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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 09.09.2009, RV/0025-I/09

Entrichtung der Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG und der Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG bei Anträgen samt Beilagen im Nachprüfungsverfahren nach dem Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0025-I/09-RS1
Der Unabhängige Verwaltungssenat ist in seiner Zuständigkeit als Nachprüfungsbehörde iSd § 2 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 ein Organ der Gebietskörperschaft Land Tirol.
RV/0025-I/09-RS2
Die zur Nachprüfung einer Vergabe beim Unabhängigen Verwaltungssenat ( = Nachprüfungsbehörde) eingebrachten Anträge samt Beilagen unterliegen der Eingabegebühr nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG und der Beilagengebühr nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG. Da keine gesetzliche Ausschlussbestimmung hinsichtlich § 14 GebG besteht, vermag an dieser Gebührenpflicht der eingewendete Umstand nichts zu ändern , dass für solche Anträge gemäß § 19 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 eine "Gebühr in Pauschbeträgen" bzw. eine "Pauschalgebühr" zu entrichten ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der K.GmbH, Adresse, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Firma K.GmbH brachte mittels Fax beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Tirol einen Nachprüfungsantrag im Sinne des 5 Abs. 1 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 samt Beilagen und zwei weitere Eingaben ein.

Der Unabhängige Verwaltungssenat erstellte unter detaillierter Darstellung des Gegenstandes der verkürzten Stempelgebühr einen amtlichen Befund über Gebühren gemäß § 14 TP 6 GebG für einen Nachprüfungsantrag bzw. für zwei Schriftsätze von 39,60 € (3 x 13,20 €), über Gebühren gemäß § 14 TP 5 GebG für die Beilagen A- G von 43,20 € (6 x 3,60 € + 21,60 €), zusammen somit 82,80 € und betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG von 41,40 €.

Als Folge der Notionierung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat setzte das Finanzamt Innsbruck gegenüber der Fa. K.GmbH (im Folgenden: Bw) zum einen mit Bescheid vom für drei Eingaben gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG die Eingabegebühr mit 39,60 € und für die Beilagen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG die Beilagengebühr mit 43,20 €, zusammen diese Gebühren mit 82,80 € fest. Zum anderen wurde mit Bescheid über eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG eine Gebührenerhöhung von 41,40 € vorgeschrieben.

Gegen den Gebührenbescheid und gegen den Gebührenerhöhungsbescheid richtet sich die in einem einheitlichen Schriftsatz verfasste gegenständliche Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, die Vorschreibung der Gebühren erfolge deshalb zu Unrecht, weil nach der Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenvorordnung für Anträge nach dem Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz nur die in der Verordnung angeführten Gebühren zu entrichten seien; zusätzliche Gebühren würden nicht mehr anfallen. Die nach der Tiroler Vergabegebührenverordnung vorgeschriebenen Pauschalgebühren würden sämtliche Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren zu entrichten seien, abdecken. Abgesehen davon regle § 318 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006 definitiv, dass für Verfahren vor dem Bundesvergabeamt keine Gebühren nach dem Gebührengesetz anfallen würden.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt damit, Eingaben an Organe der Gebietskörperschaften, die Privatinteressen des Einschreiters betreffen, würden der Eingabegebühr nach dem Gebührengesetz unterliegen. Die Gebühr nach § 19 Tiroler Nachprüfungsgesetz beinhalte nicht die Gebühren nach dem Gebührengesetz. Gegenstand sei ein Verfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat und nicht beim Bundesvergabeamt gewesen.

Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin replizierend wird ausgeführt, Sinn und Zweck einer Pauschalgebühr sei, dass daneben keine weiteren Gebühren zu entrichten seien. Dies ergebe sich eindeutig aus den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, aber auch aus ähnlichen Bestimmungen wie zum Beispiel dem Verwaltungsgerichtshofgesetz. Wenngleich dem Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz ein eindeutiger diesbezüglicher Hinweis fehle, so spreche § 19 Abs. 2 ausdrücklich von "Pauschbeträgen" bzw. "Pauschalgebühr", wodurch klargestellt sei, dass es sich um eine Gebühr handle, neben der keine weiteren Gebühren zu entrichten seien. Abgesehen davon handle es sich bei dem gegenständlichen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens an den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht um eine Eingabe an Organe von Gebietskörperschaften, sondern um ein Rechtsmittel, das an ein unabhängiges Verwaltungsgericht gerichtet sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat sei eine selbständige Körperschaft öffentlichen Rechts, somit keinesfalls Organ einer Gebietskörperschaft.

