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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.11.2006, RD/0005-L/06

Devolutionsantrag zur Durchsetzung des Rechtes auf Wertfortschreibung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RD/0005-L/06-RS1
Die Berichtigung des Grundbuches hinsichtlich des Flächenausmasses eines Grundstückskörpers führt dazu, dass auch der zuletzt vom Finanzamt festgestellte Einheitswert und der davon abgeleitete Grundsteuermessbescheid unrichtig sind. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kommen eine Bescheidberichtigung oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr in Frage; es besteht aber ein Anspruch auf Wertfortschreibung, wenn die in § 21 Abs.1 BewG festgelegten Wertfortschreibungsgrenzen erreicht werden. Erläßt das Finanzamt keinen Bescheid, kann der Anspruch auf Wertfortschreibung auch mit Hilfe eines Devolutionsantrages durchgesetzt werden.

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw, M, vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Braunau Ried Schärding über die Anträge vom u.a. auf Wertfortschreibung nach § 21 BewG hinsichtlich des Grundbesitzes in M11, EZ A u.a., KG O, entschieden:

Das Verfahren wird eingestellt.

Entscheidungsgründe

Die Devolutionswerberin stellte mit Eingabe vom an den unabhängigen Finanzsenat einen Devolutionsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Braunau Ried Schärding über ihren Antrag vom betreffend ihren Grundbesitz in M11, EZ A u.a., KG O.

Bereits in ihrem Schreiben an das Finanzamt vom machte die Devolutionswerberin unter Bezugnahme auf zahlreiche behördliche Schriftstücke sowie Übergabsverträge (darunter Grundbesitzbögen aus den Jahren 1930 und 1957) darauf aufmerksam, dass es Unstimmigkeiten betreffend das Flächenausmaß des gegenständlichen Grundbesitzes gebe bzw. gegeben habe.

Auf Anfrage des Finanzamtes hin erklärte das Vermessungsamt diese Unstimmigkeiten damit, dass bis zum vollständigen Datenabgleich zwischen Grundbuch und Kataster im Zuge der Einrichtung der GDB (Grundstücksdatenbank) in den 80er Jahren zahlreiche Differenzen zwischen den Angaben der beiden öffentlichen Bücher bestanden. Erst im Jahr 1975 seien die den Grundbesitz der Devolutionswerberin betreffenden Unstimmigkeiten dem Vermessungsamt anläßlich einer Grundstücksteilung aufgefallen. Daraufhin habe das Vermessungsamt das streitige Grundstück X richtigerweise in der EZ B und nicht mehr in der EZ A der KG O aufgestellt.

Aufgrund der Auskünfte des Vermessungsamtes stand fest, dass die Gesamtfläche des gegenständlichen Grundbesitzes 1.908 m² betrug und nicht 2.179 m², wie im (zum Zeitpunkt des Devoltutionsantrages noch gültigen) Einheitswertbescheid zum Hauptfeststellungszeitpunkt vom festgestellt wurde. Auch im Übergabevertrag im Jahre 1983 wurde noch eine Gesamtfläche von 2.179 m² angeführt.

In der Kurzmitteilung vom nahm das Finanzamt zum Schreiben der Devolutionswerberin vom sowie zu diversen persönlichen und telefonischen Vorsprachen Stellung und teilte u.a. mit, dass durch die gegenständliche Flächenänderung die Wertgrenzen gem. § 21 BewG nicht erreicht worden seien.

In ihrer an das Finanzamt gerichteten Eingabe vom stellte die Devolutionswerberin nach einer umfangreichen Schilderung des Sachverhaltes und Verweis auf zahlreiche behördliche und private Dokumente folgenden Antrag: "Ich ersuche daher um eine für mich jedenfalls kostenfreie und nachvollziehbare Richtigstellung der Verwaltungsunterlagen und um Stellungnahme zu diesem Schreiben unter Beischluss der in der Kurzmitteilung vom angegebenen Daten vom und des Grundbesitzbogens vom ."

Da aus diesem Antrag nicht eindeutig hervorging, ob ein Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung bestand, wurde die Devolutionswerberin mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom aufgefordert, zu erklären, welche Anbringen sie mit ihrer Eingabe vom gestellt hatte.

