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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 08.11.2007, ZRV/0040-Z2L/06

Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung im Rahmen des e-zoll-Verfahrens


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Miterledigte GZ:
ZRV/0222-Z2L/07


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0040-Z2L/06-RS1
Stellt die Zollbehörde im Rahmen des e-zoll-Verfahrens nach Annahme einer Anmeldung auf Abfertigung zum freien Verkehr fest, dass sich die angemeldeten Waren nicht an jenem, in der Anmeldung erklärten und zugelassenen Warenort befinden, entsteht durch Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung die Zollschuld nach Art. 203 ZK.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch vom , Zl. 900000/02976/2006, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Abgabenbescheid vom setzte das Zollamt Feldkirch gegenüber der nunmehrigen Bf. einen Abgabenbetrag inklusive Abgabenerhöhung in Höhe von insgesamt 6.608,81 € fest. Die Vorschreibung der Eingangsabgaben stützt das Zollamt auf Art. 203 Abs. 1 und 3 ZK iVm § 2 ZollR-DG. Begründend führt dazu die Abgabenbehörde I. Instanz sinngemäß aus, dass am eine Sendung Stahlstangen bzw. Stahlringe der Warennummer 8410 909000 im e-zoll-Verfahren zur Abfertigung gestellt worden sei. Im Rahmen der vom Zollamt durchgeführten EDV-mäßigen Kontrolle sei diese Sendung vom Kontrollmanager des Zollamtes auf "ROT" gestellt und eine entsprechende Beschau der Ware angeordnet worden. In der Folge habe die nunmehrige Bf. der überwachenden Zollbehörde mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Sendung nicht auf einem zugelassenen Warenort befinde, jedoch zur Ermöglichung einer zollamtlichen Beschau der Ware eine Rückbeorderung des LKW's durchgeführt werde. Eine nachträgliche, nach Rückholung des LKW's zum Ort der Bf. vom Zollamt durchgeführte Warenkontrolle hätte zwar eine Übereinstimmung mit den von der Bf. abgegebenen Erklärungen bzw. Rechnungen ergeben, jedoch sei auf Grund der zeitweisen Entziehung der gegenständlichen Waren aus der zollamtlichen Überwachung, die Zollschuld im Sinne des Art. 203 ZK geltend zu machen gewesen.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Darin wies die Bf. sinngemäß im Wesentlichen darauf hin, dass das Fehlen der Ware nicht durch den Kontrollmanager im Zuge einer Beschau festgestellt worden sei, sondern die Warenanmelderin selbst habe die Zollbehörde auf diesen Umstand unaufgefordert hingewiesen. Auch sei eine Entziehung aus der zollamtliche Überwachung im gegenständlichen Fall erst nach Beendigung des NCTS-Versandverfahrens erfolgt. Folglich habe die Anmelderin sämtliche Pflichten erfüllt. Weiters sei im gegenständlichen Verfahren auch der Umstand zu berücksichtigen, dass jene Mitarbeiterin, der der unterlaufene Fehler zuzurechnen sei, erst seit kurzem das Team der Anmelderin verstärke. Überdies sei im vorliegenden Fall lediglich eine Verwechslung im Rahmen der Zuordnung der vom Zollamt bei der Bf. eingehenden Nachrichten erfolgt. Aus all diesen Gründen beantragte die Bf. eine Rückerstattung des Zolls und der Abgabenerhöhung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 900000/02976/2006 wies das Zollamt Feldkirch die Berufung als unbegründet ab. Nach Darstellung des festgestellten Sachverhaltes führt das Zollamt in dieser Entscheidung im Wesentlichen aus, dass - wenn eine von der Zollbehörde zur Prüfung einer angenommenen Zollanmeldung angeordnete Zollbeschau einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware nicht durchgeführt werden könne, weil diese zwischen dem Zeitpunkt der Annahme der Zollerklärung und dem Zeitpunkt der Überlassung ohne Genehmigung der zuständigen Zollbehörde vom Ort der vorübergehenden Verwahrung entfernt worden sei - eine Entstehung der Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK nach sich ziehe. Die zollamtliche Überwachung würde nämlich über den Zeitpunkt der Annahme einer Zollanmeldung hinaus andauern und ende gem. Art. 37 Abs. 2 ZK erst mit dem Wechsel des zollrechtlichen Status der Nichtgemeinschaftswaren. Im vorliegenden Fall sei eine Überlassung der Ware durch das Zollamt nicht erfolgt. Jede,von der Zollbehörde nicht genehmigte Entfernung einer unter zollamtlicher Überwachung stehende Ware von einem zugelassenen Warenort, führe in der Folge zur Entstehung der Einfuhrzollschuld nach Art. 203 ZK. Subjektive Elemente seien dabei außer Betracht zu lassen. Maßgeblich bei der Beurteilung, ob eine Zollschuld im Sinne des Art. 203 ZK entstanden sei, bilde daher ausschließlich jene objektive Tatsache, dass die gegenständliche Ware zu dem Zeitpunkt in dem die Behörde eine Beschau vornehmen möchte, sich nicht am zugelassenen Warenort befindet.

Gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch vom erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde gem. Art. 243 ZK iVm § 85 c) ZollR-DG. Darin verweist die Bf., auf die bereits im Rahmen des Berufungsverfaherns vorgebrachten Einwendungen. Ergänzend bringt die Bf. vor, dass nach ihrer Ansicht im vorliegenden Fall auch das Verhalten der Anmelderin entsprechend zu berücksichtigen sei. So habe die Bf. von sich aus auf das vorliegende Fehlverhalten hingewiesen, die verletzte Pflicht sei umgehend wieder erfüllt worden, die Tätigkeiten im Rahmen des e-zolls würden von der Anmelderin erst seit kurzem durchgeführt werden und überdies sei die Bf. noch nie durch ein Fehlverhalten auffällig geworden. Abschließend beantragte die Bf. in diesem Schriftsatz neuerlich die Rückerstattung des Zolls sowie der Abgabenerhöhung.

Der Bf. wurde der vom Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) angenommene Sachverhalt mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu beziehen. Eine Gegenäußerung langte innerhalb der gesetzten Frist beim UFS nicht ein.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

Art. 37 ZK:

(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.

(2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden

Art. 203 ZK:

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, - wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(3) Zollschuldner sind: - die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;

- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;

- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;

- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

Die Bf. ist Inhaberin einer Bewilligung (Bescheid des Zollamtes Wien vom 00.00.0000, Zl. 000/00000/0000) zur Teilnahme am Informatikverfahren gem. § 55 Abs. 3 ZollR-DG sowie der Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten gem. § 11 Abs. 7 ZollR-DG. Im Rahmen dieses bewilligten Informatikverfahrens meldete die Bf. mittels elektronischer Anmeldung unter der CRN (custom rference number-Registrierungsnummer für Zollanmeldungen) XXX bei der Zollbehörde am , die Abfertigung der gegenständlichen Waren zum freien Verkehr an. In der Folge erging vom EDV-System an die Bf. die Mitteilung (Codierung EZ 906), wodurch für die Anmelderin erkennbar war, dass die gegenständliche Anmeldung im Sinne der Bestimmungen des Art. 222 ZK-DVO von der Zollbehörde angenommen wurde. Anschließend wurde vom Zollamt jene Entscheidung getroffen, diese zum freien Verkehr angemeldeten Waren einer Kontrolle zu unterziehen. Dies war wiederum für die Bf. durch die Codierung "EZ 903" aus dem EDV-System zu entnehmen. In der von der Bf. bei der Zollbehörde im Informatikverfahren abgegeben Zollanmeldung erklärte die Anmelderin im Feld 30 der Anmeldung den Warenort, an dem sich die gem. Art. 37 ZK unter zollamtlicher Überwachung stehende und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldete Ware befinden würde. Dieser Ort ergibt sich durch die abgegebenen Erklärungen der Anmelderin mit AAA (siehe auch e-zoll Bewilligung des Zollamtes Wien vom 00.00.0000, Anlage 3, Blatt 29).

Im Beschwerdefall unterlagen somit die, an dem von der Bf. in der Anmeldung festgelegten Warenort befindlichen und zur Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren weiterhin der zollamtlichen Überwachung gem. Art. 37 ZK. Der Begriff der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung umfasst jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfung gehindert wird. Es ist daher entscheidend, dass die Zollbehörde - wenn auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen. Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich bereits durch die eigenen Angaben der Bf., dass sich die angemeldeten Waren - entgegen der Angaben in der Anmeldung - zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht am angegebenen Warenort befanden. Gerade durch diesen Umstand wurde somit die Zollbehörde im vorliegenden Fall daran gehindert, die unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren einer vom Zollrecht vorgesehenen Prüfung zu unterziehen. Folglich wurden diese Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen wodurch die Zollschuld nach Art. 203 ZK für die Bf. entstanden ist. Auch ist in diesem Zusammenhang auf das (Rechtssache C-66/99) sowie weiters auf das Erkenntnis des Zl. 2006/16/0142, zu verweisen. Auf Grund des Wortlautes des Art 203 ZK können subjektive Elemente bei einer Beurteilung, ob eine Zollschuld nach der genannten Gesetzesbestimmung entstanden ist, keinen Einfluss nehmen. Ob jedoch auf Grund der inhaltlichen Angaben bereits in der Berufung der Bf. vom an das Zollamt Feldkirch, diese Eingabe gleichzeitig als Erstattungsanstrag im Sinne der Bestimmungen der Artikel 236 bis 239 ZK zu werten ist, hat aus Gründen der Zuständigkeit ausschließlich durch die Abgabenbehörde I. Instanz zu erfolgen.

Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 37 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung
e-zoll
Informatikverfahren
zugelassener Warenort
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at