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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 30.11.2006, ZRV/0009-Z2L/02

Rückforderung einer gewährten Ausfuhrerstattung gem. § 5 AEG und Festsetzung einer Sanktion

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der S Ges.m.b.H., W, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zl. 610/320/3/2000, betreffend die auf § 5 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) iVm Art.52, 25 Abs.1 der VO (EG) Nr.800/1999 gegründete Rückforderung eines Teilbetrages an für Ausfuhrerstattung (zu Ausfuhranmeldung WE-Nr.745/000/800013/01/2000 vom ) gem. § 4 AEG gewährtem Vorschuss sowie die gem. Art. 51 Abs.1 lit.a) der VO (EG) Nr.800/1999 festgesetzte Sanktion, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Da der oberwähnte, von der Bf vorgelegte "Ankunftsnmachweis" weder die Erfordernisse einer Entladebescheinigung iSd Art.16 der VO (EG) 800/1999 aufweist noch vom Unabhängigen Finanzsenat beurteilt werden kann, ob das ebenfalls oberwähnte Schriftstück in russischer Sprache und Cyrillischer Schrift für das gegenständliche Verfahren von Relevanz ist, hat dieser (als zuständige zweitinstanzliche Abgabenbehörde) in seinem Parteivorhalt vom in Entsprechung des Art.245 Zollkodex iVm §§ 85c Abs.8, 85f ZollR-DG u.m. §§ 115 Abs.2, 138 BAO sowie in Anlehnung an Art.49 Abs.7 der VO (EG) Nr.800/1999 die Bf eingeladen, zu der ihr darin zur Kenntnis gebrachten Sach- und Rechtslage binnen einer (ursprünglich mit einem Monat begrenzten, dann allerdings -über Parteiantrag vom - mit verfahrensleitender Verfügung vom ) im Rahmen freier Ermessensübung schließlich bis zum erstreckten Frist schriftlich Stellung zu nehmen, und hat ihr dadurch Gelegenheit gegeben, nochmals ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und insbesondere weitere, zu ihrem Rechtsbehelfsbegehren zweckdienliche, den Erfordernissen des Art.16 der VO (EG) Nr.800/1999 entsprechende Unterlagen und Beweismittel (also entweder "Primärnachweise" iSd Art.16 Abs.1 lit.a) und b) der VO (EG) Nr.800/1999 oder "Sekundärnachweise" iSd Art.16 Abs.2 lit.a) bis g) leg.cit.) beizubringen.

Tatsächlich langte am (im Anhang zur Parteieingabe vom ) ein mit "Ankunftsnachweis für Lieferung der Fa. S Ges.m.b.H., A-8421 Wolfsberg" betiteltes, mit datiertes (vom Österreichischen Handelsdelegierten Mag. HK unterfertigtes) Schreiben des Handelsrates der Österreichischen Botschaft in Moskau ein, in dem bestätigt wird, dass "unter Bezugnahme auf die EU-Gesetzgebung und EU-Verordnung 24 Paletten Schweinefleisch, gefroren; Bruttogewicht: 19.853 kg, Nettogewicht: 10.490 kg; Exporteur: S Ges.m.b.H., Wolfsberg über Dk Investment Ltd., Wilmington, USA, i.A. K Trade GmbH, D ; Empfänger: O , M ; CMR Nr.0268782; im Zuge der Zollabfertigung durch das Zollamt SVH ZAO Terminal Moskau, Kochnovsiy pr.d..9, Lizenz 901/900011; am am Bestimmungsort Moskau entladen worden ist und das genannte Zollamt die Waren zum freien Verkehr abgefertigt hat." Das Zollamt Tsentral` Aktsiznaya Tamozhnya habe mit (beigeschlossenem) Brief vom die Abfertigung der Waren im Zolllager SVH ZAO Terminal der Russischen Föderation bestätigt, wobei es sich um eine Zollabfertigung zum freien Verkehr Russlands gehandelt habe. Diese Bestätigung sei auf Basis des Ergebnisses der Recherchen in Russland und einer Überprüfung der Versanddaten erfolgt. Die genannten Waren seien nach Informationen des Handelsrates nicht dem Reexport zugeführt worden. Ergänzend dazu bemerkte der genannte Handelsdelegierte, dass er in seiner Bestätigung jene Warenbezeichnung verwendet habe, die auch in den ihm vom österreichischen Exporteur vorgelegten Frachtpapieren vorgekommen sind, da aus Erfahrung die Abweichungen in der Bezeichnung der Sendung, die sich bei einer Überprüfung der russischen Zollpapiere zeigten, durchwegs der Praxis zuzuschreiben sei, dass russische Importeure (häufig sogar in Zusammenwirken mit russischen Zollbeamten) Falschdeklarationen machten. Dieser Umstand sei nicht nur in Fachkreisen, sondern auch dem OLAF-Büro der EU bekannt. Im Einvernehmen mit diesem gehe der Handelsrat davon aus, dass die Ausstellung von Ankunftsbestätigungen nicht durch falsche Angaben bei der Importverzollung in Russland "behindert" werden sollten. Für die in Rede stehende Lieferung habe der Handelsrat ein Schreiben an die zentrale russische Zollverwaltung verfasst. Dazu sei ein mit datiertes Bestätigungsschreiben von Frau A, der Stellvertreterin des Zollleiters, eingelangt, wonach die Warenlieferungen von Schweinefleisch nach Russland beim Zolllager SVH ZAO Terminal eingegangen seien.

