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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.09.2009, RV/2020-W/04

Teilwertabschreibung einer Firmenbeteiligung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. Hans Rant als Masseverwalter im Konkurs der G., vormals Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Körperschaftsteuer, sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheid bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer für die streitanhängigen Jahre durchgeführten Betriebsprüfung wurden folgende Feststellungen getroffen und den wiederaufgenommenen Bescheiden zugrunde gelegt:

"Tz. 17) Anteile an verbundenen Unternehmen

Die Firma G. hat im Jahr 1997 eine 75%-Beteiligung an der Firma C.G.. erworben. Aufgrund der im Geschäftsjahr 1999 erlittenen Verluste der Firma C.G.. wurde eine Teilwertabschreibung in Höhe von ATS 6.712.840,77, verteilt auf 7 Jahre, vorgenommen.

Entsprechend der Judikatur des VwGH hat eine Teilwertabschreibung eine erhebliche und dauernde Wertminderung zur Voraussetzung.

Die Aktenlage hat gezeigt, dass in den Jahren 1997 und 1998 von der Firma C.G.. Gewinne (bei vorhandenen Verlustvorträgen), im Jahr 1999 ein Verlust und ab dem Jahr 2000 wieder Gewinne erwirtschaftet wurden.

Der Wert einer Beteiligung kann erst dann als gemindert angesehen werden, wenn die weitere Entwicklung erkennen lässt, dass eine Besserung nicht eintritt.

Laut Ansicht der Betriebsprüfung konnte die Nachhaltigkeit einer Wertminderung der Beteiligung nicht nachgewiesen werden. Aufgrund dessen war die Anerkennung der Teilwertabschreibung der Beteiligung zu versagen und die Bilanzposten "Anteile an verbundene Unternehmen" wie folgt zu berichtigen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1999 ATS
2000 ATS
2001 ATS
2001 Euro
HB
2.542.747,23
2.542.747,23
2.542.747,23
184.788,65
PB
9.255.590,00
0.255.590,00
9.255.590,00
672.629,06
6.712.842,77
6.712.842,77
6.712.842,77
487.841,31
- VÄ-Vj.
0,00
-6.712.842,77
-6.712.842,77
-487.841,31
6.712.842,77
0,00
0,00
0,00

Die 75%-Beteiligung am C. wurde 1996 um öS 9,255 Millionen angeschafft. Der Gesamtwert des Unternehmens belief sich lt. vorgelegtem Gutachten, erstellt vom steuerlichen Vertreter der Bw., auf öS 12 Millionen.

Die Gesellschaft ist auf einem äußerst konjunkturabhängigen Markt tätig und es werden stark schwankende Ergebnisse erzielt. Im Jahr vor der Anschaffung (1995) wurde noch ein Gewinn von öS 3,2 Millionen erzielt, im Jahr des Beteiligungskaufes (1996) wurde ein Verlust von öS 2,6 Millionen verzeichnet. Die Situation und die damit verbundenen Risiken waren im Zeitpunkt der Anschaffung bekannt und im Gutachten über den Unternehmenswert beim Kauf einzupreisen. In den Jahren 1997 und 1998 wurden Gewinne von öS 4,8 und 2,2 Millionen erzielt

Im Jahr 1999 wurde ein Verlust von rd. öS 3,6 Millionen erzielt. Dieser Verlust resultiert im wesentlichen daraus, dass aus dem Titel "Bezogene Leistungen" insgesamt öS 20,1 Millionen geleistet wurden. Davon an verbundene Unternehmen, wie die in München ansässige gleichnamige 100%-T. öS 11,2 Millionen und an die Bw. selbst öS 1,6 Millionen. Seitens der BP wird die Ansicht vertreten, dass die von eng verflochtenen Unternehmen erbrachten Leistungen möglicher Weise zu überhöhten Preisen abgerechnet wurden. Die Prüfung bei der in Österreich ansässigen C-P wurde jedoch gemäß § 149 Abs. 2 BAO abgebrochen.

In den Jahren 2000, 2001 und 2004 und 2005 wurden Gewinne erzielt. Die Jahre 2002 und 2003 erbrachten Verluste.

