Zollerlass aus Billigkeitsgrüdnen
Rechtssätze
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ZRV/0060-Z2L/04-RS1 | wie ZRV/0132-Z2L/02-RS1 Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die sich aus einer Änderung der Gesetzeslage ergebenden Unterschiede in der Abgabenbelastung treten allgemein ein und sind nicht als Unbilligkeit des Einzelfalles anzusehen. Vom Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit kann in den gemäß § 183 ZollG.1988 zu entscheidenden Billigkeitsfällen nur dann ausgegangen werden, wenn die Abgabenbelastung beim Abgabenschuldner zu einer ernstlichen Existenzgefährdung führt oder im Zeitpunkt der Entrichtung geführt hat. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend mitverursacht sein. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Tiefer Graben 21/3, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/43866/97-25, betreffend Zollerlass aus Billigkeitsgründen entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer den Erlass von Eingangsabgaben, welche mit Bescheid vom buchmäßig erfasst und mitgeteilt worden waren. Als Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Verurteilung keinerlei Möglichkeiten habe einen relativ gut bezahlten Arbeitsplatz zu finden. Er müsse daher seinen Lebensunterhalt mit schlecht bezahlten Anstellungen und mit Hilfe seiner Eltern bestreiten. Vermögen habe er keines. Weiters komme hinzu, dass eine Exekution auf sein Gehalt dazu führen würde, dass die Dienstgeber, bei denen er beschäftigt sei, ihn kündigen würden, da die Bearbeitung von Pfändungen von Gehaltsbestandteilen für diese - zumeist Kleinstunternehmer - zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen würde, den sie nicht aufwenden möchten. Hinzu komme auch, dass der Beschwerdeführer sich infolge der Eintreibung der Abgabenschuld wirtschaftlich nicht erholen könne. Eine Anstellung im Ausland sei ihm verwehrt, da ihm aufgrund der Verurteilung auch kein Reisepass ausgestellt werden könne. Dies habe auch die Konsequenz, dass es ihm nicht möglich sei ein Bankkonto zu eröffnen oder sonstige Handlungen zu setzen, die ihm ein normales Leben sowie ein Einkommen sichern würden. Anzumerken sei weiters, dass er schon durch die Verhängung und Verbüßung einer Freiheitsstrafe infolge des Schmuggels eine entsprechend abschreckende Strafe erhalten habe.
Der Antrag wurde vom Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom abgewiesen. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer geschilderten finanziellen Situation werde das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit in der sofortigen vollen Abgabenentrichtung zwar als gegeben erachtet. Dem Zollamt Wien sei daher die Möglichkeit gegeben, im Rahmen des freien Ermessens nach Zweckmäßigkeit (im Interesse der Abgabenbehörde) und Billigkeit (zu Gunsten des Abgabenschuldners) zu entscheiden. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keinerlei Zahlungen geleistet habe. Bei der angestrebten Billigkeitsmaßnahme werde jedoch eine gewisse Zahlungswilligkeit vorausgesetzt. Dem Staat entstünden im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten regelmäßig hohe Kosten für Resozialisierungsmaßnahmen zur Unterstützung von Drogenabhängigen, sodass ein Interesse an der zumindest teilweisen Abgabenentrichtung bestehe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde ein Abgabenerlass eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Abgabenschuldnern bedeuten, die in einer ähnlich finanziellen Situation einen Teil der Abgabenschuld in Form von Raten abstatten.
Dagegen wurde mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Dies wurde wie folgt begründet:
"Wie bereits dem zu Grunde liegenden Antrag der Entscheidung ausgeführt, wurde der Berufungswerber vom Landesgericht für Strafsachen Wien am zu Zahl xx nach § 12 Abs. 1 und 2 Z 3 SGG und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und am aus der Haft bedingt entlassen. Gemäß § 19 Passgesetz wurde dem Berufungswerber von den Sicherheitsbehörden auf Grund seiner Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz, nunmehr Suchtmittelgesetz, der Reisepass entzogen. Die Folgen für den Berufungswerber bestehen nun darin, dass ihm eine soziale Integration in die Gemeinschaft erschwert bzw. unmöglich gemacht wird. Ohne Ausweis ist er etwa nicht in der Lage ein Bankkonto zu eröffnen, welches Voraussetzung für einen Arbeitsbeginn darstellt, weiters ist er nicht in der Lage sich polizeilich anzumelden oder behördliche Schriftstücke von der Post zu beheben und vieles mehr. Auch mögliche Dienstreisen ins Ausland sind ihm dadurch verwehrt.
