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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 01.12.2006, RV/0225-F/04

Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0225-F/04-RS1
Mit der Wortfolge "ist anzuschließen" in § 108e Abs. 4 EStG 1988 in der in den Jahren 2002 und 2003 anzuwendenden Fassung, BGBl. I Nr. 155/2002, wird die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres befristet. Ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie, der nach Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt wird, ist daher verspätet (vgl. ).
RV/0225-F/04-RS2
Die Investitionszuwachsprämie ist in Bezug auf Wirtschaftsgüter, die in einem bestimmten Kalenderjahr angeschafft wurden, zu gewähren. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist die Investitionszuwachsprämie für ein bestimmtes Kalenderjahr mit der Abgabenerklärung für das folgende Kalenderjahr zu beantragen, weil erst zu diesem Zeitpunkt die für die Geltendmachung erforderlichen Daten vollständig vorliegen (vgl. und ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch den nunmehr als Masseverwalter im Konkurs über ihr Vermögen bestellten Rechtsanwalt Dr. V, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die M Betriebsgesellschaft mbH, über deren Vermögen am der Konkurs eröffnet wurde, bilanziert nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr. Bilanzstichtag ist der 30. April. Die Körperschaftsteuererklärung für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 wurde beim Finanzamt am eingereicht. Mit Bescheid vom wurde sie zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 veranlagt.

Am langte beim Finanzamt ein mit datiertes Verzeichnis (Formblatt E 108e) zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 in Höhe von 1.260,80 € samt Detailberechnung der im Kalenderjahr 2002 getätigten Investitionen ein.

Mit Bescheid vom versagte das Finanzamt die Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie mit der Begründung, das Verzeichnis sei zu spät eingereicht worden.

Die dagegen mit der Begründung, dass aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahres eine genaue Ermittlung des Investitionszuwachses betreffend das Kalenderjahr 2002 nicht schon zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2002, sondern erst im Zuge der Jahresabschlussarbeiten für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 möglich gewesen und die Prämie dann unverzüglich beantragt worden sei, erhobene Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr sei der Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 wirtschaftsgutbezogen den Investitionen des Wirtschaftsjahres 2001/2002 und den Investitionen des Wirtschaftsjahres 2002/2003 zuzuordnen. Soweit der Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 auf Investitionen des Wirtschaftsjahres 2001/2002 entfalle sei er mit der Steuererklärung für das Jahr 2002 geltend zu machen. Der Rest sei mit der Steuererklärung 2003 zu beantragen. Nachdem die Körperschaftsteuererklärung 2002 am , das Verzeichnis zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 aber erst am eingereicht worden sei, sei die Geltendmachung jedenfalls zu spät erfolgt. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Investitionszuwachs des Jahres 2002 bei der Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2002 noch nicht bekannt gewesen wäre, seien die Erklärungen doch erst am eingereicht worden.

Mit Schreiben vom wurde die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bestimmung des § 108e Abs. 4 EStG 1988 in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 155/2002, lautet:

"Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung."

Der unabhängige Finanzsenat hat in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil des Schrifttums (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 108e Tz 7; Doralt, EStG7, § 108e Tz 15; Thunshirn/Untiedt, SWK 3/2004, S 069 und SWK 6/2004, S 63; Unger, SWK, 25/2004, S 75) wiederholtdie Auffassung vertreten, dass nach der oben wiedergegebenen, für die Jahre 2002 und 2003 anzuwendenden Regelung (die Neuregelung des § 108e EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, derzufolge die Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides zulässig ist, ist nach der Inkrafttretensbestimmung des § 124b Z 105 EStG 1988 erstmals für Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen) die Einreichung des Verzeichnisses zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung befristet ist und mit der nicht fristgerechten Einreichung des Verzeichnisses der Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie verloren geht.

Diese Auffassung hat nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2004/15/0104, bestätigt. Das Gesetz sehe eine Antragstellung in der Form einer Vorlage eines Verzeichnisses vor, wobei die Regelung nach der Systematik und Teleologie dahin zu verstehen sei, dass mit der Wortfolge "ist anzuschließen" der zeitliche Rahmen der Antragstellung festgelegt werde. Es könne dem Gesetzgeber - auch im Vergleich mit den Prämienregelungen nach den §§ 108c, 108d und 108f - nicht unterstellt werden, dass er für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie in der Stammfassung des § 108e EStG 1988 keine Befristung vorgesehen habe und erscheine eine solche überschaubare Fristsetzung auch nicht unsachlich. Daraus ergebe sich, dass ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie, der nach Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt wird, verspätet sei.

Weiters hat der der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis unter Hinweis auf Hofstätter/Reichel (a.a.O., § 108e Tz 7) ausgesprochen, dass die Investitionszuwachsprämie für ein bestimmtes Kalenderjahr bei einem über den 31. Dezember hinausgehenden Wirtschaftsjahr mit der Abgabenerklärung für das folgende Kalenderjahr zu beantragen sei, weil erst zu diesem Zeitpunkt die für die Geltendmachung erforderlichen Daten vollständig vorlägen. Darauf verweisend hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2004/15/0116, daher verneint, dass im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahres das Verzeichnis zur (anteiligen) Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 gemeinsam mit der das Wirtschaftjahr 2001/2002 erfassenden Steuererklärung 2002 einzureichen ist.

Die auf die Ausführungen in den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 8228) gestützte Auffassung des Finanzamtes steht sohin im Widerspruch mit dem vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsstandpunkt und hat das Finanzamt den erst nach Einreichung der das Wirtschaftsjahr 2001/2002 erfassenden Körperschaftsteuererklärung 2002 vorgelegten Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie für das Kalenderjahr 2002 daher zu Unrecht als verspätet gewertet.

Nachdem die Höhe der beantragten Prämie außer Streit steht, ist die Investitionszuwachsprämie mit jenem Betrag festzusetzen, mit dem sie im Formular E 108e ausgewiesen ist. Eine Festsetzung der Investitionszuwachsprämie nach § 201 BAO hat nur zu erfolgen, wenn eine von der eingereichten Erklärung abweichende Festsetzung erfolgt (vgl. ). Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben. Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist gemäß § 108e Abs. 5 EStG 1988 auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Investitionszuwachsprämie
zeitliche Befristung
abweichendes Wirtschaftsjahr
Verweise
Anmerkung
Abweichend: EStR 2000 Rz 8228

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at