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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 29.11.2006, RV/0256-F/06

Betreffend Studienwechsel konnte ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht nachgewiesen werden. Ein Sprachkurs ohne Zusammenhang mit dem fortgesetzten Studium stellt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch VT, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume bis  und bis entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurden von der Berufungswerberin (Bw) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Kinder a und i für die Zeit vom bis und bis gemäß § 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs 4 Z 3 lit a bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert, da a das geplante Studium im Wintersemester 2004/05 nicht aufgenommen habe und der Besuch eines Sprachkurses keine Berufungsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstelle. i habe mit Beginn des Sommersemesters 2005 einen beihilfenschädigenden Studienrichtungswechsel vorgenommen. Trotz Aufforderung vom seien keine schlüssigen Nachweise für einen unverschuldeten zwingenden Studienwechsel vorgelegt worden.

In ihrer Eingabe vom , datiert mit , führte die rechtliche Vertreterin der Bw aus, dass a von September 2004 bis Mai 2005 an der Universität in l einen Jahreskurs ee und gp im Ausmaß von 8 Wochenstunden belegt und erfolgreich abgeschlossen habe. Dieses Jahr habe sie an der Universität l den Jahreskurs enm und zusätzlich Kurse für d- und k besucht. Es habe sich bei diesen Kursen um Sprachkurse zu Berufsausbildungszwecken - eine verpflichtende Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliche Hörerin der kh l sowie der Universität l gehandelt. Das Aufnahmeverfahren an die kh l finde im Mai 2006 statt. Sollte a nicht an die kh l zugelassen werden, werde sie an der Universität l Sprachen studieren.

Der Studienwechsel von i von n auf me sei durch eine Erkrankung herbeigeführt worden. Während des stpraktikums im Rahmen des nstudiums seien bei i Symptome des Krankheitsbildes nach ICD 10: F.41 aufgetreten. Die Erkrankung habe dazu geführt, dass es für i nicht mehr möglich war, das nstudium fortzusetzen. Sie habe sich daraufhin in ärztliche Behandlung begeben und als Konsequenz auf ihre Erkrankung auf me mit mr Ausrichtung gewechselt. In me seien keine Praktika an menschlichen Körpern zu absolvieren. Es liege somit ein unverschuldeter zwingender Studienwechsel aufgrund einer Krankheit vor.

In einem Schreiben vom wurden von der namentlich genannten Dipl. e- und ps (Klientenzentrierte th) der vorliegende Krankheitsverlauf und die anschließend stattgefundene psychotherapeutische Behandlung in ihrer Praxis bestätigt. Sie kenne die Tochter der Bw seit Juni 2005 und zu Beginn der Behandlung habe sich ein sehr ausgeprägtes Krankheitsbild nach ICD 10: F.41 mit massivster Einschränkung der Lebensqualität und selbständiger Lebensführung gezeugt. Die Ausprägung der Erkrankung sei derart massiv, dass eine Fortführung des Studiums im September 2005 in Frage stand. Während der Erhebung der Anamnese habe die Tochter der Bw vom Auftreten erster Panikattacken im Rahmen des stpraktikums während praktischer Übungen im Operationssaal (Wintersemester 2004) berichtet. In Kenntnis der Situation solcher Übungen sei es von der ps sehr gut nachvollziehbar, dass diese und ähnliche Situationen die Erkrankung mit ausgelöst haben. Im Herbst 2005 sei die Tochter der Bw wieder in der Lage gewesen, ihr Leben selbständig weiterzuführen. Da die Erkrankung während der Praktika an menschlichen Körpern aufgetreten ist und um die Heilung der Erkrankung nicht zu gefährden, habe die Tochter der Bw das Studium von n auf me mit mr Ausrichtung gewechselt.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde die Bw gebeten, folgende Ergänzungen vorzunehmen:

  • Bestätigung über den Sprachkurs an der Universität l ( bis ) über das Ausmaß der Wochenstunden sowie den Abschluss desselben;

  • Bestätigung der kh l darüber, in welchem genauen Ausmaß ein s-Sprachkurs für die Aufnahme dort verpflichtend vorgeschrieben ist sowie

  • Aufnahmebestätigung von dort bzw

  • Erklärung, in welchem Fach i ab Herbst 2006 an der Universität l studieren wird sowie

  • Bestätigung der Universität l, in welchem genauen Ausmaß für dieses Studium ein s-Sprachkurs verpflichtend vorgeschrieben ist.

  • Betreffend a ärztliche Bescheinigungen, aus der der behauptete Sachverhalt (unverschuldeter zwingender Studienwechsel) zweifelsfrei hervorgeht sowie die Seite 1 des Sammelzeugnisses der Universität ie - me vom .

