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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 09.12.2004, RV/0344-L/02

Zwar ist der Einwand der Unrichtigkeit des Zustellnachweises möglich, jedoch ist der Gegenbeweis zu erbringen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Ried im Innkreis vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für den Zeitraum 1991 bis 1993 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

In der Zeit vom bis wurde beim Bw. eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre 1990 bis 1994 durchgeführt. Die wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1993 wurden am verbucht. Mit gleichem Datum wurden auch die Umsatzsteuerbescheide 1990 bis 1993 sowie der Einkommensteuerbescheid 1990 verbucht. Sämtliche Bescheide vom wurden in Form von 2 Briefsendungen von der Bundesrechenzentrum GmbH verschickt. Auf beiden Rückscheinen wurde die Übernahme am vom Bw. bestätigt. Hinsichtlich des Inhaltes der Briefsendung enthalten beide Rückscheine den Vermerk "Inhalt: Bescheid(e) vom 1997.04.24.

Mit Schreiben vom stellte der Bw. den Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist bis sechs Wochen nach vollständiger Akteneinsicht gegen die Bescheide des Finanzamtes Ried vom hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1990 bis 1993, Einkommensteuerbescheid 1994 vom und Umsatzsteuerbescheid 1994 vom . Zur Begründung wurde - soweit für dieses Berufungsverfahren von Relevanz - ausgeführt, dass der Bw. nach neuerlicher Überprüfung seiner Unterlagen feststellen haben müsse, dass das Blatt 4 zum Steuerbescheid 1991 fehle, zum Steuerbescheid 1992 fehle das Blatt 2 und 3 und zum Steuerbescheid 1993 fehle das Blatt 5. Er ersuche, die fehlenden Seiten nachzureichen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Ried das Ansuchen vom um Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1991 bis 1993 vom ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 erstmals am ein Antrag um Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung gestellt worden sei. Da ein Antrag auf Fristverlängerung innerhalb der Berufungsfrist (§ 245 BAO = 1 Monat) gestellt werden müsse, könnte dem Antrag vom nicht stattgegeben werden.

Mit Schreiben vom brachte der Bw. u.a. gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 das Rechtsmittel der Berufung ein. Es wurde ausgeführt, dass ihm am auf sein ausdrückliches Verlangen die fehlenden Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1991, 1992 und 1993 ausgehändigt worden seien. Damit sei klar gestellt, dass die Berufungsfrist erst am zu laufen begonnen habe.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Ried die Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 vom gem. § 273 Abs. 1 BAO zurück. Die Zurückweisung würde erfolgen, weil die Frist gem. § 245 bzw. 276 BAO bereits am abgelaufen sei. Die genannten Bescheide seien nachweislich am zugestellt worden. Dass die "fehlenden" Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 am nunmehr nochmals ausgehändigt worden seien, begründe keine neue Frist, sondern stelle vielmehr eine Serviceleistung des Finanzamtes dar.

Mit Schreiben vom brachte der Bw. gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Ried vom hinsichtlich Einkommensteuer 1991 bis 1993 das Rechtsmittel der Berufung ein. Das Finanzamt Ried würde die Behauptung aufstellen, dass die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 nachweislich am zugestellt worden seien. Einen Nachweis würde das Finanzamt Ried schuldig bleiben. Gerade der Nachweis, dass der Bw. die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 am erhalten haben sollte, werde vom Finanzamt nicht erbracht. Der Bw. stelle daher den Antrag, seiner Berufung Folge zu geben und den Zurückweisungsbescheid vom ersatzlos aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dem Finanzamt liege ein vom Bw. unterschriebener Rückschein vor, wonach hervorgehe, dass er die Bescheide vom am erhalten habe. Die vom Bw. aufgestellte Behauptung, wonach gerade die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 in dieser Sendung nicht enthalten gewesen seien, sei mit der Aktenlage nicht in Einklang und werde diese demnach als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Ein entsprechender Nachweis sei im Übrigen bis dato nicht vorgelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 vom zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden seien. Die nunmehr gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung wäre daher als unbegründet abzuweisen.