Zum Inhalt dieser Beweismittel stellt der Unabhängige Finanzsenat allerdings fest:

1. Die als "Ankunftsnachweis für Lieferung der Fa. S Ges.m.b.H., A-8421 Wolfsberg" bezeichnete (mit datierte) Bestätigung des Handelsrates der Österreichischen Botschaft in Moskau bezieht sich auf eine Sendung mit einem Nettogewicht von 10.490 kg, die beschwerdegegenständliche (durch die vom Ausfuhrzollamt Spielfeld am bestätigte Ausfuhranmeldung zu WE-Nr.745/000/800013/01/0 erfasste) Ausfuhrsendung weist hingegen ein Nettogewicht von insgesamt 19.086 kg auf.

2. In der (dem betreffenden "Ankunftsnachweis" beigeschlossen gewesenen) Bescheinigung des Staatlichen Zollkomitees der Russischen Föderation, Zentrale Zollverwaltung in Moskau, vom wird die Einfuhr von "208 Karton Schweinefleisch" und "550 Karton Fett" -allerdings ohne jegliche Gewichtsangabe- bestätigt. Demgegenüber ist sowohl in der Ausfuhranmeldung (und der dieser beigeschlossenen Faktura an die Fa. K Nr. 500065 vom ) als auch im (sich darauf beziehenden) Versandpapier T5 von 15 (zu Pos.1) und 9 (zu Pos.2) Paletten, also insgesamt 24 Paletten, die Rede. In der erwähnten Rechnung lautet die Bezeichnung der gelieferten Waren außerdem "Schweinebäuche" und "Schweineschultern" und nicht wie in besagter Bescheinigung der russischen Zollbehörde "Schweinefleisch" und "Fett".

In Anbetracht dieser Faktenlage ist es für den Unabhängigen Finanzsenat unmöglich, eine eindeutige Zuordnung der (über dessen Vorhalt vom ) iSd Art.16 Abs.2 der VO 800/1999 bisher von der Bf vorgelegten Unterlagen zur beschwerdegegenständlichen Ausfuhrsendung zu treffen.

Aus diesem Grund hat sich der Unabhängige Finanzsenat daher am entschlossen, und zwar geleitet von der Erwägung, dass nur dann, wenn die Bf die aufgezeigten, nach der Aktenlage bestehenden (offensichtlichen) Widersprüche hinsichtlich Warenidentität und in Russland eingeführter Fleischmenge noch aufzuklären imstande wäre, die Ausfuhrerstattung für das nach Russland exportierte und dort in den freien Verkehr gelangte Schweinefleisch doch noch gewährt bzw. -wie im vorliegenden Fall- der gegenständlichen Beschwerde gegen die bereits gem. § 5 AEG veranlasste Rückforderung schließlich noch stattgegeben werden könnte, der Bf gem. Art.245 Zollkodex iVm §§ 85c Abs.8, 85f ZollR-DG u.m. §§ 115 Abs.2, 138 Abs.1 BAO unter Setzung einer (vorerst) 8-wöchigen Frist diese Sachlage förmlich vorzuhalten.

