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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.12.2006, RV/1136-W/06

Keine (erhöhte) Familienbeihilfe, da Bw bei Abschluss der Berufsausbildung nicht außerstande war, sich den Unterhalt zu verschaffen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R.T., Wien, vertreten durch Dr.V.(Sachwalter), gegen den Bescheid des Finanzamtes XY betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 2/04 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (idF Bw) wurde im_Jahr_1976 geboren. Sie absolvierte zunächst eine Lehre als Köchin, danach nach rund einjähriger beruflicher Tätigkeit eine weitere Lehre als Zuckerbäckerin. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Tätigkeiten:

Von bis absolvierte die Bw ihre erste Lehrlingsausbildung, nach deren Abschluss war die Bw von bis (somit ein Jahr lang) als Arbeiterin beschäftigt.

Im Anschluss daran folgte eine zweite Lehrlingsausbildung von bis . Unmittelbar nach deren Abschluss war die Bw zunächst von bis bei einer_Konditorei und unmittelbar danach von bis bei einem_Hotel (insgesamt somit 17 Monate lang) als Arbeiterin beschäftigt.

In den Jahren 1994 bis 1998 hat die Bw nach der Aktenlage folgende Einkünfte erzielt: 1998: 199.651 S brutto; 1997: 123.286 S brutto; 1996: 91.707 S brutto; 1995: 151.457 S brutto; 1994: 119.674 S brutto.

Die Bw hat im_Jahr_1997 das 21. Lebensjahr vollendet, am hat sie ihre Berufsausbildung abgeschlossen.

Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom wurde Dr.V. zum Sachwalter der Bw bestellt, wobei sich das Bezirksgericht auf ein eingeholtes neurologisch-psychiatrisches Gutachten (Dr. B.) stützte. In diesem Gutachten wird ua ausgeführt, die Bw leide an paranoider Schizophrenie. Unter Einbeziehung der Aktenlage, insbesondere dem Hinweis auf die prozesshafte Entwicklung der Krankheit seit einem Jahr und dem erhobenen Befund bei der Untersuchung sei davon auszugehen, dass bei der Bw eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege. Die Symptomatik lasse eine Zuordnung zu einer paranoiden Schizophrenie treffen. Behandlung sei bisher nicht erfolgt. Der bisherige Verlauf sei offensichtlich kontinuierlich. Im Zuge der Krankheit habe die Bw ihre existenzielle, soziale, berufliche und wirtschaftliche Sicherheit verloren. Die Bw sei auf Grund der vorliegenden psychischen Krankheit nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu regeln. Hievon seien alle Angelegenheiten betroffen.

Der Sachwalter der Bw stellte für diese mit Schreiben vom einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, wobei er ausführte, die Bw sei auf Grund ihrer paranoiden Schizophrenie nicht in der Lage irgend einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und beziehe gegenwärtig Notstandshilfe vom AMS sowie eine Richtsatzergänzung aus Sozialmitteln. Unter einem legte der Sachwalter entsprechende Antragsformulare sowie das im Zuge der Sachwalterbestellung erstellte Gutachten vor. Im Formular ist angekreuzt: "Ich beantrage den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische Sachverständige festgestellt hat (...)."

Das Bundessozialamt erstattete mit Datum vom (bzw ) unter Einbeziehung des Vaters der Bw ein Akten-Gutachten, in welchem ua ausgeführt wird:

"Anamnese: Akten-GA mit dem Vater: Schizophrenie seit Februar 2004 (erster stat. Aufenthalt Baumgartner Höhe), dzt. wieder stat. Seit , seit drei Jahren besachwaltert (Dr.V) ... Untersuchungsbefund: lt. Vater: selbstständig mobil, keine Behinderung Status psychicus / Entwicklungsstand: abgeschlossene Koch- und Zuckerbäckerlehre; seither Auftreten von Wesensveränderungen, vollkommen unselbständig, lebt in eigener Welt, nicht zugänglich, großer Gewichtsverlust in den letzten Monaten Relevante vorgelegte Befunde: 2005-01-20 SMZ BAUMGARTNER HÖHE/ ABT (...); h.o. stat. seit 2004-02-27 STAT. PSYCH. BAUMGATNER HÖHE VON 27.2. - Aufenthaltsbestätigung Diagnose: Schizophrenie (...) Richtsatzposition: 585 Gdb: 050% ICD: F20.9 Rahmensatzbegründung: MRS, da chron. Erkrankung ohne Aussicht auf Heilung Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2004-02-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. seit 2/2004"

