Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSF vom 19.04.2013, RV/0152-F/10

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch von Seminaren ("Intuition" und "Mann sein") - Fortbildungskosten?

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0185 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss vom erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren Mitglieder Yvonne Primosch, Prok. Bernd Feldkircher und Dr. Ulrike Stadelmann im Beisein des Schriftführers Mag. Erwin Amann über die Berufung des Bw., Gde, Str, vertreten durch die Bahl Fend Bitschi Fend Steuerberatung GmbH & Co KG, 6830 Rankweil, Hadeldorfstraße 30, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2008 nach der am in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber war im Streitjahr beim A (aa) beschäftigt. Seine Tätigkeit umfasste die Arbeit mit Familien, Männern und sozialpädagogischen Gruppen - insbesondere Bubengruppen. Er war außerdem beim AAE (Beratungsdienst beim aa) als Gewaltberater tätig.

In seiner elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 machte der Berufungswerber ua. Aufwendungen (Seminarkosten, Nächtigungs- und Verpflegungskosten und Fahrtkosten) im Zusammenhang mit dem Besuch der Seminare ""L, "Mann sein"/PAf"" vom bis und ""Schloss G "Intuition"/Dr. O"" vom bis und Literaturkosten als Werbungskosten geltend.

Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber zur Einkommensteuer für das Jahr 2008 veranlagt. Dabei berücksichtigte das Finanzamt lediglich die Aufwendungen (Seminarkosten, Nächtigungs- und Verpflegungskosten und Fahrtkosten) im Zusammenhang mit dem Besuch des Seminars ""L, "Mann sein"/PAf"" vom bis in Höhe von 440,46 € (Kosten insgesamt in Höhe von 1.240,46 € abzüglich Arbeitgeberersatz im Betrage vom 800,00 €) als Werbungskosten. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Seminar ""Schloss G "Intuition"/Dr. O"" vom bis seien deshalb nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden, da es sich bei diesem Seminar um keine berufsspezifische Fortbildung gehandelt hätte. Die Kosten für Literatur in Höhe von 470,54 €, welche auch für nicht in der Berufssparte des Berufungswerbers tätige Personen von allgemeinem Interesse sein könnten, stellten gleichfalls keine Werbungskosten dar.

Mit Berufungsschriftsatz vom wandte sich der Berufungswerber gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2008 vom . Der Berufungswerber brachte Folgendes vor:
""Die 5-teilige Seminarreihe zu "Intuition" von Fr. O ist eine berufsspezifische psychologische Fortbildung, die von meinem Arbeitgeber bewilligt und gefördert wurde. Nähere Informationen dazu finden Sie auf: www. xyz.com. Ich bitte Sie deshalb, diese Aufwendungen zu berücksichtigen. Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2008 (die ich erstmals elektronisch gemacht habe) ist mir insofern ein Fehler unterlaufen, als ich die vom Arbeitgeber rückerstatteten Kosten dabei ursprünglich nicht berücksichtigt habe. Die Fortbildung "Intuition" wurde jedoch, wie gesagt, von meinem Arbeitgeber bewilligt und ich habe dafür auch die vollen Kostenersätze bekommen. Deshalb ist es meines Erachtens unverständlich, dass Sie die Fortbildung nicht anerkennen und parallel den gesamten Jahresbetrag (800,00 €), den ich vom Arbeitgeber erhalten habe, von der anerkannten Fortbildung abziehen. Soweit ich erkennen konnte, haben Sie auch keine meiner (Fach-)Literaturanschaffungen berücksichtigt. Dies ist mir nicht nachvollziehbar, da ja die meisten dieser Anschaffungen einen rein (bzw. hauptsächlich) beruflichen Hintergrund haben. Ich bitte Sie deshalb, die Fortbildung "Intuition" zu berücksichtigen oder, sofern dies nicht möglich ist, zumindest den Fortbildungsbetrag des Arbeitgebers damit gegen zu verrechnen. Zudem bitte ich, zumindest einen Teil der Literaturanschaffungen zu berücksichtigen .""

Mit Schreiben vom informierte das Finanzamt den Berufungswerber, dass im Jahreslohnzettel für 2008 Arbeitgeberersätze gemäß § 26 EStG 1988 in Höhe von insgesamt 2.019,20 € enthalten seien und ersuchte ihn, eine Arbeitgeberbestätigung vorzulegen, aus der hervorgehe, wofür und in welcher Höhe Ersätze gezahlt worden seien und weshalb die Seminarreihe "Intuition" gefördert worden sei.

