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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.05.2012, RV/1058-W/12

Minderung der Erwerbsfähigkeit: Letzte Bescheinigung des Bundessozialamtes maßgebend.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1058-W/12-RS1
Ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Grad der Behinderung durch die gem. § 35 Abs. 2 EStG 1988 zuständige Stelle begutachtet worden, kann ein von einem Amtsarzt erstelles Attest älteren Datums, das eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit bescheinigt, nicht für die Bemessung des pauschalen Freibetrages gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988 herangezogen werden, weil der Amtsarzt keine im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG 1988 zuständige Stelle zur Begutachtung ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

A) Der Berufungswerber (= Bw.) erstellte am die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2009 (OZ 1 f./2009). Darin gab er eine bezugsauszahlende Stelle an. Bei den Sonderausgaben machte er € 192,00 für freiwillige Personenversicherungen geltend und € 1.021,00 für Beiträge zur Wohnraumschaffung/-sanierung. Als Kirchenbeitrag erklärte der Bw. € 80,00. Bei den außergewöhnlichen Belastungen gab der Bw. einen Grad der Behinderung von 100% an und machte unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung in Höhe von € 671,00 geltend.

B) Der Einkommensteuerbescheid vom erging bis auf den Freibetrag wegen eigener Behinderung erklärungsgemäß (OZ 3 f./2009). In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass laut der Bescheinigung vom Bundessozialamt dem Bw. lediglich der Freibetrag für eine 70%ige Behinderung (€ 363,00) zuerkannt werden könne. Die Abgabengutschrift betrug € 52,77.

C) Mit Schreiben vom (OZ 5/2009) erhob der Bw. Berufung und beantragte den Freibetrag für eine 100%ige Behinderung aufgrund eines früher ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens. Zur Begründung führte der Bw. Nachstehendes aus:

Mit der Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (Gesundheitsabteilung - Amtsarzt) vom sei bei ihm als Grad der Erwerbsminderung 100% bestätigt worden. Er habe aus diesem Grund vorzeitig in Pension gehen müssen, was ihm empfindliche Geldeinbußen bei der Pension eingebracht habe.

Zur weiteren Erklärung führe er an, dass er ca. 36 Jahre als Konstrukteur tätig gewesen sei. Bei diesem Beruf würden an die Augen extrem hohe Anforderungen gestellt. Detailgenauigkeit und Übersicht über die gesamte technische Zeichnung müssten sich bei dieser Arbeit ständig abwechseln. Da seine Augen teilweise 15 Dioptrien Fehlsichtigkeit aufwiesen, die zusätzlich durch starke Unterschiede zwischen linkem und rechtem Auge sowie auch Astigmatismus erschwert werde, sei er den Ansprüchen seines Berufes neben seinen anderen körperlichen Behinderungen (70%) nicht mehr gewachsen.

Wie ihm gesagt worden sei, zählten ab 2004 nur mehr die Eintragungen im Behindertenpass, die allgemeine und nicht berufsspezifische Behinderungen darstellten. Eine früher amtsärztlich festgestellte Erwerbsminderung behalte aber ihre Gültigkeit, weshalb er um deren Berücksichtigung ersuche.

D) Mit Berufungsvorentscheidung vom (OZ 10/2009) wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der zusätzlichen Begründung (OZ 8 f./2009) zu diesem Bescheid wurde Folgendes ausgeführt:

In der Steuererklärung für 2009 habe der Bw. einen pauschalen Freibetrag wegen seiner Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG 1988) in der Höhe von € 726 (100%) beantragt. Mit dem am ausgefertigten Einkommensteuerbescheid für 2009 habe das Finanzamt diesem Antrag nicht entsprochen. Im Berufungsschreiben sei vom Bw. eingewendet worden, dass die Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom weiterhin ihre Gültigkeit habe. Damals sei als Grad der Behinderung 100% festgestellt worden.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 seien bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Eine solche Belastung müsse folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie müsse außergewöhnlich sein. 2. Sie müsse zwangsläufig erwachsen. 3. Sie müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Letzteres sei dann gegeben, wenn die Belastung den vom Einkommen des Steuerpflichtigen zu berechnenden Selbstbehalt übersteige ( § 34 Abs. 4 EStG 1988).

Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 EStG 1988 stehe einem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners habe und weder er selbst noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhalte, jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu. Die Höhe des Freibetrages bestimme sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Gemäß § 35 Abs. 5 EStG 1988 können an Stelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden, wobei diese tatsächlichen Kosten gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden könnten.

Im gegenständlichen Fall sei dem Berufungswerber für das Veranlagungsjahr 2009 entsprechend seinem Grad der Behinderung im Ausmaß von 70% der pauschale Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von € 363,00 gewährt worden.

In § 124b Z 111 EStG 1988 werde Folgendes ausgeführt: § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sei erstmals auf Bescheinigungen anzuwenden, die nach dem ausgestellt worden seien. Bescheinigungen, die vor dem gemäß § 35 Abs. 2 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 180/2004 ausgestellt worden seien, gälten ab dem als Bescheinigungen im Sinne des § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes I Nr. 180/2004.

Die bis Ende 2004 von den Amtsärzten ausgestellten Bescheinigungen blieben somit weiterhin gültig und zwar solange, bis eine aktuellere Einstufung vorliege, die sodann sämtliche Voreinstufungen ersetze (LStR 2002, RZ 893a).

Das Bundessozialamt habe mit Bescheid vom den Grad der Behinderung mit 70% neu festgesetzt. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Bescheinigung des Amtsarztes vom Jahr 1991 (100%) nur bis zur Ausstellung des Behindertenpasses im Jahr 1995 (70%) Gültigkeit gehabt habe.