Der steuerliche Vertreter legte im Zuge der Berufung ein von ihm erstelltes Gutachten betreffend des angeblich im Jahr 1999 eingetretenen dauernden Wertverlustes der Beteiligung vor:

"Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation der G. waren Sanierungsmaßnahmen nötig, die auch bereits umgesetzt wurden. Die Geschäftsführung rechnet jedoch erst im Geschäftsjahr 2004 damit, dass sich die Sanierungsmaßnahmen auf das Jahresergebnis der Gesellschaft positiv auswirken werden.

Aufgrund des derzeitigen, massiven Liquiditätsengpasses der G. benötigt jedoch die Auftraggeberin liquide Mittel bis die getroffenen Sanierungsmaßnahmen wirtschaftlich ihren Niederschlag finden.

Da bereits in den Vorjahren keine Ausschüttung durch die Beteiligung an der C.G. stattgefunden hat, wird von der Geschäftsführung der anteilsinhabenden Gesellschaft erwogen, die Beteiligung an der C.G. zu verkaufen und somit die Liquidität der G. zu gewährleisten.

Aus obgenannten Gründen hat uns die Geschäftsführung G.Z. Ges.m.b.H. mit der Bewertung der Beteiligung an die C.G. mit dem Bewertungszeitpunkt zum beauftragt.

Die Auftraggeberin ist mit 75% sowohl zum Bewertungs- als auch gegenwärtigen Zeitpunkt an der C.G. beteiligt.

III. Methodenwahl

Auf Basis des Fachgutachtens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, KFS BW1, haben wir eine Bewertung der Anteile mittels Ertrags- und Substanzwertverfahrens durchgeführt. Die Schwerpunktlegung im Schrifttum auf zukünftige Cash-Flows haben wir in der Hinsicht Rechnung getragen als der Ertragswert mit 85% und der Substanzwert mit 15% bei der Berechnung des Anteilswertes berücksichtigt werden.

IV. Unterlagen

An Unterlagen liegen uns die Jahresabschluss 2002 vor, sowie Prognoserechnungen bezüglich der Jahresergebnisse 2003 und 2004 der C.G. vor.

V. Anteilsbewertung

i. Substanzwert

Augrund des vorliegenden Jahresabschlusses zum ergibt sich folgender Substanzwert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Eigenkapital lt. Bilanz
206.848,71
abzgl. Verlagsrecht 3P Media
-303.665,86
Substanzwert zum 31.12.2002
-96.817,15

Immaterielle Vermögensgegenstände werden vom Eigenkapital abgezogen, da sich diese nicht in der Substanz, sondern in den zukünftigen Ergebnissen widerspiegeln.

ii. Ertragswert

Augrund der vom Prokuristen der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Prognoserechnungen 2003 und 2004 können folgende Ertragswerte angesetzt werden


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2003
2004
ab 2005
Jahresergebnis
-116.150,00
35.900,00
431.300,00

Für die zukünftige Berechnung des Jahresergebnisses ab 2005 wurde das prognostizierte Jahresergebnis 2004 herangezogen und als ewige Rente angenommen.

Der Diskontierungszinssatz wird nach folgenden Überlegungen festgelegt:

Als Basiszinssatz wird die Sekundärmarktrendite des Bundes für das 2. Quartal 2003 zugrunde gelegt. Aufgrund der Ausführungen der Geschäftsleitung ist der Verlagsmarkt sehr konjunkturabhängig. Die schlechte allgemeine wirtschaftliche Lage schlägt sich somit auch auf die gesamte Verlagsbranche nieder. Es ist daher von einem hohen Immobilitätsrisiko bzgl. der gehaltenen Anteile und von einem allgemein und speziell in der Verlagsbranche sehr hohen Risikozuschlag auszugehen. Den Immobilitätszuschlag haben wir mit 1%, den Risikozuschlag mit 3% berücksichtigt.

