Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.09.2009, RV/2351-W/08

Haftung bei mehreren Geschäftsführern mit Geschäftsverteilung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MM, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw) für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der R-GmbH im Ausmaß von € 29.460,11 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass der Bescheid, sowohl was die Haftung als auch die Abgabenansprüche betreffe, zur Gänze angefochten werde.

Ein Haftungszeitraum könne nicht vom bis angenommen werden, da der Bw lediglich vom bis im Firmenbuch als Geschäftsführer aufgeschienen sei. Tatsächlich sei der Bw mit Gesellschafterbeschluss vom von seiner Geschäftsführerfunktion abberufen worden.

Weiters halte der Bw dem Bescheid den Einwand der Verjährung entgegen, die jedenfalls mit zu laufen begonnen habe und damit selbst für Abgaben aus den Jahren 2002 mit abgelaufen sei.

Die Haftung des Bw sei auch deswegen ausgeschlossen, weil der Bw für die GmbH lediglich deshalb als Geschäftsführer installiert worden sei, weil diese einen gewerberechtlichen Stellvertreter benötigt und er die entsprechende Aufgabe erfüllt habe. Um dies klar zu stellen, sei noch vor seiner Geschäftsführerbestellung vertraglich festgelegt worden, dass der Bw absolut keine anderen Agenden zu erfüllen habe.

Der Begriff der Pflichtverletzung bei Geschäftsführermehrheit und Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung über die Pflichtverteilung sei naturgemäß eine andere als bei einfacher Geschäftsführung. Bei Übernahme der Geschäftsführertätigkeit habe der Bw festzustellen gehabt, dass die Gesellschaft erst am eingetragen worden sei und hätten sohin Abgabenfälligkeiten nicht bestanden haben können. Gleichzeitig sei ihm nachgewiesen worden, dass die W-GmbH mit der steuerlichen Betreuung beauftragt worden sei. Von dort sei dem Bw der Jahresabschluss 1999 im März 2001 zur Verfügung gestellt worden. Diesem Abschluss habe der Bw entnehmen können, dass die Umsatzsteuer aufgrund der wohl laufend abgegebenen Meldungen (bis auf S 6.667,00) entrichtet worden sei. Der Bw habe auch den Gewinn von S 60.018,01 realisiert. Der Umsatzsteuerbescheid 2000 habe eine Abgabennachforderung von € 2,84 ausgewiesen und habe sich aus der Körperschaftsteuer eine Gutschrift von € 1.380,86 ergeben.

Bezüglich der Jahre 2001 und 2002 habe der Bw keine Bedenken am Fortgang einer ordentlichen Abgabengebarung gehabt. Als aber im Oktober 2002 ein Haftungsbescheid der GK an den Bw eingelangt sei, habe der Bw SS zur sofortigen Zahlung dieses Betrages und zu seiner Abberufung als Geschäftsführer gezwungen. Bis dahin habe der Bw absolut keinen Anlass gehabt, an der ordentlichen Geschäftsgebarung des zuständigen Geschäftsführers SS zu zweifeln.

Im besonderen Maße aufklärungsbedürftig erscheine dem Bw die Umsatzsteuer für den Zeitraum 7-12/2002 von € 6.205,53 und für den Zeitraum 1-11/2002 von € 12.410,69. Mangels Kontaktes zu SS gehe der Bw davon aus, dass für die genannten Zeiträume Schätzungen vorgenommen worden seien, die aber mit den wirklich getätigten Umsätzen in krassem Widerspruch stünden. Der Bw habe telefonisch erheben können, dass SS in diesen Zeiträumen mit einem GB eng zusammengearbeitet habe, weshalb er auch annehme, dass durch die Angaben beider im Zusammenhang mit ihren persönlichen Steuererklärungen Klarheit über die wahren Umsätze in den Jahren 2001 und 2002 sich herstellen ließe. Der Bw entnehme jedenfalls dem Haftungsbescheid, dass für die Umsatzsteuer 1-6/2001 keine Rückstände geltend gemacht würden, danach aber pro Halbjahr jeweils ca. € 6.000,00.

Das Finanzamt schränkte die Haftung mit Berufungsvorentscheidung vom auf € 11.804,63 ein.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von bis neben einem weiteren Geschäftsführer die Vertretung der Gesellschaft oblag. Allerdings wurde vom Bw. bereits in der Berufung behauptet, dass eine Vereinbarung getroffen worden wäre, wonach der andere Geschäftsführer und nicht der Bw. mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre. Auch wurde eine Vereinbarung vom vorgelegt, wonach der Bw die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers übernimmt und abgesehen von den damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten keine weiteren Tätigkeiten für die Gesellschaft ausübt.

Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 0038) danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschaftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln.

Konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers, die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu begründen vermögen, wurde vom Finanzamt - aufgrund der irrigen Annahme, dass schon die Vereinbarung einer Geschäftsverteilung ein Einverständnis hinsichtlich der Beschränkung der Befugnisse des Geschäftsführers darstelle, welche die künftige Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich mache, sodass ein für die Haftung gemäß § 9 BAO relevantes Verschulden vorliege - nicht festgestellt.

Da der Bw nach seinem Vorbringen nach dem Hervorkommen konkreter Anhaltspunkte (Haftungsbescheid der GK) für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers seine Abberufung als Geschäftsführer erzwungen hat, kann ihm die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht als schuldhafte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Geschäftsführer
Besorgung der Abgabenangelegenheiten
Unregelmäßigkeiten
Überwachungspflicht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at