Unterrichtspraktikum keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe, Mehrkindstaffel und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Berufungswerber Familienbeihilfe, Mehrkindstaffel und Kinderabsetzbeträge für seine Tochter A (geb. 1980) für den Zeitraum bis im Gesamtbetrag von 687,30 € zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 bestehe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach Abschluss der Berufsausbildung nur noch für die Dauer von drei Monaten Anspruch auf Familienbeihilfe. Da die Tochter des Berufungswerbers am ihr Studium abgeschlossen habe, bestehe somit ab kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Berufungswerber Berufung mit der Begründung, seine Tochter habe ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen, sondern absolviere ein für den Beruf einer Professorin an einer höherbildenden Schule unabdingbar notwendiges Praktikantenjahr an der HLA B als letzten Teil ihrer Berufsausbildung. Dies seit Ende August/Anfang September 2005 bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006. Somit jedenfalls bis zu ihrem 26. Geburtstag - und eben darüber hinaus.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde dargestellt, aus welchen Gründen das "Unterrichtspraktikum" nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 qualifiziert werden kann. Hiebei wurde vom Finanzamt unter anderem auf das Fehlen von umfassenden Abschlussprüfungen hingewiesen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag), in welchem er Folgendes ausführte:
Es treffe nicht zu, dass während des Praktikantenjahres keine Prüfungen zu absolvieren seien. In der Tat seien mehrere Prüfungen abzulegen, welche auch benotet würden. Dem Vorlageantrag beigelegt sei etwa die Benotung der "Schulrechtsprüfung", mit der Benotung "sehr gut", ausgestellt vom Landesschulrat für Niederösterreich, welche unabdingbarer Bestandteil für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur Professorin sei. Eine weitere Prüfung, die mit der Benotung "ausgezeichnet" oder "gut" absolviert werden müsse, weil ansonsten keine Möglichkeit bestünde, eine Anstellung als Professorin im öffentlichen Dienst zu erlangen, sei für das Ende des Ausbildungsjahres vorgesehen. Diese Prüfung umfasse eine Beurteilung des gesamten Jahres und bemesse die Fähigkeit, adäquat zu unterrichten, sowie die komplexen Lernfortschritte während dieses Ausbildungsjahres. Seine Tochter habe eine derartige Benotung zu erwarten. Sie werde im Laufe des Sommers vorliegen und könne dann, falls erforderlich, nachgereicht werden.
In Anbetracht eines beim Verwaltungsgerichtshof unter der Geschäftszahl 2005/14/0123 anhängigen, die gleiche Rechtsfrage betreffenden Verfahrens, wurde vom unabhängigen Finanzsenat die Entscheidung über die Berufung gemäß § 281 BAO iVm § 282 Abs. 2 BAO bis zur Beendigung dieses Verfahrens ausgesetzt.
Über den unter der Geschäftszahl 2005/14/0123 anhängigen Beschwerdefall hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2006/15/0080 (früher: 2005/14/0123), entschieden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob das von der Tochter des Berufungswerbers nach ihrem Lehramtsstudium absolvierte Unterrichtspraktikum eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem mit Erkenntnis vom , 2006/15/0080 (früher: 2005/14/0123), entschiedenen Beschwerdefall das von der Tochter des Beschwerdeführers absolvierte Unterrichtspraktikum nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 beurteilt. In dem Erkenntnis wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Die Einführung des Unterrichtspraktikums für Absolventen der Lehramtsstudien mit Bundesgesetz vom über das Unterrichtspraktikum (Unterrichtspraktikumsgesetz - UPG) wurde damit begründet, dass die pädagogische Ausbildung in den neuen Lehramtsstudien zwar verbessert worden sei, aber die bisherige Einführung in das praktische Lehramt (in Form eines Probejahres) dadurch nicht ersetzt werden könne, im Regelfall ein Überangebot an Absolventen der Lehramtsstudien bestehe und nicht nur der Studienerfolg als Auswahlkriterium dienen solle sowie, dass aus sozialen Gründen allen Absolventen die Möglichkeit eines bezahlten Einführungsjahres geboten werden solle (461 BlgNR, XVII. GP, 9ff). Es solle daher künftig
"vor der Anstellung (Ernennung) als Lehrer für allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände eine zweigliedrige Ausbildung zurückgelegt werden:
1. Die wissenschaftliche Ausbildung an der Universität (bzw. Kunsthochschule), wobei insbesondere im Schulpraktikum auch praxisbezogene Akzente gesetzt werden; die wissenschaftliche Ausbildung wird durch die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes abgeschlossen.
2. Die Einführung in das praktische Lehramt, welche auf dem Universitätsstudium aufbaut und unmittelbar die praktische Tätigkeit betreffen muss. Da die wissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen ist, die Einführung in das praktische Lehramt im Regelfall bereits in dem auf den Studienabschluss folgenden Schuljahr erfolgt und im Hinblick auf die knappe zur Verfügung stehende Zeit ist eine Ergänzung der wissenschaftlichen universitären Ausbildung während des Unterrichtspraktikums nicht vorgesehen. Somit soll die Ausbildung, welche im Rahmen der wissenschaftlichen Ausbildung nur ein geringes Maß an praktischer Ausbildung enthält, durch die Einführung in das praktische Lehramt hinsichtlich der notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vervollständigt werden.
(...)
Die vorgesehene Neugestaltung der Einführung in das praktische Lehramt erfordert neben dem im Entwurf vorliegenden Gesetz noch Maßnahmen im Bereich des Dienstrechtes. Insbesondere wird durch Novellierungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie des Vertragsbediensteten-Gesetzes 1948 Vorkehrung zu treffen sein, dass erst durch den erfolgreichen Abschluss des Unterrichtspraktikums das Ernennungserfordernis für Lehrer für allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen sowie an Akademien in der Verwendungsgruppe L1 erfüllt wird; (...)."