Im Antwortschreiben vom führte der Berufungswerber aus, dass die Kosten für das Seminar ""L, "Mann sein"/PAf"" vom bis insgesamt 1.240,46 €, die Kosten für das Seminar ""Schloss G "Intuition"/Dr. O"" vom bis insgesamt 638,36 € und die Arbeitgeberersätze 730,00 € betragen hätten, und beantragte, den "Restbetrag" in Höhe von 1.448,82 € als Fortbildungskosten und die Aufwendungen für Fachliteratur als Werbungskosten anzuerkennen.
Mit diesem Antwortschreiben legte der Berufungswerber auch eine Arbeitgeberbestätigung mit folgendem Inhalt vor:
""Gerne bestätigen wir Ihnen, dass der Besuch der Seminarreihe "Intuition" (gehalten von Fr. Dr.  OO im Mai 2008 in G) von Hr. Bw. im Rahmen unseres Fortbildungsbudgets ermöglicht wurde. Hr. D erhielt dafür unsererseits sowohl Arbeitszeit als auch Kostenersätze (für alle im Jahr 2008 gemachten Fortbildungen insgesamt: 730,00 €) zur Verfügung gestellt. Neben Weiterbildungen im Bereich der neuesten wissenschaftlichen Forschungen und Methoden erachten wir auch Weiterbildungen für wichtig, die die Wahrnehmungsfähigkeiten und persönlichen Instrumentarien unserer Mitarbeiterinnen stärken und erweitern. Fr. Dr. OO ist eine vom Österreichischen Psychotherapieverband anerkannte Lehrtherapeutin und insofern sicherlich in besonderer Weise geeignet, die entsprechenden Fähigkeiten zu vermitteln .""

Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2008 vom zu Ungunsten des Berufungswerbers ab. Weder die im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2008 vom berücksichtigten Aufwendungen (Seminarkosten, Nächtigungs- und Verpflegungskosten und Fahrtkosten) im Zusammenhang mit dem Besuch des Seminars ""L, "Mann sein"/PAf"" vom bis noch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Seminar ""Schloss G "Intuition"/Dr. O"" vom bis noch die Literaturaufwendungen könnten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, welche auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienten (Persönlichkeitsentwicklung), seien nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder von Nutzen seien. Aufgrund einer Internetrecherche betreffend die Seminarinhalte für die Seminare "Mann sein" und "Intuition" gehe eindeutig hervor, dass bei diesen Seminaren die Persönlichkeitsbildung im Vordergrund stehe. Auch in der Fortbildungsbestätigung gehe der Arbeitgeber bei den Seminaren von einer "Stärkung und Erweiterung der Wahrnehmungsfähigkeiten und persönlichen Instrumentarien" aus. Auch wenn der Arbeitgeber Kostenersätze dafür gewährt habe, sei von keinen berufspezifischen Fortbildungen auszugehen, zumal die Kurse auch von nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse seien. Für die Literaturaufwendungen seien dieselben Grundsätze anzuwenden.

Mit Schreiben vom stellte die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt; gleichzeitig begehrte er die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat und beantragte außerdem , die Fortbildungskosten für die Seminare "Mann sein" und "Intuition" als Werbungkosten (Fortbildungskosten) anzuerkennen; dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Berufungswerber habe Erziehungswissenschaften studiert und arbeite beim A in Bl. Seine Tätigkeit umfasse die Arbeit mit Familien, Männern und sozialpädagogischen Gruppen - insbesondere Bubengruppen. Weiters sei er beim AAE als Gewaltberater tätig. Im Einkommensteuerbescheid 2008 (BVE) seien die Fortbildungskosten für die Seminare "Mann sein" sowie "Intuition" mit der Begründung, dass diese Seminare der privaten Lebensführung dienten, da bei diesen Seminaren die Persönlichkeitsentwicklung im Vordergrund gestanden sei, nicht anerkannt worden. Es seien nach den Lohnsteuerrichtlinien aber nicht alle Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung der privaten Lebensführung zuzuordnen, sondern nur jene ohne beruflichen Bezug. Der Berufungswerber arbeite als Pädagoge und Gewaltberater überwiegend mit Männern und Buben. Die Sozialisation von Buben sowie die geschlechtstypische Lebensführung von Männern sei ein wesentlicher Hintergrund seiner Arbeit. Die Persönlichkeitsentwicklung sei der zentrale Teil seiner Arbeit. Ohne diese Fortbildungen sei eine entsprechende Beratung, Betreuung und Therapie gar nicht möglich; diese Seminare seien beruflich notwendig und hätten einen sehr großen beruflichen Bezug. Wie aus den Lohnsteuerrichtlinien weiters entnommen werden könne, dienten Fortbildungskosten dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dienten. Auch das sei beim Berufungswerber zweifelsfrei gegeben. Gegenständlich würde es sich nicht um Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung des Berufungswerbers handeln, sondern um Seminare, durch welche die Persönlichkeitsentwicklung der behandelten Personen gestärkt und therapiert werden könne. Das Thema "Persönlichkeitsentwicklung" sei der zentrale Inhalt der Therapie- und Beratungstätigkeit des Berufungswerbers. Würde der undifferenzierten Ansicht des Finanzamtes Recht gegeben werden, hätte dies zur Folge, dass der Berufungswerber fast keine Fortbildungen mehr für seine Therapie- und Beratungstätigkeit machen dürfte. Der Berufungswerber beschäftige sich beruflich hauptsächlich mit der Persönlichkeitsentwicklung seiner betreuten Personen. Wenn die von ihm betreuten Personen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung nicht gestört wären, würden sie seine Hilfe auch nicht brauchen. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber einen Großteil der Kurskosten getragen. Weiters seien die Kurse während der Arbeitszeit besucht worden. Wenn diese Fortbildungskurse für die Arbeit des Berufungswerbers nicht notwendig gewesen wären, hätte auch der Arbeitgeber keine Kosten übernommen bzw. wäre es auch nicht möglich gewesen, die Kurse während der Arbeitszeit zu besuchen. Weiters seien die vorliegenden Seminare insbesondere von Pädagogen, Psychologen und Therapeuten besucht worden. Die Seminare würden auch vom Therapeutenverband veranstaltet.

