Grobes Verschulden, Banküberweisung, Konto nicht gedeckt, Kundengelder nicht eingelangt
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der C.GmbH, (Bw.) vertreten durch Consultax wt gmbH, Wirtschaftstreuhänder, 1030 Wien, Ungargasse 53/13, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Abweisung eines Antrages nach § 217 Abs. 7 BAO zur Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 12/13/14 und Purkersdorf hat am wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 12/2011 in der Höhe von € 28.516,27 und der Lohnsteuer 1/2012 in der Höhe von € 2.667,60 Bescheide über die Festsetzung erster Säumniszuschläge in der Höhe von € 570,33 und € 53,35 erlassen.
Dazu wurde am ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO eingebracht und ausgeführt, dass die Einzahlung am statt am erfolgt sei. Nachdem dazwischen ein Wochenende liege, wäre die Säumigkeit nicht größer als 5 Werktage und unter Beachtung des § 217 Abs. 5 BAO der Säumniszuschlag schon ex lege nicht festzusetzen. Diese Bestimmung komme jedoch nur zu tragen, wenn innerhalb der letzten 6 Monate sämtliche Zahlungen fristgerecht entrichtet worden seien.
Der Abgabepflichtige (Anmerkung: gemeint ist offenbar der Gf. der Bw.) sei den Verpflichtungen besonders beim eingebrachten Einzelunternehmen grundsätzlich auch immer sehr pünktlich nachgekommen, wobei es nach der Einbringung in die Bw. zu kurzfristigen Verzögerungen gekommen sei.
Daher werde ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO eingebracht und um Stornierung des Säumniszuschlages ersucht, da aus Sicht der Bw. kein grobes Verschulden an der kurzen Säumnis bestehe.
Der Gf. der Bw. habe nachweislich die Zahlungen am in der Früh in das telebanking eingestellt. In dem Vertrauen auf die zugesicherten Kundenzahlungen seitens der öffentlichen Auftraggeber, die dann jedoch an diesem Tag wider Erwarten nicht eingelangt seien, seien diese Überweisungen seitens der Bank nicht durchgeführt worden, sondern erst nach Einlangen der Kundengelder und neuerlicher Urgenz mit Buchungsdatum . Die Bw. treffe kein Verschulden, da rechtzeitig alles Notwendige in die Wege geleitet worden sei und im Vertrauen auf die gemachten Zusicherungen kein Zahlungserleichterungsansuchen notwendig erschienen sei, da die Bw. fix mit der fristgerechten Abbuchung und Durchführung seitens der Bank gerechnet habe.
Es werde höflich ersucht, die begleitenden Umstände der verspäteten Zahlung nicht als grob fahrlässig im Sinne der BAO zu werten. Der 2 %ige Säumniszuschlag von € 605,59 entspräche umgerechnet auf eine Jahresverzinsung einem Prozentsatz von mehr als 100 Prozent, dies sei einem Abgabepflichtigen, der grundsätzlich seinen Verpflichtungen immer sehr gewissenhaft nachkomme, nicht zumutbar.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen und dazu ausgeführt, dass es die Antragstellerin verabsäumt habe, bei ihrer Bank die tatsächliche Durchführung der in Auftrag gegebenen Zahlungen zu überprüfen. Es sei ihr als Unternehmerin klar gewesen, dass man sich nicht auf rechtzeitige Kundenzahlungen verlassen könne. Die Bw. hätte auch die Möglichkeit gehabt, ein Zahlungserleichterungsansuchen einzubringen. Ein solches Verhalten wäre vor allem auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragstellerin einen rechtskundigen steuerlichen Vertreter besitze, zu erwarten gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der entgegnet wird, dass die Bw. die Durchführung der Zahlung explizit überprüft habe. Die Abbuchung sei von der Bank zuerst durchgeführt und von der Abgabepflichtigen danach überprüft worden. Die Abgabepflichtige habe sich in dem berechtigten Glauben befunden, den abgabenrechtlichen Pflichten rechtzeitig nachgekommen zu sein und daher kein Zahlungserleichterungsansuchen zu brauchen.
Dass die durchgeführte Überweisung wieder storniert worden sei, sei erst nach Fälligkeit der Abgaben aufgefallen. Wenn ein Abgabenschuldner eine Zahlung in Auftrag gebe und die Durchführung überprüfe, könne wohl eindeutig von einer Wahrnehmung der ihm obliegenden Sorgfaltsverpflichtung ausgegangen werden.