Über die Berufungen wurde erwogen:

1. Gebührenbescheid

Eingaben von Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich- rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG idF. BGBl. II 2007/128 einer festen Gebühr von 13,20 €.

Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, unterliegen nach § 14 TP 5 GebG von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,60 €, jedoch nicht mehr als 21,80 € je Beilage.

Während die Anzahl der beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachten Eingaben samt Beilagen und die betragsmäßige Richtigkeit der mit gegenständlichem Bescheid festgesetzten Eingabe- und Beilagengebühren als solche unstrittig blieben, bestreitet die Bw. die Rechtmäßigkeit dieser Gebührenvorschreibungen ausschließlich dem Grunde nach mit dem Vorbringen, neben den von der Bw. bereits entrichteten Pauschalgebühren könnten keine weiteren Gebühren anfallen. Außerdem handle es sich beim Unabhängigen Verwaltungssenat um kein Organ einer Gebietskörperschaft. Da mit letzterem Vorbringen überhaupt das Vorliegen eines der Tatbestandsmerkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Frage gestellt wurde, wird zu allererst auf diesen Einwand eingegangen.

Die B-VG Novelle 1988 hat, um eine dem Art. 6 MRK gemäße Vollziehung des Verwaltungsrechtes sicherzustellen, eine neue Verwaltungsbehörde, die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern geschaffen (siehe Art 129a B-VG). Bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten handelt es sich nicht um Gerichte, sondern um Verwaltungsbehörden der Länder. Sie sind organisatorisch mit der Landesregierung verknüpft. Die Landesregierung als "oberste Verwaltungsbehörde des Landes" ist in den Angelegenheiten des inneren Dienstes dem Unabhängigen Verwaltungssenat gegenüber weisungsbefugt (, G 212/94; , und Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, Manz- Verlag, 10. Auflage, 927/1 und 927/3). Nach § 2 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 obliegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als "Nachprüfungsbehörde" die Nachprüfung der Vergabe von Aufträgen im Geltungsbereich des § 1.

Organe der Gebietskörperschaften sind die Behörden und Ämter und die diese vertretenden Amtspersonen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Gemeindeverbände. Gebietskörperschaften sind der Bund, die Länder und die Gemeinden. Unter Beachtung des Vorgesagten kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat in seiner Zuständigkeit als "Nachprüfungsbehörde" ein Organ der Gebietskörperschaft Land Tirol ist. Entgegen dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen liegt daher das Tatbestandsmerkmal iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG "an Organe der Gebietskörperschaften" durchaus vor.

Dem weiteren Berufungseinwand, neben den nach § 19 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 angefallenen "Pauschbeträgen" bzw. "Pauschalgebühren" wären keine weiteren Gebühren (im Streitfall gemäß § 14 TP 6 und TP 5 GebG die Eingabe- und Beilagengebühr) zu entrichten, ist Folgendes entgegenzuhalten.

