Kein Vertreterpauschale für einen im Außendienst tätigen Systemanalytiker
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1915-W/05-RS1 | Dies gilt auch für einen im Außendienst tätigen Systemanalytiker |
Folgerechtssätze | |
RV/1915-W/05-RS1 | wie RV/4649-W/02-RS1 Vorrangiges Ziel der Vertretertätigkeit iSd zu § 17 Abs 6 EStG 1988 ergangenen V, BGBl Nr 32/1993, § 1 Z 9, ist die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen. Steht hingegen die Projektdurchführung (Beratungstätigkeit) von wenigen Großkunden durch einen Manager im Vordergrund, kann das Werbungskostenpauschale trotz überwiegender Außendiensttätigkeit nicht zuerkannt werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 das Werbungskostenpauschale für Vertreter gemäß § 1 Z 9 der VO BGBl. Nr. 32/1993 geltend.
Beigelegt war dem Antrag eine Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers. Daraus geht hervor, dass der Bw. als Systemberater im Geschäftsbereich Datenverarbeitung tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit sei überwiegend im Außendienst ausgeübt worden und habe die Betreuung und Beratung der Kunden in allen Phasen der Verkaufstätigkeit, insbesonders der Geschäftsanbahnung, der Anbotserstellung, des Vertragsabschlusses und der nachfolgenden laufenden Betreuung zur Sicherung der Geschäftsbeziehungen umfasst. Als Systemberater sei der Bw. vor allem für die EDV-spezifischen und organisatorischen Aspekte (Produkte, Systemkonfiguration) der Verkaufsverhandlungen und der Anboterstellung zuständig, während die kaufmännischen Agenden durch den Verkaufsrepräsentanten wahrgenommen worden seien. Systemberater, Verkaufsrepräsentant und der zuständige Vertriebsleiter würden gemeinsam ein Verkaufsteam bilden, in welchem die hoch spezifischen Kenntnisse, die für den Vertrieb von EDV-Anlagen und der dazugehörigen Software benötigt werden, organisatorisch zusammengefasst seien. Alle Mitglieder dieses Teams seien in direkten Kundenkontakt gleichermaßen am Zustandekommen der Geschäftsabschlüsse beteiligt.
Das Finanzamt versagte im Lauf des weiteren Verfahrens mit Bescheid vom und mit Berufungsvorentscheidung vom den Abzug des Vertreterpauschales und führte dazu im wesentlichen aus, dass der Bw. als Systemberater tätig sei, was darauf schließen lasse, dass er nicht ausschließlich im Verkauf tätig sei.
Der Bw. wies in der Berufung auf die vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung hin, sowie auf die Information seines Arbeitgebers, dass er das Vertreterpauschale geltend machen könne.
Im Vorlageantrag führte der Bw. ergänzend aus, dass nach Rücksprache mit der Personalabteilung seines damaligen Arbeitgebers, kein einziger Fall bekannt sei, in dem das Vertreterpauschale aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung, die auch dem Bw. ausgestellt worden sei, abgelehnt worden wäre. Erst kürzlich sei abermals dieselbe Arbeitsplatzbeschreibung für einen Mitarbeiter ausgestellt worden und sei auch diesem Mitarbeiter das Vertreterpauschale zuerkannt worden. Auch andere ehemaligen Kollegen des Bw. die dieselbe Tätigkeit ausgeübt hätten, sei das Vertreterpauschale seit Jahren immer wieder aufgrund derselben Arbeitsplatzbeschreibung zuerkannt worden. Der Bw. verstehe nun nicht, warum ausgerechnet ihm allein dieses Pauschale nicht gewährt würde.
Im Rahmen einer Einvernahme des Bw. vor der Abgabenbehörde II Instanz am gab dieser zu seiner Tätigkeit im Jahr 2000 folgendes an:
"Ich habe ab bei der B gearbeitet, zuvor war ich bei anderen Firmen als Systemanalytiker tätig. Ich lege meinen Dienstvertrag vom sowie eine Zusatzvereinbarung vom selben Tag vor, die in Kopie zum Akt genommen werden.
Zunächst war ich eingesetzt bei einem potentiellen Projekt bei der C, bei dem in weiterer Folge aber keine Auftragsvergabe erfolgte. In weiterer Folge war ich ab bis zum Ausscheiden aus der Firma B nur mehr an einem Projekt bei der D eingesetzt. Bei diesem Projekt ging es um die Neuschaffung des Beitragsgrundlagenwesens, wobei meine Aufgaben in diesem Projekt die Analyse sowie das Softwaredesign waren. Mein Arbeitsplatz war defacto bei der D., ich bin aber zwischendurch im wieder zu B. gegangen, um bestimmte Aufgaben zu erledigen. Der bei weiten größte Teil meiner Arbeitszeit entfiel auf die Tätigkeit bei der D. . Ab Mitte Oktober 2002 bin ich dann von der D. als Mitarbeiter übernommen worden, wo ich auch jetzt noch tätig bin.
