Zahlungserleichterung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B., S.-Straße 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) brachte am betreffend eines zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Abgabenrückstandes in Höhe von 18.085,48 € ein Ratenansuchen mit dem Anbot monatlicher Zahlungen in Höhe von 200,00 € beginnend am ein. Zur Begründung wurde sinngemäß vorgebracht, der Bw. habe eine Unterhaltsrückzahlung von ca. 15.000,00 € zu leisten und Bankschulden von ca. 9.000,00 €. Zudem sei er gezwungen, sich einen PKW anzuschaffen, weil er im Drei-Schicht-Betrieb in L. arbeite und zusätzlich Bereitschaftsdienste leisten müsse, sodass ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Aus den dargelegten Gründen sei ihm die Begleichung seiner Abgabenschuld nur in monatlichen Raten von 200,00 € möglich, ab dem Jahr 2011 könne er voraussichtlich 300,00 € monatlich zahlen. Zusätzlich zu den angebotenen Monatsraten würden aber die laufenden Vorauszahlungen beglichen, indem sein Arbeitgeber die betreffenden Gelder direkt an das Finanzamt überweise.
Mit Bescheid vom wurde das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung abgewiesen, gemäß § 212 Abs. 1 BAO würden Zahlungserleichterungen nicht bewilligt, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Nach den Angaben des Bw. in seinem Ansuchen scheine eine solche Gefährdung gegeben zu sein.
Am wurde wiederum ein Ratenansuchen mit dem Anbot monatlicher Zahlungen in Höhe von 200,00 € ab eingebracht, dass seitens des Finanzamtes als Berufung gewertet wurde. Inhaltlich entspricht die Begründung weitgehend jener des Zahlungserleichterungsansuchens vom , sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen wird. Ergänzend wurde lediglich vorgebracht, beginnend mit seien Ratenzahlungen von ca. 300,00 € monatlich jedenfalls möglich.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze die Gewährung von Zahlungserleichterungen das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte einerseits und das Nichtvorliegen einer Einbringungsgefährdung andererseits voraus, die beide gegeben sein müssten, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Fehle auch nur eine dieser Voraussetzungen, so sei das Ansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. zB ).
Das Stundungshindernis der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben liege nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht werde. Auch im Falle bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit sei für die Gewährung einer Stundung kein Raum (). Der Abgabepflichtige habe die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend, konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage (; ), darzulegen und glaubhaft zu machen (Ritz, BAO³, § 212 Tz 3 und die dort angeführte Judikatur). Der Hinweis auf zukünftige ungewisse Ereignisse sei nicht geeignet darzutun, dass keine Einbringlichkeitsgefährdung vorliege (). Sei eine Gefährdung der Einbringlichkeit durch den begehrten Aufschub nicht auszuschließen, dann komme eine Zahlungserleichterung von vornherein nicht in Betracht. (). Auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0440-F/08, werde verwiesen.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde sinngemäß ausgeführt, die Situation des Bw. habe sich zwischenzeitlich geändert, sodass nicht auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0440-F/08, verwiesen werden könne, da dieser ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde liege. Derzeit sei vielmehr von folgenden Tatsachen auszugehen:
Seit April 2009 würden die laufenden Vorauszahlungen direkt vom Arbeitgeber des Bw. an das Finanzamt überwiesen.
Der Bw. habe seine monatlichen Überweisungen nach Möglichkeit erhöht und bezahle aktuell 250,00 € monatlich. Nach Möglichkeit werde der Bw. noch höhere Ratenzahlungen leisten.
Der Grund für die finanziellen Probleme des Bw. sei nicht fahrlässiges Verhalten seinerseits, sondern zum einen seine Scheidung, bei der er mit einem Monatsnettoeinkommen von ca. 11.000,00 S (799,40 €) zu Unterhaltszahlungen in Höhe von 7.000,00 S (508,71 €) verpflichtet worden sei. Zusätzlich habe der Bw. gemeinsam mit seiner geschiedenen Frau aufgenommene Kredite alleine zurückzahlen müssen. Er habe zwar nicht mehr genaue Kenntnis von der Höhe des zu leistenden Betrages, es habe sich aber ohne Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen um ca. 600.000,00 S (43.603,70 €) gehandelt. Nebenbei habe er sich auch eine neue Existenz aufbauen müssen. Der Bw. habe ca. 20 Jahre zum Schuldenabbau benötigt und habe daher bis heute keine finanziellen Rücklagen bilden können. Ein weiterer Grund für seine finanziellen Probleme sei eine Tätigkeit als Lehrer an der HTL B in den Jahren 2001 bis 2004 gewesen, bei der der Bw. bei einem Einkommen von ca. 1.100,00 € etwa 6.000,00 € in Weiterbildung und in die Meisterprüfung investiert habe. Überdies habe der Bw. seine Situation von 2004 an zu positiv gesehen, da ihm von Arbeitgebern Festanstellungen in Aussicht gestellt worden seien, die dann aber doch nicht zustande gekommen seien.
