Einbettzimmerzuschläge nicht als außergewöhnliche Belastung
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/13/0064 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/7101110/2016 erledigt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der V, in X, vertreten durch Y, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) der Jahre 2008 und 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
1 Verfahren vor dem Finanzamt (FA)
1.1 Die Berufungswerberin (Bw.), mittlerweile verstorben, war in den berufungsgegenständlichen Jahren 2008 und 2009 Pensionistin. Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 machte sie unter anderem Krankenhausaufenthaltskosten in Höhe von insgesamt € 17.100,03 wegen Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe 4) geltend; für das Jahr 2009 macht die Bw. unter anderem Krankenhauskosten in Höhe von € 3000,00 geltend.
1.2 Die Kosten iHv. € 17.100,03 für das Jahr 2008 sowie Krankenhauskosten in Höhe von € 2.200,00 für das Jahr 2009 anerkannte das FA in den berufungsgegenständlichen Einkommensteuerbescheiden vom nicht mit folgender Begründung:
Bescheid 2008:
"Mit Vorhalt vom wurde um Klarstellung gebeten, ob, bzw. inwieweit die geltend gemachten Spitalskosten (bis auf den Selbstbehalt i. H. v. € 800,00) durch die Versicherung getragen wurden. Für den Fall, dass die Spitalskosten nicht durch die Versicherung getragen worden sind, wurde um Bekanntgabe der Gründe dafür sowie um diesbezügliche schlüssige Nachweise gebeten.
In der Eingabe vom wird ausgeführt, dass nach "telefonischer Rücksprache mit der U die Krankenhauskosten der Privatklinik Z vom und bis auf den Selbstbehalt von € 800,00 voll gedeckt sind.
Auf die für 2008 geltend gemachten Krankenhauskosten geht die Vorhaltsbeantwortung vom ungeachtet des Ersuchens vom nicht ein.
Umstände, nach denen auf eine andere Versicherungssituation im Jahr 2008 geschlossen werden könnte, bzw. die eine Nichtbedeckung der Krankenhauskosten 2008 begründen könnten, wurden nicht eingewandt. Somit ist davon auszugehen, dass auch die Krankenhauskosten 2008 (bis auf den Selbstbehalt) voll gedeckt waren."
Bescheid 2009:
"Die geltend gemachten Krankenhauskosten wurden im Sinne der Eingabe vom korrigiert".
1.3 Mit gegen diese Bescheide rechtzeitig erhobener Berufung stellte die Bw. den Antrag, die begehrten außergewöhnlichen Belastungen in den Einkommensteuerbescheiden berücksichtigen zu wollen.
Die Bw. betreffend befindet sich im vorgelegten Akt eine ärztliche Bestätigung datiert mit von Hrn. Dr. R, in welchem über den gesundheitlichen Zustand der Bw. folgendes ausgesagt wird:
"Ich bestätige, dass bei meiner Patientin Dr. S volle Pflegebedürftigkeit in einem zeitlichen Ausmaß von 24 Stunden seit April 2008 besteht. Im Rahmen einer systemischen Erkrankung des Haltungs- und Bewegungsapparates hat die Patientin mehrfach operationspflichtige Verletzungen erlitten und ist auf Fremdenpflege angewiesen.
Das Ausmaß der Pflege erfordert im stationären (Spitals-) Bereich die Unterbringung in einem Einbettzimmer.
Auch sind Geringfügigkeiten zur Anhebung des individuellen Wohlbefindens, die in einem Spital sonst heute nicht mehr regelhaft vergeben werden, der Patientin zuzubilligen und im Sinne der Verbesserung der psychischen Situation ärztlich gut zu heißen".
1.3 Mit gegen die Einkommensteuerbescheide vom , zugestellt am , rechtzeitig mit erhobener Berufung vertrat die Bw. den Standpunkt, dass nach Rücksprache mit der U P die vom Spital an die Klientin verrechneten und in der Erklärung beantragten Kosten tatsächlich nicht refundiert worden seien, die Spitalskosten daher zu Recht in der Erklärung zur ArbeitnehmerInnen(veranlagung) als außergewöhnliche Belastung angeführt worden seien.