Das Finanzamt legte die Berufung am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens (vgl. das Ergänzungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenates vom und das Antwortschreiben des Berufungswerbers vom ) wurde ergänzend noch Folgendes vorgebracht:
1. Seminar "Intuition" von Frau Dr. O :
Die Forschungsarbeit von Frau Dr. O zum Thema "Intuition" sei die Grundlage ihrer Dissertation und damit als wissenschaftliche Arbeit anerkannt. Die Dissertation sei auch als Buch veröffentlicht worden. Dieses Buch habe die Grundlage für das oben angeführte Seminar gebildet. Die Fortbildung sei auf mehrere Teile angelegt. Die Teilnahme am 2. Baustein sei ihm 2009 nicht mehr möglich gewesen, da zur selben Zeit die Fortbildung "Mann sein" in L stattgefunden habe. Er beabsichtige aber durchaus, in den nächsten Jahren den einen oder anderen Baustein noch zu besuchen. Der Besuch der Fortbildung bei Frau Dr. O entspreche allen Kriterien einer beruflichen Weiterbildung.
2. Seminar "Mann sein" von PAf
Er arbeite im A, in den Fachbereichen "Familienarbeit" sowie "Gewaltberatung". Im Rahmen der Gewaltberatung arbeite er mit Männern und männlichen Jugendlichen, die Gewalt ausübten. Dabei sei das Ziel der Arbeit, die Männer zu unterstützen, andere Formen der Konfliktbewältigung zu erlernen. Dies setzte das Erlernen der Selbstwahrnehmung voraus. Zudem erlebten die Männer häufig Situationen der Selbstüberforderung und Überlastung. Hier gehe es ua. darum, das zu erkennen, und die Lebensstruktur so zu gestalten, dass auch Möglichkeiten der Ruhe, Entspannung, etc. geschaffen würden (Stichwort: burn-out-Prophylaxe).
Im Rahmen der Familienarbeit sei einer seiner Arbeitsschwerpunkte die Leitung einer sozialpädagogischen Gruppe. Dabei seien jedes Jahr acht bis zehn männliche Jugendliche, die ein Jahr lang ihre Gruppe besuchten. Ein Großteil dieser Aktivitäten finde laut dem beiliegenden Folder im Freien statt - im Wald, am Fluss, beim Wandern, Rad fahren, Klettern, etc. Zusätzlich arbeite er mit Familien, die von der Bezirkshauptmannschaft, Abteilung Jugendfürsorge, zugewiesen würden. Ein Schwerpunkt sei es, dabei auch die beteiligten Väter zu erreichen. Auch diesbezüglich seien die Erfahrungen von L in seine Arbeit eingeflossen. So habe laut einem weiteren beiliegenden Folder im Sommer 2012 ein Seminar für Väter und Söhne mit dem Titel "er!" angeboten werden können. Dieses Seminar sei in weiterer Folge beim Kinderrechtspreis 2012 eingereicht worden. Aufgrund dieser Arbeitsschwerpunkte erachte er auch den Besuch des Seminars "Mann sein" als Weiterbildung, welche ihm helfe, neue Anregungen zu bekommen und in die Gestaltung seiner Aufgaben zu integrieren.
Zu den weiteren Fragen sei zu sagen, dass er keine Teilnehmerlisten habe und es ihm ja auch im Vorfeld, bei der Anmeldung, nicht bekannt gewesen sei, wer an welchen Seminaren teilnehme. Es könne nicht erwartet werden, dass er zunächst eine vollständige Teilnehmerliste anfordere, um sich dann zu entscheiden, ob er ein Seminar besuchen könne. Dasselbe gelte für die angebotenen Inhalte. Er treffe seine Entscheidung zur Teilnahme aufgrund der Ausschreibung des jeweiligen Veranstalters. Diese Ausschreibungen seien dem Unabhängigen Finanzsenat seines Wissens bekannt.
Zur Höhe des Arbeitgeberersatzes sei zu sagen, dass er für beide Veranstaltungen insgesamt 800,00 € erhalten habe, dies entspreche genau der Höhe seines von der Firma zur Verfügung gestellten Fortbildungsbudgets für 2009 (wohl eher: 2008). Das zeitliche Budget für den Besuch von relevanten Fortbildungen belaufe sich auf eine Arbeitswoche pro Jahr. Soweit er sich erinnern könne, habe er die Hälfte davon für den Besuch der Veranstaltung von Frau Dr. O und die andere Hälfte für den Besuch des Seminars von Herrn PAf verwendet. Die restliche Zeit habe er selbst zur Verfügung gestellt (Überstundenausgleich). Er sei der Meinung, dass der Besuch beider Seminare beruflich begründet gewesen sei. Dass dabei auch eine persönliche Weiterbildung inkludiert gewesen sei, erachte er geradezu als Kriterium für die Anerkennung einer Fortbildung in dem Bereich, in dem er tätig sei.