Darüber hinaus wäre die Festsetzung eines Säumniszuschlages in der Höhe von 2 % für eine Säumnis für 5 Werktage, was einer Jahresverzinsung über 100% gleichkäme und welche aus der Tatsache resultiere, dass die Umsatzsteuer für Kunden vorzufinanzieren wäre, welche sich wiederum zu einem beträchtlichen Anteil in der Hoheitsverwaltung des öffentlichen Sektors befinden und den vereinbarten Zahlungszielen nicht nachkommen, vom Regelungszweck der Bestimmung her sehr fragwürdig.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 217 Abs. 1 BAO gilt: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4 Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
Abs. 5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Abs. 6 Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
Abs. 7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Die Bw. hat keine Berufung gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen eingebracht und außer Streit gestellt, dass die Vorschreibung von Säumniszuschlägen rechtmäßig erfolgt ist.
Eingewendet wurde lediglich, dass kein grobes Verschulden vorliege, weswegen ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO eingebracht werde und dass die Höhe des festgesetzten Säumniszuschlages in keiner Relation zu der nur gering verspäteten Entrichtung der Abgaben stehe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei einem Begünstigungstatbestand die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer - wie im gegenständlichem Fall - eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Fischerlehner, Säumniszuschlag - Liquiditätsengpass, ecolex 2004). Daher hat die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen, sodass selbst wenn sich der Umstand des fehlenden groben Verschuldens entsprechend dem Vorbringen der Bw. allenfalls aus dem gesamten Akt ergäbe, dies zufolge der erhöhten Behauptungs- und Beweislast der Bw. nicht von Bedeutung wäre.
Zu prüfen ist, ob die nicht fristgerechte Entrichtung der von der Bw. selbst gemeldeten Selbstberechnungsabgaben bei deren Fälligkeit am aus grobem Verschulden unterblieben ist. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2011 mit der Bekanntgabe einer Umsatzsteuerzahllast in der Höhe von € 28.516,27 wurde am eingereicht und am verbucht, die Lohnsteuer für Jänner 2012 wurde am verbucht, wobei gleichzeitig mit der verspäteten Meldung am auch die Bezahlung mit einer Überweisung von € 33.621,58 erfolgte.
Bereits am wurde ein erster Säumniszuschlag von € 99,67 auf dem Abgabenkonto der Bw. verbucht.
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().
Aus dem vorgelegten Kontoauszug der Bank ist ersichtlich, dass am eine Überweisung von € 33.621.58 veranlasst, aber auch an diesem Tag mangels Deckung wieder storniert wurde.
Vor Erstellung dieses Kontoblattes wies das Bankkonto einen Außenstand von € 101.965,23 auf, am Ende des Kontoblattes wird ein Stand von € 100.179,90 angegeben.
Das Bankkonto ist demnach schwer belastet, was für die Bw. bei Veranlassung der Überweisung auch ersichtlich war.
Wie bereits die Abgabenbehörde erster Instanz richtig ausgeführt hat, kann man nur über erhaltene Gelder verfügen. Die Veranlassung einer Überweisung bei einem Bankkonto mit namhaften Außenständen in der bloßen Hoffnung auf einen Eingang von Kundengeldern entspricht nicht dem Vorgehen eines sorgfältigen Menschen, es liegt grobes Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben bei deren Fälligkeit vor.
Die Bw. hat erst wenige Tage vor Fälligkeit der verfahrensgegenständlichen Abgaben einen Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages erhalten, daher war ihr bekannt, welche Konsequenzen eine Säumnis zur Folge hat und hätte schon allein aus diesem Grund höhere Vorsicht walten lassen müssen um weiteren Säumniszuschlagsvorschreibungen zu entgehen.
Für die Höhe des Säumniszuschlages ist die Dauer des Zahlungsverzuges unmaßgeblich (). Der Säumniszuschlag erfüllt keine Zinsenfunktion und ist deshalb nicht auf das Ausmaß der Überschreitung der Fälligkeitsfrist abgestellt. Diese Regelung bezweckt die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden ().
Soweit die Bw. wegen der Unangemessenheit der Höhe des Säumniszuschlages bei geringer Fristüberschreitung Bedenken äußert, ist auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 249/80 zu verweisen, der die bezughabende Bestimmung als verfassungskonform erachtet hat.
Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at