Der zugrunde gelegte Diskontierungszinssatz errechnet sich daher wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sekundärmarktrendite des Bundes 2. Quartal 2003
3,17%
Immobilitätszuschlag
1,00%
Risikozuschlag
3,00%
Diskontierungszinssatz
7,17%

Unter Anwendung des Diskontierungszinssatzes ergeben sich für die Ertragswerte folgende Kapitalwerte zum :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2003
2004
ab 2005
Jahresergebnis
-116.150,00
35.900,00
431.300,00
Barwert
-108.400,00
26.900,00
350.400,00

ergibt einen Kapitalwert des Ertragswertes in Höhe von 268.900,00 €.

iii. Anteilswert

Unter Beachtung der in Punkt III. ausgeführten Gewichtung zwischen Ertragswert mit 85% und des Substanzwertes mit 15%, sowie der Beachtung des Anteilsausmaßes in Höhe von 75% ergibt sich für die gehaltenen Anteile an der C.G. folgender Wert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
85% Ertragswert
228.565,00
15% Substanzwert
-14.522,57
Anteilswert 100%
214.042,43
davon 75%
160.531,82

Das auf Basis des Ertrags- und Substanzwertes durchgeführte Bewertungsverfahren der 75%-igen Anteile an der C.G. ergibt somit einen Wert zum in Höhe von 161.000,00 €. Im Hinblick auf die Unsicherheiten bei jeder Bewertung im Allgemeinen und auf die unterschiedlichen Zukunftsszenarien in der Branche allgemein und im Unternehmen im Speziellen haben wir eine Wertbandbreite für die 75%-ige Beteiligung an der C.G. von

€ 153.500,00 bis € 168.500,00

festgelegt."

Weiters wurde festgestellt:

"Tz. 18) Betriebs- und Geschäftsausstattung (unstrittig)

In den Jahren 1999 und 2000 wurden von der Firma I. Umbauarbeiten an der Halle in Höhe von insgesamt ATS 56.313,00 (netto, 20 % --- 1999) und von der Firma W. in Höhe von ATS 17.490,00 (netto, 20 % --- 2000) durchgeführt und sofort in vollem Umfang unter der Position "Instandhaltungen" in Abzug gebracht.

Außerdem wurde im Jahr 2001 bei der Firma K. ein Melanboden im Wert von € 562,31 (netto, 20 %) erworben, der ebenso sofort voll abgeschrieben wurde wie das bei der Firma R. GmbH angeschaffte Beleuchtungssystem im Wert von € 1.962,17 (netto, 20 %).

Laut Ansicht der Betriebsprüfung sind sowohl die Umbauarbeiten als auch der Bodenbelag und das Beleuchtungssystem zu aktivieren und auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (10 Jahre, 8 Jahre bzw. 4 Jahre) verteilt abzusetzen.

Tz. 19) Technische Anlagen und Maschinen (unstrittig)

In den Jahren 1999 und 2001 wurden Erweiterungen für den PC (Festplatten, ...) sowie Erweiterungslizenzen für 10 User angeschafft und sofort in voller Höhe als Aufwand erfasst. Die Betriebsprüfung aktiviert diese Anschaffungen und verteilt sie auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 4 Jahren.

Tz. 23) Werbung (unstrittig)

Am Konto "Werbung" des Jahres 1999 wurden Aufwendungen für eine Jagdreise von Generalkonsul M. in Kasachstan in Höhe von USD 8.980,00 (entspricht ATS 119.167,59) in vollem Umfang in Abzug gebracht. Die Betriebsprüfung vertritt allerdings die Auffassung, dass Jagdreisen dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind und daher nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen darstellen. Aus diesem Grund wir der geltend gemachte Aufwand steuerlich nicht anerkannt.

Weiters wurde im Jahr 1999 für "Sp." ein Betrag von ATS 58.500,00 (netto, 20 % USt) als Aufwand erfasst. Der Nachweis der Werbewirkung bzw. des tatsächlichen Sponsorings wurde nicht erbracht. Da, wie bereits unter Tz. 16 dargestellt, auf eine Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer verzichtet wird, ist von der Betriebsprüfung eine Hinzurechnung in Höhe des Nettowertes ATS 58.500,00 vorzunehmen.

Tz. 24) Instandhaltung (unstrittig)

Von der Fa. H. Ges.m.b.H. in Klingenbach wurde am an die Bw. eine Rechnung über ATS 19.975,00 (netto, 20 % USt) für Materiallieferung gelegt. Aus der anhängenden Detailaufstellung ist zu entnehmen, dass die Lieferung an die Fa. D. erfolgte und Blumenkisten sowie ein Hochstand umfasste. Aufgrund der Tatsache, dass zum einen der Empfänger der Lieferung eine andere Firma ist und zum anderen die gelieferten Gegenständen der Privatsphäre zuzurechnen sind, ist die Anerkennung des Aufwandes in Höhe von ATS 19.975,00 (Nettobetrag, da die Umsatzsteuer lt. Tz. 16 nicht wiederaufgenommen wird) zu versagen."