Am fand auf Antrag des Berufungswerbers eine mündliche Berufungsverhandlung statt. Soweit die Ausführungen der Parteien ausschlaggebendes Gewicht für die getroffene Entscheidung haben, fanden sie Eingang in die nachfolgenden Überlegungen. Im Detail wird auf die diesbezügliche Verhandlungsniederschrift verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob Aufwendungen (Seminarkosten, Nächtigungs- und Verpflegungskosten und Fahrtkosten) im Zusammenhang mit dem Besuch der Seminare ""L, "Mann sein"/PAf"" vom bis und ""Schloss G "Intuition"/Dr. O"" vom bis und Aufwendungen für Literatur als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Diese sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 180/2004, zählen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, zu den Werbungskosten.

Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die (Stammfassung der) Z 10 wurde mit dem StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 eingefügt. Dadurch sollte die früher bestandene strenge Differenzierung zwischen steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 sollen auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch auf eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausgerichtet sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen (vgl. ).

Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende (idR psychologische) Schulung erforderlich ist (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 10 Tzen 1 und 2).

Der Berufungswerber arbeitete beim A in den Fachbereichen "Familienarbeit" sowie "Gewaltberatung". Im Rahmen der Familienarbeit war die Leitung einer sozialpädagogischen Gruppe (mit Buben bzw. männlichen Jugendlichen) einer seiner Arbeitsschwerpunkte. Zusätzlich arbeitete er mit Familien, die von der C, Aj, zugewiesen worden sind. Das aa unterstützt jene Familien, die es alleine nicht mehr schaffen, das gemeinsame Leben zu meistern. Die Sozialarbeiter bieten ein spezialisiertes Hilfsangebot für Kinder und Familien, sind Ansprechpartner in allen Lebenslagen und helfen in Krisensituationen (vgl. dazu auch http://www.aa.at/familienarbeit.html). Im Rahmen der Gewaltberatung arbeitete der Berufungswerber mit Männern und männlichen Jugendlichen, die Gewalt ausübten. Ziel seiner Arbeit war es, die Männer zu unterstützen, um andere Formen der Konfliktbewältigung zu erlernen. Die Sozialisation von Buben sowie die geschlechtstypische Lebensführung von Männern war ein wesentlicher Hintergrund seiner Arbeit. Die von ihm betreuten Personen waren alle in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gestört. Der Berufungswerber beschäftigte sich beruflich hauptsächlich mit der Persönlichkeitsentwicklung seiner betreuten Personen. Wären die Personen nicht persönlichkeitsgestört, so wäre von vorneherein keine Betreuung durch den Berufungswerber nötig gewesen.

Aus den vorliegenden Unterlagen [Seminarbeschreibung, Buchbesprechungen (siehe zB auch unter http://www.amazon.de/product-reviews/zzzzzz) hinsichtlich des Seminars "Intuition" (im Z Schloss G in Sb vom bis mit Frau Dr. O)] geht ua. hervor, dass die Leiterin des Seminars, Frau Dr. O, eine vom Österreichischen Psychotherapieverband anerkannte Lehrtherapeutin ist. Sie hat sich im Rahmen einer wissenschaftlichen Forschungsarbeit mit dem Thema "Intuition" intensiv auseinandergesetzt. Diese Forschungsarbeit ist in Buchform erschienen ("IT"). Diese wissenschaftliche Forschungsarbeit war Grundlage für das in Rede stehende Seminar. Die Leiterin des Seminars stellt in ihrer Forschungsarbeit sowohl theoretisch als auch praktisch dar, dass die Intuition eine natürliche, geistige Fähigkeit des Menschen ist. Diese empirische Studie bestätigt, dass der Mensch intuitive Fähigkeiten trainieren kann. Anwendungsbereiche der Intuition in der Kunst, Psychologie, Pädagogik, Psychotherapie, Supervision/Coaching und Wirtschaft werden beschrieben. So ermöglicht die Intuition zB in der Supervision und im Coaching, dass im Prozess das Wesentliche rascher erkannt und damit der Problemlösungsprozess beschleunigt werden kann. Das gegenständliche Seminar gibt theoretische und praktische Informationen zu den Fragen "Was ist Intuition und wie funktioniert sie?", "Wie werde ich intuitiver?" und "Wie sieht meine Verantwortung dabei aus ?". Durch Übungen wird die Kraft der Intuition am eigenen Leib wieder entdeckt.