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt den Antrag auf "Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ... für die Zeit (von/bis) ab 2/04" ab. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf das oben angeführte Gutachten vom im Wesentlichen aus, da die Bw laut Gutachten erst ab ihrem 28. Lebensjahr außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen lägen die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Sachwalter Berufung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er bestreite die Richtigkeit des Gutachtens vom . Die Bw sei von der Sachverständigen nicht persönlich untersucht worden, es handle sich um ein Aktengutachen mit dem Vater. Die Angaben des Vaters seien unvollständig. Es treffe nicht zu, dass die Bw erst seit Februar 2004 an Schizophrenie leide. Vielmehr habe bereits die im Zuge der Sachwalterbestellung bestellte Sachverständige nach einer Untersuchung der Bw am festgestellt, dass bei der Bw von einem prozesshaften Krankheitsverlauf seit zumindest mehr als einem Jahr auszugehen sei. Es sei unverständlich, weshalb dieses Gutachten nicht dem Bundessozialamt zur Verfügung gestellt worden sei. Auch schätze der Vater der Bw das Krankheitsbild nicht richtig ein. Es treffe nicht zu, dass bei der Bw keine Behinderung vorliege. Auch die vom Vater angegebene Mobilität sei in Zweifel zu ziehen. Es liege daher aus diesen und weiteren näher genannten Gründen entgegen dem fachärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes ein Ausmaß der Behinderung vor, wonach die Bw außerstande sei sich selbst den Unterhalt zu verschaffen zumindest seit dem Jahr 1999. Daher beantrage er die erhöhte Familienbeihilfe zumindest seit 1999 zu gewähren.

In weiterer Folge erstattete das Bundessozialamt mit Datum vom (bzw ) ein weiteres Gutachten, in welchem ua ausgeführt wird:

"Anamnese:

Die AW kann keine genauen Angaben machen. Lt Befund besteht seit ca 2001 eine schwere psychische Störung im Sinne einer Psychose. (...) Derzeit arbeite sie nicht. Sie wohne in einer eigenen Wohung, sei im PSD (...) in Betreuung, eine Integration in eine Arbeitstherapie ist geplant, Sie sei besachwaltet. ... Diagnose(n): Schizophrenie Richtsatzposition: 585 Gdb: 050% IDC: F20.0 Rahmensatzbegründung 5 Stufen unter ORS, da ein therapieresistenter Verlauf vorliegt Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend Eine Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2001-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Aus dem neu beigebrachten Befund (Dr. B.) geht hervor, dass der Beginn der Erkrankung mit dem Jahr 2001 angesetzt werden kann."

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung, in welcher es unter Hinweis auf § 2 Abs 1 lit c iVm § 8 Abs 4 FLAG und das Gutachten des Bundessozialamtes vom ausführte, die Bw habe im Jahr 1997 ihr 21. Lebensjahr erreicht, das Gutachten stelle eine Behinderung von 50 vH jedoch erst ab fest.

Der Sachwalter der Bw beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, das Krankheitsbild einer schweren psychischen Störung iS einer Psychose sei bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorgelegen, die vom Bundessozialamt festgestellte rückwirkende Anerkennung ab sei daher unrichtig. Es sei keine Befundaufnahme in die Richtung vorgenommen worden, wann die Erkrankung der Bw eingetreten sei. Das im Zuge der Sachwalterbestellung erstellte Gutachten spreche von einer bestehenden psychischen Erkrankung seit Jahren. Er beantrage daher die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen.