Wie sich aus dem Lohnzettel ergebe, sei von der Pensionsversicherungsanstalt ein Freibetrag von € 1.230,00 berücksichtigt worden. Da die dort vorliegende Bescheinigung allerdings keine Gültigkeit mehr habe, werde auf die gesetzliche Mitteilungspflicht hingewiesen, sich mit der Pensionsversicherungsanstalt zwecks Richtigstellung des Betrages in Verbindung zu setzen.

E) Mit Schreiben vom (OZ 14/2009) stellte der Bw. den Vorlageantrag und führte Folgendes aus:

Das Finanzamt habe vor 21 Jahren (am 121. Juni 1991) die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nach § 35 Abs. 3 EStG durch den Amtsarzt feststellen lassen. Dort seien 100% festgestellt worden.

Er selbst habe im Jahr 1995 seine allgemeine Invalidität durch das Invalidenamt feststellen lassen. Seiner Meinung nach könnten die dort festgestellten 70% die Feststellungen des Amtsarztes nicht ungültig machen, da das Invalidenamt die Beeinträchtigung dazumal nach anderen Gesichtspunkten festgestellt habe. Er möchte dazu ein einfaches Beispiel bringen:

Ein schweres Fußgebrechen wirke sich im Sinne des o.g. Paragraphen auf einen 54-jährigen Beamten, der den ganzen Tag eine sitzende Tätigkeit ausführe, anders aus, als bei einem Briefträger, der den ganzen Tag auf den Beinen sein müsse. Er glaube nicht, dass in seinem Fall die Änderung des Gesetzes im Jahr 2004 anwendbar oder zumutbar sei.

Er finde es nicht ganz verständlich, das Finanzministerium weise in vielen Inseraten darauf hin, man solle sich Steuergeld zurückholen, auf der anderen Seite würden neue Hürden aufgebaut, um dies zu verhindern.

F) Auf eine entsprechende Anforderung mit Telefax vom wurde vom Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, das Gutachten über die Gesundheitsschädigung des Bw. am selben Tag an den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien gefaxt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die Höhe des pauschalen Freibetrages nach § 35 Abs. 3 EStG 1988.

I) Der Sachverhalt ist wie folgt bestimmt:

a) Das zuständige Bundessozialamt hat für den Bw. einen Behindertenpass ausgestelltt, in dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% ausgewiesen wird. Das diesem Behindertenpass zugrundeliegende Sachverständigengutachten vom lautet wie folgt:


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Art der Gesundheitsschädigung
Position in den Richtsätzen
Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit
1) Myopia gravis und Astigmatismus beidseits mit Sehverminderung rechts auf 1/6 und links auf 1/3; oRS wegen hoher Myopie
VI/c/637 Tab.K5/Z3
35%
2) Schwerhörigkeit beidseits
VII/a/643 Tab. 1/2
15%
3) Ulcus duodeni; uRS unter Berücksichtigung des Gastrosopiebefundes
III/d/349
20%
4) Basilarisinsuffizienz mit incipientem extrapyramidalem hypokinetischem Syndrom
IV//p/541 g.Z.
30%
5) Struma diffuse
III/h/376 g.Z.
20%

Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt somit siebzig vom Hundert (70%), weil der führende Grad der Behinderung 1) durch die übrigen Leiden um drei Stufen erhöht wird.

b) Der Bw. bezieht keine pflegebedingte Geldleistung.

II) einkommensteuerliche Beurteilung:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988 normiert: Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 ) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein (BGBl. 1993/818 ab 1994).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit , soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Der pauschale Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 wird vor allem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gewährt (vgl. Jakom, EStG, Kommentar, 2. Aufl., TZ 1 zu § 35). Dieser Freibetrag steht gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 dann zu, wenn der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen u. a. durch eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält. Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind laut dieser Gesetzesstelle durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Die zuständige Stelle ist: - der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes BGBl. Nr. 183/1947); - die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern; - in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art - also auch im Fall des Bw. - das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach den §§ 40 ff. des Bundesbehindertengesetzes zu bescheinigen (Abgabenänderungsgesetz ((AbgÄG))2004, BGBl I 2004/180 ab dem ). Die dazu ergangene Bestimmung des § 124b Z 111 EStG 1988 wurde bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt und bedeutet für den Bw., dass sein im Jahr 1995 ausgestellter Behindertenpass aufgrund des unter I) ausgeführten, von der zuständigen Stelle erstellten Gutachtens weiterhin Gültigkeit besitzt. Soweit der Bw. argumentiert, dass die amtsärztliche Bescheinigung aus dem Jahr 1991 bei der Ermittlung des pauschalen Freibetrages heranzuziehen sei, ist ihm zu erwidern, dass ein Amtsarzt keine im § 35 Abs. 2 EStG 1988 angeführte zuständige Stelle zur Begutachtung von Minderungen der Erwerbsfähigkeit oder Grades der Behinderung ist.

Wenn der Bw. im Berufungsschreiben vorbringt, dass seine Augen teilweise 15 Dioptrien Fehlsichtigkeit sowie Astigmatismus aufweisen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen im oben zitierten Sachverständigengutachten unter Punkt 1) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 35% berücksichtigt wurden.

Wie aus dem oben ausgeführten Gutachten zu ersehen ist, beträgt die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) beim Bw. 70%. Dies hat zur Folge, dass ihm laut § 35 Abs. 3 EStG ein pauschaler Freibetrag von € 363,00 (= Stufe 65% bis 74% der Minderung der Erwerbsfähigkeit) zusteht. Das Finanzamt hat den gesetzeskonformen Pauschbetrag im Einkommensteuerbescheid mit € 363,00 angesetzt.

Damit war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Minderung der Erwerbsfähigkeit
Grad der Behinderung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at