Der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MBW, vertreten durch Sommer & Zarits Steuerberatung GmbH, 7000 Eisenstadt, Robert-Graf-Platz 1, 3. Stock, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) - Frau MB - brachte ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 elektronisch ein und beantragte darin ua die Anerkennung von Arbeitsmitteln in Höhe von 4.677,64 €, Fachliteratur in Höhe von 250 € und sonstigen Werbungskosten in Höhe von 3.777,63 €. Mit Datum wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 erlassen, in dem die Werbungskosten in von der Bw erklärten Höhe in Abzug gebracht wurden.
Mit Schreiben vom wurde die Bw ersucht, eine Aufstellung der Werbungskosten nachzureichen und diese mittels Belegen nachzuweisen. Die Bw übermittelte daraufhin eine Auflistung von 84 Ausgabenpositionen, die in Summe den erklärten und veranlagten Werbungskosten (10.228,80 €) entsprachen.
Mit Bescheid vom wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom gemäß § 299 BAO mit der Begründung aufgehoben, dass der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erwiesen habe. Mit selben Datum erlies das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006, in dem Werbungskosten in Höhe von 6.664,82 € in Abzug gebracht wurden. In der Begründung wies das Finanzamt daraufhin, dass Ausgaben für Brillen (169 €) keine Werbungskosten, sondern außergewöhnliche Belastungen seien, die Ausgaben für den gebrauchten PC auf die Restnutzungsdauer von zwei Jahren aufgeteilt würden (Kürzungsbetrag von 460 €), Repräsentationsausgaben (Sachertorte 50,63 €, Eintrittskarten 127 €) zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben der privaten Lebensführung gehörten, Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt sei, dem Abzugsverbot unterliege (Reiseführer, Straßenkarte, Bildkalender, Bildbände 97,35 €) und nicht näher erläuterte und vor allem nicht belegte Ausgaben für Instandhaltung (860 € Wohnung) bzw Nachrichten (600 €) als Werbungskosten nicht berücksichtigt werden könnten.
In der daraufhin erhobenen Berufung vom führt die Bw aus, dass sie normalerweise Kontaktlinsen trage, aber für die Arbeit am Computer eine Brille verwenden müsse, dass es sich bei den Repräsentationsausgaben um Geschenke für Vortragende handle, die kein Honorar verlangt hätten, dass sie Studenten unterrichte, die im Reisemanagement und Tourismus arbeiteten und Reiseführer und Karten, Bildkalender und Bildbände als Unterrichtsmaterial verwende. Die Bw führte weiter aus, dass die Studenten lernen müssten, mit diesen Materialien umzugehen und diese daher didaktisches Material darstellten. Hinsichtlich der Instandhaltungsaufwendungen wies die Bw daraufhin, dass es sich dabei um pauschalierte anteilige Heiz- und Betriebskosten handle. Die Bw führte auch aus, dass sie den Mitgliedsbeitrag im Instituto Cervantes deshalb entrichte, um CDs und Filme für den Unterricht ausborgen zu können. Die Bw übermittelte eine Honorarnote eines Steuerberaters in Höhe von 203,41 € und Rechnungen für Telefon, Fax und Internet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Einkommensteuerbescheid vom dahingehend abgeändert, dass Werbungskosten in Höhe von 7.279,82 € in Abzug gebracht wurden. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nur dann vorlägen, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilde. Diese Voraussetzung sei im Fall der Bw nicht gegeben, weshalb die diesbezüglich als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt würden. Hinsichtlich Reiseführer, Karten, Bildkalender und Bildbände wurde begründend ausgeführt, dass diese nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Fachliteratur anzusehen und die Ausgaben dafür nicht als Werbungkosten abzugsfähig seien. Dass die außergewöhnlichen Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abziehen sei, nicht haben berücksichtigt werden können, wurde damit begründet, dass diese den Selbstbehalt in Höhe von 2.147,15 € nicht überstiegen.
Mit Schreiben vom ersuchte die Bw die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten anzuerkennen, da sie normalerweise zu Hause für die FHS arbeiten müsse. Die Bw übermittelte ein Schreiben des Instituts für Tourismus-Management der FHWien, in dem bestätigt wurde, dass das Institut für Tourismus-Management der FHWien-Studiengänge der WKW keine eigenen Arbeitsplätze für einzelne Lektoren zur Verfügung stelle, wo sie ihr Arbeitsmaterial und auch Hefte bzw Hausarbeiten der Studierenden deponieren könnten. Es gebe einen Lektorenaufenthaltsraum, der allen Lehrenden aller acht Institute der FHWien-Studiengänge der WKW zur Verfügung stehe, der mit einer Kaffeemaschine, einem großen Tisch, einem Drucker (mit Kopierfunktion) und drei Computern ausgestattet sei. Die Lektoren seien prinzipiell keine Angestellten, die täglich an der FHWien seien, sondern arbeiteten für die FHWien-Studiengänge der WKW auf Werkvertragsbasis bzw als freie Dienstnehmer und kämen generell nur, um ihre Vorlesungen abzuhalten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Bw erwirtschaftete im Streitjahr 2006 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Zeitraum vom 01.01. bis 31.07 und 01.10. bis war die Bw als Lektorin am Institut für Tourismus-Management der FHWien-Studiengänge der WKW tätig.
Die Bw brachte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 die Ausgabenpositionen "Mietpauschale" in Höhe von 1.200 € und "Instandhaltung"(pauschalierte Heiz- und Betriebskosten) in Höhe von 860 € als Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer in Abzug.
Im Vorlageantrag bekämpfte die Bw lediglich den Umstand, dass die Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer in Gesamthöhe von 2.060 € im Rahmen der Berufungsvorentscheidung nicht in Abzug gebracht wurden.
In einem Schreiben bestätigt das Institut für Tourismus-Management der FHWien-Studiengänge der WKW, dass für einzelne Lektoren keine eigenen Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt würden, wo sie ihr Arbeitsmaterial und auch Hefte bzw Hausarbeiten der Studierenden deponieren könnten.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006, der Vorhaltsbeantwortung vom , der Berufung vom , dem Vorlageantrag vom und der Bestätigung des Instituts für Tourismus-Management der FHWien-Studiengänge der WKW.
Der Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl Erkenntnis des und vom , 2001/15/0052).
Die Bw erzielte im Streitjahr 2006 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Lektorin am Institut für Tourismus-Management der FHWien-Studiengänge der WKW. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zu Lehrtätigkeiten ausgesprochen, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeit - auch ungeachtet der zeitlichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers - vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt (vgl , 0077 und , 2001/15/0181).
Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (). Der Umstand, dass der Steuerpflichtige über keinen anderen Arbeitsraum (etwa beim Arbeitgeber) verfügt, führt nicht zwangsläufig zu einem Mittelpunkt der Tätigkeit () (Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 20 Rz 51).
Die Bestätigung des Instituts für Tourismus-Management der FHWien-Studiengänge der WKW, wonach den einzelnen Lektoren keine eigenen Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt würden, wo sie ihr Arbeitsmaterial und auch Hefte bzw Hausarbeiten der Studierenden deponieren könnten, kann der Berufung somit nicht zum Erfolg verhelfen, da wie oben ausgeführt, der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Die in Verbindung mit dem häuslichen Arbeitszimmer erklärten Ausgaben sind daher nicht in Abzug zu bringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | häusliches Arbeitszimmer Arbeitsraum Wohnungsverband Einrichtung Mittelpunkt einer Tätigkeit materieller Schwerpunkt Vermittlung von Wissen und technischem Können |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at