Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 08.09.2009, FSRV/0014-I/04

Verfolgungsverjährung; normative Wirkung von Einleitungsbescheiden


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Miterledigte GZ:
FSRV/0021-I/04

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch WTT Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH&Co KEG, 6020 Innsbruck, Rennweg 18, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Beschuldigten

a) vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, und

b) vom gegen den "modifizierten Bescheid" über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X,

zu Recht erkannt:

a) Der Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.

b) Die Beschwerde vom gegen den "modifizierten Bescheid" des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, wird als unzulässig zurückgewiesen.

c) Der Beschwerdeführer wird mit seinen Anträgen vom und , den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur StNr. X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Unternehmer in A im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für 1997 in Höhe von € 1.077,01 und an Einkommensteuer für 1996 bis 1998 in Höhe von € 18.237,39 bewirkt habe, indem ungerechtfertigte bzw. fiktive Aufwendungen geltend gemacht worden seien. Er habe hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die im Zuge der zu AB-Nr. Y durchgeführten Betriebsprüfung festgestellten Abgabennachforderungen nicht zu Recht bestehen würden.

Mit "modifizierten Bescheid" vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz ausgesprochen, gegen den Beschwerdeführer werde zur StNr. X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für 1997 in Höhe von € 1.077,01 und an Einkommensteuer für 1996 bis 1998 in Höhe von € 20.264,67 bewirkt habe, indem ungerechtfertigte bzw. fiktive Aufwendungen geltend gemacht worden seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Begründend wurde ausgeführt, der "modifizierte" Bescheid sei aufgrund eines Rechenfehlers erforderlich gewesen.

Gegen diesen "modifizierten Bescheid" richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom . Das Beschwerdevorbringen lautet wie jenes in der Beschwerde vom .

Zur Entscheidung wurde erwogen:

a) Zur Beschwerde vom gegen den Bescheid vom :

Dem gegenständlichen Strafverfahren liegen einige der Feststellungen zugrunde, die in der beim Beschwerdeführer - einem Raumausstatter - zu AB-Nr. Y durchgeführten Betriebsprüfung getroffen wurden.

Wie sich aus der sehr knappen Begründung des angefochtenen Bescheides sowie aus dem Bp-Bericht zu AB-Nr. Y (insbes. Tz. 17 und 30) ergibt, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, vorsätzlich die im Spruch dieses Bescheides angeführten Abgabenhinterziehungen begangen zu haben, indem 1996 bis 1998 Kilometergelder zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Weiters seien 1997 Erlöse (im Zusammenhang mit einer Gegenverrechnung der Beratungskosten der damaligen steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers) nicht erklärt worden. Eine Einlagenbuchung betreffend "Privatholz" 1998 wurde vom Prüfer mangels Belegnachweis nicht anerkannt. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe es sich dabei um eine 1996 angekaufte und 1998 verwendete Konkursmasse gehandelt; nach den Prüfungsfeststellungen sei der Versteigerungsakt laut Mitteilung des Gerichtes nicht mehr auffindbar gewesen. Schließlich wurden vom Prüfer Kosten laut Umbuchungsliste für 1998 betreffend einen Büroausbau nicht anerkannt.

Aus folgenden Gründen kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob aufgrund der getroffenen Feststellungen tatsächlich hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bestehen:

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Gemäß § 31 Abs. 5, 1. Satz FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre (und gegebenenfalls die hier nicht relevante in Abs. 4 lit. c genannte Zeit) verstrichen sind.

Dem Beschwerdeführer wurden im angefochtenen Bescheid Verkürzungen an Umsatzsteuer für 1997 und an Einkommensteuer für 1996 bis 1998 vorgeworfen.

Die Einkommensteuer für 1996 wurde aufgrund der Einkommensteuererklärung für 1996 mit Bescheid vom festgesetzt. Die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für 1997 wurden aufgrund der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 1997 mit Bescheid vom festgesetzt. Die Einkommensteuer für 1998 wurde aufgrund der Einkommensteuererklärung für 1998 mit Bescheid vom festgesetzt.

Es ist demnach davon auszugehen, dass allfällige deliktische Erfolge betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verkürzungen an Umsatz- und Einkommensteuer - so die Rechtsvermutung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz - jeweils drei Werktage nach den oben genannten Zeitpunkten eingetreten wären.

Daraus folgt, dass für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren bereits absolute Verjährung der Strafbarkeit im Sinne des § 31 Abs. 5 FinStrG eingetreten ist.

Der angefochtene Einleitungsbescheid vom , StrNr. X, war daher aufzuheben.

Ein weiteres inhaltliches Eingehen auf den dem Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und auf das Beschwerdevorbringen war daher obsolet.

b) Zur Beschwerde vom gegen den "modifizierten Bescheid" vom :

Gemäß § 83 Abs. 1, 1. Satz FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Gemäß § 83 Abs. 1, 3. Satz FinStrG idF BGBl. I 2007/44 bedarf die Verständigung eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. Mit dieser letztgenannten Bestimmung wird der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen, nach der die Einleitung des Strafverfahrens seit der Bestimmung des § 23 Abs. 2 Kreditwesengesetz (KWG) idF BGBl. 1986/325 bzw. nunmehr § 38 Abs. 2 Z. 1 Bankwesengesetz (BWG), wonach die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses u.a. im Zusammenhang mit "eingeleiteten" Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) nicht besteht, normativen Charakter trägt.

Die normative Wirkung kommt nur der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, nicht aber der "Konkretisierung" eines bereits eingeleiteten Finanzstrafverfahrens zu (vgl. Fellner, Kommentar zu Finanzstrafgesetz Band II, Rz. 16 zu §§ 80-84 FinStrG mwN).

Wird daher im Zuge des bereits eingeleiteten Finanzstrafverfahrens - wie im vorliegenden Fall - lediglich der Betrag an Abgaben, auf die sich bereits der Einleitungsbescheid bezogen hat, der Höhe nach (aufgrund eines Rechenfehlers) berichtigt, so entfaltet eine solche Verständigung keine Rechtswirkungen in Bezug auf die Durchbrechung des Bankgeheimnisses, weil diese Rechtswirkungen bereits mit der vorangegangenen Einleitung des Finanzstrafverfahrens eingetreten sind und begrifflich kein weiteres Mal eintreten können.

Die angefochtene Erledigung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StNr. X, stellt daher mangels normativer Wirkung keinen Bescheid dar.

Die gegen diese Erledigung gerichtete Beschwerde war somit als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verjährung
absolute Verjährung
Einleitung
Finanzstrafverfahren
normative Wirkung
Bescheid
Berichtigung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at