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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.12.2004, RV/1781-W/04

Antrag die Ausgaben für eine Brille als Werbungskosten zu berücksichtigen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1781-W/04-RS1
hier nur Abschnitt Brille
Folgerechtssätze
RV/1781-W/04-RS1
wie RV/0610-I/02-RS3
Optische Brillen ohne besondere Schutzfunktion gehören zum normalen Lebensbedarf und stellen trotz beruflicher Verwendung keine Arbeitsmittel dar. Die diesbezüglichen Aufwendungen können nur als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Christian Zeidler & Mag. Reinhard Pinkel Wirtschaftstreuhand OEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

A) Die Erklärung des Bw. zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 (OZ 1 ff.) langte am beim Finanzamt ein. Darin erklärte der Bw. neben Sonderausgaben (freiwillige Personenversicherungen, Kirchenbeitrag und Steuerberatungskosten) und Beiträgen zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen auch sonstige Werbungskosten (KZ 724) in Höhe von € 1.802,61. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:


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pauschale Nächtigungsgebühren:
€ 345,15
Brille (lt. flugärztlicher Untersuchung):
€ 489,75
Uniformreinigung:
€ 31,40
AfA für PC lt. Beilage (abzüglich PA):
€ 416,05
Betriebsratsumlage:
€ 113,47
Telefonkosten (abzüglich PA):
€ 406,79
Summe sonstige Werbungskosten:
€ 1.802,61

B) Der Erstbescheid (OZ 7 ff.) wurde am erstellt und ohne Zustellnachweis zugestellt. Dieser Erstbescheid berücksichtigte alle erklärten Positionen, mit Ausnahme der sonstigen Werbungskosten. Diese wurden mit dem Betrag von € 1.281,46 von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen. Das bedeutet, dass laut der obigen Aufstellung die Kosten für die Brille und die Uniformreinigung vom Finanzamt nicht anerkannt worden sind. Zur Begründung wurde vom Finanzamt u. a. ausgeführt:

Die vom Bw. beantragten Kosten für eine Brille würden keine Werbungskosten darstellen, sondern vielmehr außergewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt). Die Anschaffungskosten für die Brille in Höhe von € 489,75 seien daher als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, hätten nicht berücksichtigt werden können, da sie den Selbstbehalt in Höhe von € 8.550,09 nicht überstiegen hätten.

C) Mit Schreiben vom erhob der Bw. gegen den Erstbescheid laut Abschnitt B) Berufung und führte aus, dass die Berufung fristgerecht sei, weil der berufungsgegenständliche Einkommensteuerbescheid (erst) am eingelangt sei. Dieses Berufungsschreiben wurde am zur Post gegeben (OZ 11a).

In diesem Schreiben beantragt der Bw. die Aufhebung des Erstbescheides vom und die Anerkennung von entstandenen Ausgaben (Brille) als Werbungskosten statt als außergewöhnlicher Belastung. Begründend führt der Bw. aus:

Seitens der Obersten Zivilluftfahrtbehörde, die für die Lizenzerteilung an ihn als Pilot zuständig sei, werde ihm das Tragen einer Korrektionsbrille oder von Kontaktlinsen vorgeschrieben. Ein Zuwiderhandeln gegen die Behördenvorschreibung könnte zum Lizenzentzugsverfahren führen. Daher sei er gezwungen während seines Dienstes, eine Brille zu tragen. Da seine Fehlsichtigkeit aber relativ gering sei, benötige er während seiner Freizeit keinerlei Sehhilfe. Die Notwendigkeit für das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen bestehe deswegen ausschließlich während seiner Arbeitszeit.

D) Mit Berufungsvorentscheidung vom (OZ 12) wies das Finanzamt die Berufung laut Abschnitt C) als unbegründet ab. Begründend führt das Finanzamt aus:

Sehbehelfe seien Aufwendungen für einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und würden nicht deshalb steuerlich absetzbar, weil der Gegenstand bei der Ausübung des Berufes unentbehrlich sei. Kosten für Sehbehelfe (Brillen) stellten keine Werbungskosten dar.

Diese Berufungsvorentscheidung wurde am dem steuerlichen Vertreter des Bw. mittels RSb zugestellt (OZ 12a).

E) Mit Schreiben vom (OZ 13), zur Post gegeben am (OZ 13a), stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In diesem Vorlageantrag wiederholte der Bw. seinen Berufungsantrag und im Wesentlichen auch seine Berufungsbegründung. Ergänzend zur Begründung führt der Bw. aus, dass er ohne behördliche Auflage bis dato nicht im Besitz einer Sehhilfe wäre.

F) Mit Telefax vom übermittelte der steuerliche Vertreter des Bw. eine Ablichtung des Erstbescheides vom . Auf dieser Ablichtung ist ersichtlich, dass auf allen Seiten des Erstbescheides der Eingangsstempel angebracht ist.

G) In einem Telefonat am erklärte der Bw., dass ihm der Augenarzt eine Korrektionsbrille mit einer Dioptrienstärke von 1/2 und 1/3 verordnet hätte. Diese Brille verwende er aufgrund der geringen Sehbeeinträchtigung nicht privat, sondern nur beruflich.

Über die Berufung wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bw. machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 Aufwendungen für eine Brille in Höhe von € 489,75 als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 4 EstG 1988.

einkommensteuerliche Beurteilung:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Daraus ergibt sich, dass der Werbungskostenbegriff des § 16 EStG in mehrfacher Hinsicht zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben im Sinne des Einkommensteuerrechts abzugrenzen ist. Vor allem ist auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG zu verweisen, wonach Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind, selbst wenn sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen (sogenanntes Aufteilungsverbot) (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Bd. III B, Tz 3 zu § 16). Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel betreffen stets auch die allgemeine Lebensführung. Die vom Bw. angeschaffte Brille ist ein medizinisches Hilfsmittel. Diese Funktion verliert die Brille auch dadurch nicht, dass der Bw. sie ausschließlich beruflich verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt (vgl. ). Dieser Umstand ändert auch nichts daran, dass die gegenständlichen Ausgaben nicht nur das Erwerbsleben des Bw., sondern auch das "Privatleben", somit die Lebensführung als solche, betreffen. Denn die vom Augenarzt beim Bw. attestierte Sehschwäche, auch wenn sie derzeit nur geringfügig ist, betrifft die gesamte Lebensführung des Bw. und nicht nur seine berufliche Sphäre.

Daher können die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden und ist die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Weil die Brille einen Sehbehelf darstellt, hat das Finanzamt die streitgegenständlichen Ausgaben gesetzeskonform als Krankheitskosten beurteilt und sie als außergewöhnliche Belastung, bei der ein Selbstbehalt anzurechnen ist, berücksichtigt (vgl. Doralt, EStG, 4. Aufl., Bd. II, Tz 78 zu § 34).

Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Brille
Werbungskosten
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at