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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 25.11.2005, RV/0790-L/05

Doppelte Haushaltsführung eines ausländischen Gastarbeiters (Serbien)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Josef Lechner, Dr. Ewald Wirleitner, Mag. C. Oberlindober, Rechtsanwälte, 4400 Steyr, Grünmarkt 8, gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2000 bis 2004 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog in den berufungsgegenständlichen Jahren 2000 bis 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Das Finanzamt führte in den Jahren 2000 bis 2003 eine erklärungsgemäße Arbeitnehmerveranlagung durch (Bescheide vom , , , ).

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bw. "den Kinderabsetzbetrag für Kinder im Ausland für die Jahre 1998 bis 2003" und legte eine Bestätigung der Gemeinde vor.

Das Finanzamt nahm daraufhin das Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und berücksichtigte in den Jahren 2000 bis 2002 Unterhaltsleistungen für die im Ausland lebenden haushaltszugehörigen Kinder in Höhe von 16.512,00 S bzw. 1.200,00 € als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt (Bescheide vom ).

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Berücksichtigung von Familienheimfahrten (175,00 € pro Monat der Berufsausübung), da seine Gattin mit den zwei Töchtern im August 2000 nach Serbien zurückgekehrt sei.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt am gab der Bw. an, seine Frau und seine Kinder hätten bis August 2000 in Steyr gelebt; seither wohnten sie in Serbien. Er habe den Kinderabsetzbetrag von 1998 bis 2000 irrtümlicherweise beantragt.

Das Finanzamt nahm aufgrund dieser Vorsprache und der dabei vorgelegten Unterlagen das Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO für die Jahre 2000 bis 2003 wieder auf, anerkannte nunmehr die Unterhaltsleistungen für die im Ausland lebenden Kinder nicht und berücksichtigte ab 2003 auch keinen Alleinverdienerabsetzbetrag mehr (Bescheide vom ). Hinsichtlich des Jahres 2004 führte es in obigem Sinne die Arbeitnehmerveranlagung durch (Bescheid vom ).

Gegen diese Bescheide erhob der Bw. durch seine steuerlichen Vertreter mit zwei inhaltsgleichen Schriftsätzen vom bzw. Berufung und führte im Wesentlichen begründend aus:

Richtig sei, dass für seine Frau und seine Kinder unbefristete Aufenthaltsbewilligungen für Österreich vorliegen würden. Die beiden Kinder seien in Österreich geboren und bis Herbst 2000 von seiner Frau ganztägig betreut worden. Seine Töchter sprächen nur Serbisch, eine Verständigung in Deutsch sei mit ihnen nicht möglich; daher hätten sie auch keinen Kindergarten in Österreich besucht. Eine Einschulung sei aus diesem Grunde auch nicht möglich gewesen. Von der österreichischen Schulbehörde sei ihm ein Schulbesuch in Jugoslawien nahe gelegt worden, da aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse ein Schulerfolg nicht eintreten werde. Er habe sich daher zu einem Umzug seiner Frau und Töchter in das gerade fertig gestellte Wohnhaus in Krupanj im Jahr 2000 entschlossen. Grund für diese "Familientrennung" sei allein das Wohl seiner Töchter gewesen, um ihnen eine bessere Schulausbildung und damit Berufsausbildung zu ermöglichen. Er besuche seine Familie jedes Wochenende mit seinem Pkw.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2003 als unbegründet ab.

In weiterer Folge legte das Finanzamt die Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Zusammengefasst ergibt sich auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens folgender Sachverhalt:

Die beiden Töchter des Bw. wurden in Österreich geboren (T. - , I. - ).

Laut Bestätigung der Gemeindeverwaltung der Gemeinde K. vom gab die Frau des Bw. zu Protokoll, dass sie gemeinsam mit ihrem Mann und den Töchtern T. und I. im gemeinsamen Haushalt in K. , Str. V. Z. Nr. 180, lebe.

