Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.11.2005, RV/0799-W/05

Keine Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Erwerb von sog. Put-Optionen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0799-W/05-RS1
Aufwendungen für den Erwerb von sog. Put-Optionen iZm der (verbilligten) Anschaffung von Aktien sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Aktien im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten zum Privatvermögen gehören und keine Kapitaleinkünfte erzielt werden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dkfm. GF, W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erzielt als Angestellter der Erste Bank Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Rahmen einer Optionsaktion für Führungskräfte der Erste Bank wurde dem Bw. das Bezugsrecht für 1.400 Aktien der Erste Bank zu einem festgelegten Kaufpreis von Euro 46,06 pro Aktie eingeräumt.

Diese Bezugsrechte übte der Bw. am aus.

Der aktuelle Börsekurs betrug an diesem Tag Euro 77,--.

Der Unterschiedsbetrag zwischen Tageskurs und Optionskurs iHv insgesamt Euro 43.316,-- wurde als Sachbezug im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert.

Anlässlich der Ausübung der gewährten Optionen am erwarb der Bw.gleichzeitig 50.000 Stück Put-Optionsscheine zu einem Kaufpreis von insgesamt Euro 11.189,58, wobei 50 Stück Optionsscheine zum Verkauf einer Aktie der Erste Bank zum Kurs von Euro 77,50 berechtigen.

In der Einkommensteuererklärung 2003 beantragte der Bw. die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Erwerb der Put-Optionen iHv Euro 11.189,58 als Werbungskosten.

Das Finanzamt versagte die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten mit der Begründung, dass die erworbenen Put-Optionen nur der Absicherung eines (künftigen) Kursrisikos hinsichtlich (zukünftiger) Einkünfte aus Kapitalvermögen von im Privatbesitz befindlichen Wertpapieren dienten und daher ein Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht bestehe.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid eingebrachten Berufung wurde vom Bw. vorgebracht, dass die durch die Ausübung der Optionen erworbenen Aktien ab dem Zeitpunkt des Erwerbs einer einjährigen Behaltefrist unterliegen würden. Werden die Aktien vor Ablauf dieser Behaltefrist übertragen, sei die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Durchschnittskurs vom April 2001 (also der Bonus) an die Erste Bank zu erstatten.

Im Hinblick darauf, dass Aktienkurse starken Schwankungen unterliegen können, habe die durchaus realistische Gefahr bestanden, dass aus dem nicht realisierten und unmittelbar auch nicht realisierbarem Gewinn ein Verlust in der Behaltefrist aus sinkendem Aktienkurs resultiere.

Um dieses Risiko zu reduzieren, habe er 50.000 Put-Optionsscheine erworben, so dass 1.000 Aktien mit einem Kurs von Euro 77,50 abgesichert gewesen wären.

Es sei daher klar und eindeutig, dass der Erwerb der Put-Optionen ausschließlich den Zweck haben konnte, den bereits versteuerten Gewinn teilweise abzusichern (400 Aktien und die daraus versteuerten Gewinne seien unbesichert geblieben).

Darüber hinaus habe er zur Finanzierung des Aktienerwerbes und der damit zusammenhängenden finanziellen Belastung einen Kredit im Ausmaß von Euro 95.000,-- aufnehmen müssen, welcher bis zur Realisierung des Gewinnes am Kosten von insgesamt Euro 2.865,56 an Zinsen und Spesen, sowie Euro 760,-- an Abgaben (Kreditgebühr) verursacht habe und somit ebenfalls Werbungskosten im gegenständlichen Zusammenhang darstellten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die Abzugsfähigkeit der iZm mit einem (verbilligten) Aktienerwerb geltend gemachten Aufwendungen für den Erwerb von Verkaufsoptionsscheinen (Put-Optionen) iHv Euro 11.189,58 und für Zinsen und Spesen iHv Euro 3.625,65 als Werbungskosten.

Im gegenständlichen Fall erhielt der Bw als Führungskraft bei der Erste Bank 1.400 Optionen für den Ankauf von ebenso vielen Erste Bank-Aktien.

Diese Optionen berechtigten den Bw. zum Bezug von Aktien der Erste Bank zu einem wesentlich unter dem aktuellen Börsekurs gelegenen Kaufpreis, wobei die durch die Ausübung der Optionen erworbenen Aktien ab dem Zeitpunkt des Erwerbes einer einjährigen Behaltefrist unterlagen.

Um einen allfälligen, aus sinkendem Aktienkurs während der Behaltefrist resultierenden Verlust zu reduzieren, erwarb der Bw. zudem sog. Put-Optionsscheine, welche ihn zum Verkauf am zum Kurs von Euro 77,50 berechtigten (der Tageskurs im Zeitpunkt der Ausübung der Optionen betrug Euro 77,--).

