Sonstiger Bescheid, UFSW vom 22.05.2012, RV/3438-W/11

Kassation, wenn AbgBeh I. Instanz nicht erhoben hat

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3438-W/11-RS1
Aus dem Wortlaut einer Kursbezeichnung allein kann nicht auf den tatsächlichen Inhalt einer Bildungsveranstaltung geschlossen und die berufliche Veranlassung beurteilt werden (analog zur Fachliteratur (EStG [Atzmüller/Lattner] in Wiesner/Grabner/Wanke, 7. GL, § 16, Tz 26, mit Bezug auf ).
RV/3438-W/11-RS2
Es ist nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, anstatt ihre Kontrollbefugnis wahrzunehmen, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen ().

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Begründung

Die Berufungswerberin (Bw) ist Mitbegründerin einer reformpädagogischen Schule und deren Schulleiterin. Arbeitgeber ist das Amt der NÖ Landesregierung. Im Jahr 2010 besucht die Bw folgende Bildungsveranstaltungen und machte insgesamt €1.740,00 als Fortbildungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 geltend:


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Die Kraft des Dialogs am 11. und Veranstalter: Eelco de Geus, Systemdynamisches Coaching & Supervision, Familien-, Laufbahn- und Organisationsaufstellungen, Systemdynamisches Leadership & Teamtraining, Begleitung von Dialogprozessen in Gemeinschaften und Organisationen
€ 275,00
Weiterbildung Dialogprozessbegleitung, Block 1 vom 28.9. bis 1.10. Veranstalter: w. o.
€ 708,67
3 Nächte und 4 Seminarpauschalen
€ 289,90
Seminar "Mediation und Qi Gong" vom 5. bis , Aufenthaltskosten Veranstalter: Buddhistisches Zentrum
€ 466,00

Das Finanzamt anerkennt im angefochtenen Bescheid die damit verbundenen Kosten nicht und führt begründend aus, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen nur dann als Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellten. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten sei nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliege. Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen seien abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufl. Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abziele (Berufswechsel von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit aus welcher der überwiegende Teil der Einkünfte erzielt wird. Weiters würden Kosten für Kurse und Seminarveranstaltungen, die auch bei nicht in der Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt sind, keine Werbungskosten darstellen. Die beantragten Kurskosten für die Coaching- und Qi Gongausbildung in Höhe von € 1.740,00 hätten daher nicht anerkannt werden können.

In der frist- und formgerechten Berufung trägt die Bw vor, dass die geltend gemachten Ausbildungskosten mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit in Zusammenhang stünden. Ihr Dienstgeber habe ihr für die Ausbildung neun Arbeitstage freigegeben. Sie hat die Ausbildung gemeinsam mit einer Mutter der Elternvertretung gemacht, weil es in der Schule um eine neue Gesprächskultur gehe. Eine neue Erwerbsmöglichkeit werde nicht angestrebt.

Die Amtspartei weist mit Berufungsvorentscheidung die Berufung als unbegründet ab und führt aus, dass bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung trügen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung beträfen, zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur die berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich sei. Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme reichen für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht aus.

Mit als neuerlicher Berufung bezeichnetem Vorlageantrag vom bringt die Bw ergänzend vor, dass sie die Fortbildungsmaßnahme in Absprache mit dem Vereinsvorstand und dem Bezirksschulrat als hilfreich und notwendig ein einer herausfordernden, beruflichen Situation gefunden habe. Die Argumentation, dass das durch die Fortbildung erlangte Wissen auch privat genutzt werden könne, finde sie unverständlich. Mit dieser Argumentation dürften weder P'C-Kurse noch handwerkliche Ausbildung noch Sprachkurse oder irgendwelche sonstige Kurse absetzbar sein, weil alles, was je erlernt würde, auch privat angewendet werden könne.

Ihrem Vorlageantrag legt die Bw eine Bestätigung des Trägervereins der Privatvolksschule bei, wonach die Bw die in Streit stehenden Ausbildungsmaßnahmen im Einverständnis mit dem Trägerverein absolviert hat. Diese Ausbildungserfahrung werde im Alltag sowohl im Hinblick auf die Kommunikationsfähigkeit unter Kindern, als auch besonders in der Elternarbeit und zur Psychohygiene unter den Teammitgliedern erfolgreich eingesetzt.

Es wurde erwogen:

Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung in den dort bezeichneten Fällen durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.

Nach der Aktenlage hat die Amtspartei aufgrund der in den Rechnungen angeführten Seminarbezeichnungen entschieden, sich jedoch weder mit den Inhalten der Seminare auseinandergesetzt noch das Berufsbild der Bw in dieser reformpädagogischen Schule geklärt. Damit hat die Amtspartei ohne Erhebung des relevanten Sachverhalts entschieden. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können.

Es ist nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, anstatt ihre Kontrollbefugnis wahrzunehmen, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen ().

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

Ebenso wenig, wie aus dem Titel von Druckwerken allein vielfach nicht geschlossen werden kann, ob Fachliteratur vorliegt (EStG [Atzmüller/Lattner] in Wiesner/Grabner/Wanke, 7. GL, § 16, Tz 26, mit Bezug auf ), kann allein aufgrund des Wortlautes einer Kursbezeichnung auf den tatsächlichen Inhalt einer Bildungsveranstaltung geschlossen und die berufliche Veranlassung bejaht oder verneint werden. Die von der Bw ins Treffen geführte Berufsbezogenheit ihrer Bildungsmaßnahmen kann weiters nur anhand des konkreten Berufsbildes beurteilt werden, wobei zu klären sein wird, was sich hinter dem Begriff "reformpädagogische Ausrichtung" verbirgt. Es ist in casu nicht ausgeschlossen, dass aufgrund eines besonderen pädagogischen Berufsbildes besondere Fähigkeiten erworben werden müssen, die sich deshalb als notwendig erweisen. Es ist weiters denkbar, dass auch nur bestimmte oder bestimmbare Teile des gesamten Bildungspakets von steuerlicher Relevanz sind. Von Interesse könnte in diesem Zusammenhang auch sein, ob das Lehrpersonal ebenfalls die von der Bw absolvierte Ausbildung durchlaufen muss, denn das Lehrpersonal trägt die reformpädagogische Ausrichtung der Schule sehr wahrscheinlich mehr als die Schulleiterin selbst. In Bezug auf Nächtigungskosten ist gegebenenfalls auf die im letzten Satz leg. cit. normierte Einschränkung Bedacht zu nehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsbezogenheit
Fortbildung
Verweise
VwGH, 87/13/0052
UFS, RV/0262-W/09

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at