"Lohneinkünfte" eines Kommanditisten: Bindung an den Feststellungsbescheid
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0585-G/07-RS1 | Vergütungen für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft umfassen Entlohnung jeder Art für Tätigkeiten, die vom Gesellschafter im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen oder auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbracht werden. Als derartige Vergütungen für Leistungen im Dienste der Gesellschaft sind somit auch Dienstnehmerleistungen ieS anzusehen. Darunter fallen auch Vergütungen für arbeitsrechtliche Dienstleistungen, zB der Gehalt für den angestellten Kommanditisten. Die Ermittlung des Gesellschaftsgewinnes erfolgt in zwei Schritten: Im ersten Schritt ist der Gesellschaftsgewinn unter Anerkennung der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zu ermitteln (Lohn bzw. Gehalt ist aufwandswirksam). Dieser „allgemeine“ Gewinn wird auf die Gesellschafer aufgeteilt. In einem zweiten Schritt werden die Leistungsvergütungen dem Gewinnanteil des leistungserbringenden Gesellschafters zugerechnet. Der Gesellschaftsgewinn besteht aus der Summe aus „allgemeinem“ Gewinn und Leistungsvergütungen. Der Gesellschaftsgewinn unterliegt der Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO. Gegenstand der Feststellung ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages (Anteil „allgemeiner“ Gewinn zuzüglich Leistungsvergütung) auf die Teilhaber (§ 188 Abs. 3 BAO). Die Feststellungen sind Grundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer beim Gesellschafter. |
RV/0585-G/07-RS2 | "Lohneinkünfte", die ein Kommanditist von seiner KEG bezieht, dürfen im Einkommensteuerverfahren nicht gesondert als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst werden. Deren Berücksichtigung im Einkommensteuerverfahren erfolgt (nur) insoweit, als sie als Leistungsvergütung bei der Feststellung der Einkünfte der KEG angesetzt wurden. Der Unabhängige Finanzsenat ist dabei gemäß § 185 BAO an die Feststellungen des gemäß § 188 BAO ergangenen Bescheides gebunden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15, vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist Kommanditist der HY-KEG (laut Firmenbuch Tischlereigewerbe) und der YY-KG (laut Firmenbuch Fenster-Türenmontage).
Für das Jahr 2005 sind für den Bw neben einem Lohnzettel des AMS mehrere Lohnzettel der HY-KEG (in der Folge KEG) in der Datenbank der Finanzverwaltung erfasst.
Im Jänner 2006 erklärte die KEG einen Betrag von 4.975,03 € als Einkünfte von Personengesellschaften 2005 (laut Erklärung Fenstermontage). Die beigelegte "Gewinn- und Verlustrechnung" weist dagegen einen Jahresgewinn im Betrag von lediglich 2.784,72 € aus.
Nach Durchführung einer Außenprüfung der KEG, bei der auf Grund von Buchführungs- und Aufzeichnungsmängeln eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfolgte, stellte das Finanzamt mit Bescheid vom die Einkünfte für 2005 einheitlich mit dem Betrag von 35.000 € fest, wobei für HY (die Ehefrau des Bw) ein Einkünfteanteil von 350 € und für den Bw ein Einkünfteanteil von 34.650 € gesondert festgestellt wurde. Eine Berufung dagegen unterblieb laut Aktenlage.
In der Folge reichte der Bw Ende Dezember 2006 eine Einkommensteuererklärung für 2005 ein, wobei er Einkünfte als Einzelunternehmer im Betrag von 2.784,72 € und Einkünfte als Mitunternehmer im Betrag von 27,84 € erklärte. Als Summe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärte der Bw - nicht nachvollziehbar - den Betrag von 27,84 €. Eine vom Bw beigelegte "Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) für 2005" (amtliches Formular E 1a) beinhaltet die Angaben der Gewinn- und Verlust-Rechnung der KEG und weist einen Gewinn von 2.784,72 € aus.
