Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.04.2013, RV/0282-W/13

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., vertreten durch Haiden Steuerberatungs GmbH, 8225 Pöllau, Schloss 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist leitender Angestellter und beantragte im Rahmen der Jahressteuererklärung für das Jahr 2006 erstmals Kosten für Familienheimfahrten und Doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten.

In Beantwortung eines Fragenvorhaltes wurde bekannt gegeben, dass sich im Streitjahr 2006 die Dienststelle V. GmbH sich in F., X.Str. befindet. Aufgrund der großen Entfernung sei die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz unzumutbar. Das Dienstverhältnis bei der V. GmbH in F begann am . Gemäß Rz 346 LStR wird dem verheirateten Steuerpflichtigen ein angemessener Zeitraum von bis zu 2 Jahren eingeräumt, um den Familienwohnsitz in den Einzugsbereich des Beschäftigungsortes zu verlegen. Die Kosten der zweckentsprechenden Unterkunft betragen € 480,00 pm, somit € 5.760,00 pa und wurde eine Zahlungsbestätigung in Kopie beigelegt. Die Kosten der wöchentlichen Familienheimfahrten (Rz 355 LStR) wurden gem. § 20 Abs. 1 Zi 2 lit. e EStG auf das höchste Pendlerpauschale in Höhe von € 2.664,00 reduziert.

Das Finanzamt anerkannte die geltend gemachten Aufwendungen nicht, da "im Ergänzungsersuchen vom u. a. um den Nachweis einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung und um den belegmäßigen Nachweis der Kosten für die doppelte Haushaltsführung ersucht wurde und aus den übermittelten Unterlagen (lediglich eine Erlagscheinkopie über die Bezahlung einer Miete für Dezember 2006) nicht hervorgeht, welche Räumlichkeit angemietet, wann der Mietvertrag abgeschlossen wurde und insgesamt Kosten in beantragter Höhe erwachsen sind.Es wurden ebenfalls trotz Ergänzungsersuchen weder die Familienheimfahrten glaubhaft gemacht (z.B. Fahrtenbuch) Serviceheft) noch die Kosten für Familienheimfahrten nachgewiesen (Tankbelege etc.)."

In der fristgerechten Berufung wurde eingewendet, dass die Bescheidbegründung weder nachvollziehbar und noch kontrollierbar sei. Es wäre nicht erkennbar, warum die Behörde die übermittelten Belege nicht als Kosten für die doppelte Haushaltsführung anerkannt hat.

Die entsprechenden Bankbestätigungen für die Zahlung der monatlichen Miete würden bei der Hausbank angefordert und nachgereicht. Der Mietvertrag für die 75 m² vollmöblierte Wohnung in Adr2.Bw. wäre mündlich abgeschlossen worden.

Der Bw. ergänzte in Beantwortung eines ausführlichen Auskunftsersuchens des Finanzamtes wie folgt:

"Doppelte Haushaltsführung:

Der Name der Vermieterin lautet A.. Im Herold ist die Vermieterin aktuell mit Adresse des Vermietungsobjektes zu finden.

Es handelt sich um einen mündlichen Vertrag zwischen Dritten (kein Freundschafts- oder Verwandtschaftsverhältnis). Die Wohnung wurde von einer Mitarbeiterin unseres Mandanten vermittelt.

Das Mietverhältnis begann am und endete am (vgl. beiliegende Zeugenaussage).

Als belegmäßigen Nachweis für die monatlichen Mietkosten übermitteln wir Ihnen in der Anlage alle Belege, die wir bis heute auffinden bzw. organisieren konnten. (2006: 08, 11, 12; 2007: 01, 03, 05, 06, 08-12; 2008: 01, 02, 03, 05, 06 und ab 07/2008 Dauerauftrag). Wie aus den beigelegten Belegen zu ersehen ist, betrug die Miete über die gesamte Mietdauer pauschal EUR 480,00.

Die Mietkosten für eine 50 m² Wohnung betragen ca. EUR 600,00 (siehe Beilage).

Familienheimfahrten:

Die Fahrtstrecke zwischen Familienwohnsitz und Zweitwohnsitz beträgt 340 km. Unter Berücksichtigung der maximal absetzbaren Fahrtkosten gem. § 20 Abs. 1 Zi 2 lit c EStG und dem Kilometergeld je Fahrtkilometer kann der Mandant maximal 11 Heimfahrten pro Jahr absetzen.

Gem. VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 81/13/0171 sind die Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten eines Steuerpflichtigen, der in größerer Entfernung von seinem Familienwohnsitz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, als Werbungskosten zu berücksichtigen. Auf diesem Erkenntnis beruht die LStR Rz 355 wonach grundsätzlich bei verheirateten Steuerpflichtigen mit einem Kind die Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten zu berücksichtigen sind.

Unser Mandant ist mit dem Pkw mindestens zweimal im Monat zu seinem Familienwohnsitz heimgefahren.

Unser Mandant hat keine Kostenersätze für Familienheimfahrten erhalten.