Über Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates, weitere vorhandene Unterlagen, die das Berufungsvorbringen stützen könnten vorzulegen, übermittelte der Sachwalter einen ärztlichen Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums X vom . In diesem Befundbericht wird ua ausgeführt:

"Wir erlauben uns über ... (die Bw) zu berichten, die bei uns seit 2002 in Behandlung steht. Dgn.: Schizophrener Prozess (Vordiagnosen Schizophrenia simplex, zuletzt paranoide Schizophrenie) Wir lernten die Patientin erst 2002 kennen, dies auf Betreiben ihres Sachwalters Dr.V, der 2002 auf Anregung des Vaters der Patientin bestellt wurde, da ... (die Bw) schon seit langem auf die finanziellen Zuwendungen ihres Vaters angewiesen war, mit Geld überhaupt nicht umgehen konnte, vollkommen realitätsfremde Angaben machte und bei Konfrontationen mit der Realität aggressiv reagierte. Dieser Zustand dürfte zum damaligen Zeitpunkt 2002, damals war die Patientin 26a alt schon mehrere Jahre bestanden haben (Anm: Hervorhebung nicht im Original), nur auf Grund der überdurchschnittlichen Möglichkeiten des Vaters der Patientin, der ihr Ende der 90er-Jahre 320.000 S !! schenkte, die aber rasch weg waren, verschleiert worden sein. Als wir die Patientin im Jahr 2002 kennen lernten, (...) Eine nachvollziehbare Anamnese konnte damals selbstverständlich nicht erhoben werden, außenanamnestisch war uns bekannt, dass die Patientin eine Koch- und Zuckerbäckerlehre gemacht hat, aber im weiteren dann jegliche Arbeitsversuche scheiterten, die Patientin aber auch jahrelang nicht in der Lage war ihre Rechte beim AMS bzw Sozialamt wahrzunehmen, keinerlei Einkommen hatte und nur durch die großzügige Unterstützung ihres Vaters überleben konnte. (...) Zusammenfassung: Bei der 26a Patientin besteht eine schizophrene Krankheit, zunächst eher bland von Antriebsstörung, sozialem Rückzug, Verlust jeglicher Realitätseinsicht begleitet, in der Folge entwickelte sich auch nicht die Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit. Wie nicht unüblich bei solchen Krankheitsbildern fallen zunächst die sozialen Inkompetenzen auf, weshalb auch zunächst ein Sachwalter bestellt wurde, und erst später bei zunehmender Produktivität stationäre Aufenthalte und medikamentöse Behandlung möglich wurde. Entsprechend dem vorliegenden Krankheitsbild und den anamnestischen Daten kann mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Erkrankung der Patientin schon in der Jugend begonnen hat (Anm: Hervorhebung nicht im Original)."

Der Unabhängige Finanzsenat ersuchte im weiteren Verlauf des Verfahrens das Bundessozialamt unter Übermittlung sämtlicher im Verfahren erstatteter Schriftsätze und Gutachten in Ergänzung des Gutachtens dazu Stellung zu nehmen, .) wann die Erkrankung (Krankheitsbild einer schweren psychischen Störung im Sinn einer Psychose) bei der Bw eingetreten ist sowie .) ob vor Abschluss der Berufsausbildung der Bw am absehbar war, dass die Bw wegen einer vor diesem Zeitpunkt eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Das Bundessozialamt übermittelte in Beantwortung dieses Ersuchens eine ärztliche Stellungnahme (ärztliches Sachverständigengutachten) mit Datum vom , in welchem ausgeführt wird:

Ich schließe mich dem Gutachten Prim. ... (Anm: vom Sachwalter vorgelegter ärztlicher Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums X vom ) an, in dem er zum Schluss gelangt, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist (exakter Monat und Jahr nicht angebbar). Wahrscheinlich auch vor Abschluss der Berufsausbildung absehbar gewesen, dass die Betreffende dauernd außer Stande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Unabhängige Finanzsenat holte beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einen Versicherungsdatenauszug betreffend die Bw ein. Diesen Versicherungsdatenauszug, die sich aus diesem Versicherungsauszug ergebenden, oben dargestellten Beschäftigungsdaten, die ärztliche Stellungnahme des Bundessozialamtes sowie die sich aus dem Steuerakt der Bw ergebenden, oben dargestellten Einkünfte der Bw in den Jahren 1994 bis 1998 hielt der Unabhängige Finanzsenat dem Sachwalter zur Äußerung bzw mit dem Ersuchen um Stellungnahme vor. Der Unabhängige Finanzsenat führte in diesem Vorhalt aus, die Aktenlage bietet gegenwärtig folgendes Bild:

Es liegt eine im zeitlichen Umfeld des Abschlusses der Berufsausbildung und darüber hinaus andauernde mehrjährige berufliche Tätigkeit vor, welche der Annahme entgegensteht, ...(die Bw) sei infolge ihrer Behinderung dauernd außer Stande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass ... (die Bw) im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine Arbeitsleistungen erbracht hätte und es sich um Tätigkeiten handelte, bei welchen ... (die Bw) aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt wurde. Vielmehr liegen herkömmliche Arbeitsverhältnisse vor. ... (Die Bw) war damit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bzw bis zum Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Berufsausbildung und darüber hinaus in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Sachwalter nahm zu diesem Vorhalt Stellung und führte im Wesentlichen aus, die von der Bw ausgeübte Tätigkeit könne seines Erachtens lediglich als Arbeitsversuch gewertet werden. Dies ergebe sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Außer der Berufstätigkeit bei einem_Hotel folgten dann lediglich sehr kurze Beschäftigungszeiten. Auch verweise er auf die mitübermittelte ärztliche Stellungnahme des Bundessozialamtes . Auch dort komme der Sachverständige zu dem Schluss, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei. Auf Grund dieses Gutachtens sei davon auszugehen, dass die Bw eben auf Grund dieser Erkrankung nicht in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Arbeitsversuche hätten auch gezeigt, dass die Bw nicht in der Lage sei, die Anforderungen eines Arbeitsverhältnisses zu erfüllen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Beihilfenakt des Finanzamtes, die in der EDV der Finanzverwaltung gespeicherten Beihilfendaten und Lohnzettel, weiters in die Gutachten des Bundessozialamtes vom und , das Gutachten der vom Gericht im Zuge der Sachwalterbestellung bestellten Gutachterin Dr. B., den ärztlichen Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums X vom , die Stellungnahme des Bundessozialamtes vom sowie den Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Danach steht neben dem zu Beginn dieser Entscheidung dargestellten Sachverhalt weiters folgender Sachverhalt fest:

Die Bw war bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sowie bis zum Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Berufsausbildung und darüber hinaus in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass die Bw im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine Arbeitsleistungen erbracht hätte und es sich um Tätigkeiten handelte, bei welchen die Bw aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt wurde. Vielmehr liegen herkömmliche Arbeitsverhältnisse vor.

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die oben zitierten Beweise und folgende Beweiswürdigung , soweit er sich nicht aus den angeführten unbedenklichen Urkunden ergibt.

Die zu Beginn dieser Entscheidung dargestellten Feststellungen gründen sich auf den Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die in der EDV der Finanzverwaltung gespeicherten Lohnzettel. Die Beschäftigungsdaten und Einkünfte blieben im Verfahren unbestritten.