Ich mache weiters noch eine Betriebsratsumlage in Höhe von S 2.602,50 sowie eine Spende an den Verein der Freunde des E in Höhe von S 700,- als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben geltend und lege entsprechende Belege vor".
Über die Berufung wurde erwogen:
§ Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Darunter fallen gemäß Z 1 lit. 3a leg.cit. auch Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.
Die vom Bw. aufgrund der vorgelegten Bestätigung seines Arbeitgebers einbehaltenen Beträge an Betriebsratsumlage in Höhe von S 2.602,50 sind daher als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
§ 1 Z 9 der VO BGBl. Nr. 32/1993 setzt für Vertreter folgendes Werbungskostenpauschale fest: "5 v. H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 30.000 S jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Aufgrund der Angaben des Bw. ergibt sich, dass er im berufungsgegenständlichen Zeitraum als Systemanalytiker tätig war. Seine Haupttätigkeit bestand in der Durchführung eines konkreten Projektes bei einem einzigen Kunden seines Arbeitgebers, wo er auch den bei weitem überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit verbrachte. Der Arbeitsplatz des Bw. befand sich defacto bei diesem Kunden. Der Bw. war nur einmal in ein anderes Projekt eingebunden, dass aber nicht zustande kam.
Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, dass dem Bw. das beantragte Werbungskostenpauschale nicht zuerkannt werden kann, da es sich um keine Vertretertätigkeit i. S. d. VO Nr. 32/1993 handelt.
Vorrangiges Ziel der Vertretertätigkeit ist die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen, d. h. Akquisition (Erlangung und Abschluss) von Aufträgen. Nach den Lohnsteuerrichtlinien des BMF 1999, Rz. 406 (Durchführungserlass, veröffentlicht AÖFV. Nr. 200/1998), zählt "Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, ... nicht als Vertretertätigkeit. ...".
Ein Vertreter i. S. der zitierten VO hat typischerweise einen großen potentiellen Kundenkreis. Er versucht, zahlreiche Geschäftsabschlüsse herbeizuführen. Dies bedingt zahlreiche Kundenbesuche, Gespräche und Telefonate etc. Als Nebenprodukt ist auch die Kundenbetreuung zu nennen, denn die Zufriedenheit der Kunden führt möglicherweise zu Vertragsverlängerungen und weiteren Abschlüssen. Kundenbetreuung als Nebenprodukt ist unschädlich.
Diese Art der Vertretertätigkeit bedingt aber auch zahlreiche kleinere Aufwendungen wie Einladungen der potentiellen Kunden, Telefongespräche von unterwegs etc., die durch das Werbungskostenpauschale abgegolten werden sollen. Auch die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien aaO. " Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. ..." widersprechen dieser Auffassung keineswegs, ist der Satz doch nur im Zusammenhang mit obigem Satz zu verstehen, wonach eben die Auftragserlangung im Vordergrund stehen muss. Der UFS ist zwar an Erlässe des BMF nicht gebunden, legt die zitierten Ausführungen jedoch seiner Entscheidung zu Grunde, da sie logisch und nachvollziehbar sind und sowohl den Intentionen des Verordnungsgebers als auch den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen.
Eine gänzlich andere Art der Außendiensttätigkeit wie die soeben beschriebene führt der Bw. aus. Bei ihm steht die Projektdurchführung im Vordergrund. Sie fällt nicht nur als Nebenprodukt an. Der Bw. war nur in bei zwei Kunden insgesamt tätig, wobei seine Tätigkeit sich fast ausschließlich nur auf einen Kunden erstreckte. Es handelte sich dabei um die konkrete Umsetzung eines Projektes vor Ort und nicht um Vertretertätigkeit. Auch der fast ausschließliche Einsatz für nur einen Kunden vor Ort ist nicht typisch für einen Vertreter i. S. d. VO. . Die Akquisition ist bei ihm nur untergeordnet. Der Bw. war zwar überwiegend im Außendienst tätig, jedoch nicht als Vertreter.
Auch die mit der VO pauschal abzudeckenden typischen Werbungskosten eines Vertreters (s.o.) liegen beim Bw. nicht vor, sodass auch nach dem Sinn der VO das Werbungskostenpauschale nicht zusteht.
Gemäß § 18 Abs.1 Z 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 können Zuwendungen an bestimmte Einrichtungen (Museen, Forschungseinrichtungen etc) unter den dort aufgezählten Voraussetzungen als Sonderausgaben abgezogen werden.
Zuwendungen an Vereine können nur dann abgesetzt werden, wenn diesen durch einen Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 bestätigt wurde, dass sie gemeinnützig sind und in bestimmter vorgegebener Weise ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgen. Sämtliche Einrichtungen, für die ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.
Da der Verein der Freunde des Kunsthistorischen Museums nicht in dieser Liste enthalten ist, können Zuwendungen an diesen Verein nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993 |
Schlagworte | Vertreterpauschale Projektdurchführung Außendienst Systemanalytiker |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at