Steht es dem Familienbeihilfenanspruch entgegen, wenn der Bw. zwar nicht zu den Unterbringungskosten des Heims beiträgt, aber gewisse Lebenshaltungskosten aus Eigenem trägt?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., vertreten durch Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin, 1090 Wien, Rossauer Lände 11/16, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend erhöhte Familienbeihilfe, soweit dieser über den Zeitraum ab abspricht, entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als der Antrag auf (erhöhte) Familienbeihilfe ab Dezember 2008 abgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Der besachwaltete Berufungswerber (Bw.), geb. 1988, stellte im November 2008 einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend ab Jänner 2007.
Laut Aktenlage bezog die Mutter des Bw. bis die erhöhte Familienbeihilfe.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe von bis und ab November 2008 mit folgender Begründung ab:
Zeitraum bis
"Lebt ein Kind im Haushalt der Eltern (eines Elternteiles) oder finanzieren die Eltern überwiegend die Unterhaltskosten, haben die Eltern (hat der Elternteil) gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe."
Zeitraum ab
"Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege/Heimerziehung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe."
Die Sachwalterin erhob gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht Berufung und begründete diese wie folgt:
" Bw. ist am aus dem Haushalt seiner Eltern in W, L-Gasse, ausgezogen. Er hat seither jeglichen Kontakt zu seinen Eltern abgebrochen und wünscht ausdrücklich, dass diese keine Kenntnis von seinem Aufenthaltsort haben.
Er war zunächst im Rahmen von Notunterkünften untergebracht, vom bis wohnte er in einer Wohngemeinschaft im X- Kinderheim in S-Platz, vom bis war er im Rahmen einer Kurzzeitunterbringung im Verein Y. in D.-Straße, wohnhaft. Seit ist er nunmehr in einer Wohngemeinschaft des Vereins Z. in S-Gasse, wohnhaft. Die Aufnahme in diese Wohngemeinschaft erfolgte unbefristet.
Die Eltern kommen somit seit nicht mehr für den Unterhalt von Bw. auf. Die Kosten für die Unterbringung in der Wohngemeinschaft trägt der Fonds Soziales Wien im Rahmen der Behindertenhilfe. Bw. bezieht Pflegegeld der Stufe 2. Es ist davon auszugehen, dass in Hinkunft ein Haushaltsbeitrag an den Verein Z. zu leisten sein wird, derzeit ist noch keiner zu zahlen, zumal Bw. neben dem Pflegegeld derzeit über keine Einkünfte verfügt.
Die Lebenshaltungskosten von Bw. sind durch die Leistungen des Fonds Soziales Wien nicht zur Gänze abgedeckt. Er ist insbesondere nicht davon befreit, selbst für die Kosten für Bekleidung, Hygieneartikel in gewissem Ausmaß, Kosmetikartikel, Friseur, Fahrtkosten, etc. aufzukommen. Besonders wichtig ist es, dem Betroffenen die Pflege von Sozialkontakten zu ermöglichen um ihn nicht aufgrund seiner Behinderung in gesellschaftliche Isolation zu bringen, wofür ebenfalls Kosten aufzuwenden sind.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde daher erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe an Bw. ab vorliegen..."
Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung:
"Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Heimerziehung liegt dann vor, wenn die Institution, in der das Kind untergebracht ist, dieses der Sorgen um seine Lebensführung weitgehend enthebt. Dies gilt auch für Wohngemeinschaften.
Im Falle einer sogenannten Heimerziehung besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das volljährige, behinderte Kind für die Kosten der Unterbringung selbst beiträgt.
Der Berufung wird für den Monat November 2008 stattgegeben. Für diesen Monat war zumindest zeitweise eine gänzliche Eigenversorgung (während der Obdachlosigkeit) gegeben.
Ab Dezember 2008 wird die Berufung abgewiesen, da die Kosten der Unterbringung zur Gänze durch den Fonds Soziales Wien getragen werden. Es wird kein Kostenbeitrag geleistet."
Die Sachwalterin stellte namens ihres Mandanten fristgerecht einen Vorlageantrag und verwies darin auf die Berufungsausführungen.
