Besitz von vorschriftswidrig verbrachten Zigaretten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Beschwerde des SJ, XY, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , GZ 100/90.354/165/2006-AFG/LI, betreffend Eingangsabgaben, entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , GZ 100000/90.354/141/2006-AFG/Li, schrieb das Zollamt Wien dem Beschwerdeführer (Bf.) gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 dritter Anstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG den Zoll in Höhe von € 983,81 die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 1.013,87 und die Tabaksteuer in Höhe von € 2.377,54 vor (Gesamtbetrag: € 4.375,22); der Bf. habe im Zeitraum bis die "im beiliegenden Berechnungsblatt näher bezeichneten" 24.400 Stück Zigaretten verschiedener Marken an sich gebracht, obwohl er im Zeitpunkt des Erhalts der Waren gewusst habe oder billigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:
Der Bf. kenne RM nicht als Zigarettenverkäufer, sondern als Gebrauchtwagenverkäufer. Im Bescheid werde der "Kauf/Verkauf" des Bf. von Zigaretten vom 1. bis zum angeführt. Im April seien Osterfeiertage gewesen und der Bf. habe langsam angefangen, sich auf seine Abreise nach Serbien am vorzubereiten. Bereits in den ersten Tagen des Aprils habe der Bf. darüber nachgedacht, wie er zu Ostern nach Serbien kommen und das Grab seiner "Allerliebsten" besuchen würde. Der Bescheid bzw. die darin enthaltenen Ausführungen seien "falsch und erfunden", da seinem "Erlass" weder RM noch der Bf. "beigewohnt" hätten. Sie hätten sich nicht einmal "in die Augen geschaut". Der Bf. lege der Berufung eine Fotokopie des Reisedokuments bei, aus welchem seine Einreise in Serbien am und seine Ausreise am ersichtlich sei. Das sei sein kleines Alibi, um dem Zollamt Wien zu beweisen, dass er nicht nur Zigaretten kaufe, sondern auch reise.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ 100/90.354/165/2006-AFG/LI, wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:
Die Berufungsvorentscheidung basiere zur Gänze auf falschen Tatsachen, somit sei dieser Bescheid gesetzwidrig. Der Bescheid beruhe auf Annahmen und nicht auf Beweisen. RM kenne der Bf. nur als Gebrauchtwagenhändler. Der Bf. habe weder von RM Zigaretten gekauft noch habe der Bf. Zigaretten an ihn verkauft. Besessen habe der Bf. diese Zigaretten auch nicht. Das alles beziehe sich auf die Zeit vom bis zum . Die genannte Zigarettenmenge sei so groß, dass, auch wenn er es gewollt hätte, diese niemals finanzieren hätte können. Der Bf. sei 78 Jahre alt und Pensionist. Seine finanzielle Situation sei sehr schwach. Die Telefonnummer, von welcher aus RM angerufen worden sei - alle im Bescheid angeführten Telefonnummern - habe Bf. nie besessen und seien nie zu seiner Verfügung gestanden. Die abgehörten Telefongespräche würden sich nicht auf den Bf. beziehen. Es handle sich eindeutig um eine Verwechslung der Person. In der Berufungsvorentscheidung sei kein Beweis für das "Vergehen" des Bf. angeführt. Der Bf. schlage daher vor, dass die Berufungsvorentscheidung zur Gänze "vernichtet" werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK entsteht eine Zollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird (Art. 202 Abs. 2 ZK).
Zollschuldner sind gemäß Art. 202 Abs. 3 ZK:
- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;
- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Die Bundespolizeidirektion Wien führte eine vom Landesgericht (LG) für Strafsachen Wien angeordnete Überwachung der Mobiltelefonnummer XYZ des RM durch.
Am wurde die Rufnummer XYZ1 des Bf. ermittelt und folgender Gesprächsinhalt aufgezeichnet (TÜ-Protokoll Nr. 49): "SVETA ruft RATKO an und bestellt 10 ROTE, 5 HELLE und 5 WEISSE."
Am wurde die Rufnummer XYZ1 des Bf. ermittelt und folgender Gesprächsinhalt aufgezeichnet (TÜ-Protokoll Nr. 272): "SVETA ruft RATKO an und bestellt 10 HELLE und 10 WEISSE."
Am wurde die Rufnummer XYZ2 des Bf. ermittelt und folgender Gesprächsinhalt aufgezeichnet (TÜ-Protokoll Nr. 848): "RATKO ruft SVETA an und sagt, SVETA soll losfahren. Er werde 10 WEISSE, 5 HELLE, 5 ROTE und 2 DUNKLE mitnehmen."
