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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 18.04.2013, RV/0491-S/11

Inhaltserfordernis eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vom betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren gemäß § 303 BAO für die Jahre 2005 bis 2009 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die berufungswerbende Gemeinde (Bw) wurde hinsichtlich ihrer umsatzsteuerpflichtigen Betriebe gewerblicher Art für die Jahre 2005 bis 2009 erklärungsgemäß, und zwar mit Bescheiden vom (für das Veranlagungsjahr 2005), vom (für 2006), vom (für 2007), vom (für 2008) und vom für das Jahr 2009 zur Umsatzsteuer veranlagt.

Mit Eingabe vom (beim Finanzamt eingelangt am ) beantragte die Bw die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend die Umsatzsteuerbescheide für die Kalenderjahre 2005 bis 2009,da bei der Berechnung der abzugsfähigen Vorsteuer folgende Änderungen nicht berücksichtigt worden seien:1) Bauhof: Die zu verteilende Vorsteuer aus den Bereichen Hoheitsverwaltung (nicht abzugsberechtigt) und den Betrieben gewerblicher Art (abzugsberechtigt) sei in der Jahreserklärung nicht berücksichtigt. Die Verteilung erfolge nach geleisteten Arbeiten und der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung auf die einzelnen Haushaltsansätze.2) Verwaltungsgemeinkosten: Hier sei die Methode (hoheitlich/ betrieblich) der nicht eindeutig zuordenbaren Vorsteuern aus den Verwaltungsgemeinkosten (vgl. SWK, ) nach der Nettokostenverrechnung angewendet worden. Die Berechnungen seien den Beilagen zu entnehmen. Aus den Punkten ergebe sich ein Mehrbetrag an Vorsteuer für das Kalenderjahr 2005 in Höhe von € 30.293,59, für 2006 von € 26.087,50, für 2007 von € 32.553,81, für 2008 von € 16.269,99 und für 2009 von € 23.563,21.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Bw auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer 2005 bis 2009 abgewiesen, "da der Wechsel der Berechnungsmethode von Bemessungsgrundlagen keinen Wiederaufnahmegrund darstelle."

Dagegen wurde fristgemäß Berufung erhoben und ausgeführt, dass nach dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) eine Wiederaufnahme dazu da sei, das insgesamt rechtmäßige Ergebnis festzustellen, egal ob zu Gunsten oder zu Lasten des Steuerpflichtigen. Der abgewiesene Antrag auf Wiederaufnahme stelle keinen Wechsel der Berechnungsmethode dar, sondern sei vielmehr eine Berichtigung der Besteuerungsgrundlagen, die der Steuerpflichtige dem Finanzamt zur Kenntnis bringen müsse. Weiters könne kein Wechsel der Berechnungsmethode stattgefunden haben, da bisher weder aus dem Bereich der allgemeinen Verwaltung, noch aus dem Bereich des Bauhofes anteilige Vorsteuern berechnet worden seien. Es werde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Der ursprünglich gestellte Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Eingabe vom wieder zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bw hat in ihrer Eingabe an das Finanzamt die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO zwecks Berichtigung abzugsfähiger Vorsteuern für die Jahre 2005 bis 2009 beantragt.

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und - der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (lit. a), oder -Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten (lit. b), oder -der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (lit. c), und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Ein solcher Antrag hat nach § 303 a BAO -die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird (lit. a), -die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird (lit.b),-die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind (lit.c) -und -bei einem auf § 303 Abs. 1 lit b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind (lit. d), zu enthalten.

DieEingabe der Bw erfüllt diese gesetzlichen Voraussetzungen (lit. b-d) nicht. Auch nennt das Schreiben selbst keine Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird. Der Verweis im Antrag auf eine Ausgabe der SWK allein stellt keinen solchen Umstand dar.

Entspricht der Wiederaufnahmsantrag nicht den im § 303 a BAO umschriebenen Voraussetzungen, so ist, ebenso wie bei Formgebrechen oder dem Fehlen einer Unterschrift auf Grund des § 85 Abs. 2 BAO zwingend ein Mängelbehebungsverfahren einzuleiten (Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, § 303 a, Tz Anm. 1; UFSI , RV/0045-I/07, u.a.). Hiebei hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung der inhaltlichen Mängel eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt. Die Erlassung eines solchen Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Behörde. Die im § 303 a BAO geforderten Inhaltserfordernisse sollen der Behörde eine meritorische Entscheidung über den Antrag ermöglichen. Ergeht trotz solcher inhaltlicher Mängel vor deren Behebung eine meritorische Entscheidung ist sie rechtswidrig ().

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der rechtswidrige Abweisungsbescheid aufzuheben.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at