Kein Tagesgeld bei eintägigen Reisen (ohne Übernachtung)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der B, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird - wie in der Berufungsvorentscheidung - abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog im Jahr 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vom Dienstgeber A sowie Einkünfte aus einem Lehrauftrag (Lektorentätigkeit) an der Fachhochschule Wiener Neustadt.
In der für 2009 eingereichten Einkommensteuererklärung wies die Berufungswerberin die Einkünfte aus der Lektorentätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.245,52 € (Einnahmen: 2.303,31 €, Aufwendungen: 1.057,79 €) aus.
Nach der Steuererklärungsbeilage setzen sich die in Höhe von 1.057,79 € geltend gemachten Aufwendungen aus Kosten für Fachliteratur (192,73 €), Telefonkosten (33,33 €), Computeraufwendungen (13,33 €), Kilometergeldern (554,40 €) und Tagesdiäten (264,00 €) zusammen.
Im Einkommensteuerbescheid 2009 wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärungsgemäß in Höhe von 1.245,52 € berücksichtigt. Da von der Fachhochschule Wiener Neustadt dem Finanzamt jedoch bezüglich der von der Fachhochschule an die Berufungswerberin ausbezahlten Beträge ein Lohnzettel übermittelt worden war, wurden die Einnahmen aus dem Lehrauftrag auch als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - und somit doppelt - erfasst.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 eingebrachten Berufung wird von der Berufungswerberin die Streichung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.245,52 € und die Berücksichtigung der Aufwendungen in Höhe von 1.057,79 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt. Der Einkommensteuerbescheid 2009 wurde insoweit abgeändert, als die Kosten für Fachliteratur, Telefonkosten, Computeraufwendungen und Kilometergelder antragsgemäß als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht wurden. Nicht anerkannt wurden jedoch die in Höhe von 264,00 € geltend gemachten Tagesgelder.
Das Finanzamt führte in der Begründung dazu aus, eine Reise im Sinne des § 16 EStG 1988 liege vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entferne, bei Inlandsreisen die Reisedauer mehr als drei Stunden betrage und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Bei Vorliegen eines weiteren Dienstverhältnisses liege ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit und somit keine Reise im Sinne des § 16 EStG 1988 vor.
Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte die Berufungswerberin eine - als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertende - "Berufung" beim Finanzamt ein, in welcher sie Folgendes ausführte:
Die geltend gemachten Tagesgelder stünden ihr aus folgenden Gründen zu:
- Die Fahrtstrecke zur Fachhochschule Wiener Neustadt betrage +/- 60 Kilometer.
- Die Reisedauer sei nie kürzer als sechs Stunden gewesen.
- Wie beiliegendem Lehrauftrag zu entnehmen sei, sei kein Dienstverhältnis vorgelegen, sondern eine freiberufliche selbständige Tätigkeit auf eigenverantwortlicher Basis.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zählen zu den Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Mit dem Begriff der Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinander gesetzt. Er hat in diesen Erkenntnissen ausgesprochen, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen angesehen werden muss, zu keiner Reise führt. Die Rechtfertigung für die Annahme solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten nur in den bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwendungen gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Verpflegungsaufwendungen (vgl. ). Aufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Steuerpflichtigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen. Die einkünftemindernde Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen findet ihre Begründung darin, dass einem Steuerpflichtigen die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort in der Regel nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt (vgl. ). Hält sich ein Steuerpflichtiger jedoch länger an einem Ort auf, sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend bekannt, weswegen Verpflegungsmehraufwendungen im Weg von Tagesgeldern nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen sind (vgl. ).
Diese Grundsätze gelten aber auch dann, wenn sich ein Steuerpflichtiger nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln vermieden werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (vgl. ; ).
Da sich die Berufungswerberin jeweils nur während des Tages in Wiener Neustadt aufgehalten hat, sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Tagesgeldern bereits aus diesem Grund nicht erfüllt. Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob aufgrund ihrer wiederkehrenden Tätigkeit in Wiener Neustadt dort ein - den Ansatz von Tagesgeldern ebenfalls ausschließender - weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde (vgl. auch ; ; ).
Die Kosten für Fachliteratur, Telefonkosten, Computeraufwendungen und Kilometergelder werden in der Berufungsentscheidung - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung - antragsgemäß als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht.
Der angefochtene Bescheid wird daher - wie in der Berufungsvorentscheidung - abgeändert.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at