Nach § 19 Abs. 1 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 hat der Antragsteller für Anträge nach §§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren richtet. Gemäß dessen Abs. 2 hat die Landesregierung die Gebühren nach Abs. 1 durch Verordnung entsprechend dem mit der Durchführung dieser Verfahren verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen festzusetzen. Dabei sind die hierfür erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit und die durchschnittlich anfallenden Auslagen zu berücksichtigten. Mit diesem "Pauschbetrag" wird somit der mit diesem Verfahren verbundene Aufwand pauschaliter (ohne genaue Ermittlung und Zuordnung der konkret darauf entfallenden anteiligen Sach- und Personalaufwendungen) abgegolten, ohne dass aber damit gesetzlich ausgeschlossen wird, dass neben diesem Pauschbetrag nicht auch noch Gebühren gemäß § 14 GebG erhoben werden dürfen. Auch in der Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenvorordnung, LGBl NR 92/2006 findet sich keine derartige Bestimmung. Wenn aber die Bw. zur Stützung ihrer Rechtsansicht im Wesentlichen auf das Bundesvergabegesetz verweist und daraus ihren Standpunkt, neben einer "Pauschalgebühr" bzw. neben einem "Pauschalbetrag" seien keine weiteren Gebühren zu entrichten, ableitet, dann übersieht sie dabei entscheidend, dass sich der Gesetzgeber des Bundesvergabegesetzes 2006 trotz ausdrücklicher Bezeichnung der Gebühr als "Pauschalgebühr" (siehe § 318 Abs. 1 Z 1 Bundesvergabegesetz) veranlasst sah, durch die Bestimmung des Abs. 2 (" Für Anträge gemäß Abs. 1 und die Verfahren vor dem Bundesvergabeamt fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz an ") eine spezielle gesetzliche Ausschließungsregelung zu normieren. Dies macht aber deutlich und spricht als argumentum e contrario gegen die Begründetheit der Schlussfolgerung der Bw., allein schon die Bezeichnung der Gebühr als "Pauschalgebühr" schließe nach deren Sinn und Zweck eo ipso aus, dass für diesen Rechtsvorgang auch noch Gebühren nach dem Gebührengesetz zu entrichten seien, denn bei Zutreffen der Rechtsmeinung der Bw. hätte es nämlich dieser ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 318 Abs. 2 Bundesvergabegesetz überhaupt nicht bedurft. Soweit die Bw. ihren Standpunkt mit den Bestimmungen im Verwaltungsgerichtshofgesetz begründet, lässt sie diesbezüglich ebenfalls unbeachtet, dass in § 24 Abs. 3 VwGG idgF. ausdrücklich normiert wird, dass "für Eingaben einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten ist", wobei in den folgenden Bestimmungen unter Punkt 7 u.a. festgelegt wird, dass mit Ausnahme von § 14 die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 gelten. Auch das VwGG sieht somit hinsichtlich der Eingabegebühr eine spezielle Ausnahmeregelung gegenüber den Gebühren nach dem GebG vor und nur auf Grund dieser speziellen Norm kommt § 14 GebG nicht zum Tragen. Dass aber für die gegenständlichen Anträge/Eingaben nach dem Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 eine spezielle gesetzliche Bestimmung ausschließt, dass neben den Gebühren nach § 19 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 keine Gebühren nach § 14 GebG zu entrichten sind, wurde von der Bw. selbst nicht ausgeführt und behauptet und dafür findet sich auch kein Anhaltspunkt. Fehlt es somit an einer entsprechenden Abgrenzungsbestimmung, so ist schlüssig davon auszugehen, dass ein und derselbe Rechtsvorgang mehreren Abgabenbelastungen (hier einer Landesabgabe und einer Bundesabgabe) unterliegen kann ( und ). Entgegen dem Berufungsvorbringen fallen somit neben den (Pauschal)Gebühren nach § 19 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz auch die Eingabegebühr und die Beilagengebühr nach § 14 TP 6 und 5 GebG an.

Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles war demzufolge davon auszugehen, dass die zur Nachprüfung einer Vergabe bei einem Organ der Gebietskörperschaft Land Tirol, nämlich dem Unabhängigen Verwaltungssenat, eingebrachten Anträge/Schriftsätze samt Beilagen der Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG und der Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 GebG unterlagen. Das Finanzamt hat somit zu Recht mit Gebührenbescheid für die drei Eingaben gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG und für die Beilagen zu diesen gebührenpflichtigen Eingaben gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG die Stempelgebühren im (betragsmäßig unbestritten gebliebenen) Ausmaß festgesetzt.

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung

Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG idF AbgÄG 2001, BGBl. I Nr. 144/2001 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Diese Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH stellt somit die zwingende Folge einer bescheidmäßigen Festsetzung einer nicht vorschriftsmäßig entrichten festen Gebühr dar (, ).

Der Bescheid betreffend Gebührenerhöhung wurde implizit mit dem alleinigen Argument bekämpft, mangels Vorliegens von nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG gebührenpflichtigen Eingaben und nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG gebührenpflichtigen Beilagen sei der Gebührenerhöhungstatbestand "einer nicht vorschriftsmäßig entrichteten festen Gebühr" im Streitfall nicht verwirklicht.

In der Entscheidung über den Gebührenbescheid (siehe Punkt 1) wurde darüber abgesprochen, dass die in Frage stehenden Eingaben samt Beilagen nach § 14 TP 6 Abs. 1 und TP 5 Abs. 1 GebG gebührenpflichtig sind. Damit ist auch das Schicksal der vorliegenden Berufung bereits entschieden, denn unterlagen die in Frage stehenden Eingaben und Beilagen diesen Gebührenpflichten, dann wurde durch den außer Streit stehenden Umstand, dass diese Gebühren bislang nicht an den Unabhängigen Verwaltungssenat entrichtet wurden, der Gebührenerhöhungstatbestand "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" verwirklicht. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühren wurde daher vom Finanzamt zu Recht mit streitgegenständlichem Bescheid eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorschrieben.

Spruchgemäß waren somit die Berufungen gegen den Gebührenbescheid und gegen den Bescheid über eine Gebührenerhöhung als unbegründet abzuweisen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Nachprüfungsbehörde
Nachprüfungsverfahren
Vergaben
Anträge
Organ
Pauschalgebühr

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at