Devolutionsantrag im Berufungsverfahren; Zurückweisung wegen Unzulässigkeit;
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw, vertreten durch NN,Wien, vom , eingelangt am , entschieden:
Der Devolutionsantrag wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Devolutionswerber (Dw) brachte im Devolutionsantrag vom , eingelangt am , vor: "Devolutionsantrag (§ 311 ) Die Berufungen gegen den rechtswidrigen Bescheid zu Steuer Nr 123456 des Finanzamtes für Körperschaften wurden bis dato nicht erledigt. Lediglich am wurden dem Unterzeichneten sogenannte "endgültige Bescheide" zur Kenntnis zugemittelt. Eine rechtsgültige Zustellung ist weder an den Verein, noch an den Masseverwalter erfolgt. Aus diesem Grunde hat auch der Verwaltungsgerichtshof die Klage nicht angenommen. Auch die Löschungsklage beim LgXY wurde mangels eines rechtskräftigen FA-Bescheides zurückgewiesen. Der gegenständliche Antrag wird daher eingebracht, um einen rechtskräftigen Bescheid für den Verein in Liquidation zu erhalten. Dieser ermöglicht dann die Klage sowohl vor dem Verwaltungsgerichtshof als auch vor dem LgXY ."
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) trug der Abgabenbehörde erster Instanz mit Schreiben vom auf, innerhalb der Frist von drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheids vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Abgabenbehörde erster Instanz führte aG des Berichtsauftrages iW aus, im gegenständlichen Devolutionsantrag seien keine Bescheid- und Jahresangaben enthalten; gegen die Abgabenbescheide seien bis zum Jahre 1993 unzählige Berufungen ohne genaue Bescheidangaben eingebracht worden; es seien Mängelbehebungsaufträge, Zurücknahmebescheide und Berufungserledigungen erfolgt; der Verein habe Ende 1993 seine Tätigkeit eingestellt; im Jahre 2002 sei vom Handelsgericht Wien das Konkursverfahren eröffnet und im Jahre 2004 der Akt gelöscht worden. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht sei nicht feststellbar.
Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gem § 311 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Gem § 311 Abs 2 BAO kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag), wenn Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden.
Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist. Dies ist etwa im Berufungsverfahren der Fall oder wenn keine Entscheidungspflicht besteht (S Ritz, BAO-Handbuch, S 264).
Dem Rechtsschutz vor Säumnis dient im Berufungsverfahren ausschließlich die Säumnisbeschwerde beim VwGH (s Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, S 761). § 311 BAO ist im Berufungsverfahren in Abgabensachen nicht anwendbar. Der Berufungswerber kann somit nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Einbringen der Berufung auf Grund des Art 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG unmittelbar Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Ein Devolutionsantrag im Sinne des § 311 BAO ist in diesem Fall jedenfalls ausgeschlossen und muss von der Abgabenbehörde als unzulässig zurückgewiesen werden (s zB VwGH v , Zl 86/17/0084;Rombold, SWK 2001, S 591, Kein Devolutionsantrag im Rechtsmittelverfahren, mwN). Eine Devolution ist nur hinsichtlich der erstinstanzlichen Bescheide vorgesehen, weil das Abgabenverfahren nur einen zweistufigen Instanzenzug kennt, der beim UFS endet. Es handelt sich bei der Berufungsentscheidung um keinen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz (sondern der Abgabenbehörde zweiter Instanz), sodass § 311 BAO nicht zur Anwendung gelangen kann.
Damit ist das Schicksal des vorliegenden Devolutionsantrags entschieden. Darin ist explizit von, "Berufungen gegen den rechtswidrigen Bescheid...", die nicht erledigt worden wären, die Rede. Der Devolutionswerber hätte daher allenfalls mit Säumnisbeschwerde beim VwGH vorgehen können, da es sich nach seinem eigenen Vorbringen um ein anhängiges Berufungsverfahren handelt, sodass der Devolutionsantrag schon aus diesem Grund zurückgewiesen werden muss. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Devolutionsantrag nicht näher konkretisiert, welche Berufungen gegen welche Bescheide (Abgabenart, Jahr, Datum des Bescheides, Datum der Berufung etc) gemeint sind, sodass auch nach den vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungen und dem vorliegenden Akteninhalt von einer Säumigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz nicht ausgegangen werden kann, was auch aus diesem Grund zur Zurückweisung des Antrags führt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Devolution Säumnis im Berufungsverfahren Zurückweisung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at