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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 18.04.2013, RV/0219-I/12

Zeitpunkt der Abziehbarkeit von Sonderausgaben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0219-I/12-RS1
Die zeitliche Zuordnung von Sonderausgaben richtet sich nach § 19 EStG 1988, soweit sich aus § 18 EStG 1988 nicht Abweichendes ergibt. Danach sind Sonderausgaben in dem Kalenderjahr abzuziehen, in dem sie gezahlt worden sind (Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 16; Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 18 Abs 1 Z 1 allgemein Tz 4.1 und § 19 Tz 6; Jakom/Baldauf, EStG5, § 18 Rz 9; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke (Hrsg), EStG11, § 18 Anm 3; ; ).
RV/0219-I/12-RS2
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Sonderausgaben, zu deren Bezahlung ein Darlehen aufgenommen wird, sofort und nicht erst mit Rückzahlung des Darlehens abziehbar (Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 10 und § 19 Tz 31; Jakom/Baldauf, EStG5, § 18 Rz 10; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke (Hrsg), EStG11, § 18 Anm 3). Der maßgebliche Abfluss gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 liegt eben nicht erst mit Abfluss der (anteiligen) Darlehensrückzahlung, sondern bereits mit Abfluss der (zuvor zugeteilten) Darlehensvaluta an den Empfänger der Sonderausgaben vor (vgl Doralt/Renner, EStG10, § 19 Tz 31f; Jakom/Baldauf, EStG5, § 19 Rz 26; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke (Hrsg), EStG11, § 19 Anm 40).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch MK Wirtschaftstreuhand GmbH, 6112 Wattens, Kirchplatz 13, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Zuge ihrer Arbeitnehmerveranlagung des Streitjahres 2010 beantragte die Berufungswerberin die steuerliche Berücksichtigung diverser Sonderausgaben.

In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens betreffend den belegmäßigen Nachweis der geltend gemachten Sonderausgaben, gab die Berufungswerberin nebst Beilage der entsprechenden Zahlungsbestätigung ua an, dass sie im Streitjahr 18.029,44 € für den Nachkauf von Versicherungszeiten (Beitragsentrichtung für Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten) aufgewendet habe. Von diesem Betrag habe sie 5.000 € aus ihren Ersparnissen verwendet und den restlichen Betrag (13.029,44 €) von ihrem Sohn als Darlehen erhalten. Sie habe mit ihrem Sohn vereinbart, dass der Darlehensbetrag mit jährlichen Zahlungen rückgeführt werde, wobei die erste Rate iHv 4.000 € im Jahr 2011 geleistet worden sei. Zum Nachweis ihres Vorbingens legte die Berufungswerberin Kopien des Sparbuches ihres Sohnes samt Auszahlungs- bzw Einzahlungsbestätigungen vor.

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2010 vom brachte das Finanzamt unter der Position "Renten oder dauernde Lasten, freiwillige Weitersicherungen" einen Betrag iHv 18.029,44 € in Abzug und begründete die wie folgt:

"Im Jahr 2010 wurden € 18.029,44 an die PV eingezahlt. Aufwendungen können nur im dem Jahr berücksichtigt werden, in dem der Aufwand entstanden ist. Es ist nicht von Bedeutung, wie die Bezahlung stattgefunden hat."

In der dagegen erhobenen, per FinanzOnline eingebrachten, Berufung setzte die Berufungswerberin durch ihren steuerlichen Vertreter einen Betrag iHv 5.000 € in der Position "Freiwillige Weiterversicherungen und Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Renten oder dauernde Lasten" an und begründete dies wie folgt:

"Im E-Bescheid wurden Versicherungsnachkaufszeiten in Höhe von EURO 13.813,09 als Sonderausgaben berücksichtigt. Richtigerweise sind im Jahr EURO 5.000,00 zahlungswirksam zu berücksichtigen. Der Rest wurde mit einem Darlehen des Sohnes finanziert, das in den nächsten Jahren mit jährlich EURO 4.000,00 zurückbezahlt wird (siehe Schreiben vom samt Beilagen, somit Sonderausgaben in den Folgejahren). [...]"

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:

"Sonderausgaben sind grundsätzlich in dem Veranlagungsjahr zu berücksichtigen, in dem sie entrichtet worden sind. Sie sind daher im Jahr der Bezahlung abzuziehen, unabhängig davon, ob die Bezahlung mit Eigen- oder Fremdmitteln erfolgte. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind lediglich fremdfinanzierte Wohnraumschaffungs- bzw. Wohnraumsanierungskosten.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen."