Der Berufungssenat hat keine Zweifel, dass der Berufungswerber die im gegenständlichen Seminar "Intuition" vermittelten Kenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit als Therapeut und Berater von in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gestörten Personen verwerten konnte. Im Hinblick auf die beruflichen Anforderungen waren die in diesem Seminar erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Therapeut und Berater nicht nur verwertbar (von Nutzen), sondern zweifellos objektiv notwendig (sinnvoll). Dass die Tätigkeit des Berufungswerbers in der Familienarbeit und Gewaltbetreuung Intuition als Beratungskompetenz verlangt, ist nach Ansicht des Berufungssenates nachvollziehbar. Es steht für den Berufungssenat außer Zweifel, dass gestärkte intuitive Fähigkeiten bzw. geschärfte Wahrnehmungssinne helfen, die Arbeit mit den Klienten zu verbessern. Einerseits braucht der Berufungswerber selbst eine hohe Kompetenz an Selbstwahrnehmung, um professionell handlungsfähig zu bleiben, andererseits ist es mit geschulter Intuition besser möglich, die aktuelle Situation zu erfassen, Potentiale und mögliche Entwicklungen wahrzunehmen und so seine Klienten ziel- und lösungsorientiert zu beraten bzw. besser auf die Bedürfnisse seiner Klienten einzugehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2003/14/0090, deutlich zum Ausdruck gebracht hat, ist für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung als Werbungskosten (Fortbildungskosten) entscheidend, ob im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle (Tätigkeit) eine entsprechende psychologische (persönlichkeitsbildende) Schulung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit einer solchen kann nach Ansicht des Berufungssenates hinsichtlich des in Rede stehenden Seminars "Intuition" nicht in Abrede gestellt werden (vgl. dazu auch ; -F/09; Schuster in SWK 20/2012, 935).

Zum Seminar ""Mann sein"/PAf"" in L (B), vom bis ist Folgendes zu sagen:
Vom bis hat Herr PAf in L (B) eine Veranstaltung mit dem Titel "Auszeit für Männer in der Provence, Zen-Meditation mit Wandern und Bike" durchgeführt. PAf ist Gründer der Firma "z" und bietet Zen-Meditation und Auszeit-Seminare, Coaching und Kurzzeit-Coaching, Klang-Energie-Therapie, Ausbildung in Mondo (Kurzzeit-Coaching aus der Zen-Philosophie) sowie System-, Familien- und Organisationsaufstellung an. Zum gegenständlichen Seminar "Mann sein" sind den entsprechenden Internetseiten (vgl. unter wwwww; vgl. auch unter xxxxx) folgende Informationen zu entnehmen:
"Sie haben eine anspruchsvolle berufliche Tätigkeit und brauchen viel Kraft, Geduld und Ausdauer. Fürs Privatleben fehlt oft die Energie. Sie möchten sowohl im Beruf als auch im Privatleben kraftvoll sein und von Freude und Frieden erfüllt sein. Für Sie haben wir diese Seminare konzipiert. Während Ihres Aufenthalts üben Sie die Zen-Meditation, um Kraft zu schöpfen. Die Meditation schafft Klarheit und Ordnung und bringt Kraft. Das Wandern schafft Ruhe und Frieden. Das Schweigen ermöglicht Ihnen, Distanz von Alltag und Beruf zu bekommen und zu sich selbst zu finden. Der Tag beginnt und endet mit einer Meditation. In der Morgenmeditation wird ein kurzer Impuls gesprochen. Täglich von 10:30 Uhr bis 15:30 Uhr suchen sie durch Wandern in der Natur den Ausgleich. An diesem Kraftort, abseits der Zivilisation und mitten in der Natur, können Sie leichter zu sich selbst finden. Dieses Wochenseminar bietet die Möglichkeit, sich selber so zu erleben, wie man gern ist, ohne gesellschaftlichen Druck und Erwartungen".
"Durch die Zen-Meditation schaffen Sie Klarheit und Ordnung, innere Blockaden und Verstrickungen lösen sich, was Frieden und Ausgeglichenheit schenkt. Durch Einzel- und GruppenCoaching können Sie Ihr Leben reflektieren und neue Lösungsansätze finden. Täglich von 10:30 h bis 15:30 h suchen Sie durch Wandern oder Radfahren in die Natur der Ausgleich. Die Schweigezeit ermöglicht Ihnen noch mehr Distanz vom Alltag zu finden. An diesem Kraftort, abseits der Zivilisation und mitten in der Natur, können Sie leichter zu sich selbst finden. Dieses Wochenseminar bietet die Möglichkeit, sich selber so zu erleben, wie man gern ist, ohne gesellschaftlichen Druck und Erwartungen".