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten liegen dann vor, wenn Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung in einem objektiven Zusammenhang stehen.

Verkaufsoptionsscheine ermöglichen den Verkauf der Aktien zum Optionskurs, falls der Aktienkurs unter diesem Preis liegt und sind hingegen am Verfallstag wertlos, wenn der Aktienkurs höher ist.

Die Entscheidung, die Option auszuüben, hängt somit vom jeweiligen Aktienkurs ab, so dass im Falle eines Ansteigens des Aktienkurses die Option zum Optionskurs nicht ausgeübt wird, sondern der Verkauf zum höheren Kurs erfolgt.

Somit erfolgte der Erwerb der Verkaufsoptionsscheine (ausschließlich) zu dem Zweck, das Risiko der Erzielung eines infolge der Behaltefrist allfällig entstehenden Verlustes aus dem Verkauf der Aktien zu begrenzen bzw. auszuschließen, zumal die Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Tageswert der Aktie als Sachbezug bereits versteuert wurde.

Das Entgelt für den Erwerb der Verkaufsoptionsscheine erweist sich sohin als Aufwendung zur Absicherung eines möglichen Kursrisikos.

Kurssicherungsaufwendungen sind Gegenleistung für die Kapitalnutzung und fallen daher unter den wirtschaftlichen Begriff der Schuldzinsen (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Anm. 385 zu § 9).

Daraus folgt, dass zwar ein objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für den Erwerb der Put-Optionen und der Erzielung von Einkünften aus der Wertpapieranschaffung iS obiger Ausführungen gegeben ist, dennoch kommt im zu beurteilenden Fall ein Abzug dieser Aufwendungen aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Aktien sind durch Wertpapiere verbriefte Anteilsrechte (Eigentumsrechte am Wirtschaftsgut) des Aktionärs an einer Aktiengesellschaft und verkörpern den Anteil am Grundkapital, Gewinn und Liquidationserlös.

Unstrittig ist, dass die verbilligte Abgabe von Aktien des Dienstgeberunternehmens an Mitarbeiter als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu werten und steuerlich als Sachbezug anzusehen ist.

Wenngleich dem Bw. die Anschaffung der Aktien zu einem verbilligten Preis und damit die Lukrierung eines Vermögensvorteils nur auf Grund seiner Anstellung bei der Erste Bank möglich war, und ein entsprechender Sachbezug als Vorteil aus dem Dienstverhältnis der Besteuerung unterworfen wurde, gehört das Vermögen im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten zum Privatvermögen.

Die außerbetriebliche Anschaffung oder Veräußerung einer Aktie ist eine reine Vermögensumschichtung und einkommensteuerrechtlich - abgesehen vom Sondertatbestand des Spekulationsgeschäftes nach § 30 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 - nicht erfaßbar.

Die Erträge aus den Aktien (Dividenden) sind als zivilrechtliche Früchte im Rahmen des § 27 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu werten und unterliegen unabhängig von der Besteuerung als Sachbezug der Kapitalertragsteuer in Form der Endbesteuerung.

Ein objektiver Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist daher nicht gegeben.

Ein solcher Zusammenhang liegt - wie bereits oben ausgeführt wurde - allenfalls mit der Erzielung von Einkünften aus dem Verkauf der Aktien bzw. mit Einkünften aus den Früchten des Kapitals vor.

Da nach der Aktenlage weder ein Spekulationstatbestand vorliegt, noch Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, kommt eine Berücksichtigung der Aufwendungen für den Erwerb der Put-Optionen nicht in Betracht.

Gleiches gilt für die beantragten, anlässlich der Aufnahme von Fremdmitteln angefallenen Zinsen und Spesen bzw. Kreditgebühren.

Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um sog. Schuldzinsen, die gem. § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 abzugsfähig sind, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Für die Abzugsfähigkeit von Zinsen als Werbungskosten ist die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden (vgl ).

Im vorliegenden Fall wurden die Geldmittel, für deren Aufnahme die als Werbungskosten geltend gemachten Zinsen und Spesen entstanden sind, zum Ankauf von Aktien verwendet. Da betriebliche Einkünfte nicht im Raume stehen, wurde somit ein Wirtschaftsgut angeschafft, welches grundsätzlich als private Kapitalanlage in Betracht kommt.

Schuldzinsen für Fremdmittel, die zur Anschaffung von Aktien aufgenommen worden sind, sind bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl ).

Da Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vorliegen, hat das Finanzamt zu Recht die Anerkennung solcher Schuldzinsen als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verweigert.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kurssicherungsaufwendungen
Werbungskosten
Put-Optionen
verbilligter Aktienerwerb
Verweise
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 9 Anm. 385

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at