In diesem Sinne normieren § 202 Abs. 1 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 iVm Punkt 23.1. Abs. 7 der Anlage 1 zum BDG und die §§ 37a Abs. 1 iVm 40 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (durch Verweise auf die genannten Bestimmungen des BDG) in ihren im Streitzeitraum geltenden Fassungen die Absolvierung des Unterrichtspraktikums als Ernennungs- oder Anstellungsvoraussetzung.
Die wesentliche Änderung des Unterrichtspraktikums gegenüber dem bisherigen Probejahr liegt darin, dass Unterrichtspraktikanten Gelegenheit geboten werden soll, möglichst selbständig eine Klasse während des gesamten Unterrichtsjahres zu führen. Dies sei - so die Erläuterungen (aaO, 17) - auf Grund der verbesserten wissenschaftlichen (einschließlich schulpraktischen) Universitätsausbildung nunmehr möglich.
Nach § 5 Abs. 1 UPG umfasst das Unterrichtspraktikum zum einen die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und zum anderen die Teilnahme am Lehrgang des Pädagogischen Institutes.
Das Unterrichtspraktikum beginnt gemäß §§ 2 und 11 Abs. 3 UPG mit einem zwei- bis dreitägigen Einführungskurs am Pädagogischen Institut in der dem Beginn des Schuljahres vorangehenden Woche und endet mit dem Ablauf eines Jahres. Der Unterrichtspraktikant hat in jedem Unterrichtsbereich, für den er das Lehramtsstudium abgeschlossen hat, eine Klasse unter besonderer Betreuung eines Betreuungslehrers zu führen. Die Führung des Unterrichts in einer Klasse umfasst gemäß § 7 Abs. 2 UPG die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit (einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung) und Erziehungsarbeit unter besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer. Der Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten eines Lehrers gemäß § 51 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes; ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Gemäß § 7 Abs. 3 UPG hat der Unterrichtspraktikant an den vom Betreuungslehrer festgelegten Vor- und Nachbesprechungen des Unterrichts mitzuwirken und schriftliche Unterrichtsvorbereitungen zu führen. Der Unterrichtspraktikant hat gemäß § 8 UPG den Unterricht des Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer von diesem geführten Klasse zu beobachten und gemäß § 9 UPG auf Anordnung des Schulleiters vorübergehend abwesende Lehrer seiner Unterrichtsbereiche zu vertreten. Weiters ist er gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. verpflichtet, mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehende Lehrausgänge und Exkursionen zu führen oder an ihnen als Begleitperson teilzunehmen.
Gemäß § 24 Abs. 1 UPG haben die Betreuungslehrer am Ende des Unterrichtspraktikums die Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf im Einzelnen bestimmte Punkte zu beschreiben. Nach Abs. 2 leg.cit. hat der zuständige Abteilungsleiter des Pädagogischen Institutes den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang des Pädagogischen Institutes dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten mitzuteilen. Abs. 5 leg.cit. bestimmt, dass der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten auf Grund der ihm übermittelten Unterlagen sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen hat, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2. aufgewiesen oder
3. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat."
"Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 87/13/0135, vom , 87/14/0031 , vom , 93/14/0100 , VwSlg 6.805 F/1993, und vom , 2006/15/0178 ).
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag (vgl. das schon angeführte hg. Erkenntnis vom ).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom weiter ausgeführt hat, kommt im Falle so genannter Praktika weder dem Umstand des Vorliegens eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses noch der Art und Höhe der dem Praktikanten gewährten Entschädigung Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung zu. Vielmehr ist entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen.
Das Unterrichtspraktikum stellt sich seinem Inhalt nach als typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz dar. Eine Einführung in die Aufgaben des Arbeitsplatzes (wie sie gegenständlich am Pädagogischen Institut erfolgt) und das anfängliche Arbeiten unter Anleitung (gegenständlich in der Gestalt eines Betreuungslehrers) stehen im Allgemeinen am Beginn jeder Berufstätigkeit von Schulabgängern oder Universitätsabsolventen. Dies erweist sich schon deshalb als notwendig, weil Universitätsstudien zumeist - anders als die auf den Arbeitsplatz Schule ausgerichteten Lehramtsstudien - nicht auf einen speziellen Beruf vorbereiten. Auch ist die am Ende des Unterrichtspraktikums gemäß § 24 UPG vom "Vorgesetzten" des Unterrichtspraktikanten zu treffende Beurteilung des "Arbeitserfolges" - dem Charakter des Unterrichtspraktikums als Einstieg in den Beruf des Lehrers entsprechend - der im öffentlichen Dienst anzufindenden Leistungsbeurteilung (vgl. § 81 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) vergleichbar.
Dass der Gesetzgeber im Falle der Absolvierung eines Lehramtsstudiums aus sozialen Erwägungen und, um besser aus mehreren Bewerbern auswählen zu können, die typischerweise anzutreffende Einstiegsphase in den Beruf vor der eigentlichen Anstellung angesiedelt und (auch aus Gründen der Planstellenbewirtschaftung) als Ausbildungsverhältnis deklariert hat, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung der Unterrichtspraktikanten gegenüber anderen Berufsanfängern in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht."
Auf Grund der oben angeführten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist das von der Tochter des Berufungswerbers absolvierte Unterrichtspraktikum nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu qualifizieren. Der in der Berufung angeführte Umstand, dass die Tochter während bzw. am Ende des Ausbildungsjahres benotet wurde, vermag daran nichts zu ändern, da diese Beurteilung - wie vom VwGH ausgeführt - der im öffentlichen Dienst vorgesehenen Leistungsbeurteilung vergleichbar ist.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Unterrichtspraktikum Berufsausbildung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at