Das Finanzamt setzte mit dem hier angefochtenen Besscheid vom die Einkommensteuer 2005 mit dem Betrag von 15.362,72 € fest. Erfasst wurden dabei:
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 2.875,62 €
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 34.650,00 €
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Lohnzettel KEG | 4.260,38 €
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Lohnzettel KEG | 5.492,24 €
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Nach § 3 Abs 2 EStG anzusetzende
Einkünfte | 707,20 €
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Gegen diesen Bescheid wendet sich der Bw mit Berufungsschreiben vom und bringt vor:
Der bekämpfte Bescheid weicht ohne ausreichende Begründung und insbesondere, ohne mir Ergebnisse eines allfälligen Ermittlungsverfahrens (§ 161 BAO) mitzuteilen, von keinen eingereichten Steuererklärung ab. Die Bescheidbegründung fehlt zur Gänze/ist für mich weder ausreichend noch verständlich. Ich ersuche neuerlich um erklärungsgemäße Herabsetzung auf Null Euro für dem Kalenderjahr 2005. Ich habe keiner Firma, dass sie auf Ihrer Phantasie den Betrag 15.362,72 festgestellt haben, da ich für die Steuerberatungsprüfung für dem Kalenderjahr 2005 meiner Einkünfte ab dem kalenderjahr Mai 2006 in der Firma meiner Frau HY bereits gearbeitet habe, habe ich Lohnzetteln für dem Kalenderjahr bis den Betrag 8.280,80 erhalten. ich lege Ihnen den Lohnzettel für den zeitraum vom 2006, dass ich keine leistungen für dem Kalenderjahr 2005 in der Firma HY gebracht habe. Ich habe in der Firma meiner Frau HY gearbeitet, dass ich auf die WGKK für meine Leistungen von den Betrag 750,00 Euro bereits angemeldet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid ab, wobei es lediglich die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Betrag von 2.875,62 € nicht mehr erfasste.
Mit Schreiben vom erhob der Bw dagegen die (als Vorlageantrag zu wertende) Berufung.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im Juli 2007 zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der BAO lauten:
§ 185. Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 bis 189 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.
§ 188. (1) Einheitlich und gesondert werden festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)
a) aus Land- und Forstwirtschaft,
b) aus Gewerbebetrieb,
c) aus selbständiger Arbeit,
d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens,
wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund war es nicht rechtswidrig, wenn das Finanzamt den für den Bw gesondert festgestellten Betrag von 34.650,00 € ohne Weiteres der Einkommensteuerfestsetzung zu Grunde gelegt hat. Einwendungen gegen die Richtigkeit dieses Betrages hätte der Bw in einer Berufung gegen den Feststellungsbescheid machen müssen, im Einkommensteuerverfahren sind sie nicht zulässig.
Die Berufung war daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
Das Finanzamt hat den angefochtenen Bescheid jedoch insofern mit Rechtswidrigkeit belastet, als es "Lohneinkünfte" des Bw von der KEG bei der Festsetzung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt hat. Gemäß § 23 Z. 2 EStG 1988 sind nämlich die Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben, Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Vergütungen für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft umfassen Entlohnung jeder Art für Tätigkeiten, die vom Gesellschafter im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen oder auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbracht werden. Als derartige Vergütungen für Leistungen im Dienste der Gesellschaft sind somit auch Dienstnehmerleistungen ieS anzusehen. Darunter fallen auch Vergütungen für arbeitsrechtliche Dienstleistungen, zB der Gehalt für den angestellten Kommanditisten (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 23 Rz 191, unter Hinweis auf ).
Die Ermittlung des Gesellschaftsgewinnes erfolgt in zwei Schritten: Im ersten Schritt ist der Gesellschaftsgewinn unter Anerkennung der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zu ermitteln (Lohn bzw. Gehalt ist aufwandswirksam). Dieser "allgemeine" Gewinn wird auf die Gesellschafer aufgeteilt. In einem zweiten Schritt werden die Leistungsvergütungen dem Gewinnanteil des leistungserbringenden Gesellschafters zugerechnet. Der Gesellschaftsgewinn besteht aus der Summe aus "allgemeinem" Gewinn und Leistungsvergütungen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [2. Grundlieferung], § 23 Rz 169-170). Der Gesellschaftsgewinn unterliegt der Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO. Gegenstand der Feststellung ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages (Anteil "allgemeiner" Gewinn zuzüglich Leistungsvergütung) auf die Teilhaber (§ 188 Abs. 3 BAO). Die Feststellungen sind - wie bereits oben dargestellt - Grundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer beim Gesellschafter.
Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass "Lohneinkünfte" des Bw im Einkommensteuerverfahren nicht gesondert als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst werden dürfen. Deren Berücksichtigung im Einkommensteuerverfahren erfolgt (nur) insoweit, als sie als Leistungsvergütung bei der Feststellung der Einkünfte der KEG angesetzt wurden. Der Unabhängige Finanzsenat ist dabei gemäß § 185 BAO an die Feststellungen des Bescheides vom gebunden.
Der angefochtene Bescheid war daher diesbezüglich abzuändern.
Dem Bw werden die in der Beilage zum "Vorlageantrag" (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005) zusätzlich geltend gemachten Ausgaben für Versicherungsprämien und -beiträge (Kennzahl 455) im Betrag von 200 € sowie die Steuerberatungskosten im Betrag von 200 € (der Bw bedient sich eines selbständigen Buchhalters) als Sonderausgaben zuerkannt.
Eine mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen, weil der Bw eine solche nur für den Fall der Entscheidung durch den (gesamten) Berufungssenat beantragt hat, die Berufungsentscheidung jedoch nach Maßgabe des § 282 BAO durch den Referenten erfolgt ist.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Bindungswirkung Einkünftefeststellung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at