Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 10.10.2008, RV/0199-F/07

Analog zu § 240 Abs 3 BA0 wurde im Zuge des Berufungsverfahrens der Lohnzettel korrigiert und bei der durchzuführenden Veranlagung dementsprechend berücksichtigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Vt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes e vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde die Veranlagung des Kalenderjahres 2005 für die Berufungswerberin (Bw) durchgeführt.

Mit Schriftsatz vom berief die steuerliche Vertretung der Bw gegen obgenannten Bescheid und wandte ein, dass das Pendlerpauschale laut Beilage zur Einkommensteuererklärung 2005 in Höhe von € 668,25 und das Jahressechstel hinsichtlich der Gesamteinkünfte nicht berücksichtigt worden seien. Es werde daher die Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Höhe von € 668,25 sowie die Berechnung des Jahressechstels unter Berücksichtigung der Gesamteinkünfte beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben und ausgeführt, dass gemäß § 67 Abs 9 EStG 1988 Bezüge gemäß § 67 Abs 1 und 2 bei der Veranlagung außer Ansatz bleiben würden und das Jahressechstel daher nicht neu berechnet werde.

Mit Schriftsatz vom begehrte die steuerliche Vertretung der Bw die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat und führte hiezu aus:

"In unserer Berufung vom hatten wir unter lit. b) auch die "Nichtberücksichtigung des Jahressechstels hinsichtlich der Gesamteinkünfte" 2005 beanstandet. Zu diesem Punkt wurde unserer Berufung durch die Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BA0 nicht stattgegeben mit der Begründung: "Gem. § 67 (9) EStG bleiben Bezüge gem. § 67 (1,2) bei der Veranlagung außer Ansatz. Das Jahressechstel wird nicht neu berechnet".

Dieser unser Vorlageantrag richtet sich daher ausschließlich dagegen, dass in der Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf § 67 (9) EStG eine Neuberechnung der Sonstigen Bezüge bzw. des steuerlich begünstigten Jahressechstels unterblieben ist, wobei wir gerne einräumen, dass die richtige Ermittlung der Sonstigen Bezüge bzw. des Jahressechstels bzw. der richtigen Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im konkreten Fall von Frau r besonders schwierig gewesen wäre, da sich diese Einkünfte aus 2 verschiedenen Lohnzahlungszeiträumen beim gleichen Arbeitgeber bzw. 2 Lohnzetteln zusammensetzen.

Nichtsdestotrotz hat das Finanzamt in Ausübung der von amtswegen geforderten Ermittlung der materiellen Wahrheit bei der Festsetzung der gesetzlich festgelegten Steuerbemessungsgrundlagen vorzugehen und kann sich nicht unter Hinweis auf § 67 (9) EStG davon exkulpieren, im Zuge der Veranlagung die richtige Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu ermitteln. In diesem Zusammenhang möchten wir doch darauf hinweisen, dass es sich bei der zitierten Gesetzesbestimmung zu § 67 (9) EStG in aller Regel wohl um eine den Steuerpflichtigen begünstigende Bestimmung handelt, während dies hier geradezu ins Gegenteil verkehrt wird (aus der Berufungsvorentscheidung ergeben sich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von € 23.121,80, während sich aus unserer Ermittlung € 21.165,54 ergeben).

Wir dürfen diesem Vorlageantrag eine aus unserer Sicht richtige Berechnung des Jahessechstels, des Betrages der steuerpflichtigen Sonderzahlungen samt Ermittlung der darauf entfallenden Lohnsteuer sowie eine Ermittlung der laufenden Bezüge für 01-12/2005 anschließen mit der Bitte, diese der antragsgemäßen Berufungserledigung zugrundezulegen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 67 Abs 9 EStG 1988 bleiben sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. § 41 Abs 4 ist zu beachten. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs 8 lit e und f.

Gemäß § 41 Abs 4 EStG 1988 bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs 1 zu versteuern waren, bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit außer Ansatz. Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs 1 und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs 1 und 2 die Freigrenze von 2.000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs 12 6 % des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30 % des 2.000 Euro übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs 2 und 3 gilt ein Siebentel der Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs 1 zu versteuern war und von dem 6 % Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69 Abs 5 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs 1 zu versteuern ist.

Gemäß § 240 Abs 3 BA0 hat auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs 1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht

a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs 1 erfolgt ist,

b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,

c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

§ 240 Abs 3 soll (bezüglich Lohnsteuer) dem Arbeitnehmer nur jenen ergänzenden Rechtsschutz gewähren, der wegen des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden besonderen Verhältnisses beim Lohnsteuerabzug notwendig ist, um ein Fehlverhalten des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber zu korrigieren (; , 97/15/0089; , 2000/13/0003, 0004) (vgl. Ritz³, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 3 zu § 240 BA0).

Wie bereits im Schriftsatz vom 12. Feber 2007 von der steuerrechtichen Vertretung der Bw ausgeführt und laut vorgelegter und übermittelter Lohnzettel ersichtlich, erhielt die Berufungswerberin (Bw) betreffend ihrer Tätigkeit bei der s zwei Lohnzettel jeweils über die Zeiträume vom 1. Jänner bis 30. September und 1. Oktober bis . Unbestritten ist somit, dass die Bw Bezüge von derselben Arbeitgeberin über das ganze Kalenderjahr 2005 bezogen hat, jedoch zwei Lohnzettel zu verschiedenen Bezugszeiträumen ausgestellt wurden. Hiebei kann jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die Arbeitgeberin von den bereits im ersten Bezugszeitraum ausbezahlten Lohnzahlungen von der Bw nicht in Kenntnis gesetzt worden wäre bzw davon keine Kenntnis gehabt hätte. Wurden doch - wie von der steuerrechtlichen Vertretung der Bw mehrmals angegeben - beide Lohnzettel von ein- und derselben Arbeitgeberin ausgestellt. Aus den bereits vorgelegten und übermittelten Lohnzetteln und dem Berufungsvorbringen geht jedenfalls hervor, dass der zweite Lohnzettel falsch und korrigierungsbedürftig war. Daher kam es im folgenden Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat in analoger Anwendung des oben zitierten § 240 Abs 3 BA0 zu einer Richtigstellung und hieraus folgend zu einer Korrektur des zweiten Lohnzettels der Arbeitgeberin, was im Wege der nunmehrigen Veranlagung (siehe beiliegendes Berechnungsblatt) zu berücksichtigen war.

Betreffend Berücksichtigung des Pendlerpauschales, was im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat nicht mehr strittig war, darf auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom verwiesen werden und werden diese damit zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 67 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Korrektur des Lohnzettels und Berücksichtigung bei der Veranlagung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at