Laut vorgelegtem Sammelzeugnis vom hatte die Tochter i Prüfungen am 22. Oktober, 26. November und und 4. Feber 2005 abgelegt. Zwei Lehrveranstaltungszeugnisse bestätigen die Ablegung weiterer Prüfungen am und . Laut Abgangsbescheinigung sowie Studienblatt der Universität ie vom hat die Tochter der Bw ihr nstudium am abgemeldet.

Mit Schreiben vom wurde vom namentlich genannten Arzt für Allgemeinmedizin bestätigt, dass die Tochter der Bw am bei ihm in der Praxis gewesen sei. Aufgrund massiver Panikattacken, die ein Weiterführen des nstudiums unmöglich machten, sei eine Psychotherapie seinerseits eingeleitet worden. Ein Studiumwechsel sei aus medizinischer Sicht unbedingt anzuraten gewesen. Er stimme mit dem Gutachten der ps inhaltlich voll überein.

Laut vorgelegten Sammelzeugnissen der Universität ie vom und hat die Tochter der Bw ua eine Prüfung aus am am erfolgreich abgelegt.

Laut undatiertem Schreiben der namentlich genannten ps wurde bestätigt, dass die Tochter der Bw im Wintersemester 2004/05 aus gesundheitlichen Gründen das Studienfach n gewechselt habe und nun me studiere. Diese Entscheidung sei von der Tochter der Bw nicht leicht zu treffen gewesen, allerdings hätten sie gesundheitliche Gründe dazu gezwungen, den Studienzweig und die damit verbundene berufliche Ausrichtung zu wechseln. Die jüngste Vergangenheit habe bereits gezeigt, dass die Entscheidung aus gesundheitlichen Gründen eine richtige war und könne aus psychotherapeutischer Sicht nur bestätigt werden. Um nun den weiteren Verlauf der Berufsausbildung nicht aus existentiellen Gründen zu gefährden, wäre eine weitere Gewährung der Familienbeihilfe für die Familie der Bw eine dringende Notwendigkeit. Als behandelnde ps wolle sie sich auf diesem schriftlichen Weg dafür einsetzen, dass eine Ausnahmeregleung gefunden wird, die ein Weiterführen des Studiums der Tochter der Bw ermöglicht.

Im Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes vom wurde der Bw zum besseren Verständnis der gesetzlichen Voraussetzungen eine von mehreren Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vorgestellt. Weiters wurde die Bw ersucht, Studien- und Stundenpläne der von ihrer Tochter besuchten Kurse und alle Prüfungszeugnisse (im Original) samt Übersetzungen vorzulegen. Dem bereits vorgelegten Zertifikat vom könne das Finanzamt nicht entnehmen, dass diese Bestätigung einen Zusammenhang mit den vorher absolvierten Sprachkursen hat. Für den Fall, dass im August oder September bereits feststeht, welchen weiteren Weg a einschlagen wird (kh oder Sprachstudium), werde um Übersendung der Unterlagen gebeten.

Betreffend die Tochter i wurde der Bw ebenfalls zum besseren Verständnis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe eine von mehreren Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vorgehalten. Aus den bisher vorgelegten Unterlagen ergebe sich betreffend ihre Tochter folgender Sachverhalt:

Dem Sammelzeugnis sei zu entnehmen, dass die Tochter mehrere Studien an der Universität ie belegt hat:

  • 1 (Zulassung erloschen am : Fortsetzung des Studiums an der ed Uni

  • rf (Zulassung erloschen am : Fortsetzungsmeldung wurde unterlassen und keine Beurlaubung)

  • mb (Zulassung erloschen am : Fortsetzungsmeldung wurde unterlassen und keine Beurlaubung

i habe im Schreiben vom selbst bekannt gegeben, dass es ihr leider nicht klar gewesen sei, dass sie die Abgangsbescheinigung mit Beginn des neuen Studiums () beantragen hätte müssen, aber erst am tatsächlich getan hat. Dem Sammelzeugnis von i sei zu entnehmen, dass sie erstmals am das Studium der me belegt und bis zum fortgeführt hat. Während dieser Zeit habe sie nach den vorliegenden Unterlagen keine einzige Prüfung aus dieser Studienrichtung erfolgreich abgelegt. Aus den vorgelegten Zeugnissen gehe hervor, dass i im Wintersemester 2004 als Wahl- und Prüfungsfach Übungen aus o für Studierende erfolgreich abgelegt hat (Zeugnis vom ). Mit Wirkung vom habe sie das Studium der me wieder aufgenommen, nachdem sie dieses Studium bereits vom bis betrieben und aus welchen Gründen immer abgebrochen hat. Den Entschluss, das Studium zu wechseln und wieder das Studium der me zu betreiben, habe sie weit vor dem Arztbesuch im Juni 2005 gefasst (das stpraktikum hat sie erfolgreich abgeschlossen, das Studium gewechselt und für das neue Studium im SS 2005 Vorlesungen besucht und Prüfungen abgelegt). Nach dieser Aktenlage seien die ärztlichen Bestätigungen, die auf dem Besuch vom Juni 2005 basieren, für das Finanzamt nicht schlüssig und nachvollziehbar.