Im Vorlageantrag führte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin an:

"Frau [Bw] hat den Nachkauf von Versicherungszeiten darlehensfinanziert (Darlehen des Sohnes [Sohn]. Da Par 18 EStG keine Bestimmung hinsichtlich der Zahlungen von Nachkaufzeiten enthält, ist für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben Par 19 EStG bestimmend. Diese Gesetzesbestimmung regelt in § 19 Abs 2 EStG, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind (idS ). Entscheidend ist, in welchem Jahr die Belastung anfällt. Eine Darlehensaufnahme führt noch zu keiner Belastung des Einkommens. Die Belastung des Einkommens tritt erst nach Maßgabe der Rückzahlung der Schuld ein (idS und ). Da der Nachkauf von Versicherungszeiten im vorliegenden Falle darlehensfinanziert erfolgt ist, stellen erst die Rückzahlungen des Darlehens Geldabflüsse iSd Par 19 Abs 2 EStG dar und sind somit im Jahr der Darlehensrückzahlung Sonderausgaben. [...]"

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Berufungswerberin entrichtete im Jahr 2010 einen Betrag iHv 18.029,44 € an Beiträgen für Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten an die Pensionsversicherungsanstalt.

Diese Feststellung wird durch die aktenkundige Versicherungsbestätigung bewiesen.

Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die vorliegende Berufung rechtlich erwogen:

§ 18 Abs 1 EStG 1988 erlaubt ua für die folgenden Ausgaben den Abzug bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgabe, soweit sie nicht Betriebsausgabe oder Werbungskosten sind:

"2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

  • freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

[...]."

Die zeitliche Zuordnung von Sonderausgaben richtet sich nach § 19 EStG 1988, soweit sich aus § 18 EStG 1988 nicht Abweichendes ergibt. Danach sind Sonderausgaben in dem Kalenderjahr abzuziehen, in dem sie gezahlt worden sind (Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 16; Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 18 Abs 1 Z 1 allgemein Tz 4.1 und § 19 Tz 6; Jakom/Baldauf, EStG5, § 18 Rz 9; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke (Hrsg), EStG11, § 18 Anm 3; ; ).

Nach Lehre und Rechtsprechung sind Sonderausgaben, zu deren Bezahlung ein Darlehen aufgenommen wird, sofort und nicht erst mit Rückzahlung des Darlehens abziehbar (Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 10 und § 19 Tz 31; Jakom/Baldauf, EStG5, § 18 Rz 10; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke (Hrsg), EStG11, § 18 Anm 3). Der maßgebliche Abfluss gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 liegt eben nicht erst mit Abfluss der (anteiligen) Darlehensrückzahlung, sondern bereits mit Abfluss der (zuvor zugeteilten) Darlehensvaluta an den Empfänger der Sonderausgaben vor (vgl Doralt/Renner, EStG10, § 19 Tz 31f; Jakom/Baldauf, EStG5, § 19 Rz 26; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke (Hrsg), EStG11, § 19 Anm 40).

Soweit die Berufungswerberin in ihrem Vorlageantrag unter Hinweis auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes argumentiert, dass eine Darlehensaufnahme noch zu keiner Belastung des Einkommens führe, sondern diese erst nach Maßgabe der Rückzahlung der Schuld eintrete, ist dem zu entgegnen, dass die zwei angeführten Erkenntnisse nicht die hier streitgegenständlichen Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988, sondern das fragliche Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 EStG 1988 betrafen, weshalb sich hieraus für die Berufung nichts gewinnen lässt. Während nämlich außergewöhnliche Belastungen aus dem laufenden Einkommen bestritten werden müssen und sich das Ausmaß ihrer Abzugsmöglichkeit aus der tatsächlichen Belastung der Leistungsfähigkeit ergibt, können Sonderausgaben auch aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen (vgl Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 11; Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 18 Abs 1 Z 1 allgemein Tz 2), solange sie nur tatsächlich vom Steuerpflichtigen getragen werden (vgl betreffend Kürzung der beantragten Sonderausgaben um erhaltene Wohnbeihilfen).

Lediglich im Bereich der der Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung sind auch Darlehensrückzahlungen gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988 als Sonderausgaben abziehbar. Da im vorliegenden Fall das Darlehen allerdings nicht für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für dessen Sanierung im Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 lit a bis d EStG 1988, sondern zum Nachkauf von Versicherungszeiten aufgenommen wurde, kam eine Berücksichtigung der gegenständlichen, im Streitjahr 2010 erfolgten (anteiligen) Darlehensrückzahlung als Sonderausgaben nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sonderausgaben
Nachkauf von Versicherungszeiten
Darlehen
Fremdmittel
Kredit
Abfluss
Verweise






Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 16
Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 18 Abs 1 Z 1
Jakom/Baldauf, EStG5, § 18 Rz 9
Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke (Hrsg), EStG11, § 18 Anm 3
Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 10 und § 19 Tz 31
Jakom/Baldauf, EStG5, § 18 Rz 10
Doralt/Renner, EStG10, § 19 Tz 31f
Jakom/Baldauf, EStG5, § 19 Rz 26
Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke (Hrsg), EStG11, § 19 Anm 40
Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 11
Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 18 Abs 1 Z 1 allgemein Tz 2
Zitiert/besprochen in
AFS 2013/5, 176

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at