Am wurde die Rufnummer XYZ1 des Bf. ermittelt und folgender Gesprächsinhalt aufgezeichnet (TÜ-Protokoll Nr. 1241): "RATKO ruft SVETA an. SVETA bestellt 15 WEISSE, 5 HELLE und 10 ROTE."
Am wurde die Rufnummer XYZ1 des Bf. ermittelt und folgender Gesprächsinhalt aufgezeichnet (TÜ-Protokoll Nr. 1898): "RATKO ruft SVETA an und sagt, dass dieser losfahren soll. Auf die Frage, ob wer wisse, was er brauche, antwortet RATKO: 15 WEISSE, 10 ROTE und, 5 HELLE."
Der Bf. sagte am anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz ua. aus, dass er SVETA genannt werde.
Mit Urteil vom , GZ XYZ3, erkannte das LG für Strafsachen Wien SX, RM, MK und KF jeweils des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG), des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG und des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols als Beitragstäter nach §§ 11, 3. Fall, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig. Sie hätten in Wien teilweise in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 11 FinStrG), teilweise alleine A.) in mehrfachen Tathandlungen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, eingangsabgabepflichtige Waren, und zwar Zigaretten verschiedener Marken, welche Gegenstand eines Schmuggels durch unbekannte Täter gewesen seien, an sich gebracht und teilweise verhandelt und zwar ... II.) RM vom bis zumindest 4.820 Stangen (964.000 Stück) und am 75 Stangen (15.000 Stück) Zigaretten ... B) vorsätzlich in mehreren Tathandlungen zum eigenen oder eines anderen Vorteil durch Verletzung der in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Verbotes des Handels mit Monopolgegenständen (§ 5 Abs. 3 und 4 Tabakmonopolgesetz 1996-TabMG 1996) in Monopolrechte eingegriffen, und zwar ... II.) RM, indem er vom bis zumindest 4.820 Stangen (964.000 Stück) Zigaretten verkauft habe ... C.) zum vorsätzlichen Eingriff in Monopolrechte beigetragen (§ 11, 3. Fall FinStrG) durch den Ankauf von Zigaretten von unbekannten Lieferanten, wodurch diese das Verbot des Handels mit Monopolgegenständen (§ 5 Abs. 3 und 4 TabMG 1996) verletzt hätten, und zwar ... II.) RM am 15.000 Stück Zigaretten.
In den Entscheidungsgründen zu den Fakten A./I.) und II.), B./I.) und II.) und C./I.) und II.) führte das LG für Strafsachen Wien ua. im Wesentlichen wie folgt aus:
Trotz seiner Verurteilung habe SX aufgrund von Geldmangel beschlossen, sich durch den An- und Verkauf von Schmuggelzigaretten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Gemeinsam mit RM, der mit demselben Vorsatz gehandelt habe, habe er die geschmuggelten Zigaretten übernommen, indem er sie am Bahnhof aus den Fernreisezügen ausgebaut habe. Die Zigaretten seien in Belgrad in die Züge eingebaut worden. Insgesamt habe SX 10.807 Stangen Zigaretten verschiedener Marken und RM 4.280 Stangen Zigaretten, welche Gegenstand eines Schmuggels durch unbekannte Täter gewesen seien, übernommen. Die Zigaretten hätten sie gewinnbringend an KF und an MK sowie teilweise an diverse unbekannte Abnehmer verkauft. Den Angeklagten sei bewusst gewesen, dass es sich bei den Zigaretten um eingangsabgabepflichtige Waren, welche Gegenstand eines Schmuggels gewesen seien, gehandelt habe.
Das Urteil vom ist rechtskräftig.
Mit Erkenntnis vom , GZ 100000/90.354/2006-AFC/Li, sprach das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bf. ua. (unter Punkt a) schuldig, im Zeitraum bis im Bereich des Zollamtes Wien vorsätzlich Waren, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols seien, nämlich insgesamt 24.400 Stück (122 Stangen) Zigaretten der Marken Memphis Blue, Memphis Classic, Memphis Sky-Blue und Memphis White, hinsichtlich welcher von bislang unbekannten Tätern die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols begangen worden seien, in Kenntnis dieser Herkunft von RM an sich gebracht und dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Mit Berufungsentscheidung vom , GZ FSRV/0058-W/09, setzte der Finanzstrafsenat Wien 6 des UFS gemäß §§ 21, 23 Abs. 4, 35 Abs. 4, 37 Abs. 2, 44 Abs. 2 und 46 Abs. 2 FinStrG die Geldstrafe in Höhe von € 1.200,00 neu fest und wies im Übrigen die Berufung des Bf. vom gegen das og. Erkenntnis vom als unbegründet ab.
