TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.11.2005, RV/0910-W/03

Ermessensübung bei Haftungsinanspruchnahme

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BT, vertreten durch KM, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im Ausmaß von € 24,952.577,11 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass der angefochtene Bescheid im gesamten Umfang angefochten werde. Der Bw. werde für Forderungen zurückgehend bis ins Jahr 1978 in Anspruch genommen. Allein davon ausgehend erstrecke sich der entsprechende Zeitraum sohin über 25 Jahre.

Tatsache sei, dass der Bw. selbstverständlich als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der A-GmbH sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen sei und seitens der A-GmbH sämtliche Rechts- und Instanzenzüge ausgefochten worden seien. So habe die A-GmbH mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom die vorinstanzlichen Bescheide angefochten. Die A-GmbH habe im Laufe der Zeit sämtliche Verbindlichkeiten (auch Steuerverbindlichkeiten), soweit sie im Rahmen der Geschäftstätigkeit angelaufen seien, immer pünktlichst erfüllt. Der Bw. habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer auch dafür Sorge getragen, dass diese Verbindlichkeiten auch tatsächlich erfüllt würden. Hinsichtlich des nunmehr streitgegenständlichen Haftungsbetrages in Höhe von € 24,952.577,11 sei der Bw. auf Grund des Finanzverfahrens davon ausgegangen, dass die A-GmbH ohnehin mit ihrem Rechtsmittel durchdringen werde.

Ferner sei davon auszugehen, dass selbst wenn man unterstelle, dass den Bw. eine Haftung als handelsrechtlicher Geschäftsführer treffe, bei einer Dauer von über 25 Jahren eine derartig starke Rechtsunsicherheit gegeben sei, dass eine Haftung des Bw. auszuschließen sei. Fest stehe, dass dem Bw. kein Verschulden - in welcher Form auch immer - zurechenbar sei, sondern es vielmehr die Finanzbehörde selbst gewesen sei, die durch die überlange Verfahrensdauer dazu beigetragen habe, dass erst jetzt überhaupt endgültig die Abgabenschuld der seinerzeitigen Abgabenschuldnerin rechtskräftig festgestellt sei. Selbst wenn man von der jüngsten im Haftungsbescheid gegenständlichen Forderung ausgehe, seien immer noch 19 Jahre vergangen. Ein Zeitraum, der nicht einmal bei großzügigster Interpretation ein faires Verfahren im Sinne des Artikel 6 EMRK unterstellen lasse. Der Bw. werde den gesamten innerstaatlichen Rechtszug ausschöpfen und nach Vorliegen des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses die Angelegenheit selbstverständlich an den EGMR herantragen.

Der Bw. beantrage die ersatzlose Behebung des Bescheides der ersten Instanz und die Anberaumung einer Berufungsverhandlung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Vorerst ist dem Einwand des Bw., dass durch die überlange Verfahrensdauer ein faires Verfahren im Sinne des Artikel 6 EMRK nicht vorliege, zu entgegnen, dass es sich bei dem vom Bw. geltend gemachten subjektiven Recht nicht um "civil rights" im Sinne des Artikels 6 EMRK handelt (vgl. ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof () ist die Geltendmachung der Haftung in das Ermessen der Behörde gestellt. Bilden Ermessensentscheidungen den Gegenstand eines Berufungsverfahrens, so tritt gemäß § 289 Abs. 2 BAO das Ermessen der Berufungsbehörde an die Stelle des Ermessens der Abgabenbehörde erster Instanz.

Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 7, Tz. 6).

Nach der Aktenlage haften neben den haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH in Höhe von € 24,952.577,11 laut Kontoabfrage vom am Abgabenkonto des Bw. fällige Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 11,474.889,07 unberichtigt aus, wobei hinsichtlich des Betrages von € 11,473.884,50 die Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt ist. Der Großteil dieses Abgabenrückstandes erscheint somit als uneinbringlich, zumal eine Änderung der wirtschaftlichen Lage des im Jahr 1920 geborenen Bw. nicht zu erwarten ist.

In Hinblick auf die am Abgabenkonto des Bw. aushaftenden Abgabenschuldigkeiten erscheint somit die Bevorzugung der Zweckmäßigkeitserwägungen als keineswegs begründet und mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang stehend, zumal es auch eine wichtige Obliegenheit der behördlichen Ermessensübung bildet, den jeweiligen Umständen des Einzelfalles in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen und auch aus dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit resultierende Unbilligkeiten hintanzuhalten (vgl. ).

Da der Berufung bereits auf Grund der Aktenlage stattzugeben war, bedurfte es auch nicht der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Ermessensentscheidung
Zweckmäßigkeit
Billigkeit
Verfahrensdauer
uneinbringlich

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at