Die Bf hat dazu am eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der sie im Wesentlichen vorbringt, sie sei inzwischen abermals mit dem Österreichischen Handelsdelegierten für die Russische Föderation in Kontakt getreten, um einerseits die im oberwähnten "Ankunftsnachweis" augenscheinlich unrichtigen Gewichtsangaben korrigieren und andererseits die in der Bescheinigung der Zentralen Zollverwaltung Moskau des Staatlichen Zollkomitees der Russischen Föderation enthaltenen Angaben über Gewicht und Palettenanzahl ergänzen zu lassen. Sie ersuche diesbezüglich allerdings um eine Verlängerung der Frist für die Vorlage der korrigierten Dokumente bis zum , da eine Urgenz in Russland vor allem bei einem derart weit zurückliegenden Sachverhalt erfahrungsgemäß einige Monate in Anspruch nehmen werde. Bezüglich der Warenidentität verweise sie einerseits auf die zollamtliche Stichprobenkontrolle und den hierüber angefertigten Beschauvermerk und andererseits auf den Umstand (auf den im Übrigen auch bereits der Handelsdelegierte in dessen "Ankunftsnachweis" hingewiesen habe), dass nämlich die Warenbezeichnungen in russischen Einfuhrdeklarationen zumeist ungenau seien, diese Tatsache aber den österreichischen Exporteuren (als Ausfuhrerstattungswerber) nicht zum Nachteil gereichen dürfe. So sei es für sie daher auch nicht verwunderlich, wenn die Position 1 der in Rede stehenden Ausfuhranmeldung korrekt mit "Schweinebäuche mit Knochen, mit Schwarte, gefroren" beschrieben, in den russischen Einfuhrdokumenten hiefür jedoch die "schlampige" Formulierung "Fett" gewählt worden sei, zumal sogar in der "Fleischersprache" dafür der Ausdruck "Bauchspeck" geläufig sei. Position 2 der besagten Ausfuhranmeldung sei laut Ausgangsrechnung als "Schweineschulter mit Backen, gefroren" bezeichnet, die hiefür in den russischen Einfuhrpapieren gewählte Bezeichnung "Schweinefleisch" sei leider sehr ungenau, aber nicht gänzlich falsch. Unter diesen Gesichtspunkten und in Zusammenhalt mit den noch beizubringenden (ergänzten bzw. korrigierten) Unterlagen dürften nach Ansicht der Bf somit die seitens des Unabhängigen Finanzsenates in dessen Vorhalten geäußerten Zweifel an der Warendeklaration beseitigt sein.

Der Unabhängige Finanzsenat hat als Reaktion auf dieses Parteivorbringen daraufhin mit (erneuter) verfahrensleitender Verfügung iSd Art.243 Abs.2 lit.b), 245 Zollkodex iVm §§ 85c Abs.8, 85f ZollR-DG u.m. §§ 94, 110 Abs.2 BAO am von seinem ihm diesbezüglich gesetzlich eingeräumten freien Ermessen (§ 20 BAO) Gebrauch gemacht und- abweichend vom diesbezüglichen Parteiantrag- das Fristende zur Beibringung der von der Bf in deren schriftlicher Stellungnahme vom bereits angekündigten (ergänzten bzw. berichtigten) Unterlagen und Beweismittel mit festgelegt, und zwar im Wesentlichen unter der Überlegung, dass bei realistischer Einschätzung der Lage nach nutzlosem Verstreichen eines derart langen Zeitraums wohl kaum noch mit der Ausstellung tauglicher (stichhältiger) Nachweise gerechnet werden könne und ein weiteres Zuwarten über das genannte Fristende hinaus praktisch nur einer "Verschleppung" des beim Unabhängigen Finanzsenat, der in Ansehung der Verfassungsbestimmung des Art.126b Abs.5 B-VG jedenfalls verpflichtet ist, offene Abgabenverfahren innerhalb absehbarer Zeit und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen und abzuschließen, anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens gleichkäme.

Beim Unabhängigen Finanzsenat sind bis heute- diesbezüglich wird übrigens auch auf Christof Ritz "Bundesabgabenordnung-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.25 zu § 115, hingewiesen- weder die seitens der Bf angekündigten Unterlagen eingelangt noch hat die Bf (unter Darlegung der Gründe über eine allenfalls neuerlich eingetretene Verzögerung) eine weitere Fristerstreckung beantragt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es der Bf bislang nicht gelungen ist, in den Besitz dieser Unterlagen zu gelangen und sie offenbar auch keine (reelle) Möglichkeit mehr sieht, dem Unabhängigen Finanzsenat in absehbarer Zeit doch noch die erforderlichen Beweismittel vorlegen zu können.

Es war daher über die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf das sonstige bisherige Rechtsbehelfsvorbringen noch weiter eingegangen zu werden brauchte.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
§ 4 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
§ 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 126b Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 52 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 25 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 51 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 14 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 15 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 16 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 49 Abs. 2 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Schlagworte
Rückforderung
Zahlung der Ausfuhrerstattung
Einfuhrzollförmlichkeiten
Primärnachweise
Sekundärnachweise
Fristen
Entladungsbescheinigung
Entladeort
Datum der Entladung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at