Die Aufzeichnungen für nicht steuerbare Bezüge gem. § 26 EStG wurden dem Dienstgeber übergeben und stehen uns nicht mehr zur Verfügung. Wir ersuchen diese Auskünfte direkt beim Dienstgeber anzufordern."

Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom wurde dahingehend begründet, dass

"eine Fragenbeantwortung, ein Mietangebot als Vergleichswert bezüglich Miete in F und eine Zeugenbestätigung als Anhang übermittelt wurde, nicht jedoch den in der Fragenbeantwortung angekündigten Nachweis der monatlichen Mietkosten. Eine Anerkennung der beantragten Mietkosten ist daher nicht möglich. Sie haben die Familienheimfahrten nicht einmal (z.B. mittels Fahrtenbuch) glaubhaft gemacht und auch die Kosten für Familienheimfahrten in keiner Weise nachgewiesen. Ein Nachweis der Kosten ist selbst dann erforderlich, wenn diese nur begrenzt mit dem höchstmöglichen Pendlerpauschale abzugsfähig sind. Eine Anerkennung der beantragten Kosten für Familienheimfahrten ist daher ebenfalls nicht möglich. Es geht aus der Begründung im Einkommensteuerbescheid 2006 eindeutig hervor, dass die Kosten für doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten deshalb nicht anerkannt wurden, weil diese nicht bzw. nur unzureichend nachgewiesen wurden. Es liegt somit kein Begründungsmangel und daher auch kein Grund für eine Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 vor."

Der Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung auf Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus:

"Sachverhaltsdarstellung: Unser Mandant war bis als Geschäftsführer bei X. GmbH in Wien beschäftigt und hat mit das neue Dienstverhältnis als Geschäftsführer bei der V. GmbH in F begonnen. Der Familienwohnsitz der Familie Bw befindet sich in AdrBw. Aufgrund der großen Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort (laut google-maps 340 km) hat unser Mandant in F eine Wohnung gesucht und durch Vermittlung einer Mitarbeiterin rasch eine günstige, möblierte Mietwohnung gefunden. Da unser Mandant die Wohnung nur vorübergehend für 6 bis 12 Monate bewohnen wollte, hat er den Mietvertrag mit der Vermieterin, A., mündlich abgeschlossen. Dem Wunsch der Vermieterin, die Miete in Höhe von EUR 480,00 bar zu erlegen, ist unser Mandant anfangs nachgekommen und war auch in seinem Interesse, da, wie gesagt, das Mietverhältnis nur als vorübergehend geplant war. Als sich abgezeichnet hat, dass das Mietverhältnis länger als geplant besteht, hat unser Mandant einen Dauerauftrag für die Überweisung der Miete eingerichtet (07/2008). Die mündlich vereinbarte Miete in Höhe von EUR 480,00 blieb über die gesamte Dauer des Mietverhältnisses (01/2006 bis 03/2010) unverändert. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Vermieterin, Frau A, keine Bekannte und schon gar nicht eine Verwandte von Herrn Bw ist.

Bezüglich der Familienheimfahrten können wir konkret festhalten, dass unser Mandant in den Monaten Jänner bis März 2006 wöchentlich, in den Monaten April bis Dezember 2006 zumindest zweimal im Monat mit dem Pkw an seinen Familienwohnsitz zurückgekehrt ist. (Eine kalendarische Aufstellung liegt bei.)

Begründung: Unser Mandant hat, wie auch in der Bescheidbegründung vom ausgeführt, im betreffenden Jahr die Voraussetzungen, dass die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten Berücksichtigung finden, grundsätzlich erfüllt.

Die Anerkennung der beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung wird deshalb nicht anerkannt, weil diese nicht bzw. nur unzureichend nachgewiesen wurden.

Nun hat aber unser Mandant sehr wohl noch für das Jahr 2006 drei Belege als Zahlungsnachweis gefunden und diese der Behörde übermittelt.

Aufgrund der vorgelegten Belege ist eindeutig zu erkennen, dass die Miete über den gesamten Zeitraum unverändert EUR 480,00 betragen hat.

Es wurden seine Aussagen von einer ehemaligen Mitarbeiterin bezeugt.

Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, warum die Sachverhaltsdarstellung unseres Mandanten ignoriert wird, was gegen die Richtigkeit spricht, warum die vorgelegten Belege nicht berücksichtigt werden, warum entgegen der zitierten VwGH-Judikatur keine Fahrtkosten anerkannt werden, warum Zeugenaussagen ignoriert werden, etc.

Die Bescheidbegründung ist daher weder nachvollziehbar, noch kontrollierbar. Weiters ist die Behörde ihrer Verpflichtung die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln nicht nachgekommen.

Wir beantragen daher den gesamten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben."

