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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 22.05.2012, RV/0174-S/09

Berufung wegen Haftungsinanspruchnahme gem. den §§ 9 und 80 BAO; Aufhebung und Zurückverweisung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch LBG Wirtschaftstreuhand GmbH, 5020 Salzburg, St.-Julien-Straße 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde der Berufungswerber (Bw) A gem. den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. C (kurz GmbH) im Ausmaß von € 20.094,10 herangezogen.

Mit diesem Bescheid war eine Aufstellung der zugrunde liegenden Abgaben (mit Zeitraum, Abgabenart und Betrag, jedoch ohne Angabe der Fälligkeit) beigefügt. Dem Haftungsbescheid bzw. dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass die zugrunde liegenden Abgabenbescheide dem Haftungsbescheid beigefügt waren. Auf den Inhalt der Begründung dieses Bescheides wird verwiesen.

Diesem Haftungsbescheid waren zwei Ersuchen des Finanzamtes um Ergänzung im Jahr 2002 und 2006, welche jeweils beantwortet wurden, vorangegangen.

Gegen den Haftungsbescheid erhob der Bw durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung hinsichtlich der Umsatzsteuern 06/99 und für das Jahr 1999 in Abrede gestellt wurde. Die ursprüngliche UVA 06/99 habe er auf Plausibilität überprüft und für Ordnung befunden. Die Gründe für die Änderungen könnten nicht mehr erhoben werden, da keine Unterlagen (beim Masseverwalter?) mehr zur Verfügung stünden. Im Übrigen wurde darauf verwiesen, dass Anfang November 2000 Kontensperre durch die Hausbank eintrat, weshalb Überweisungen nicht mehr durchgeführt wurden. Auf den weiteren Inhalt der Begründung dieser Berufung wird verwiesen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und die Haftungsinanspruchnahme auf € 7.816,39 (USt 06/99, USt 1999 und Sz. 1999; Anm. wohl aufgrund der Kontensperre) eingeschränkt. Auf den weiteren Inhalt der Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.

Daraufhin stellte der Bw durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom den Antrag die Berufung der Abgabebehörde zweiter Instanz vorzulegen. Auf den Inhalt der Begründung dieses Antrages wird verwiesen. Die in diesem Vorlageantrag gestellten Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden mit Anbringen vom wiederum zurückgezogen.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Wie aus dem Abgabenkonto der GmbH zu ersehen ist und sich aus der Berufung des Bw ergibt, erfolgte die Festsetzung der USt 06/99 mit Festsetzungsbescheid vom .

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 9 Abs. 1 BAO lautet:

Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 80 Abs. 1 BAO lautet:

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der Bestimmung des § 248 BAO (erster Satz) kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid § 224 Abs. 1 leg. cit.) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.

Aus dem dem Haftungspflichtigen gemäß § 248 BAO eingeräumten Berufungsrecht ergibt sich somit, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches. Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch zu erfolgen (Ritz, BAO³, § 248 Tz 8 mit Judikatur Nachweisen; RAE Rz 1216 und 1222). Wird dies unterlassen, liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (siehe dazu ).

Dem nunmehr strittigen Haftungsbetrag in Höhe von € 7.816,39 liegen ausschließlich bescheidmäßige Festsetzungen zugrunde. Aus dem Haftungsbescheid bzw. aus dem Akteninhalt ist nicht zu ersehen, dass die zugrunde liegenden Abgabenbescheide (samt Begründung) dem Bw zugegangen sind.

Damit ist aber, laut jüngster, oben zitierter VwGH-Entscheidung, somit ein im zweitinstanzlichen Verfahren nicht sanierbarer Mangel gegeben. Es war daher in Hinsicht auf die durch den VwGH vorgegebene Rechtsmeinung mit Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO vorzugehen (vgl. auch UFS RV/0838-L/10, vom ).

Auf die Einwendungen des Bw brauchte daher nicht eingegangen werden.

Über die Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinzuweisen ist aber darauf, dass die Haftungsinanspruchnahme eine Ermessensentscheidung darstellt. Dabei ist der zeitliche Ablauf ebenso zu beachten wie die Umstände des Einzelfalles. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Haftungsinanspruchnahme mehr als neun Jahre nach Fälligkeit der Umsatzsteuerbeträge (Großteil der Haftungsinanspruchnahme). Die Umsatzsteuer 06/99 und Jahres-USt 1999 waren am fällig. Zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme war die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen bereits abgelaufen (Auswirkung auf die Beweislastumkehr). Insgesamt sind bereits mehr als 11 Jahre seit Fälligkeit der Abgaben vergangen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die haftungsgegenständliche Umsatzsteuerbeträge 06/99 durch Umbuchungen von korrespondierenden Vorsteuerguthaben (diese erfolgten noch am 13. und ) entrichtet werden sollten, was nur aufgrund der Verrechnungsvorschriften (bzw. Unterlassung der Erteilung einer Verrechnungsweisung) unterblieben ist. Zu beachten ist auch, dass das Abgabenkonto der GmbH noch am einen Kontostand von Null aufwies und bereits mit Anfang November 2000 (haftungsbefreiende) Kontensperre eingetreten ist. Noch am (Buchungstag) wurden die Lohn-und lohnabhängigen Abgaben für 09/00 zur Gänze entrichtet.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at