Die Wiederaufnahme des Verfahrens, insbesondere die Ermessensübung, wurde in Tz. 28 begründet, wobei hinsichtlich der neue hervorgekommenen Tatsachen und deren steuerlichen Auswirkungen auf die voranstehenden Tz. verwiesen wurde.

Die Bw. erhob gegen die streitgegenständlichen Bescheide Berufung und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat. Diese Anträge wurde per zurückgezogen. Das Finanzamt wies die Berufung mittels BVE ab. Die Bw. stellte einen Antrag auf Vorlage an die II. Instanz.

Nach ursprünglicher Ansicht der Bw., sei die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht begründet. Nachdem das Finanzamt in seiner BVE auf die diesbezügliche Begründung im Erstbescheid hingewiesen hatte, erklärte die Bw. im Vorlageantrag, dass sie das Vorbringen der fehlenden Bescheidbegründung zurückziehe. Eine ausdrückliche Zurückziehung der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide erfolgte, auch auf ausdrücklichen Vorhalt, jedoch nicht.

Hinsichtlich der Teilwertabschreibung, argumentierte, die Bw. im wesentlichen unter Bezug auf das obzit. Gutachten, dahingehend, dass diese zu recht erfolgt sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 EStG 1988 ist Anlagevermögen grundsätzlich mit den Anschaffungskosten in der Bilanz zu erfassen. Ist jedoch der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.

Nach ständiger Judikatur des VwGH ist die Bewertung von Wirtschaftsgütern zum niedrigeren Teilwert und damit die Teilwertabschreibung, nur dann zulässig, wenn hinsichtlich des betreffenden Wirtschaftsgutes am Bilanzstichtag eine entsprechende Entwertung eingetreten ist und diese wesentlich und von Dauer ist. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen. Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung des niedrigeren Teilwertes besteht nicht (siehe dazu z.B. und 2003/14/0001; v. , 2005/15/0073 und E , 2000/13/0117).

Der Bw. ist ein Nachweis, dass eine dauernder Wertverlust der 75%-Beteiliung an der C-P und dieser bereits zum Bilanzstichtag 1999 eingetreten sei, mit dem vorgelegten Gutachten nicht gelungen.

Wie das Finanzamt zutreffend ausführt, war bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile klar ersichtlich, dass die Unternehmensergebnisse teils beträchtlichen Schwankungen unterliegen und dieser Umstand bei der Kaufpreisbemessung Berücksichtigung fand. Verluste in einzelnen Jahren sind schon ganz allgemein, aber insbesondere im konkreten Fall, kein Indiz für eine dauernde Wertminderung.

Wenn nun nach zwei Jahren mit beträchtlichen Gewinnen (1997 und 1998) 1999 ein Verlust erzielt wurde, der vergleichbar hoch war, wie jener der im Jahr der Anschaffung der Beteiligung 1996 anfiel, in den Jahren 2000, 2001 und dann wieder 2004 und 2005 jedoch Gewinne, so ist schon deshalb nicht einsichtig, weshalb im Jahr 1999 ein dauernder Wertverlust der Beteiligung eingetreten sein sollte, der eine Teilwertabschreibung rechtfertigt.

Es ist unbestritten, dass der Verlust 1999 hauptsächlich, durch die hohen Aufwendungen aus dem Titel "Bezogen Leistungen" von insgesamt öS 20,1 Millionen verursacht wurden. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob dieser Aufwand teilweise durch überhöhte Rechnungen von verbundenen Unternehmen verursacht wurde oder wirtschaftlich angemessen und fremdüblich war. Umso mehr, als das Finanzamt selbst implizit einräumt, keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen zu haben.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass die Ertragskraft des Unternehmens 1999 derart stark war, nicht nur diese beträchtlichen Aufwendungen zu bewältigen, sondern auch schon in den nachfolgenden zwei Jahren wieder Gewinne erzielt werden konnten. Selbst die danach folgenden Verlustjahre, wurde von Gewinnen in den Jahren 2004 und 2005 kompensiert.