Im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Seminar "Mann sein" erstattete der Berufungswerber folgendes konkretes Vorbringen: Im Rahmen der Gewaltberatung unterstütze er Männer und männliche Jugendliche, dass diese andere Formen der Konfliktbewältigung erlernten; dieses Erlernen setze die Selbstwahrnehmung voraus. Männer erlebten häufig Situationen der Selbstüberforderung und Überlastung, weshalb diesen vermittelt werden solle, ihre Lebensstruktur so gestalten, dass auch Möglichkeiten der Ruhe, Entspannung, etc. geschaffen würden (burn-out-Prophylaxe). Im Rahmen der Familienarbeit leite er eine sozial-pädagogische Gruppe, die aus acht bis zehn männlichen Jugendlichen bestünde, die sich ein Jahr lang treffen würden. Ein Großteil dieser Aktivitäten (Wandern, Rad fahren, Klettern) würde im Freien (im Wald, am Fluss) stattfinden. Beim Übernachten im Freien gehe es darum, den Kindern zu vermitteln, wie man Schlafplätze in Bezug auf die Sicherheit gestalte, und wie man sich mit Essen und Trinken versorge. Das aa habe im X eine Hütte ohne Strom, die er mit den Jugendlichen und Kindern besuche. Man müsse sich dort mit allem selbst versorgen. Sozialpädagogen, die beim aa beschäftigt seien, hätten Ausbildungen zB zum Outdoorpädagogen. Er als Erziehungswissenschaftler und Lehrer habe eine solche Ausbildung nicht. Er wisse, dass die Methoden, um mit Kindern in Kontakt treten zu können, austauschbar seien. Wenn er aber gar keine "Methode" zur Kontaktaufnahme habe, könne er die Kinder nicht erreichen. Er arbeite mit Familien, die von der C, Aj, zugewiesen würden. Dabei sei ein Schwerpunkt, die beteiligten Väter zu erreichen. Das aa habe ein Programm entwickelt, wie man Väter dazu bringe, in Kontakt mit ihren Söhnen zu treten. Den Vätern werde geraten, dass sie verstärkt Aktivitäten im Freien mit ihren Söhnen unternehmen sollen. Für dieses Programm hätten sie sogar den kpreis gewonnen. Im Sommer 2012 sei ein Seminar für Väter und Söhne mit dem Titel "er!" angeboten worden, welches ua. er geleitet habe. Durch den Besuch des Seminars habe er für seine Tätigkeiten neue Anregungen bekommen. Er habe nämlich in L in einem Haus in den Bergen fernab jeglicher Zivilisation genächtigt. Es habe dort keine Zufahrtsmöglichkeiten für PKW, keinen Strom und kein Wasser gegeben. Er würde im Übrigen privat nicht dorthin fahren, wo er gar keinen Komfort habe. Er sei morgens um 6.00 Uhr aufgestanden, habe meditiert und anschließend gefrühstückt. Nach Gesprächen in der Gruppe, zwischen 10.00 Uhr und 15.00 Uhr, habe irgendeine Form von Außenaktivität stattgefunden. Einmal seien sie als Übung schweigend einen Berg hinaufgestiegen, dann seien sie einmal Radfahren oder ans Wasser gegangen. Die Erlebnisse seien am Abend besprochen worden. Anschließend sei wieder meditiert worden. Meditieren führe zu grundlegenden Veränderungen im Gehirn. Es trage zB zur Bildung positiver Emotionen, wie zB Freude, und zur Entwicklung von positiven Eigenschaften, wie zB Güte, bei, was für die Entwicklung bei Kindern wichtig sei.

Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für "Bildungsreisen" ins Ausland als Werbungskosten richtet sich nach jenen Merkmalen, welche für die steuerrechtliche Anerkennung von Aufwendungen für "Studienreisen" erforderlich sind. Dazu sind eine Reihe von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ergangen (vgl. zB , 1695/76; ; ; ; ; ; ; ; ; ). Die wesentliche Aussage dieser Erkenntnisse ist, dass "Bildungsreisen" ins Ausland nur dann Werbungskosten darstellen, wenn die Reise nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Dies ist dann der Fall, wenn folgende Punkte kumulativ erfüllt sind:
1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
2) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen.
3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
4) Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen.