In der Vorhaltsbeantwortung vom erklärte die Devolutionswerberin, folgende Anträge gestellt zu haben: - Antrag auf Auskunft des Finanzamtes einschließlich von Erklärungen zu ihrem Vorbringen - Antrag auf Berichtigung aller erwähnten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide, insbesondere des Einheitswertbescheides zum Hauptfeststellungszeitpunkt vom und des Zurechnungsfortschreibungsbescheides zum vom (im Antrag vom bezeichnet als Antrag auf Richtigstellung der Verwaltungsunterlagen) - Antrag auf Wertfortschreibung gemäß § 21 BewG hinsichtlich der Flächenänderung von 2179 m² auf 1908 m² - sonstige Anträge auf Stellungnahme und um Zusendung von Unterlagen

Da nach dieser Vorhaltsbeantwortung feststand, dass ein Anspruch der Devolutionswerberin auf eine bescheidmäßige Erledigung gegeben war, ersuchte der Unabhängige Finanzsenat mit Schreiben vom das Finanzamt Braunau Ried Schärding über das Anbringen der Devolutionswerberin vom mit Bescheid zu entscheiden. Gleichzeitig gab der zuständige Referent des Unabhängigen Finanzsenates seine Rechtsansicht zu den einzelnen Anträgen der Devolutionswerberin bekannt.

Zum Antrag auf Auskunft des Finanzamtes führte er aus, dass auf die Erteilung von Auskünften ein einfach- und verfassungsgesetzlicher Rechtsanspruch bestehe. Die Auskunft könne auch durch Gewährung von Einsicht in die Akten erteilt werden (s. Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Auflage, RZ 586/4, unter Hinweis auf Zl. 81/17/0049). Nach § 90 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) habe die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten und Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich seien. Nach der Aktenlage habe das Finanzamt der Devolutionswerberin bereits Akteneinsicht gewährt und sei damit seiner Auskunftspflicht nachgekommen. Auf Verlangen könne die Abgabenbehörde auch mehrmals die Einsicht und Abschriftnahme der Akten und Aktenteile gestatten. Eine Verletzung des Rechtes auf Erteilung von Auskünften liege daher nicht vor.

Zum Antrag auf Berichtigung von Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden (Antrag auf Richtigstellung der Verwaltungsunterlagen) führte er aus, dass gemäß § 302 Abs. 1 BAO Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig seien. Dies gelte auch für Berichtigungen gem. § 293 BAO (s. Ritz, BAO Kommentar, Anm. 14 zu § 293). Eine Bescheidberichtigung gem. § 293 BAO komme auch deshalb nicht in Frage, weil der Einheitswertbescheid vom zum Hauptfeststellungszeitpunkt nicht offenkundig falsch war (da die Berichtigung des Grundbuches erst im Jahr 1975 erfolgte). Eine Berichtigung sei wegen Ablaufes der Verjährungsfrist nicht mehr möglich. Auch eine an sich mögliche Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO komme wegen Ablaufes der Verjährungsfrist nicht mehr in Frage. Ebensowenig könne der Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom zum wegen Ablaufes der Verjährungsfrist abgeändert werden. Darüberhinaus sei ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber auch hinsichtlich der Höhe des Einheitswertes anfechtbar oder abänderbar (s. Ritz, BAO Kommentar, Anm. 10 zu § 251). Eine Änderung der geltenden Einheitswertbescheide sei daher nur im Wege einer Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 BewG möglich.

Zum Antrag auf Wertfortschreibung gemäß § 21 BewG führte er aus, dass nach § 21 Abs. 1 BewG ein Rechtsanspruch auf Neufeststellung des Einheitswertes besteht, wenn die dort festgelegten Werte für eine Wertfortschreibung überschritten werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s.  Zl. 98/15/0039) können Fortschreibungsbescheide gemäß § 21 BewG auch zur Fehlerberichtigung herangezogen werden. Voraussetzung sei jedoch, dass die Wertfortschreibungsgrenzen des § 21 Abs. 1 BewG erreicht werden. Werden die dort festgelegten Beträge für eine Wertfortschreibung nicht überschritten, bestehe ein Rechtsanspruch auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid, mit welchem der Antrag auf Wertfortschreibung abgewiesen werde. Nach der Aktenlage (s. Schreiben des Vermessungsamtes vom ) betrage die Grundfläche des gegenständlichen Grundbesitzes nicht 2179 m² - wie im seit der Hauptfeststellung zum geltenden Einheitswert festgestellt wurde - sondern in Folge einer im Jahr 1975 durchgeführten Berichtigung des Grundbuches lediglich 1908 m² (s. Schreiben des Vermessungsamtes vom ). Gehe man von der dem Einheitswertbescheid zum zugrundeliegenden Berechnung aus, so vermindere sich die das Zehnfache der bebauten Fläche übersteigende Fläche von 949 m² auf 678 m². Bei einem Bodenwert von S 60/m² ergebe das eine Verminderung des Wertes um S 16.260. Diese Verminderung betrage mehr als ein Zehntel, weshalb eine Wertfortschreibung dem Gesetz entspreche. Die in der Kurzmitteilung des Finanzamtes vom getroffene Aussage, wonach durch diese Flächenänderung die Wertgrenzen gem. § 21 BewG nicht erreicht worden seien, werde daher nicht geteilt. Nach § 193 Abs. 2 BAO werde ein Fortschreibungsbescheid auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Die im gegenständlichen Fall vorliegenden besonderen Umstände (Berichtigung des Grundbuches bereits im Jahr 1975) rechtfertigten auch eine amtswegige Wertfortschreibung. Nach Twaroch/Frühmann/Wittann, Kommentar zum Bewertungsgesetz, unterliege die Vornahme einer Fortschreibung von Amts wegen keiner zeitlichen Beschränkung, sie werde jedoch nicht mehr durchzuführen sein, wenn sämtliche auf ihr beruhenden Abgaben und Beiträge verjährt seien.

