Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 09.11.2007, RV/0138-L/07

Verspätete Abgabenentrichtung wegen Krankheit des Sachbearbeiters

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R-Verbandes, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von 96,52 € entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der am fällig gewesenen Umsatzsteuer 09/2006 in Höhe von 4.826,14 € einen ersten Säumniszuschlag mit 96,52 € fest, da die Umsatzsteuer erst mit Wirksamkeit auf das Finanzamtskonto überwiesen worden war.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Die um vier Tage verspätete Zahlung sei aus einem Krankenstand des Sachbearbeiters heraus eingetreten. Wie aus den vorangegangenen Abgabenerklärungen ersichtlich wäre, seien die Steuerabgaben immer pünktlich bezahlt worden. Es werde daher ersucht, von einer Festsetzung des Säumniszuschlages abzusehen, zumal die Voranmeldungen ansonsten, wie bereits angeführt, termingerecht vorgelegt bzw. beglichen worden seien.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab. Die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO könne sich nicht zum Vorteil des Berufungswerbers auswirken, da auch die am fällig gewesene Umsatzsteuer 7/2006 verspätet entrichtet worden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt habe, bestehe der Säumniszuschlag bereits durch die nicht zeitgerechte Entrichtung einer Abgabenschuldigkeit zu Recht. Auf ein Verschulden oder sonstige, in der Einflusssphäre des Abgabepflichtigen gelegene Umstände könne nicht Bedacht genommen werden.

In einem als "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung" bezeichneten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wurde noch einmal ersucht von einer Vorschreibung des Säumniszuschlages abzusehen, zumal die Zahlung in Höhe von 4.826,14 € lediglich vier Tage verspätet erfolgt sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist (§ 217 Abs. 5 BAO).

Bereits das Finanzamt wies in der Berufungsvorentscheidung zutreffend darauf hin, dass innerhalb dieser sechsmonatigen Frist auch die Umsatzsteuer 7/2006 verspätet entrichtet worden ist. Diese Abgabe war am fällig, wurde aber erst mit Wirksamkeit und damit nach Ablauf der Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO entrichtet. Die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO konnte daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungs(vor-)entscheidung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl. und ; vgl. aber auch z.B. , wonach eine Berufung gegen einen Säumniszuschlagsbescheid bei verständiger Würdigung der Parteienerklärung auch als Antrag gemäß § 214 Abs. 5 BAO zu werten sein kann). Ist aus dem Vorbringen des Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes) Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen ().

Die Berufung wurde damit begründet, dass die Fristversäumnis auf einen Krankenstand des Sachbearbeiters zurückzuführen sei, nur vier Tage betragen habe, und ansonsten die Abgaben immer pünktlich entrichtet würden. Es wurde damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nach Ansicht des Berufungswerbers kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass auch die Büroorganisation von Gebietskörperschaften oder Kapitalgesellschaften in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss (Ritz, BAO³, § 308 Tz 17 mit Judikaturnachweisen). Dies gilt analog auch für einen R=Verband, der bei einer Gemeinde eingerichtet wird. Unabdingbarer Bestandteil einer im Sinne der Judikatur sorgfältigen Organisation ist es dabei, dass entsprechende Vorkehrungen für den Fall der Erkrankung des für die termingerechte Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten verantwortlichen Mitarbeiters getroffen werden. Wird für den Fall der Erkrankung eines mit fristgebundenen Arbeiten befassten Mitarbeiters keine Vorsorge getroffen, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen werden (vgl. und ). Dass derartige Vorkehrungen getroffen worden wären, wurde jedoch weder behauptet noch näher dargelegt. Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem groben Verschulden an der Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (; ; vgl. auch zu § 212 BAO). Ein in diesem Sinne ausreichendes Vorbringen wurde jedoch im gegenständlichen Fall nicht erstattet.

Zum Einwand, dass ansonsten die Abgaben immer pünktlich entrichtet worden wären, wurde bereits oben auf die gleichfalls verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer 7/2006 hingewiesen. Der Umstand, dass die Säumnis nur vier Tage betragen habe, vermag allein eine Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nicht zu rechtfertigen. Dem Ausmaß der Fristüberschreitung kann im Rahmen der Verschuldensprüfung im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO keine entscheidende Bedeutung zukommen. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. In dieser Bestimmung wird als Maßstab für den Säumniszuschlag ausschließlich auf das Ausmaß der verspätet entrichteten Abgabe abgestellt, nicht jedoch auf die Dauer der Fristüberschreitung. Der Gesetzgeber hat es daher offensichtlich in Kauf genommen, dass dies (im Verhältnis zum Ausmaß der Säumnis) unter Umständen auch relativ hohe Säumniszuschläge zur Folge haben kann (vgl. ). Eine Berücksichtigung der Dauer der Fristüberschreitung im Rahmen der Verschuldensprüfung stünde daher im Widerspruch zur Anordnung des § 217 Abs. 2 BAO, wonach der erste Säumniszuschlag (unabhängig vom Ausmaß der Fristüberschreitung) 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabe beträgt ().

Da es somit unter Berücksichtigung aller Umstände an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO fehlte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Verschulden
Krankheit
Organisationsmangel
Ausmaß der Fristüberschreitung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at