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt dass vom Bw. zu Beginn der Tätigkeit in F vorübergehend die Wohnung mit mündlichen Vertrag gemietet wurde und auch eine Bestätigung einer Kollegin vorgelegt wurde. Der steuerliche Vertreter beantrage diesbezüglich des Weiteren die Einvernahme der Vermieterin Frau A.. Die Finanzamtsvertreterin ergänzte, dass die Vermieterin seit 1998 lediglich an dieser Adresse gemeldet wäre.

Betreffend die Familienheimfahrten legte der steuerliche Vertreter ergänzend eine Aufstellung des Jahreslohnkontos und Sachbezüge des Arbeitgebers betreffend einen Dienstwagen vor. Die Höhe der Familienfahrten würde jedenfalls über dem höchsten Pendlerpauschale liegen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden wöchentliche Familienheimfahrten zugestanden und auf die Entscheidung des verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ad Familienheimfahrten)

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind nicht abzugsfähige Kosten Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten ), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen Berufs(Tätigkeit) bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.

Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Nach § 119 Abs. 1 der BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifel den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Zudem handelt es sich im gegenständlichen Fall um Sachverhaltselemente die ihre Wurzeln im Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dazu ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte Mitwirkungs- Beweismittelbeschaffungs-und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, 4. Auflage, Rz. 10ff. zu § 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Unter Bedachtnahme auf die Tätigkeit des Bw. in F ab und daraus folgende Familienheimfahrten vom Arbeitsplatz des Bw. in F zum Wohnsitz des Bw. in Adr.Bw. kann davon ausgegangen werden, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes im Streitzeitraum 2006 noch als nicht zumutbar zu beurteilen ist. Der Bw. ist Alleinverdiener und war im Streitzeitraum die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter noch in Ausbildung.

Der UFS geht auf Grund der Aktenlage davon aus, dass die Verlegung des Wohnsitzes und der Nachzug der Gattin und der noch in Ausbildung befindliche Tochter in den Streitjahren zwar nicht rechtlich unmöglich aber durch die damalige Rechtslage jedenfalls erschwert war. Die durch die Familienheimfahrten verursachten Kosten sind daher grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig.

Vom Bw. werden für das Streitjahr 2006 erstmalig Kosten der Familienheimfahrten und Doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht, wobei die Familienheimfahrten über dem großen Pendlerpauschale liegen würde.

Für den Abzug von Werbungskosten ist jedoch grundsätzlich der Nachweis, dass diese auch tatsächlich im Abgabenzeitraum geleistet wurden Voraussetzung, nur in Ausnahmefällen genügt deren Glaubhaftmachung.

Seitens des Bw. bzw. seines Vertreters wurden wohl Belege über die Bezahlung der Wohnungskosten für die Monate August, November und Dezember des Streitjahres sowie die Zahlungsbelege für das Folgejahr 2007, jedoch keinerlei konkrete Kosten, die durch die Familienheimfahrten verursacht und im Streitzeitraum bezahlt wurden, nachgewiesen. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden eine Aufstellung des Dienstgebers über die Sachbezüge des Bw. in Höhe von € 546,- monatlich betreffend einen Dienstwagen sowie eine Aufstellung der Bw. über die vorgenommenen Fahrten zwischen F und dem Wohnort des Bw. vorgelegt.

Betreffend die Geltendmachung der Familienheimfahrten wird somit festgehalten, dass keinerlei Belege wie etwa Tank-, Mautabrechnungen etc. vorgelegt wurden. Der Bw. hat auch kein Fahrtenbuch sondern lediglich eine kalendarische Aufstellung vorgelegt. Er hat somit Kosten betreffend seine geltend gemachten Familienheimfahrten weder nachgewiesen, noch konnte er diese glaubhaft machen, dass der Bw. überhaupt Familienheimfahrten gemacht hat bzw. ihm dadurch Kosten entstanden sind. Auf Grund der fehlenden Nachweise und Mitwirkung des Bw im gesamten Berufungsverfahren wurde vom Finanzamt somit nachvollziehbar in Zweifel gezogen. Fehlt einNachweis der Höhe und dem Grunde nach, ist die Abgabenbehörde davon enthoben, Beweise selbst aufzunehmen bzw. die Höhe der Aufwendungen zu schätzen.

Für die Anerkennung von Kosten aus Familienheimfahrten ist der Nachweis der entstandenen Kosten durch entsprechende Rechnungen unabdingbar. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Familienheimfahrten waren daher nicht anzuerkennen.

ad Kosten der doppelten Haushaltsführung)

Betreffend die steuerliche Anerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung ist festzuhalten, dass angemessene und entsprechend nachgewiesene Kosten für eine Zweitwohnung am Ort der Arbeitsstelle anerkannt werden können. Auf Grund der vorliegenden Bestätigungen 2006 bis 2008 inkl. Dauerauftrag ab sind die Mietkosten 2006 in Höhe von monatlich € 480,- bzw. jährlich € 5.760,- grundsätzlich als glaubhaft zu beurteilen. Die Mietkosten sind daher ab Tätigkeitsbeginn in Höhe von jährlich €°5.760,- als Kosten der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at