Dem Gutachten ist nicht nachvollziehbar zu entnehmen, weshalb es angesichts dieser Betriebsergebnisse und der offenkundig intakten Ertragskraft des Unternehmens zum Zeitpunkt des Bilanzstichtag 1999 zu einem nachvollziehbaren und dauernden Wertverlust der Beteiligung gekommen sein sollte, die eine Teilwertabschreiben rechtfertigen würde.

Unbeschadet des Umstandes, dass nur die werterhellenden Tatsachen, die zum Bilanzstichtag bekannt waren, in die Bewertung einfließen dürften, führt auch eine grundsätzlich unzulässige ex-post - Betrachtung unter Einbeziehung der folgenden Jahresergebnisse nicht zu nachvollziehbaren Folgerungen, wonach diese späteren Ergebnisse de facto rückprojeziert auf das Jahr 1999 die Annahme eines dauernden Wertverlust bereits in diesem Zeitpunkt begründen könnten. Es ist vielmehr so, dass ein, nach erheblichen Gewinnen in den Vorjahren, 1999 erzielter Verlust, der durch außergewöhnlich hohen Aufwendungen verursacht wurde und dem wieder positive Ergebnisse folgen, keineswegs die im Bilanzstichtag zu treffende Annahme rechtfertigt, dieser Jahresverlust habe eine dauernde Wertminderung der Beteiligung verursacht.

Im Gutachten wurde ohnedies bloß ein Substanzwert zum 31.12. 2002 ermittelt und ein Ertragswert unter Einbeziehung der Ergebnisse 2003,2004 und 2005 errechnet. Es wurde keine gegenständlich relevanter Substanzwert zum 31.12.1999 und auch kein Ertragswert für diesen Stichtag ermittelt. Ein solcher Ertragswert müsste wohl zumindest die Ergebnisse 1997, 1998, 1999 und möglicher Weise Prognosen für 2001 und vielleicht sogar 2002 heranziehen, nicht aber Jahresergebnisse die drei bis fünf Jahre nach dem streitgegenständlichen Jahr liegen.

Wie aus dem Gutachten zu entnehmen ist, wurde es 2003 errichtet um einen Wert für einen beabsichtigten Verkauf zu Hand zu haben. Das Gutachten trifft keinerlei Feststellungen bzw. Aussagen zu Werten, die die Beteiligung 1999 gehabt haben mag und ist daher für die Beurteilung einer angeblich gebotenen Teilwertabschreibung in diesem Zeitpunkt unbeachtlich.

Wie bereits, oben dargestellt, ist auch aus der Gewinn- und Verlustsituation, wie sie sich im Jahr 1999, aber auch in den Folgejahren darstellt, nicht schlüssig und nachvollziehbar abzuleiten, dass es bereit zum Bilanzstichtag 1999 überhaupt zu einer, geschweige denn zu einer dauernden Wertminderung der Beteiligung gekommen ist, die eine Teilwertabschreibung rechtfertigen könnte.

Es wurde somit seitens der Bw. nicht der erforderliche Nachweis einer dauernden Wertminderung im Jahr 1999 erbracht und der UFS geht zudem in freier Beweiswürdigung davon aus, dass eine solche Wertminderung nicht eingetreten ist, weshalb die beantragte Teilwertabschreibung zur Gänze zu versagen und insoweit spruchgemäß zu entscheiden war

Was die Wiederaufnahme des Verfahrens anlangt, so sind hinsichtlich der nunmehr streitanhängigen Teilwertabschreibung, z.B. mit dem Gutachten, neue Tatsachen hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. Was seitens der Bw. auch gar nicht bestritten wurden. Auch hinsichtlich der anderen unstrittig gebliebenen Feststellungen, wurden hinreichend neue Tatsachen festgestellt. Der ursprüngliche Einwand der Bw. richtete sich auch lediglich, gegen die angeblich fehlende Begründung. Die Bw. räumt nunmehr selbst ein, dass die Wiederaufnahme sehr wohl begründet ist. Die Wiederaufnahme des Verfahrens für die streitanhängigen Abgaben und Jahre erfolgte somit zu recht und wurde auch hinreichend begründet. Es war daher insoweit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at