Mit Schreiben vom brachte der Bw. gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Ried vom Vorlageantrag ein. Es werde bestätigt, dass der Bw. zwei Kuverts erhalten habe. Es werde jedoch nicht bestätigt, dass in diesen beiden Kuverts die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 enthalten gewesen seien. Da der Bw. zum Zeitpunkt der Öffnung der beiden Kuverts alleine gewesen wäre, könne er keinen Zeugen benennen, der den Inhalt bestätigen könnte. Es habe daher der Absender unter Beweis zu stellen, dass sich in den beiden Kuverts tatsächlich die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 befunden hätten. Er stelle daher den Antrag, die Abgabenbehörde zweiter Instanz möge seiner Berufung Folge geben und den Zurückweisungsbescheide vom ersatzlos aufheben.

Mit Schreiben vom legte das Finanzamt Ried die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Am stellte der unabhängige Finanzsenat folgendes Auskunftsersuchen an die Bundesrechenzentrum GmbH:

"Am fertigte das Bundesrechenzentrum für das Finanzamt Ried im Innkreis zur Steuernummer xxx/xxxx Abgabenbescheide für die Jahre 1990 bis 1993 wie folgt aus:

Blatt 1: Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 1990 Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer 1990 Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 1990 Blatt 2: Bescheid betreffend Festsetzung der Einkommensteuer 1990 Blatt 3: Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 1991 Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer 1991 Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 1991 Blatt 4: Bescheid betreffend Festsetzung der Einkommensteuer 1991 Blatt 5: Bescheid betreffend Verspätungszuschlag Umsatzsteuer 1991 Blatt 6: Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 1992 Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer 1992 Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 1992 Blatt 7: Bescheid betreffend Festsetzung der Einkommensteuer 1992 Blatt 8: Bescheid betreffend Verspätungszuschlag Umsatzsteuer 1992 Blatt 9: Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 1993 Bescheid betreffend Festsetzung Umsatzsteuer 1993 Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 1993 Blatt 10: Bescheid betreffend Festsetzung der Einkommensteuer 1993 Blatt 11: Bescheid betreffend Vorauszahlungen Einkommensteuer 1997 und Folgejahre

Die Bescheidausfertigungen wurden mit zwei Rsb-Kuverts an den Abgabenpflichtigen versendet. Im Berufungsverfahren behauptet der Abgabenpflichtige, er hätte die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 (Blatt 4, 7 und 10) nicht erhalten.

Da die Behörde die Rechtszeitigkeit der gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 eingebrachten Berufung zu überprüfen hat, ist es notwendig, Auskünfte über die Versendung zu erhalten. Es darf in diesem Zusammenhang einerseits auf die Bestimmungen des § 143 der Bundesabgabenordung und andererseits auf den Umstand verwiesen werden, dass in der selben Angelegenheit bereits mit BI-Post vom (Empfangsbestätigungen vom ) ein Auskunftsersuchen an die Bundesrechenzentrum GmbH gerichtet worden ist. Trotz Urgenz vom blieb dieses unbeantwortet.

Es wird nunmehr nochmals höflich ersucht, zu folgenden Punkten eine Stellungnahme abzugeben. Als Frist zur Beantwortung wird ho. der vermerkt.

  • Wie erfolgt grundsätzlich die Versendung von mehrseitigen Abgabenbescheiden?

  • Wie viele Blätter werden durchschnittlich pro Rückscheinbrief versendet?

  • Erfolgt eine Kontrolle der Vollständigkeit der Sendungen? Wenn ja, wie?

  • Gibt es Erfahrungen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Sendung ist?"

Am wurde seitens der Bundesrechenzentrum GmbH telefonisch bekannt gegeben, dass höchstens acht Seiten pro Kuvert verschickt würden. Die Versendung würde automatisch erfolgen - ohne Kontrolle durch Personen. Es gebe in der Regel keine Beschwerden. Es werde seitens des Bundesrechenzentrums für sehr unwahrscheinlich gehalten, dass dazwischen Seiten fehlen würden.

