Die bescheidmäßige Festsetzung von im Vollstreckungsverfahren angefallenen Gebühren und Auslagenersätzen als Kosten des Vollstreckungsverfahrens kann nicht mit der Behauptung bekämpft werden, die der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenbescheide seien rechtswidrig entstanden.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Gebühren und Auslagenersätze gemäß § 26 AbgEO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des am ausgefertigten Rückstandsausweises suchte der Vollstrecker am selben Tag die Adresse des Berufungswerbers (Bw.) auf, traf diesen jedoch nicht an.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für diese Amtshandlung Pfändungs- und Postgebühren in Höhe von € 336,95 fest.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass 2003 vor dem Strafsenat im Finanzamt Wien 1/23 eine Verhandlung stattgefunden habe, bei der festgestellt worden sei, dass der Bw. keine Steuerschuld habe und auch gegen ihn kein Bescheid zu Recht ergangen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass die derzeit aushaftenden Abgabenschuldigkeiten aus einer Betriebsprüfung resultieren würden. Die vom Bw. in der Berufung angeführte Verhandlung vor dem Strafsenat habe die Festsetzung einer Finanzstrafe und nicht de zugrunde liegende Steuerschuld betroffen. Diese bestehe nach wie vor. Im Zuge des Abgabenexekutionsverfahrens sei eine Begehung durch das Außendienstorgan angeordnet worden.
Die Pfändungsgebühr sei eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie werde insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sie sei sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung geführt habe, sei es, dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen worden sei.
Da zum Zeitpunkt des Besuches des Außendienstorganes keine wie immer geartete Vereinbarung über die Abstattung des noch offenen Abgabenrückstandes bestanden habe, seien die Gebühren und Auslagenersätze zu Recht vorgeschrieben worden.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass bei der Verhandlung festgestellt worden sei, dass der Bw. kein Unternehmen geführt habe, bei ihm auch keine Betriebsprüfung stattgefunden und er keine Steuerhinterziehung begangen habe. Der Bw. sei, da ihn diese fiktiven Steuervorschreibungen überhaupt nicht betroffen hätten, freigesprochen worden.
Der Bw. sei zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Strafsenat bereits 78 Jahre gewesen.
Es habe sich um einen Vorwurf gehandelt, der habe entkräftet werden können. Es gebe keinen Rückstand in Höhe von € 33.585,25, vor allem keinen, der ihn betroffen habe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
Gemäß den zitierten Gesetzesbestimmungen hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die "Kosten der Vollstreckung", nämlich Pfändungsgebühren einerseits und Barauslagenersatz andererseits zu entrichten.
Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO (). Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (, 0013). Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sie ist auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde ().
Im vorliegenden Fall wurde der Bw. - wie im Sachverhalt bereits ausgeführt - anlässlich der Amtshandlung vom nicht angetroffen.
Da die Pfändungsgebühr bereits auf Grund der Tatsache anfällt, dass eine Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren (Pfändung) durchgeführt wird und für die Abgabenbehörde erster Instanz kein Anlass bestand, an der Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit der durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen zu zweifeln, war das Finanzamt nicht nur berechtigt, sondern nach dem Wortlaut des Gesetzes verpflichtet, den angefochtenen Bescheid zu erlassen.
Aufgrund der erfolglos verlaufenen Amtshandlung wurden die angefochtenen Nebengebühren gemäß § 26 Abs. 1 und 2 AbgEO vorgeschrieben. Gegen die Berechnung der Höhe der festgesetzten Kosten wurden vom Bw. weder in der Berufung noch im Vorlageantrag Einwendungen erhoben. Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung dargestellt, wurde die Pfändungsgebühr vom Rückstand in Höhe von € 33.585,25 gesetzeskonform und richtig mit 1%, das sind € 335,85 festgesetzt, genauso der Auslagenersatz in Höhe von € 1,10 als Porto für den Nebengebührenbescheid.
Die bescheidmäßige Festsetzung von im Vollstreckungsverfahren angefallenen Gebühren und Auslagenersätzen als Kosten des Vollstreckungsverfahrens kann nicht mit der Behauptung bekämpft werden, die der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenbescheide seien rechtswidrig entstanden (). Zwar wurde das Strafverfahren gegen den Bw. mit Erkenntnis des Spruchsenates des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien vom gemäß § 136 FinStrG eingestellt, jedoch bewirkt dies nicht, dass die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Abgabenbescheide automatisch außer Kraft gesetzt werden.
Die maßgeblichen Bescheide (Umsatzsteuer 12/2001 und 01-03/2002 samt Nebenansprüchen) gehören nach wie vor dem Rechtsbestand an.
Die Einwendungen des Bw. gehen daher ins Leere.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens wurden zu Recht festgesetzt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Vollstreckung Kosten Abgabenbescheide |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at