Auch sei die behördliche Feststellung, der Bw. habe als Grenzgänger einen regelmäßigen Verdienst gehabt, insofern unrichtig, als er bis März 2009 nur temporär angestellt gewesen sei. Dazwischen sei er immer wieder arbeitslos gewesen.
Der Bw. habe es auch nicht verabsäumt, seine Grenzgängertätigkeit dem Finanzamt bekannt zu geben, sondern er habe verabsäumt, seine Grenzgängertätigkeit zwischen den temporären Jobs abzumelden, da er die Folgen bezüglich der Vorauszahlungen nicht klar gesehen habe. Er sei der Meinung gewesen, wenn jedes Jahr eine Steuererklärung abzugeben sei, sei das kein Problem. Ihm läge es fern, unkorrekte Angaben zu machen.
Absolut unrichtig sei die Feststellung, er habe bei der Arbeitnehmerveranlagung unrichtige Angaben gemacht. So sei in das Formular für die Arbeitnehmerveranlagung die Anzahl der Kinder und deren Geburtsdatum einzutragen. Seine diesbezüglichen Angaben seien korrekt gewesen. Der Bw. habe auch bis zur ersten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 ohne jegliche Rückfrage seitens des Finanzamtes Gutschriften aus der Arbeitnehmerveranlagung erhalten. Deshalb sei für ihn, entgegen den Feststellungen der Finanzbehörde, nicht absehbar gewesen, dass für das Jahr 2006 eine Nachforderung von 5.000,00 € entstehen würde.
Der Bw. arbeite im 3-Schichtmodell und im Bereitschaftsdienst in L.. Ohne Pkw könne er dieser Tätigkeit nicht nachgehen. Da das alte Fahrzeug des Bw. nicht mehr zugelassen worden sei, habe er derzeit für die Neuanschaffung eines PKW noch Abzahlungen in Höhe von 6.700,00 € zu leisten.
Die erste Ratenvereinbarung, bei der der Bw. monatliche Raten in Höhe von 50,00 € zu leisten gehabt habe, sei zu einem Zeitpunkt zustande gekommen, als er keinen festen Arbeitsplatz gehabt habe. Der Bw. könne daher nicht nachvollziehen, weshalb sein letztes Ratenansuchen abgelehnt worden sei, obwohl er seine monatlichen Zahlungen ständig erhöhe, eine Festanstellung habe und die Vorauszahlungen leiste, sodass nach menschlichem Ermessen die Rückzahlung seiner Abgabenschuld gewährleistet sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin neben einem entsprechenden Antrag das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig den Umstand voraus, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, bedarf es weder der Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal noch verbleibt Raum für eine Ermessensentscheidung, sondern der Antrag ist zwingend aus Rechtsgründen abzuweisen (siehe dazu z.B. ; ; ).
Zudem stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar (siehe dazu ; , 0059). Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen.
Von einer erheblichen Härte ist auszugehen, wenn der Abgabepflichtige durch die sofortige (volle) Abgabenentrichtung in eine wirtschaftliche Notlage bzw. in finanzielle Bedrängnis gerät oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen nicht zugemutet werden kann (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, S. 2247 f). Diese in der Beengtheit wirtschaftlicher Dispositionen bestehenden Härten dürfen aber nicht von der Wirkung und der Schwere sein, dass in ihnen bereits die Quelle einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gelegen ist. Eine Zufristung ist daher nur bei gerechtfertigter Erwartung späterer Leistungsfähigkeit möglich. Dagegen kann bei einer drohenden, ernsthaft zu besorgenden Leistungsunfähigkeit keine Zahlungserleichterung gewährt werden. Derartige eine Gefährdung darstellende Umstände sind im Allgemeinen anzunehmen bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen, bei schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen, voraussehbar geringem künftigem Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen (siehe dazu Stoll, a.a.O. S. 2249 f).
Laut Erhebungen des Finanzamtes ist der Bw. seit bei der Fa. O. in L. beschäftigt und erzielt derzeit einen monatlichen Bruttolohn von 5.300,00 CHF (Umrechnungskurs am : 0,749192; ergibt 3.970,72 €). Der Bw. verfügt über kein Vermögen, hat aber Bankschulden in Höhe von 9.000,00 € sowie für geleistete Unterhaltsvorschüsse noch Rückzahlungen in Höhe von ca. 15.000,00 € zu tätigen. Die regelmäßigen monatlichen Ausgaben wurden mit 900,00 € beziffert (Miete: 250,00 €, Tilgung Bankkredit: 350,00 €, Rückzahlung für Unterhaltsvorschüsse: 300,00 €). Überdies hat der Bw. für die Anschaffung eines zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit notwendigen Pkw`s Abzahlungen in Höhe von 6.700,00 € zu leisten.