Mit Schreiben vom wurde dem Bw. die Stellungnahme der Bundesrechenzentrum GmbH mitgeteilt. Er wurde gleichzeitig ersucht, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens hiezu Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde durch Hinterlegung zustellt. Beginn der Abholfrist war der . Der Bw. hat das Schreiben bislang keiner Beantwortung zugeführt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Die Abgabenbehörde hat (zwingend!) gem. § 273 Abs. 1 lit. b BAO eine Berufung bescheidmäßig zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden obliegt sowohl der Abgabenbehörde erster Instanz als auch jener zweiter Instanz.

Ein Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein verspäteter Antrag ist zurückzuweisen.

Strittig ist im vorliegenden Fall, wann die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 zugestellt worden sind. Davon abhängig ist, ob der Antrag auf Fristverlängerung vom rechtzeitig eingebracht worden ist. In weiterer Folge ist auch davon abhängig, ob die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 von der Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden sind oder nicht.

Nach den im Akt aufliegenden Zustellungsnachweisen wurden die Bescheide vom am vom Bw. übernommen.

Bei einem Rückschein (§ 22 Abs. 1 ZustellG) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde iSd § 292 ZPO, welche die Vermutung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Zustellvorganges begründet. Durch die vorliegenden Rückscheine wird der Beweis erbracht, dass die Bescheide vom am vom Bw. übernommen worden sind.

Zwar ist der Einwand der Unrichtigkeit des Zustellnachweises grundsätzlich zulässig, jedoch ist gem. § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zu erbringen. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Im vorliegenden Fall behauptet der Bw., die Sendungen der Bundesrechenzentrum GmbH hätten die Einkommensteuerbescheide für 1991 (Blatt 4), 1992 (Blatt 7), 1993 (Blatt 10) nicht enthalten. Am wurden vom Bundesrechenzentrum für das Finanzamt Ried im Innkreis Bescheide ausgefertigt, die einen Umfang von 11 Blättern hatten. Der Einkommensteuerbescheid 1991 wurde auf dem Blatt 4 gedruckt, der Einkommensteuerbescheid 1992 auf dem Blatt 7 und der Einkommensteuerbescheid 1993 auf dem Blatt 10. Aus den Ausführungen der Bundesrechenzentrum GmbH ergibt sich, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass bei einer Sendung Blätter fehlen, die zwischen dem ersten und dem letzten zu versendenden Blatt liegen. Die Stellungnahme der Bundesrechenzentrum GmbH wurde dem Bw. nachweislich zur Kenntnis gebracht. Es erfolgte darauf keine Reaktion. Die bloße Behauptung, die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 seien in der am zugestellten Sendung nicht enthalten gewesen, kann nicht ausreichen, die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges zu erschüttern. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gelangte die erkennende Behörde gem. § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freien Überzeugung zu der Ansicht, dass es keinesfalls den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entspricht, dass bei mehrseitigen Sendungen Mittelstücke fehlen. Viel wahrscheinlicher erscheint, dass der Bw. bei seinem ersten Fristverlängerungsansuchen vom die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 irrtümlicherweise nicht angeführt hat. Hinzu kommt, dass eine Sendung, die aus mehreren Seiten besteht stets fortlaufend in der Form nummeriert ist, dass jeweils am rechten unteren Rand die Seitenanzahl festehalten ist mit dem Hinweis, es folge ein weiteres Blatt. Hätten tatsächlich bei der Sendung vom drei Seiten gefehlt, wäre dies dem Bw. nach menschlichem Ermessen bereits bei Empfang der Schriftstücke aufgefallen.

Das Finanzamt Ried hat daher zu Recht das Fristverlängerungsansuchen vom hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 abgewiesen. In weiterer Folge war das Finanzamt Ried verpflichtet, die Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 als verspätet zurückzuweisen.

Da sich die Berufung somit als unbegründet erweist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 22 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Rückschein
Vermutung der Echtheit und Richtigkeit
Gegenbeweis
Verweise
VwGH, 92/16/0116
VwGH, 97/02/0426
VwGH, 90/02/0158
VwGH, 99/15/0117
UFS, RV/0157-G/02
UFS, RV/0239-I/03

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