Die Feststellung, dass die Bw bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sowie bis zum Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Berufsausbildung und darüber hinaus in der Lage war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen gründet sich darauf, dass im Streitfall eine im zeitlichen Umfeld des Abschlusses der Berufsausbildung und darüber hinaus andauernde mehrjährige berufliche Tätigkeit vorliegt, welche der Annahme entgegensteht, die Bw sei infolge ihrer Behinderung dauernd außer Stande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die Feststellung, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Bw im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine Arbeitsleistungen erbracht hätte und es sich um Tätigkeiten handelte, bei welchen die Bw aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt wurde sondern dass vielmehr herkömmliche Arbeitsverhältnisse vorliegen gründet sich darauf, dass die Bw bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung, also bis zum hier maßgeblichen , sowie noch nach diesem Abschluss 17 Monate lang bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war. Sie hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Lehre als Köchin sowie eine Lehre als Zuckerbäckerin erfolgreich abgeschlossen. Eine solche berufliche Laufbahn der Bw kann jedoch nicht als vergeblicher Versuch seiner Eingliederung in das Erwerbsleben bezeichnet werden (vgl nochmals ).

Entgegen dem Vorbringen in der zuletzt erstatteten Vorhaltsbeantwortung liegt daher kein bloßer Arbeitsversuch vor, welcher gezeigt hätte, dass die Bw nicht in der Lage gewesen wäre, die Anforderungen eines Arbeitsverhältnisses zu erfüllen. Denn Arbeitgeber war ua für die Dauer von 14 Monaten ein_Hotel. Dabei handelt es sich jedoch weder um eine karitative Organisation noch ist nach der Lebenserfahrung von dieser zu erwarten, sie würde 14 Monate lang eine Arbeiterin beschäftigen, ohne dass diese Arbeitsleistungen erbracht hätte oder dass es sich um Tätigkeiten handelte, bei welchen die Bw aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt worden wäre.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit c FLAG ist, dass das Kind wegen seiner vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die Bw hat am ihre Berufsausbildung abgeschlossen. Es kommt somit im Streitfall entscheidend darauf an, ob die Bw zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit widerlegt die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach der genannten Bestimmungen notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (zB ).

Der Sachwalter verweist auch auf ärztliche Stellungnahme (ärztliches Sachverständigengutachten) mit Datum vom und bringt vor, auch dort komme der Sachverständige zu dem Schluss, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei, sowie es sei davon auszugehen, dass die Bw eben auf Grund dieser Erkrankung nicht in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dieses Vorbringen vermag der Berufung aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Der Sachverständige führt aus, er schließe sich dem Gutachten Prim. ... (Anm: vom Sachwalter vorgelegter ärztlicher Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums X vom ) an, in welchem dieser "zum Schluss gelangt, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist (exakter Monat und Jahr nicht angebbar)".

Bei dieser Feststellung nimmt der Sachverständige offenbar auf die Aussage, wonach "die Erkrankung der Patientin schon in der Jugend begonnen hat" Bezug. Es kommt jedoch nicht entscheidend auf den Beginn der Erkrankung sondern auf die Befähigung sich den Unterhalt zu verschaffen an.

Weites enthält die ärztliche Stellungnahme (ärztliches Sachverständigengutachten) mit Datum vom die Aussage, "Wahrscheinlich auch vor Abschluss der Berufsausbildung absehbar gewesen, dass die Betreffende dauernd außer Stande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."

Diese Aussage erfolgt aber ohne jegliche Begründung, sie ist damit nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, worauf der Sachverständige seine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung gründet. Damit erweist sich diese Aussage aber als unerheblich.

Im Streitfall kommt es also entscheidend darauf an, ob die Bw im maßgeblichen Zeitpunkt in der Lage war, sich den Unterhalt zu verschaffen.

Da die Bw imstande war, sich jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung sowie danach weitere 17 Monate den Unterhalt zu verschaffen, liegen die oben angesprochenen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG nicht vor.

Dass die oben angeführten Einkünfte nicht ausreichend gewesen wären, den Unterhalt der Bw zu gewährleisten hat der Sachwalter weder vorgebracht noch ist derartiges ersichtlich.

Die Berufung erweist sich damit als unbegründet und war daher gemäß § 289 Abs 2 BAO abzuweisen.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
erhöhte Familienbeihilfe
Unterhalt
Berufsausbildung
Behinderung
außerstande
außer Stande

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