In den Entscheidungsgründen führte der Finanzstrafsenat Wien 6 ua. aus:
Eingangs dürfe ausgeführt werden, dass sich der Bf. zu den im bekämpften Erkenntnis unter den Punkten b bis e angeführten Finanzvergehen, bei welchen er jeweils auf frischer Tat betreten worden sei, geständig verantwortet habe. Auch der von der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung erhobene Einspruch gegen die Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG wende sich lediglich gegen die dem Bf. aus der durchgeführten Telefonüberwachung unter Punkt a des angefochtenen Erkenntnisses angelasteten Finanzvergehen. Ebenfalls könnten aus der Berufung des Bf. gegen das verfahrensgegenständliche Erkenntnis nur Einwendungen gegen die Strafhöhe insgesamt und die unter Punkt a hinsichtlich der Telefonüberwachung angelasteten Finanzvergehen erkannt werden. Auf die - in dem bekämpften Erkenntnis wörtlich wiedergegebenen - Gesprächsinhalte der Telefonüberwachung dürfe an dieser Stelle verwiesen werden. Diese Telefonanschlüsse seien eindeutig dem Bf. zuordenbar gewesen. Den Gesprächsinhalten seien jeweils entweder konkrete Bestellmengen oder konkrete Übergabevereinbarungen der bestellten Schmuggelzigaretten zu entnehmen. Auch die Behauptung des Bf. in seiner Berufung, niemals von den ermittelnden Beamten mit dem Inhalt der Telefonüberwachung konfrontiert worden zu sein, sei durch die im Akt erliegenden Einvernahmeprotokolle widerlegt. Hinzuweisen sei auch auf den im Akt erliegenden Aktenvermerk vom , wonach dem Bf. die in der Einvernahme als Verdächtiger vom vorgehaltenen Telefonüberwachungsprotokolle, aus denen die angelasteten 122 Stangen Zigaretten diverser Sorten hervorgehen würden, durch Vorspielen der entsprechenden Sequenzen der Telefonüberwachung vorgespielt worden seien. An der Identiät der Stimme des SVETA auf dem Tonträger und der Stimme des anwesenden Bf. habe gemäß dem Inhalt des Aktenvermerkes kein Zweifel bestanden. Die aus den Telefonüberwachungsprotokollen resultierende und dem Schuldspruch zu Grunde gelegte Menge an Zigaretten sei rechnerisch nachvollziehbar. Der Bf. beschränke sich in seinen Einvernahmen entweder darauf, sich nicht an die Telefongespräche erinnern zu können bzw. leugne gänzlich, Zigaretten bestellt bzw. übernommen zu haben. Diese Verantwortung erscheine auch dem erkennenden Senat wenig glaubwürdig, vielmehr sei nach dem Inhalt der Gespräche, teilweise seien Lieferungen bereits konkret vereinbart worden, von der Lieferung der gesamten bestellten Zigarettenmengen auszugehen. Es könne daher als erwiesen angenommen werden, dass der Bf. die ihm angelasteten strittigen 122 Stangen Zigaretten von RM bestellt und an sich gebracht habe. Bei den übernommen Zigaretten handle es sich, wie aus den Ermittlungsergebnissen des unter anderem gegen RM durchgeführten gerichtlichen Finanzstrafverfahrens ersichtlich sei, um drittländische Zigaretten schmugglerischer Herkunft, welche mit Fernreisezügen nach Einbau in Verstecken in Belgrad nach Österreich transportiert worden seien. Der Bf. sei in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Abgaben- und Monopolhehlerei bestraft worden und habe unter anderem angegeben, Zigaretten um € 18,00 pro Stange angekauft zu haben. Diese Zigaretten habe er um einen Preis zwischen € 21,00 und € 22,00 bei der polnischen Kirche verkaufen wollen. Durch den niedrigen Ankaufspreis der Zigaretten habe der Bf. von der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten gewusst. Die Tatsache, dass Zigaretten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nur in Tabaktrafiken gekauft und verkauft werden dürften, könne auf Grund der Berichterstattung in den Medien und aufgrund der diesbezüglichen Vorstrafen des Bf. gleichfalls als dem Bf. bekannt vorausgesetzt werden.