Laut Schulbescheinigung vom wird bestätigt, dass die beiden Töchter des Bw., T. und I. , Schülerinnen der IV. und II. Klasse der Grundschule "BZM" sind.

Laut Auskunft des Zentralmelderegisters hatten sowohl die Frau des Bw. als auch dessen Töchter eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung in Österreich. Die Frau des Bw. ist ab 2003 nicht mehr in Österreich gemeldet.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind auch: Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 210 € jährlich, 20 km bis 40 km 840 € jährlich, 40 km bis 60 km 1.470 € jährlich, über 60 km 2.100 € jährlich (Z 6 lit. c).

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (Z 1).

Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen (Z 2 lit. e).

Die Frau des Bw. lebt mit den beiden gemeinsamen Töchtern seit 2000 in Serbien. Die Kinder besuchen dort die Schule. Der Bw. arbeitet und wohnt seit Jahren in Österreich und besucht regelmäßig seine Familie in Jugoslawien.

Strittig ist, ob der doppelten Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung zu Grunde liegt und die damit verbundenen Kosten daher als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Liegt nämlich der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen aus privaten Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsplatz, dann können die Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsplatz sowie die Kosten für Familienheimfahrten steuerlich nicht berücksichtigt werden (; ); die Aufwendungen sind nur dann abzugsfähig, wenn der Doppelwohnsitz (die doppelte Haushaltsführung) berufsbedingt ist (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar Band I, § 16 Tz 220, § 4 Tz 346; ).

Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung ist niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen (, 2001/13/0216). Der Grund, warum Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann (zB ). Das bedeutet aber nicht, dass zwischen der Unzumutbarkeit und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste. Die Unzumutbarkeit kann unterschiedliche Ursachen haben. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. ; ).

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen ().

Bei ausländischem Familienwohnsitz gelten für die Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten dieselben Kriterien wie bei inländischem Familienwohnsitz (LStR 2002, Rz 345).

Die Töchter des Bw. sind in Österreich geboren und haben mit ihrer Mutter bis 2000 im gemeinsamen Haushalt mit dem Bw. an seinem Beschäftigungsort in Steyr gewohnt. Erst zum Zeitpunkt der Einschulung der älteren Tochter (Herbst 2000) zog die Frau des Bw. mit beiden Töchtern in das neu errichtete Haus nach Serbien. Die Zwangsläufigkeit der doppelten Haushaltsführung wurde mit dem Wohl der Kinder begründet, da eine Einschulung in Österreich aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse nicht zielführend gewesen wäre.

Es ist zwar richtig, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar ist, wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit-)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Im gegenständlichen Fall ist es genau umgekehrt. Die gemeinsame Haushaltsführung in Österreich wurde aufgegeben, um den Kindern einen Schulbesuch in Serbien zu ermöglichen.

Nach Ansicht des UFS wäre es durchaus zumutbar gewesen, den Familienwohnsitz in Österreich zu belassen, zumal dies mit keinerlei Kosten verbunden gewesen wäre. Das Argument, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Serbien dem Wohl seiner Kinder gedient hätte, da ein Schulbesuch in Österreich wegen der fehlenden Deutschkenntnisse nicht erfolgversprechend gewesen wäre, ist nicht ausreichend, die Zwangsläufigkeit zu begründen.

Beide Töchter wurden in Österreich geboren und erzogen; dass eine Betreuung durch die Frau des Bw. erfolgt ist, die nur gebrochen Deutsch spricht, und nicht auch zB durch Kindergärtnerinnen, liegt im privaten Interesse des Bw. Den Kindern eine zweisprachige Erziehung zu ermöglichen hätte durchaus auch ihrem Wohl gedient.

Der angefochtene Bescheid entspricht somit der bestehenden Rechtslage. Es war daher abweisend zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienheimfahrten
doppelte Haushaltsführung
ausländischer Familienwohnsitz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at