Gegenständlich kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt war (Zielgruppe des in Rede stehenden Seminars waren Männer; jede männliche Person, die Interesse an einer Woche Ruhe und Vital-Training hatte, konnte an dieser Veranstaltung teilnehmen; aus der Seminarbeschreibung geht keine Einschränkung auf Personen, die in dem Beruf des Berufungswerbers tätig sind, hervor). Im Übrigen hat auch der Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt, dass es hinsichtlich des Teilnehmerkreises keine Einschränkungen auf bestimmte Berufe gegeben hat (vgl. die Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung).
Weiters ist nicht davon auszugehen, dass die in Rede stehende "Bildungsreise" dem Berufungswerber die Möglichkeit geboten hat, Kenntnisse zu erwerben, die eine konkrete Verwertung in seinem Beruf zugelassen haben. Angesichts der oben dargestellten Inhalte des vom Berufungswerber besuchten Seminars ist ein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Therapeut und Gewaltberater nicht ausreichend erkennbar. Es ist nicht erkennbar, welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufungswerber im in Rede stehenden Seminar erlernt hat, die er auch bei seiner Tätigkeit verwerten konnte. Der Berufungswerber konnte meditieren und die restliche Tageszeit in der Natur verbringen. Es ist nicht erkennbar welche erworbenen Kenntnisse seinen Klienten zugutegekommen sind. Es kann nicht gesagt werden, dass die Tätigkeit des Berufungswerbers Kenntnisse in der Zen-Meditation und im Wandern und Biken voraussetzt.
Außerdem kann auch nicht gesagt werden, dass die allgemein interessierenden Programmpunkte zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen eingenommen haben, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird (gegenständlich konnte morgens und abends meditiert werden und täglich fünf Stunden (von 10.30 Uhr bis 15.30 Uhr) Sport (Wandern und Radfahren) betrieben werden.

Der Berufungswerber konnte auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nicht überzeugend darlegen, dass er bei der in Rede stehenden Veranstaltung Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben hat, die er bei seiner Tätigkeit auch konkret verwerten konnte. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen, konkret im Wesentlichen, dass Klettern, Radfahren, und - allgemein gesprochen - sich in der Natur aufhalten, Methoden seien, um mit Kindern in Kontakt treten zu können, und dass Meditieren zu grundlegenden Veränderungen im Gehirn führe, dass es dazu beitrage, positive Emotionen, wie zB Freude, zu erzeugen und positive Eigenschaften wie, zB Güte, zu entwickeln, was für die Entwicklung bei Kindern wichtig sei, ist nicht geeignet, darzutun, dass von einer (nahezu) ausschließlichen beruflichen Nutzung von erlernten Kenntnissen ausgegangen werden kann.
Auch der Verweis des Berufungswerbers auf die Leitung der sozial-pädagogischen Gruppe (siehe dazu auch den entsprechenden Folder "j!!") und seine Ausführungen, dass das aa ein Programm ("er!") entwickelt habe, mit dem man Väter dazu bringe, in Kontakt mit ihren Söhnen zu treten, wobei man den Vätern zu Aktivitäten im Freien mit ihren Söhnen rate (auf die Frage des Vorsitzenden des Berufungssenates, ob er konkrete Methoden in L gelernt habe, die er nun in seiner Jugendarbeit anwenden könne bzw. ob er die Erfahrungen, die er in L gemacht habe, in der Praxis umsetze) überzeugen den Berufungssenat nicht. Auch die Antwort des Berufungswerbers, auf die weitere Nachfrage des Vorsitzenden, ob er in L eine konkrete Meditationsmethode erlernt habe, die er in seiner Jugendarbeit anwenden könne, dass er keine konkrete Meditationsmethode erlernt habe, dass er damit "nur" sein eigenes Empfinden geschärft habe und dass die Veranstaltung unter anderem der "Burn-Out-Prophylaxe" gedient habe, zeigt, dass die Inhalte der Veranstaltung in L nicht für die Weitergabe an Kinder und Jugendliche zugeschnitten gewesen sind.

Der Berufungssenat zieht nicht in Zweifel, dass die Erfahrungen aus der Veranstaltung in L in der beruflichen Tätigkeit des Berufungswerbers von Nutzen sind. Dass Erfahrungen aus der Veranstaltung in L beim Umgang mit Familien, speziell mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden können bzw. als Inspiration dienen, macht die Veranstaltung in L aber nicht zu einer ausreichend berufsspezifischen.

Gesamthaft gesehen kann gegenständlich folglich nicht die Rede davon sein, dass die Voraussetzungen, die für die Anerkennung einer "Bildungsreise" als beruflich veranlasst erforderlich sind, kumulativ vorliegen. Eine (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung liegt nicht vor.