1.4 Mit Vorlagebericht vom wird die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
2 Sachverhalt
Der Berufungsentscheidung wird der aus dem oben dargestellten Ablauf des Verfahrens ersichtliche, unstrittige Sachverhalt zu Grunde gelegt.
Der von der Bw. getragene Aufwand iHv. 17.100,03 € für die Unterbringung in einem Einbettzimmer Standard der Privatklinik Z GmbH wurde anhand der Durchschriften der Rechnungen und der Zahlungsbestätigungen nachgewiesen (Seite 19 bis 29 des Arbeitnehmeraktes) nachgewiesen. Mit diesen Gebührenrechnungen wurden sieben Krankenhaltsaufenthalte im Jahre 2008 (für das Jahr 2009 befinden sich die Rechnungen auf Seiten 19 und 20 des Arbeitnehmeraktes, das Ausmaß beträgt € 2.200,00) bescheinigt.
Strittig ist lediglich, ob diese Kosten bei Ermittlung des Einkommens als außergewöhnliche Belastung abzuziehen sind.
3 Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
3.1 Rechtsgrundlagen
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Gemäß Abs. 3 leg cit erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
3.2 Rechtliche Würdigung
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa vom , 87/14/0116 oder vom , 85/14/0181) können Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung anfallen, auch dann zwangsläufig iSd. § 34 Abs. 3 EStG 1988 sein, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, sofern diese höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen getätigt werden.
Bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen medizinischen Betreuung stellen noch keine triftigen medizinischen Gründe für Aufwendungen dar, welche die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen (vgl. Jakom/Baldauf EStG 2011, § 34, Rz 90, "Krankheitskosten").
Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden.
In der mit datierten, von der Bw. vorgelegten ärztlichen Bestätigung, hat der die Bestätigung ausstellende Arzt die Notwendigkeit der Unterbringung der Bw. in einem Einzelzimmer einerseits mit dem für die Bw. " erforderlichen Ausmaß der Pflege" und andererseits der erforderlichen "Anhebung des individuellen Wohlbefindens" bei der Bw. begründet.
In der vorgelegten fachärztlichen Bestätigung wurde somit lediglich bekannt gegeben, dass aus medizinischen Gründen ein Aufenthalt im Einbettzimmer tunlich, und die dadurch verursachten Kosten indiziert gewesen seien. Die von der Rechtsprechung geforderte Konkretisierung hinsichtlich konkret abzeichnender ernsthafter gesundheitlicher Nachteile, lieferte die Formulierung der ärztlichen Bestätigung keinesfalls, wenn darin auch die erforderliche Anhebung des individuellen Wohlbefindens bei der Bw. angesprochen wird, denn die Anhebung des individuellen Wohlbefindens würde in einer Vielzahl von Behandlungsfällen die Unterbringung in einem Einzelzimmer, gerade bei sehr alten Patienten, erfordern.
Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden.
In der Entscheidung des UFS RV/1178-L/11 vom hat der UFS in einem Fall, in welchem bei sehr kritischem Gesundheitszustand eines Bw. (Schmerzkollaps, Versuch der Selbsttötung, Nevenzusammenbruch) und der zugestandenen Tatsache, dass der Aufenthalt in einem Mehrbettzimmer mit einer gewissen "Unruhe" verbunden sein kann, die erforderlichen konkreten Gründe für die medizinische Notwendigkeit, ein Einbettzimmer zu wählen, nicht erblickt.
Auch der Hinweis der Bw. auf ihr hohes Alter und das damit in Zusammenhang stehende höhere Ruhebedürfnis trifft wohl auf die meisten schwer kranken Patienten ihrer Altersgruppe zu.
Da es dem Bw. somit nicht gelungen ist, triftige medizinische Gründe nachzuweisen bzw. nachvollziehbar glaubhaft zu gemacht, ist nach Ansicht der erkennenden Behörde die Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 folglich nicht gegeben. Die Aufwendungen für den Aufenthalt in der Sonderklasse des Krankenhauses konnten daher nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at