Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 19.04.2013, RV/0224-K/10

Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Österreich und Umzug in die Slowakei

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des I., M, W x1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes D, vertreten durch HR Dr. J.M, vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) wurde mit Bescheid vom zur Zurückzahlung von Familienbeihilfe in Höhe von insgesamt € 4.241,80 verpflichtet, welche im Zeitraum Jänner 2008 bis Dezember 2009 bezogen wurde. Der Rückforderungsbetrag setzt sich aus monatlich gewährten Familienbeihilfen in Höhe von € 2.930,20 und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von € 1.311,60 zusammen. Der Bescheid wurde damit begründet, dass die Ehefrau des Bw. am mit dem gemeinsamen Sohn K, geboren am x2. F 2002, in die Sl. gezogen sei und ab diesem Zeitpunkt in der Sl. über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfüge. Auf die Bestimmung des § 2 Familienlastenausgleichsgesetztes (FLAG) 1967 wurde verwiesen.

Dem Rückforderungsbescheid liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Bw. heiratete im Jahr 2002 seine Ehefrau J. Am x2 . F 2002 wurde der gemeinsame Sohn K geboren. Ab 2003 lebte der Berufungswerber mit seiner Ehefrau und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt in Ö. Die Familie war mit ihrem Hauptwohnsitz in Ö gemeldet. Am verlegte die Kindesmutter ihren Hauptwohnsitz in die Sl., um ihren Sohn den Besuch der dortigen Grundschule zu ermöglichen, weil an dieser Grundschule in den Sprachen Slowakisch, Ungarisch, Deutsch und Englisch unterrichtet wird. Der Bw. gab seinen Hauptwohnsitz in Ö ebenfalls am auf. Im Zentralen Melderegister ist dazu vermerkt, dass die Familie in die Sl. verzogen sei. Seit dem Schuljahr 2009/2010 besucht Sohn K die Grundschule.

Im Jahr 2008 arbeitete der Bw. sechs Monate unselbständig in der Sl.. Seine Ehefrau war nicht berufstätig. Der Bw. und seine Familie sind in der Sl. sozialversichert. Beide bewohnen gemeinsam mit den Eltern der Kindesmutter ein Haus, welches ihnen die Eltern übergeben haben.

In der Berufung vom bringt der Bw. vor, er habe sich mit seiner Ehefrau entschlossen, den Sohn in einer sl. Grundschule einzuschreiben, weil es dort möglich sei, in mehreren Sprachen unterrichtet zu werden. In Österreich gibt es keine vergleichbare öffentliche Einrichtung (viersprachige Volkschule). Voraussetzung für einen solchen Schulbesuch sei, dass das Kind in der Sl. seinen Hauptwohnsitz habe.

Die Schwiegereltern haben ihm und seiner Ehefrau deren Wohnhaus übergeben. Das Wohnhaus stehe nun im gemeinsamen Eigentum mit seiner Frau. Er beziehe seit kein aktives oder passives Einkommen in Österreich.

Im Zuge einer Vorsprache beim Finanzamt am gab der Bw. niederschriftlich zu Protokoll, dass ihm und seiner Frau das elterliche Wohnhaus zum Wohnen angeboten worden sei. Er habe 2008 ein halbes Jahr in der Sl. gearbeitet. Danach habe er ab August 2008 von seinen Ersparnissen gelebt. Er sei in der Sl. krankenversichert. Auch seine Ehefrau sei nicht berufstätig. Er beabsichtige nun ein Gewerbe als Einzelhandelskaufmann in Österreich und der Sl. aufzubauen. Die Familie komme an den verlängerten Wochenenden und in den Ferien immer wieder nach Kt..

Aufgrund dieses Sachverhaltes wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom unter Anwendung der EWR Verordnung 1408/71 die Berufung als unbegründet ab. Der Bw. und seine Familie verfügen seit Jänner 2008 in Österreich nachweislich über keinen gemeinsamen Familienwohnsitz bzw. Hauptwohnsitz mehr und hat der Bw. in dieser Zeit auch keine Beschäftigung in Österreich ausgeübt, sodass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gegeben sei.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw. einen weiteren "Einspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung und wies im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen hin.

Das Finanzamt legte die Akten der Abgabenbehörde II. Instanz vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Referent beim Unabhängigen Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bw. ist seit 2002 mit der Kindesmutter verheiratet und Vater des Sohnes K, geboren am x2. F 2002 in Österreich. Von 2002 bis 2007 besteht der Hauptwohnsitz der Familie in Ö. Am geben alle drei Familienmitglieder diesen Hauptwohnsitz auf und ziehen in das Elternhaus der Kindesmutter in die Sl.. Ab diesem Zeitpunkt hat die Familie in Österreich keinen Hauptwohnsitz mehr und gehen die Eltern keiner Beschäftigung in Österreich nach. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt nunmehr in der Sl., weil die Familie dort wohnt und der Sohn die Grundschule besucht. Der Berufungswerber bezieht in Österreich seit kein Einkommen. Die Familie ist in der Sl. sozialversichert.

In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:

Nach § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder.

Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Im gegenständlichen Fall ist nunmehr das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen, wobei vorweg anzumerken ist, dass auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen der ständige Aufenthalt eines Kindes im EU-Ausland grundsätzlich dem ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet gleichzuhalten ist (siehe dazu auch § 53 Abs. 1 FLAG 1967). Es wäre somit im vorliegenden Fall für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich allein nicht schädlich, wenn sich der Sohn des Berufungswerbers überwiegend in der Sl. aufgehalten hätte.

Als zweite Voraussetzung ist zu untersuchen, ob sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers im streitgegenständlichen Zeitraum 2008/2009 in Österreich befunden hat.

Eine Person hat nach § 2 Abs. 8 letzter Satz FLAG 1967 den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu welchem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Unter persönlichen sind dabei all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (vgl. ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt wird und keine Umstände vorliegen, die ausschlaggebende und stärkere Bindungen zu einem anderen Ort bewirken ().

Gegenständlich ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. in den Jahren 2008 und 2009 nicht in Österreich befunden hat.

Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person dort, wo diese Person zusammen mit seiner Familie wohnt und lebt ().

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Berufungswerber zusammen mit seiner Gattin und dem gemeinsamen Sohn einen Wohnsitz in der Sl. unterhält, der auch regelmäßig genutzt wird. Schließlich besucht der gemeinsame Sohn dort die Grundschule, welche neun Schulstufen umfasst. Der Berufungswerber und seine Familie sind in der Sl. sozialversichert.

Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).

Nach freier Beweiswürdigung steht für den Referenten beim Unabhängigen Finanzsenat fest, dass es gegenständlich im Jänner 2008 zu einer Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in die Sl. gekommen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Berufungswerber wiederholt mit seiner Familie in Österreich aufgehalten und ab Februar 2009 einen weiteren Hauptwohnsitz in seinem Elternhaus begründet hat.

Aus dem Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse () ergibt sich daher ein Überwiegen der Beziehungen zur Sl. , weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im streitgegenständlichen Zeitraum 2008-2009 durchgehend in der Sl. befunden hat.

Damit ist aber eine notwendige Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe nach innerstaatlichen Vorschriften nicht erfüllt.

Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
VwGH, 2008/15/0114
-G/10

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at