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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 08.09.2009, RV/0767-L/09

Qualifizierte Offenlegungspflicht im Verfahren betreffend Zahlungserleichterungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P, vertreten durch Hermann Vales, Steuerberater, 4020 Linz, Starhembergstraße 19, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom wurde der Berufungswerber zur Einkommen- und Umsatzteuer für das Jahr 2007 veranlagt. Daraus ergaben sich Nachforderungen in Höhe von 1.754,26 € (Einkommensteuer) und 620,02 (Umsatzsteuer), insgesamt somit 2.374,28 €.

Mit Eingabe vom ersuchte der Berufungswerber um Bewilligung von Monatsraten zur Abdeckung dieses Rückstandes (erste Rate 174,28 € sowie elf weitere Raten zu je 200 €). Es sei ihm leider finanziell nicht möglich, die geforderten Beträge (in einem) zu bezahlen.

Das Finanzamt wies dieses Zahlungserleichterungsansuchen mit Bescheid vom ab. In einem Ansuchen um Zahlungserleichterung seien alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben, und um Bewilligung der beantragten Raten ersucht. Der Berufungswerber habe 2007 sein wirtschaftlich erfolgreichstes Jahr gehabt, wobei dies in Relation zu seinen sonst üblichen Erträgen zu sehen sei. Mit rund 14.636 € Gewinn aus Gewerbebetrieb sei das Jahr 2007 zwar besser als die Jahre vorher und das nachfolgende Jahr gewesen, jedoch auch nicht geeignet, finanzielle Reserven anzulegen. Der Berufungswerber habe den etwas höheren Gewinn dazu genutzt, im Jahr 2008 rund 2.533 € in betrieblich notwendige Investitionen zu finanzieren, weiters wurden rund 1.364 € zur Rückzahlung eines Bankkredites verwendet. Die Grundauslastung des Betriebes lasse die angebotenen Rückzahlungen als gesichert und die Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes im Falle einer Zahlungserleichterung als nicht gefährdet erscheinen. Dies auch deshalb, weil zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zusätzlich das Gehalt der Ehegattin aus deren Dienstverhältnis zur Verfügung stehe.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom im Wesentlichen mit der Begründung ab, finanzielle oder wirtschaftliche Notlagen könnten nur dann eine Zahlungserleichterung rechtfertigen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht werde, dass die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Ob eine solche Gefährdung der Einbringlichkeit vorliege, könne regelmäßig (nur) anhand einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, allfällige Schulden und sonstige Zahlungsverpflichtungen des Berufungswerbers seien jedoch auch in der Berufung nicht näher angeführt worden.

Mit Eingabe vom wurde die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Das Finanzamt führe in seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung an, dass "nicht gänzlich Umstände angeführt worden waren, nämlich die Einkommens- und Vermögenssituation". Dazu sei zu sagen, dass es möglich gewesen wäre, diese Fragen in einem Vorhaltsverfahren zu stellen. Zur Einkommenssituation werde auf den Steuerakt verwiesen. Zur Vermögenssituation wurde ausgeführt, dass neben den Verbindlichkeiten gegenüber den Finanzamt noch Verbindlichkeiten aus einem Abstattungskredit bei der BAWAG bestünden, der durch monatliche Raten in Höhe von 127,94 € bedient werde. Der aufrechte Kontokorrentkredit bewege sich innerhalb des zur Verfügung gestellten Rahmens, sodass daraus derzeit keine Belastungen resultierten. Eine Erhöhung des Rahmens sei jedoch nicht möglich. Eine Teilzahlung in Höhe von 500 € werde (und wurde auch) am geleistet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom , 89/15/0123, und vom , 96/14/0037).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 95/15/0058, 0059, m.w.N.) ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Berufungswerber hätte daher darzulegen gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde.

Der Berufungswerber hätte daher aus eigenem Antrieb konkretisiert, anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen gehabt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihm nicht zugemutet werden kann (vgl. auch hiezu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ).

Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können ( mit Hinweis auf ).

Ein solches Vorbringen ist im Verwaltungsverfahren weder im Antrag, noch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, noch im Vorlageantrag vorgetragen worden. Obwohl das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, allfällige Schulden und sonstige Zahlungsverpflichtungen nicht näher dargestellt worden wären, finden sich auch im Vorlageantrag keine ausreichenden diesbezüglichen Angaben. Zur Einkommenssituation wurde lapidar auf den Steuerakt verwiesen, ohne näher darzulegen, aus welchen Teilen desselben das aktuelle Einkommen des Berufungswerbers zu ersehen wäre. Veranlagungen (insbesondere zur Einkommen- und Umsatzsteuer) werden regelmäßig für bereits in der Vergangenheit liegende Zeiträume durchgeführt. Ebenso betreffen die Beilagen zu diesen Steuererklärungen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) die bereits abgelaufenen Besteuerungszeiträume. Das aktuelle, dem Berufungswerber zur Bestreitung seiner Ausgaben und insbesondere der rückständigen Abgaben zur Verfügung stehende Einkommen wurde daher nicht näher dargestellt. Es konnte somit nicht beurteilt werden, ob die sofortige bzw. die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Zum Einwand im Vorlageantrag, dass die Einkommens- und Vermögenssituation des Berufungswerbers in einem Vorhalteverfahren geklärt werden hätte können, wird zweierlei bemerkt. Zum einen geht dieser Einwand schon angesichts der im Verfahren gemäß § 212 BAO geltenden, und oben dargestellten, den Berufungswerber treffenden qualifizierten Offenlegungspflicht ins Leere. Zum anderen kommt einer Berufungsvorentscheidung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohnehin der Charakter eines Vorhaltes zu (z.B. ).

Da insgesamt gesehen weder das Vorliegen einer erheblichen Härte noch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit durch den Zahlungsaufschub mangels Darstellung des aktuellen Einkommens des Berufungswerbers ausreichend und nachvollziehbar dargestellt wurde, blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at