Zum Antrag auf Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass die Abgabepflichtigen zwar gegenüber der Abgabenbehörde ein gesetzliches Recht auf Entscheidung (Recht auf bescheidmäßigen Abspruch über ihr Anbringen) haben, darüberhinaus aber kein gesetzliches Recht auf Stellungnahme zu ihrem Anbringen bestehe. Wenn einem Bescheid ein Anbringen zugrunde liege, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, bestehe ein Anspruch auf eine Begründung (§ 93 Abs. 3 lit a BAO). Zum Antrag auf Zusendung von Unterlagen wurde darauf hingewiesen, dass die Abgabepflichtigen zwar ein gesetzliches Recht auf Einsicht und Abschriftnahme von Akten oder Aktenteilen hätten, aber kein Recht auf Zusendung von Unterlagen bestehe.

Das Finanzamt folgte dem Ersuchen des Unabhängiger Finanzsenates und erließ am im Wege der Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG einen Feststellungsbescheid zum , mit welchem die Änderung im Flächenausmaß berücksichtigt wurde. Der Einheitswert wurde nunmehr in Höhe von 8.000 Euro und der gemäß AbgÄG erhöhte Einheitswert n Höhe von 10.800 festgestellt. Am gleichen Tag erließ das Finanzsenat im Wege der Fortschreibungsveranlagung auch einen Grundsteuermessbescheid zum , mit welchem der Grundsteuermessbetrag neu festgesetzt wurde.

Über den Devolutionsantragwurde erwogen:

Gemäß § 311 Absatz 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne nötigen Aufschub zu entscheiden.

Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann nach § 311 Abs.2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.

Unter Entscheidungspflicht wird die Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch über ein Anbringen verstanden. Entscheidungspflicht bedeutet den Anspruch auf einen die Verwaltungssache gänzlich erledigenden Bescheid.

Es war daher zunächst zu ermitteln, ob ein Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung bestand.

Mit der Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober erklärte die Devolutionswerberin folgende Anträge gestellt zu haben: 1. Antrag auf Auskunft des Finanzamtes einschließlich von Erklärungen zu ihrem Vorbringen 2. Antrag auf Berichtigung aller erwähnten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide, insbesondere des Einheitswertbescheides zum Hauptfeststellungszeitpunkt vom und des Zurechnungsfortschreibungsbescheides zum vom (im Antrag vom bezeichnet als Antrag auf Richtigstellung der Verwaltungsunterlagen) 3. Antrag auf Wertfortschreibung gemäß § 21 BewG hinsichtlich der Flächenänderung von 2179 m² auf 1908 m² 4. sonstige Anträge auf Stellungnahme und um Zusendung von Unterlagen

Da nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eine Änderung (Berichtigung) der geltenden Einheitswertbescheide nur im Wege einer Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 BewG möglich ist, umfasst der Antrag auf Berichtigung der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide auch den Antrag auf Wertfortschreibung. Die Anträge auf Auskunft, auf Stellungnahme und auf Zusendung von Unterlagen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Antrag auf Berichtigung bzw. Wertfortschreibung. Alle Anträge, welche die Devolutionswerberin erklärte, gestellt zu haben, führen daher zum Anspruch auf einen "einzigen" Bescheid, mit welchem entweder im Wege der Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG ein geänderter Einheitswertbescheid (und davon abgeleitet ein geänderter Grundsteuermessbescheid) erlassen wird oder der Antrag auf Wertfortschreibung abgewiesen wird.

Gemäß § 311 Abs. 4 BAO bewirkt ein zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist nach Abs. 3 dieser Gesetzesstellle abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Das Finanzamt ist durch Erlassen des Feststellungsbescheides zum (Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG) und des Grundsteuermessbescheides zum (Fortschreibungsveranlagung) vom seiner Entscheidungspflicht nachgekommen. Alle von der Devolutionswerberin als gestellt erklärten Anträge gelten damit als erledigt.

Aus den angeführten Gründen war daher das Verfahren über den Devolutionsantrag vom mit Bescheid einzustellen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 21 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
Schlagworte
Devolutionsantrag
Wertfortschreibung
Berichtigung des Grundbuches

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at