Seit Einbringung des Ratenansuchens mit hat sich der Abgabenrückstand von 18.085,38 € auf gegenwärtig () 14.085,48 € verringert. Die Verminderung des Rückstandes erfolgte zum einen deshalb, weil die vormals mit 3.000,00 € festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen für 2009 mit Bescheid vom mit 0,00 € festgesetzt wurden und infolgedessen auf dem Abgabenkonto eine Gutschrift in dieser Höhe verbucht wurde. Zum anderen hat der Bw. vier Zahlungen in Höhe von jeweils 250,00 €, insgesamt somit 1.000,00 €, geleistet. Darüber hinaus werden die Einkommensteuervorauszahlungen vom nunmehrigen Arbeitgeber entrichtet, sodass sämtliche Zahlungen für den Abbau der Rückstände zur Verfügung stehen.
Wie obig dargelegt wurde, ist vom Nichtvorliegen einer Einbringungsgefährdung nur bei gerechtfertigter Erwartung späterer Leistungsfähigkeit auszugehen. Nun sind aber Prognosen über die zukünftige Leistungsfähigkeit eines Abgabenschuldners mit umso größerer Unsicherheit behaftet, je weiter der Tilgungszeitpunkt in der Zukunft liegt. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist daher - sofern der Abgabenschuldner nicht über ausreichende Sicherheiten verfügt - lediglich dann von einer Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zufristung auszugehen, wenn der Abstattungsplan es ermöglicht, die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes abzubauen.
Dem Bw. sind nach eigenen Angaben bis Ende 2010 lediglich monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 250,00 € (laut Vorlageantrag) und ab Jänner 2011 solche in Höhe von 300,00 € möglich. Die Tilgung des derzeitigen Rückstandes von 14.085,48 € würde somit - ohne Berücksichtigung von Stundungszinsen - ca. dreieinhalb Jahre dauern. In Anbetracht des Umstandes, dass der Bw. über keine nennenswerten Vermögenwerte verfügt und seine Verbindlichkeiten derzeit ohne Berücksichtigung der Abgabenschuldigkeiten 30.700,00 € betragen, wird der Zeitpunkt, zu dem der Rückstand vollständig abgebaut sein wird, als zu weit in der Zukunft liegend angesehen, als dass noch gesichert von späteren ausreichenden Einkünften für die Einhaltung der begehrten Ratenbewilligung ausgegangen werden kann. Mangels überzeugender Darlegung bzw. Glaubhaftmachung eines Ausschlusses der Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Aufschub, war die Berufung - ohne dass eine Auseinandersetzung mit dem Tatbestandsmerkmal der "erheblichen Härte" erforderlich war - bereits aus Rechtsgründen abzuweisen.
Aber selbst wenn gegenständlich vom Vorliegen aller Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ausgegangen worden wäre, hätte die diesfalls von der Berufungsbehörde zu treffende Ermessensentscheidung, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, dennoch nicht dazu geführt, dass der Berufung Folge gegeben worden wäre.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtssprechung (z.B. ) die "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, sohin der Durchsetzung eines Abgabenanspruches.
Laut Ritz, BAO³, § 212 Tz 14, spricht gegen eine positive Ermessensentscheidung, wenn dem Abgabenpflichtigen an der objektiv vorliegenden erheblichen Härte ein Verschulden anzulasten ist, weil er beispielsweise für die zu erwartenden Abgabenzahlungen keine ausreichenden Vorsorgen trifft.
Im vorliegenden Fall wurde dem Bw. seitens des Finanzamtes unter Verweis auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0440-F/08, vorgehalten, Grund für das nahezu explosionsartige Anwachsen des Abgabenrückstandes sei das Verhalten des Bw. gewesen. Dieser habe dem Finanzamt weder die Aufnahme einer Grenzgängertätigkeit bekanntgegeben noch eine erhöhende Anpassung der Vorauszahlungen begehrt. Zudem seien die Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 2000 bis 2003 Folge einer nachträglichen Richtigstellung von Bescheiden, die den Bw. auf Grund unrichtiger Angaben seinerseits zu Unrecht begünstigt hätten.
