Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 29.11.2005, FSRV/0011-F/05

Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Schmuggelverdacht

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen F.G., vertreten durch Reichle, Herdtle & Göppl, Rechtsanwälte, 71229 Leonberg, Eltinger Straße 5, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Feldkirch vom , SN 900/2005/00038-001,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 900/2005/00038-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am als Verantwortlicher der Fa. K. eine Nachschnittkreissäge FR 12, auf welcher Eingangsabgaben iHv. € 16.547,68 lasteten, vorsätzlich vorschriftswidrig aus dem Sonderlager der Fa. D. am abtransportieren und der zollamtlichen Überwachung entziehen ließ und hiermit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 (2. Fall) FinStrG begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Er sei nie Geschäftsführer der Fa. K. und daher nie deren "Verantwortlicher" gewesen. Es erscheint verwunderlich, dass er im Einleitungsbescheid als Geschäftsführer bezeichnet werde, obwohl sich aus dem Ermittlungsbericht des Zollfahndungsamtes Stuttgart ergebe, dass T.K. Inhaber der Fa. K. war. Aus keiner Stelle des Ermittlungsaktes ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er den Abtransport der streitgegenständlichen Maschine aus dem Zolllager veranlasst habe. Vom Zollamt wurde lediglich der einzig greifbare Mitarbeiter der Fa. K., der jedoch an dem Abtransport der Maschine nicht beteiligt war, als Tatverdächtiger herangezogen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 35 Abs. 1 FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet....verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Gem. § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat aufgrund einer Lagerprüfung am festgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Maschine, die am unter Verwahrungspost 976/101/000038/001/1-2 in das Zolllager C 976/01 der Fa. D., W., eingelagert worden war, unrechtmäßig ausgelagert worden war. Aufgrund der bei der Spedition D. aufliegenden Korrespondenzen wurde gegen den Bf. als Verantwortlichen der Fa. K. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat im Jänner 2004 Ermittlungen bei der Spedition D. geführt um festzustellen, wer für die Auslagerung der Maschine verantwortlich war. In der schriftlichen Stellungnahme vom wurde seitens der Spedition mitgeteilt, dass in einem Rechtsstreit, der vor dem Landgericht Stuttgart anhängig war, die Fa. K. zur Zahlung der der Spedition D. vorgeschriebenen Abgaben verpflichtet worden ist. Die Spedition D. habe weder Einfluss auf die Transportabwicklung, noch auf den Lagerort oder die Lagerart gehabt. Der Weitertransport der Maschine ab Lustenau wurde im Auftrag der Fa. WD., M. vorgenommen, ohne dass sie darüber informiert worden sein. Die Fa. WD. sei jedoch davon ausgegangen, dass es sich um EU- Ware gehandelt habe.

In Beantwortung des an das Zollfahndungsamt Stuttgart gestellten Amtshilfeersuchens wurde mit Bericht vom mitgeteilt, dass aufgrund von Erkundigungen beim Gewerbe- und Einwohnermeldeamt der Stadt Leonberg festgestellt wurde, dass es sich bei der Fa. K. um eine Einzelfirma gehandelt habe. Die Fa. K. befasste sich mit Maschinentransporten, Kranverladungen, Montagen sowie dem Einzelhandel mit Säge und Hobeltechnik. Der Inhaber, T.K., sei im Oktober 2003 nach Österreich verzogen. Die Löschung der Firma erfolge von Amts wegen.

Am wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. eingeleitet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.

Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom , Zl. 89/16/0201, Erk. v. , Zl. 90/14/0207 und Erk. v. , Zl. 90/14/0260).

Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Gemäß § 161 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.

Gem. § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält.

Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem Schluss gekommen, dass die bisherigen Ermittlungen die Annahme eines begründeten Tatverdachtes bei diesem Verfahrensstand nicht zulassen. Durch den Bf. wurde zu Recht aufgezeigt, dass ein Verdacht des Schmuggels (also vorsätzliche Tatbegehung) aus den bisherigen Ermittlungen nicht ableitbar ist. Zur Klärung der Frage der Verantwortlichkeit für die Entfernung der Ware aus dem Zolllager wird nach dem derzeitigen Erkenntnisstand unzweifelhaft zumindest der Bf., allenfalls auch Mitarbeiter der Fa. WD. zu hören sein.

Die Abhaltung mehrerer Zeugeneinvernahmen sprengt jedoch den Rahmen der Aufgaben eines Rechtsmittelverfahrens, daher war der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Finanzstrafsache zur weiteren Ermittlung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verdacht
Ermittlungen
Aufhebung
Zurückverweisung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at