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Aufgrund der aufgezeichneten Inhalte der og. Telefongespräche, der og. Aussage des Bf. vom , des og. Urteils vom sowie der Ausführungen des Finanzstrafsenates Wien 6 des UFS in den og. Entscheidungsgründen der rechtskräftigen Berufungsentscheidung vom erachtet der Zoll-Senat 1 (W) im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen, dass der Bf. im Zeitraum bis die og. Zigaretten von RM gekauft und übernommen sowie gewusst hat, dass die Zigaretten nach Österreich geschmuggelt worden waren.
Es steht somit folgender Sachverhalt fest:
Im Zeitraum bis kaufte und übernahm der Bf. von RM insgesamt 24.400 Stück (122 Stangen) Zigaretten der Marken Memphis Blue, Memphis Classic, Memphis Sky-Blue und Memphis White, die nach Österreich geschmuggelt worden waren. Der Bf. wusste, dass die Zigaretten nach Österreich geschmuggelt worden waren.
Wer vorschriftswidrig verbrachte Ware erwirbt oder in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz nimmt, der ist beim Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Waren ebenfalls Zollschuldner. Zum Erwerb reicht ein Verpflichtungsgeschäft, der Ankauf der Ware, aus. Der Besitz beinhaltet die tatsächliche Sachherrschaft über die Ware. Ausreichend ist der Fremdbesitz (Witte, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 202 Rz 21).
Neben dem objektiven Erwerb oder Besitz wird als subjektives Element positive Kenntnis vom vorschriftswidrigen Verbringen oder Wissen müssen gefordert. Es ist auf die Sicht des vernünftigen Erwerbers oder Besitzers abzustellen. Ihm muss die Unkenntnis nach den objektiven, nicht fernliegenden Umständen des Einzelfalls zur Last gelegt werden können. Persönliche Unkenntnis vermag nicht gutgläubig zu machen (vgl. Witte, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 202 Rz 20).
Der Bf. hat die og. objektiven und subjektiven Voraussetzungen verwirklicht; in diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Bf. einschlägig vorbestraft ist (Strafverfügungen vom und vom - jeweils Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG). Er hat daher im Zeitraum bis die og. 24.400 Stück Zigaretten, die vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren, gemäß Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK im Besitz gehabt, obwohl er im Zeitpunkt des Erhalts der Waren gewusst hat, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren.
Mehrere Zollschuldner sind nach Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet. Im vorliegenden Fall trifft dies auf den Bf. und RM zu.
Die Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Zollschuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist (Witte, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 213 Rz 3).
Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen; es können auch alle Zollschuldner zugleich in Anspruch genommen werden.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter "Billigkeit" versteht die ständige Rechtsprechung (zB ) die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben".
Laut og. Erkenntnis vom habe der Bf. trotz anhängigem Finanzstrafverfahren die Tathandlungen fortgesetzt. Der Bf. hat keine Umstände nachgewiesen, die bei der Ermessensübung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Das Zollamt Wien hat daher zu Recht (auch) den Bf. in Anspruch genommen.
Gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt, der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis (unter den in der zitierten Norm näher geregelten weiteren Voraussetzungen.
Ein Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft hat nicht stattgefunden.
Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach Art. 29 und 30 ZK ermittelt werden, so ist er gemäß Art. 31 ZK auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die mit den in Art. 31 Abs. 1 ZK normierten Leitlinien und allgemeinen Regeln übereinstimmen.
Führt auch der Versuch, den Zollwert nach den modifizierten Methoden des Art. 29 und 30 ZK zu ermitteln, zu keinem Ergebnis, dann bleibt als letzte Möglichkeit nur die Schätzung (vgl. Witte/Reiche, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 31 Rz 8).
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1 BAO).
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen (vgl. ). Bei der Schätzung geht es darum, der wahren Bemessungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, also den Wert zu finden, der mit hoher Wahrscheinlichkeit dem reellen Wert entspricht.
Die im erstinstanzlichen Berechnungsblatt (Bescheid vom ) angeführten Zollwerte und inländischen Verkaufspreise belegen, dass die Schätzung nachvollziehbar und mit der im Rahmen eines Schätzungsverfahrens nach § 184 BAO erforderlichen Genauigkeit und Begründung durchgeführt worden ist.
Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 29 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 31 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Besitz Vorschriftswidrigkeit Zigaretten |
Verweise | Witte, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 202 Rz 21 Witte, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 202 Rz 20 Witte, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 213 Rz 3 Witte/Reiche, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 31 Rz 8 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at