Sie werde nun ersucht, zu den oa Sachverhaltsdarstellungen laut Aktenlage Stellung zu nehmen und falls erforderlich die Standpunkte durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Für die Berechnung einer eventuellen Wartezeit für den künftigen Bezug von Familienbeihilfe werde sie gebeten, den Studienerfolgsnachweis bis Ende SS 2006 vorzulegen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass zur Bearbeitung der Berufung das Finanzamt zum besseren Verständnis der gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe eine von mehreren Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates übermittelt habe, welche nochmals zitiert wurde. Im ggstdl Fall habe die Tochter a laut den bis jetzt vorliegenden Zeugnissen in der Zeit vom bis einen Sprachkurs über 226 Stunden über acht Monate (ca 8 Stunden pro Woche) und vom bis einen weiteren Sprachkurs über 226 Stunden und einen sn Literaturkurs über denselben Zeitraum mit insgesamt 20 Stunden, also ebenfalls ca 8 Kursstunden pro Woche absolviert. Das Finanzamt sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Auffassung, dass skurse über zwei Jahre mit jeweils acht Kursstunden pro Woche nicht dem Begriff der Berufsausbildung iSd FLAG entsprechen, da diese Kursbesuche nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen und das Finanzamt davon Kenntnis habe, dass Sprachkurse für Maturanten für weitere Studien zwischen 16 - 25 Wochenstunden mit Prüfungen (auch Zwischenprüfungen) nach den internationalen Richtlinien haben und die Kursdauer zwischen drei und maximal sechs Monaten (durchgehend) beträgt. Die Bw wurde daher ersucht, die Studien- und Stundenpläne der von ihrer Tochter besuchten Kurse und alle Prüfungszeugnisse im Original vorzulegen. Dem vorgelegten Zertifikat vom könne das Finanzamt nämlich nicht entnehmen, dass diese Bestätigung einen Zusammenhang mit den vorher absolvierten Sprachkursen hat. In Beantwortung des Ergänzungsersuchens habe die Bw anlässlich einer persönlichen Vorsprache bekannt gegeben, dass sie zusammen mit ihrer Tochter während ihrer Freistellung als Professorin den Sprachkurs in an absolviert hätte und gleichzeitig eine von ihr übersetzte Bestätigung des Kollegs sis in l vorgelegt habe, in der bestätigt wird, dass a im ersten Jahrgang der Fachhochschule für ld (= fr...) im Schuljahr 2006/07 immatrikuliert und inskribiert sei. Sie habe Unterricht von Montag bis Freitag von 16.00 bis 21.30 Uhr. Das Finanzamt sei der Auffassung, dass nur dann eine Sprachausbildung im Ausland, die in einem ganz engen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Studium steht (zB Voraussetzung oder Anrechnung für das nachfolgende Studium oder das nachfolgende Studium ist die entsprechende Landessprache) als Bestandteil der weiteren Gesamtausbildung als Berufsausbildung iSd FLAG anzusehen ist (siehe auch und ). Im ggstdl Fall habe a einen skurs über ca 8 Semesterwochenstunden erfolgreich abgelegt und diese Sprachausbildung sei keine verpflichtende Voraussetzung für die Aufnahme als Studentin der kh in l (das Erlernen der Landessprache für sich allein sei keine Berufsausbildung iSd FLAG).