Diesen Feststellungen ist der Bw. im Vorlageantrag im Wesentlichen mit dem Vorbringen entgegengetreten, er habe nicht verabsäumt, seine Grenzgängertätigkeit dem Finanzamt bekannt zu geben. Vielmehr habe er verabsäumt, seine Grenzgängertätigkeit zwischen den temporären Jobs abzumelden, da er die Folgen bezüglich der Vorauszahlungen nicht klar gesehen habe. Er sei der Meinung gewesen, wenn jedes Jahr eine Steuererklärung abzugeben sei, sei das kein Problem. Ihm läge es fern, unkorrekte Angaben zu machen. Absolut unrichtig sei auch die Feststellung, er habe bei der Arbeitnehmerveranlagung unrichtige Angaben gemacht. So sei in das Formular für die Arbeitnehmerveranlagung die Anzahl der Kinder und deren Geburtsdatum einzutragen. Seine diesbezüglichen Angaben seien korrekt gewesen.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Bw. sowohl im Jahr 2006 als auch im Jahr 2007 beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorzahlungen auf 0,00 € gestellt hat. Begründet wurde dieses Begehren damit, dass der Bw. seit Mai 2006 mit einer kurzen Unterbrechung von November bis Dezember 2006 arbeitslos gewesen sei. Das Finanzamt hat diesen Anträgen insofern Folge gegeben, als die Vorauszahlungen für 2006 an Stelle von bisher 8.500,00 € mit 2.600,00 € und jene für 2007 an Stelle von bisher 6.346,75 € mit 0,00 € festgesetzt wurden. Da der Bw. im Jahr 2006 aus seiner Grenzgängertätigkeit Einkünfte in Höhe von 29.313,02 € und im Jahr 2007 solche in Höhe von 31.455,20 € erzielt hat, führte die Veranlagung der Einkommensteuer der betreffenden Jahre zu Nachforderungen in Höhe von 2.782,00 € für 2006 und von 2.108,64 € für 2007. Somit ist die Feststellung des Finanzamtes, der Bw. habe es verabsäumt, bei (zeitweiliger) Wiederaufnahme der Grenzgängertätigkeit für eine Anpassung der Vorauszahlungen Sorge zu tragen, zumindest für das Jahr 2007 zutreffend.
Nicht nachvollzogen werden kann auch das Vorbringen des Bw., in den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2000 bis 2003 bzw. in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005 seien seinerseits keine unrichtigen Angaben gemacht worden. In die entsprechenden Formulare seien die Anzahl der Kinder und deren Geburtsdatum einzutragen gewesen. Seine diesbezüglichen Angaben seien korrekt gewesen.
Wie aus den Akten zu ersehen ist, hat der Bw. in den angeführten Erklärungen durch "Ankreuzen" des dafür vorgesehenen Feldes dem Wohnsitzfinanzamt zur Kenntnis gebracht, dass er den Unterhaltsanspruch für seine im Folgenden mit Namen und Geburtsdatum angeführten, nicht haushaltszugehörigen Kinder beansprucht. Angegeben wurde zudem, für für welche Monate der betreffenden Jahre Alimentationszahlungen geleistet wurden. Nachdem die Unterhaltsabsetzbeträge im erklärten Ausmaß für die Jahre 2000 bis 2003 berücksichtigt wurden, wurde im Zuge einer nachträglichen Prüfung ermittelt, dass lediglich für eines der drei angeführten Kinder in den betreffenden Jahren eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestand. In der Folge wurden die betreffenden Verfahren wiederaufgenommen und den behördlichen Erhebungen entsprechende, zu Nachforderungen führende Bescheide erlassen. Für die Jahre 2004 und 2005 hat das Finanzamt abweichend von den Angaben in den Erklärungen bereits in den Erstbescheiden bzw. in der Berufungsvorentscheidung Unterhaltsbesetzbeträge lediglich insofern berücksichtigt, als für diese Jahre gesetzliche Unterhaltsansprüche bestanden. Somit ist die Feststellung des Finanzamtes, der Bw. habe entgegen den ihm bekannten Beschlüssen des Bezirksgerichtes B, wonach der Bw. der Unterhaltspflicht für seinen Sohn T.L. mit Wirksamkeit 1994 sowie für seine Tochter T.L mit Wirksamkeit Oktober 1998 enthoben worden sei, Unterhaltsabsetzbeträge für diese Kinder geltend gemacht und deshalb mit Richtigstellungen der Bescheide bzw. als Folge mit Nachforderungen rechnen müssen, zutreffend.
Auch wenn der Bw. seit Einbringung des Ratenansuchens mit Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.000,00 € und somit um 400,00 mehr als angeboten, geleistet hat, sprechen die obig angeführten Verletzungen der Offenlegungs- und Vorsorgepflichten aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates gegen die Zulässigkeit einer positiven Ermessensentscheidung. Anzumerken ist auch, dass entgegen der Ankündigung im Vorlageantrag, monatlich würden 250,00 € entrichtet, im Juni 2010 keine Zahlung erfolgt ist. Gesamthaft wäre daher der Berufung auch aus Zweckmäßigkeitserwägungen nicht Folge zu geben gewesen.
Da somit dem Berufungsvorbringen insgesamt keine Berechtigung zukommt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens einer Einbringlichkeitsgefährdung Ermessensentscheidung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at