Allgemein bekannt ist, dass es sich nach Verbüßung einer Haftstrafe äußerst schwer gestaltet als so genannter Vorbestrafter einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Selbst wenn das gelingt, handelt es sich im Regelfall nur um eine minderqualifizierte Tätigkeit mit der sich entsprechend auch nur ein geringes Einkommen erzielen lässt. Fast immer wird nicht einmal die Grenze des Existenzminimums erreicht. Zusätzlich erschwerend wirkt sich im gegenständlichen Fall aus, dass der Berufungswerber keinen Ausweis mehr hat, welche die oben aufgezählten normalen Erscheinungen des täglichen Lebens nicht bewältigen lassen. Aus diesen Gründen war es dem Berufungswerber bislang nicht möglich eine Arbeit zu finden, sodass er auch nicht in der Lage war Zahlungen zu leisten. Dass heißt jedoch nicht, dass er nicht zahlungswillig wäre, wie ihm die Behörde unrichtig unterstellt. Unter Außerachtlassung der besonderen Umstände im gegenständlichen Fall, hat die Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt (Artikel 130 B-VG), und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Abgabenerlass aus Billigkeitsgründen zu unrecht abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 98/16/0136, ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Geltung des EWR Abkommens, jedoch vor dem Beitritt Österreichs zur Europäische Union am , das alte österreichische Zollrecht noch Anwendung findet.
Der Beschwerdeführer wurde am festgenommen, als er Heroin nach Österreich einführte. Nur 14 Tage später, am trat das österreichische Zollgesetz 1988, BGBI Nr 644/1988, außer Kraft und war die Einfuhr von Heroin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zollpflichtig. Hätte der Berufungswerber sohin am die genannte Ware eingeführt, wäre keine Eingangsabgabenschuld angefallen. Während des Verfahrens galt somit bereits die neue Rechtslage und hätte die Behörde nach dieser im Rahmen des § 183 Zollgesetz entscheiden können. Weil sie dies nicht tat, entstand eine unsachliche Differenzierung in der Steuerbelastung, die zu Unterschieden in der Besteuerung führt, je nach dem ob der jeweilige Sachverhalt kurz vor - 14 Tage wie im gegenständlichen Fall - oder nach Wirksamwerden der Gesetzesaufhebung verwirklicht wird, was eine subjektive Härte für den Einzelnen und sohin auch für den Beschwerdeführer darstellt mit der durch Nachsicht begegnet werden kann. Diese Unbilligkeit wurde von der Behörde nicht berücksichtigt, so dass der Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig ist.
Wie bereits oben deponiert, wurde der Beschwerdeführer zu einer 3-jährigen Freiheitsstrafe, unbedingt, verurteilt. Durch die von der Behörde weitere Einhebung einer Geldschuld in der Höhe von ATS 427.747,00 wird der Beschwerdeführer doppelt belastet. Einer solchen Doppelbelastung kommt aber Strafcharakter zu, der im Widerspruch zu Artikel 4, 7. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Es ist richtig, dass die Abgabenschuld kraft Gesetzes entstanden ist (§ 174 Zollgesetz) und die Erfüllung dessen Folge dieses gesetzlichen Tatbestandes ist. Materiell stellt diese gesetzliche Bestimmung jedoch ein Übel dar in dem sie von Betroffenen im Rahmen einer Geldzahlung abgegolten werden soll. Nicht anders kann es nämlich beurteilt werden, wenn Gesetze wie das ehemalige Zollgesetz 1988, Verbotenes - die Einfuhr von Heroin - einer Eingangsabgabe unterwirft und sohin gleichbehandelt wie die Einfuhr von erlaubten Waren. Unausgesprochen indiziert die Voraussetzung einer Zollpflicht, dass es sich bei der Besteuerung von eingeführten Waren selbstverständlich um solche legaler Natur handeln muss. Dadurch, dass das ehemalige Zollgesetz auch illegale Waren in seine Abgabenschuldigkeiten mit einbezieht, hat es in unzulässiger Weise auch die Aufgabe von Finanzstrafgesetzen übernommen, so dass der Strafcharakter der gegenständlich geforderten Eingangsabgabenschuld zu bejahen ist und einen Verstoß gegen Artikel 4 7. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt.
Der Berufungswerber ist wie oben dargelegt, einkommens- und vermögenslos. Er wird, bedingt durch seine Vorstrafe, auch in näherer Zukunft keinen Beruf ausüben können, der es ermöglicht Zahlungen an die Behörde zu leisten"
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In seiner Begründung wiederholte das Hauptzollamt Wien die Ausführungen hinsichtlich der Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen und verneinte das Vorliegen einer sachlichen Billigkeit. Zum Zeitpunkt der Verfehlung sei das Zollgesetz 1988 (ZollG 1988) geltendes Recht gewesen und somit die Zollschuld kraft Gesetzes gemäß § 174 Abs. 1 Buchstabe a ZollG 1988 entstanden. Gemäß § 3 Abs. 3 ZollG 1988 wären die Eingangsabgaben auch von Waren zu erheben gewesen, die einem Verbot oder einer Beschränkung zuwider eingeführt worden sind.