Im Familienbeihilfenakt aufliegende relevante Unterlagen:
- Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 30, vom über die Neubemessung des Pflegegeldanspruches (ab Pflegestufe 1 in Höhe von monatlich € 88,30, Pflegestufe 2 ab in Höhe von € 213,40)
- Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters vom
Über die Berufung wurde erwogen:
Feststehender Sachverhalt
Zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens ist unstrittig, dass der Bw. wegen einer vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Als erwiesen kann ferner angenommen werden, dass die Eltern des Bw. ihm keinen Unterhalt leisten.
Der Bw. bezieht seit Pflegegeld der Stufe 2. Nach den glaubwürdigen Ausführungen der Sachwalterin in ihrer Berufung vom war M. vom bis in einer Wohngemeinschaft im X- Kinderheim untergebracht und wohnte vom bis im Rahmen einer Kurzzeitunterbringung im Verein Y. in D.-Straße. Seit wohnt er in einer Wohngemeinschaft des Vereins Z. in Wien.
Wie sich aus dem Schreiben der Sachwalterin vom ergibt, ist der Bw. "derzeit beim Verein Y. bis Ende Februar 2009" untergebracht und leistet derzeit keinen Beitrag zu den Unterbringungskosten. Auch in der Berufung vom wird vorgebracht, dass davon auszugehen sei, dass in Zukunft ein Haushaltsbeitrag zu leisten sein werde, derzeit sei aber noch keiner zu zahlen. Schließlich führt auch das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom aus "...da die Kosten der Unterbringung zur Gänze durch den Fonds Soziales Wien getragen werden. Es wird kein Kostenbeitrag geleistet." Diesen Sachverhaltsfeststellungen in der Berufungsvorentscheidung, der nach Einbringung des Vorlageantrages die Wirkung eines Vorhaltes zukommt (sh. ), ist die Sachwalterin nicht entgegengetreten.
Sie führt allerdings in der Berufung vom aus, dass die Lebenshaltungskosten von M. durch die Leistungen des Fonds nicht zur Gänze abgedeckt seien. Er sei insbesondere nicht davon befreit, selbst für die Kosten für Bekleidung, Hygieneartikel in gewissem Ausmaß, Kosmetikartikel, Friseur, Fahrtkosten, etc. aufzukommen. Auch für die Pflege von Sozialkontakten seien Kosten aufzuwenden.
Somit ist als erwiesen anzunehmen, dass der Bw. zwar keinen Beitrag zu den Unterbringungskosten leistet, aber gewisse Lebenshaltungskosten aus Eigenem trägt.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Der Grundbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich sodann nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 FLAG.
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter den selben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
§ 6 Abs. 5 FLAG bezweckt - bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3 leg. cit. - die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (vgl. das ). Die Bestimmung vermittelt somit grundsätzlich nur solange einen Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe, als von einer aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern auszugehen ist (vgl. ; ).
Nach der Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG bestehen. Dabei kommt es nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an (vgl. ).
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit diesem Erkenntnis in ständiger Rechtsprechung zu Recht erkennt, ist für die Auslegung des Tatbestandsmerkmales der Anstaltspflege in § 6 Abs. 2 lit. d FLAG sowie der Heimerziehung in § 6 Abs. 5 FLAG die Kostentragung entscheidend. Der Absicht des Gesetzgebers entsprechend soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege bzw. Heimerziehung sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach der erwähnten Gesetzesstelle bestehen. Dabei kommt es nicht auf die Art der Unterbringung, sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an.
In mehreren Erkenntnissen hat es der VwGH als entscheidend angesehen, ob mit dem den damaligen Beschwerdeführern zustehenden Pflegegeld die Unterbringungskosten (teilweise) abgedeckt werden (; , 2001/15/0076; , 99/14/0320).
Unter diesem Aspekt kann es nicht als relevant beurteilt werden, wenn der Bw. einen (offenbar geringfügigen) Teil seiner Lebenshaltungskosten aus Eigenem trägt.
Solange also der Bw. nichts zu seinen Unterbringungskosten beiträgt, befindet er sich in Anstaltspflege nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG bzw. in Heimerziehung nach § 6 Abs. 5 FLAG, was dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegensteht.
Somit konnte der Berufung nur im Rahmen der Berufungsvorentscheidung entsprochen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | |
betroffene Normen | § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Anstaltspflege Heimerziehung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at