Vertretung bei behaupteter Beendigung einer Personengesellschaft
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der D-KG, vertreten durch W-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk vom betreffend Stundungszinsen entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für den Zeitraum vom bis Stundungszinsen im Betrag von € 1.173,03 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies die Berufungswerberin (Bw.) auf ihre Berufung vom und beantragte, den Bescheid gemäß den Bestimmungen der BAO zuzustellen. In der Berufung vom führte die Bw. aus, dass der Bescheid an ihren Vertreter zugestellt worden sei, obwohl sie am im Firmenbuch gelöscht worden sei und damit ihre Vollmacht erloschen sei. Der Bescheid sei somit nicht zugestellt, da gemäß § 19 Abs. 2 BAO der Gesetzgeber vorsehe, dass mit Beendigung von Personengesellschaften deren sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter übergehe. Weiters sehe der Gesetzgeber gemäß § 191 Abs. 2 BAO vor, dass Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO, die in einem Zeitpunkt ergehen sollten, in dem die Personengesellschaft bereits beendet sei, an diejenigen zu ergehen habe, denen die gemeinschaftlichen Einkünfte zugeflossen seien. Wäre dem Gesetzgeber vorgeschwebt, dass die Rechtsfähigkeit einer Personengesellschaft solange nicht untergehe, als deren Rechtsverhältnisse zur Abgabenbehörde noch nicht abgewickelt seien, hätte er sich diese beiden Bestimmungen ersparen können. Sie hätten dann auch keinen Inhalt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom beantragte die Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist mit der Auflösung noch nicht beendet. Die Löschung im Firmenbuch hat nur deklarative Bedeutung. Eine solche Gesellschaft erlischt erst mit der Beendigung der Liquidation. Solange noch Rechte und Verpflichtungen der Gesellschaft behauptet werden, kann die Liquidation nicht beendet sein (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, 802). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 0147) ist eine Personengesellschaft auch nach ihrer Auflösung weiterhin so lange partei- und prozessfähig, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind. Insoweit vermag § 81 Abs. 1 bis 5 BAO noch voll wirksam zu sein (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, 199). Nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung wird § 19 Abs. 2 BAO und damit § 81 Abs. 6 BAO bedeutsam, wonach die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis insoweit und solange aufrecht bleibt, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) oder der vertretungsbefugten Person dagegen Widerspruch erhoben wird. Das Vorbringen, der Bescheid sei nicht zugestellt worden, erweist sich daher als unbegründet, zumal auch eine Beendigung des Bevollmächtigungsverhältnisses durch Widerruf oder Aufkündigung durch die Bw. weder behauptet noch der Abgabenbehörde zur Kenntnis gebracht wurde.
Da auf Grund des - vom Vertreter der Bw, dessen Vollmacht laut Vorbringen erloschen sei - eingebrachten Ansuchens um Zahlungserleichterungen Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften bzw. auf Grund deren Bewilligung mit Bescheid vom ein Zahlungsaufschub eintrat, erfolgte die Festsetzung von Stundungszinsen für den Zeitraum vom bis in Höhe von € 1.173,03 mit Bescheid vom zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Personengesellschaft des Handelsrechts Auflösung Liquidation Widerruf Aufkündigung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAD-12043