Der Beschwerdeführer sei sowohl aus einem strafrechtlichen als auch aus einem zollschuldrechtlichen Titel verpflichtet. Beide Forderungen bestünden unabhängig voneinander und seien auch nebeneinander geltend zu machen. Die Erfüllung des strafrechtlichen Anspruchs habe auf das Bestehen der Zollschuld keinen Einfluss. Das Hauptzollamt Wien gebe im freien Ermessen der Zweckmäßigkeit der Einhebung der Abgaben gegenüber den Billigkeitsgründen den Vorrang.
Dagegen wurde am ein als Rechtsbehelf der Beschwerde zu betrachtender Vorlageantrag gestellt und mit Ergänzung vom ohne weitere Ausführungen auf das Vorbringen im Schriftsatz der Berufung verwiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 122 Abs. 2 ZollR-DG sind für den Erlass von Eingangsabgaben, die vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entstanden sind, weiterhin die materiellen Bestimmungen des Zollgesetzes 1988 anzuwenden.
Gemäß § 183 Abs. 1 ZollG 1988 können Zollbeträge und Ersatzforderungen für einzelne Fälle auf Antrag des Zollschuldners ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung nach Lage der Sache oder nach den persönlichen Verhältnisses des Zollschuldners unbillig wäre. Abs. 2 leg cit bestimmt, dass eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners vorliegt, wenn und soweit durch die Entrichtung des Zolles der notdürftige Unterhalt des Zollschuldners und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet ist
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass nach der Rechtslage nach dem Beitritt die Eingangsabgaben nicht mehr zu erheben gewesen wären. Damit macht der Beschwerdeführer das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit geltend.
Ein sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 236, Rz 11 mwH). Die sich aus einer Änderung der Gesetzeslage ergebenden Unterschiede in der Abgabenbelastung, je nachdem, ob die entsprechenden Sachverhaltes vor oder nach diesen Änderungen verwirklicht wurden, treten demgegenüber allgemein ein und sind deswegen nicht als Unbilligkeit des Einzelfalls anzusehen. Daher kommt dem Umstand, dass nach der nunmehr geltenden Rechslage ein Abgabentatbestand nicht erfüllt wäre, bei der Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung keine Bedeutung zu. Dass die Einfuhr von Suchtmitteln seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Allgemeinen keinen Eingangsabgaben unterliegt, macht daher die Einhebung der vor diesem Zeitpunkt entstandenen Eingangsabgaben nicht unbillig (vgl. ).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt der Eingangsabgabenschuld auch kein Strafcharakter zu. Die Entstehung der Eingangsabgabenschuld ist objektive Folge der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes. Es kann keine Rede davon sein, dass die Bestimmungen des § 174 Abs. 3 ZollG 1988 eine Strafe als Sanktion für ein rechtswidriges Verhalten vorsehen. Außerdem erging der Bescheid in einem Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung einer Eingangsabgabenschuld und nicht ein einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren. Die Berufung auf Art. 4 7. ZPEMRK geht daher ins Leere (vgl. ).
Auch das Vorliegen einer Billigkeit nach den persönlichen Verhältnissen ist entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde I. Instanz zu verneinen. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, liegt eine persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet. Die Existenzgefährdung muss gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein. Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung des beantragten Erlasses an der Existenzgefährdung nichts ändert (vgl. ). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die vom Abgabenschuldner erzielbaren Einkünfte fast immer nicht einmal das Existenzminimum erreichen würden, er vermögenslos sei und auch in näherer Zukunft bedingt durch seine Vorstrafe keinen Beruf ausüben könne, der es ihm ermögliche Zahlungen an die Behörde zu leisten, vermag keine auf die Abgabenerhebung zurückzuführende Existenzgefährdung aufzuzeigen. Die finanzielle Situation ist demnach nicht auf die Abgabenvorschreibung zurückzuführen, sondern wie vom Beschwerdeführer auch dargestellt, auf seine gerichtliche Verurteilung und die damit verbundenen Folgen. Bei der dargestellten Situation kann die Erhebung der vorgeschriebenen Eingangsabgaben keine Auswirkungen auf die Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers haben. Einerseits fehlt es an pfändungsfähigen Vermögen und andererseits übersteigen offensichtlich die Einkünfte auch nicht den pfändungsfreien Betrag für eine allfällige Lohnpfändung. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine Lohnpfändung bei freiwilligen Ratenzahlungen im Rahmen des Möglichen keine zwingende Rechtsfolge darstellt. Deshalb geht auch das Argument ins Leere, dass Dienstgeber, bei denen er beschäftigt sei, ihn wegen des Verwaltungsaufwandes in Zusammenhang mit einer Lohnpfändung kündigen würden.
Mangels Vorliegens einer Unbilligkeit bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 183 Abs. 1 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988 § 183 Abs. 2 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988 § 122 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte | sachliche Unbilligkeit persönliche Unbilligkeit Änderung der Rechtslage Existenzgefährdung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at