Betreffen die Tochter i habe das Finanzamt der Bw ebenfalls zum besseren Verständnis der gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe eine von mehreren Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vorgestellt. Aus den vorgelegten Zeugnissen gehe hervor, dass die Tochter der Bw im Wintersemester 2004 als Wahl- und Prüfungsfach Übungen aus o für Studierende erfolgreich abgelegt hat (Zeugnis vom ). Mit Wirkung vom habe sie das Studium der me wieder aufgenommen, nachdem sie dieses Studium bereits vom bis betrieben und aus welchen Gründen auch immer abgebrochen hat. Den Entschluss, das Studium zu wechseln und wieder das Studium der me zu betreiben, habe i weit vor dem Arztbesuch im Juni 2005 gefasst (das stpraktikum habe sie erfolgreich abgeschlossen, das Studium gewechselt und für das neue Studium im SS 2005 Vorlesungen besucht und Prüfungen abgelegt). Nach dieser Aktenlage seien die ärztlichen Bestätigungen, die auf dem Besuch vom Juni 2005 basieren, für das Finanzamt nicht schlüssig und nachvollziehbar. Hinsichtlich der Tochter i seien keine weiteren Unterlagen außer dem neuesten Sammelzeugnis vorgelegt bzw neue Argumente vorgebracht worden. i habe unstrittig im Wintersemester 2002/03 die Studien der n und der r und f begonnen, wobei sie für f eine Prüfung am erfolgreich abgelegt hat (alle anderen abgelegten Prüfungen betreffen das Studium der n, sodass dieses als Hauptstudium anzusehen ist). Nach der Berufungsschrift sei die Erkrankung während des stpraktikums aufgetreten, wobei die Tochter der Bw dieses Praktikum aber letztendlich erfolgreich abgeschlossen hat. Im darauf folgenden Sommersemester 2005 habe sie mit dem Studium der me begonnen, dort Vorlesungen besucht und zumindest eine Prüfung erfolgreich abgeschlossen. Nach den erstmaligen Ausführungen in der Berufungsschrift bzw laut vorgelegten ärztlichen Bestätigungen habe sich i, obwohl ihr Krankheitsbild sehr ausgeprägt war mit massiven Einschränkungen der Lebensqualität und Lebensführung, erst am Schluss des Sommersemesters 2005 (nach zumindest fünf Monaten) erstmals in ärztliche Behandlung begeben. Nach der ärztlichen Bestätigung sei die Ausprägung der Erkrankung derart massiv gewesen, dass eine Fortführung des Studiums im September 2005 in Frage gestanden ist. Auf der anderen Seite sei sie im Herbst 2005 wieder in der Lage gewesen, ihr Leben selbständig weiterzuführen. Tatsächlich habe sie den Entschluss, das Studium zu wechseln bereits mit Beginn des Sommersemesters 2005 gefasst und sie habe im neuen Studium die Vorlesungen besucht und zumindest eine Prüfung abgelegt. Der Studienwechsel sei entgegen der ärztlichen Bestätigung nicht deswegen durchgeführt worden, um die Heilung der Erkrankung nicht zu gefährden, denn zum Zeitpunkt des Studienwechsels sei sie noch lange nicht in ärztlicher Behandlung (ca drei Monate später) gestanden. Am Ende des Semesters habe sie sich in ärztliche Behandlung laut Bestätigung begeben und aufgrund der Therapie sei es ihr nach der ärztlichen Bestätigung im Herbst - also nach den Sommerferien - gelungen, ihr Leben wieder selbständig weiterzuführen. Aufgrund dieser Sachverhaltselemente (zusätzlich habe i me bereits einmal inskribiert) sei nach Ansicht des Finanzamtes nicht davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Studienwechsels ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der Tochter (hier Krankheit) vorgelegen ist. Der Wechsel sei wie bereits erwähnt zu Beginn des Sommersemesters 2005 - also mehrere Monate bevor sie erstmals einen Arzt aufgesucht hat - erfolgt. Trotz ärztlicher Bestätigung, die das Krankheitsbild am Ende des Sommersemesters 2005 widerspiegelt und von einem massiven Krankheitsbild spricht, sei es der Tochter der Bw möglich gewesen, erstens das Praktikum in n erfolgreich zu beenden und zweitens während des gesamten Sommersemesters 2005 Vorlesungen im neuen Studium zu besuchen und zumindest eine Prüfung erfolgreich abzuschließen. Das Finanzamt könne nach den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen nicht schlüssig und widerspruchsfrei nachvollziehen, dass der ggstdl Wechsel des Studiums zu Beginn des Sommersemesters 2005 ausschließlich aufgrund der im Juni 2005 diagnostizierten Krankheit durchgeführt worden ist. Die Erkenntnis, dass das einmal gewählte Studium nach vier inskribierten Semestern doch nicht die optimale Studienwahl war, sei nach den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ein beihilfenschädlicher Studienwechsel, soweit nicht eine der gesetzlichen Ausnahmen zweifelsfrei vorliegt.

Mit Eingabe vom 1. Nobember 2006 stellte die rechtliche Vertreterin der Bw den Antrag die Berufung gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge vom der zweiten Instanz vorzulegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.

Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Gemäß § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz liegt ein günstiger Studienerfolg dann nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung gelten folgende Studienwechsel nicht als Studienwechsel im Sinne des obgenannten Abs 1:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde.