Aber selbst für den Fall, dass das in Rede stehende Seminar nicht von vorneherein der privaten Lebensführung des Berufungswerbers zuzuordnen wäre und er allenfalls erworbene Kenntnisse in der Zen-Meditation (dass der Berufungswerber beim Wandern und Biken Anregungen für die Leitung der sozial-pädagogische Gruppe bzw. für das im Sommer 2012 mit dem Titel "er!" abgehaltene Seminar für Väter und Söhne, wie von ihm behauptet, erhalten habe, ist gänzlich auszuschließen, denn die Seminarbeschreibungen geben keinen Hinweis in diese Richtung; das Wandern und Biken diente nach der Überzeugung des Berufungssenat allein privaten Erholungszwecken des Berufungswerbers) in seiner Tätigkeit verwerten hätte können, so verhilft diese Sichtweise (dass die Reise einen beruflichen und einen privaten Teil beinhaltet) auch nicht zu einem Abzug der diesbezüglichen Aufwendungen als Werbungskosten (Fortbildungskosten) und zwar aufgrund folgender Überlegungen:
In seinem (neueren) Erkenntnis vom , 2010/15/0197, beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Reisen mit beruflichen und privaten Reiseabschnitten. Dabei ging er von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Bei gemischt veranlassten Reisen war die Abzugsfähigkeit der Fahrt- und Nächtigungskosten trotz beruflicher (Mit-)Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht möglich, da diese Reisen zur Gänze als privat veranlasst anzusehen waren (Aufteilungsverbot). Lediglich Tagungsgebühren für Konferenzen konnten steuerlich berücksichtigt werden. Das Höchstgericht vertritt nun (mit dem genannten Erkenntnis vom , 2010/15/0197) die Auffassung, dass für den Fall, dass sich beruflich veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen lassen, eine Aufteilung der Reisekosten vorzunehmen ist und der Abzug für die beruflich veranlassten Reiseabschnitte möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof behält seine ständige Rechtsprechung jedoch bei, wonach eine Aufteilung unterbleibt, wenn entweder der private oder der berufliche Aspekt von bloß untergeordneter Bedeutung ist.

Gegenständlich ist davon auszugehen, dass der allenfalls anzunehmende berufliche Aspekt von bloß untergeordneter Bedeutung ist. Dafür spricht zum einen, dass sich aus der Seminarbeschreibung kein Anhaltspunkt ergibt, wonach der Zweck des Seminars die Anwendung der gelernten Inhalte bei Dritten ist (im Gegensatz zum vorbesprochenen Seminar "Intuition", bei welchem laut der Seminarbeschreibung wenigstens die verschiedenen Anwendungsbereiche der Intuition beleuchtet worden sind). Zum anderen hat der Berufungswerber hinsichtlich des in Rede stehenden Seminars keinerlei Unterlagen vorgelegt (der Berufungswerber hat weder Seminarunterlagen noch ein detailliertes Veranstaltungsprogramm, aus denen der Veranstalter, der Tagesablauf und die Seminarinhalte ersichtlich sind, vorgelegt; vgl. dazu auch das Ergänzungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenates vom ). Wenn der berufliche Aspekt nicht bloß von untergeordneter Bedeutung gewesen wäre, so könnte man doch annehmen, dass der Berufungswerber irgendwelche Unterlagen als Hilfestellung für seinen Arbeitsalltag aufbewahrt hätte, die er nunmehr auch im Rahmen des Berufungsverfahrens vorlegen hätte können.

Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der geltend gemachten Literaturkosten zu sagen, dass der Berufungssenat die Auffassung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom teilt, wonach diese nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind. Diese umfassen Kosten für Unterhaltungsliteratur, Kosten für ein Kochbuch (Sushi), Kosten für Ratgeber (zB Rückenschule) und Kosten für einen Bildband (Die Botschaft des Wassers, Bilder von gefrorenen Wasserkristallen). Bei diesen Büchern handelt es sich nicht um typische Fachliteratur, sondern um Publikationen, die eine breite Öffentlichkeit ansprechen und auch losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen werden. Diese Bücher sind auch bei nicht in der Berufssparte des Berufungswerbers tätigen Personen von Allgemeinem Interesse. Diese Werke sind der privaten Sphäre des Berufungswerbers zuzurechnen.

Im Ergebnis sind dem Grunde nach nur im Zusammenhang mit dem Seminar "Intuition" angefallene Aufwendungen als Werbungskosten (Fortbildungskosten) anzuerkennen und zwar in Höhe von insgesamt 678,26 € [Seminarkosten: 180,00 € + Übernachtung/Frühstück: 80,00 € + Verpflegung für drei Tage: 60,00 € + Fahrtkosten: 318,36 € + Kursunterlagen (Buch von Dr. O "IT"): 39,90 €]. Diesem Betrag ist aber der von der Arbeitgeberin geleistete Ersatz in Höhe von 730,00 € (vgl. das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers und die Bestätigung der Arbeitgeberin des Berufungswerbers, wonach der Ersatz für "Fortbildungen" insgesamt 730,00 € betragen habe und die Ausführungen des Berufungswerbers in der Berufungsverhandlung, dass der Ersatz der Arbeitgeberin eine Pauschale darstelle und es ihm freistünde, ob er den Betrag für eine Fortbildungsmaßnahme oder für mehrere Fortbildungsmaßnahmen verwende) gegenzurechnen, weshalb auch im Hinblick auf dieses Seminar der Höhe nach keine Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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