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

Abs. 4 der genannten Gesetzesbestimmung besagt, dass ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 dann nicht mehr zu beachten ist, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.

Die Tochter i der Bw hat nach drei Semestern (WS 2002/03, SS 2003, WS 2003/04) von ihrem Hauptstudium der n auf das der me gewechselt.

Zu überprüfen ist nun, ob aufgrund der vorliegenden ärztlichen bzw psychotherapeutischen Bestätigungen sowie des tatsächlichen Verhaltens der Studierenden, ein Studienwechsel, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der Studierenden zwingend herbeigeführt wurde, nachgewiesen und glaubhaft nachvollzogen werden kann.

Unbestritten ist, dass die Studentin trotz der von der Psychotherapeutin in ihrem Schriftsatz vom 9. Feber 2006 angeführten Erkrankung, welche nach den Angaben der Patientin bereits im Rahmen des stpraktikums (WS 2004/05) aufgetreten sei, laut Lehrveranstaltungszeugnis vom dieses erfolgreich beendet hat. Außerdem hat sie laut Abgangsbescheinigung der Universität ie vom im Wintersemester 2004/05 vier Prüfungen (zB Wissenschaft und n, he, hesursachen und he, z Grundfertigkeiten, z Gesprächsführung I, Systemische ü) sowie laut Lehrveranstaltungszeugnis vom eine Prüfung in Grundlagen und Praxis pl Methoden absolviert. Die hier in Rede stehende Tochter der Bw stand laut Angaben der Psychotheratpeutin seit Juni 2005 bei ihr in Behandlung. Den Studiumswechsel vollzog die Tochter der Bw bereits ab Sommersemester 2005 - somit lange Zeit vor Beginn der Behandlung. Auch die ärztliche Bestätigung vom beinhaltete, dass die Tochter der Bw am beim namentlich genannten Arzt in der Praxis war. Die Angabe der Psychotherapeutin in einer undatierten Bestätigung, die Tochter der Bw habe im Wintersemester 2004/05 aus gesundheitlichen Gründen das Studienfach n auf das Studium der me gewechselt, ist schlichtweg falsch. Ein Studienwechsel wurde aufgrund der Akten- und Sachlage nämlich mit Sommersemester 2005 - Beginn des Studiums der me laut Studienblatt der Universität ie vom - vorgenommen. Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom richtig ausführt, hat die Tochter der Bw demzufolge den Entschluss, das Studium zu wechseln, weit vor dem Arzt- und Psychotherapeutinnenbesuch gefasst. Sie hat dieses Studium auch erfolgreich betrieben, diesbezügliche Vorlesungen besucht und nach der Aktenlage zumindest eine Prüfung erfolgreich abgelegt.

Das heisst im konkreten Fall aber auch, dass die von der Bw vorgelegten Bestätigungen des Artzes und der Psychotherapeutin einen Studienwechsel, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der Studierenden zwingend herbeigeführt wurde, nicht nachweisen können. Andere Beweise bzw Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

Der Familienbeihilfenanspruch für den im Bescheid angeführten Zeitraum war demnach richtigerweise nicht zu gewähren und daher rückzufordern.

Betreffend des Vorliegens einer Berufsausbildung für das Kind a war für den Unabhängigen Finanzsenat insgesamt ausschlaggebend, dass die von der Tochter im Ausland absolvierten Sprachkurse in keinem engen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Studium standen (die Tochter ist laut Vorsprache der Bw im ersten Jahrgang der Fachhochschule für ld im Schuljahr 2006/07 immatrikuliert und inskribiert) und diese Kurse auch nicht verpflichtende Voraussetzung für die Aufnahme als Studentin - entgegen den Aussagen der rechtlichen Vertreterin der Bw in ihrer Berufungsschrift vom 16. Feber 2006 - waren. Noch dazu wurde auch die Ansicht des Finanzamtes in seinem Ergänzungsersuchen vom , dass Sprachkurse, die insgesamt 8 Semesterwochenstunden dauern, nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen würden, von der Bw nicht entkräftet. Der Unabhängige Finanzsenat schliesst sich daher den diesbezüglichen Ausführungen des Finanzsamtes in seiner Berufungsvorentscheidung vom voll und ganz an.

Aufgrund obstehender Ausführungen kommt der Unabhängige Finanzsenat zum Schluss, dass die Familienbeihilfe daher für die im ursprünglichen Bescheid genannten Zeiträume vom bis und bis zu Recht vom Finanzamt rückgefordert wurde.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
Studienwechel
unvorhergesehenes unverschuldetes unabwendbares Ereignis
Nachweis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at