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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.09.2009, RV/3684-W/08

Säumniszuschlag wegen fehlerhafter Eingabe beim Internet-banking durch Verwechseln der richtigen Kontonummer

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/3684-W/08-RS1
wie RV/0360-L/05-RS1
Ein Eingabefehler, der einer Buchhalterin im Zuge der Telebanking-Eingabe einer Überweisung an das Finanzamt unterläuft, kann einen Fehler darstellen, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Eine Kontrolle jeder einzelnen Überweisung, die eine erfahrene und verlässliche Buchhalterin durchführt, also eine Überwachung "auf Schritt und Tritt", ist nicht erforderlich. Eine andere Beurteilung wäre etwa dann geboten, wenn der Buchhalterin bereits (wiederholt) Fehler unterlaufen wären. In einem solchen Fall bestünde eine erhöhte Überwachungspflicht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M-GmbH, Wien, vertreten durch KPS Kotlik Prokopp Stadler OG, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, 2352 Gumpoldskirchen, Thallernstraße 5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde über die M-GmbH (in weiterer Folge: Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 508,80 festgesetzt, da die Umsatzsteuervorauszahlung 07/2008 in der Höhe von € 25.440,17 nicht fristgerecht bis entrichtet wurde.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom führt die Bw. aus, dass Frau K., die Zuständige für die Buchhaltung der Bw., bei der Überweisung der Umsatzsteuer für Juli 2008 per Internet-Banking irrtümlich U 08/08 statt U 07/08 als Text geschrieben habe, wodurch diese auf dem Finanzamtskonto falsch gebucht worden sei. In weiterer Folge habe Frau K. bei der nächsten Überweisung U 09/08 statt U 08/08 für die Umsatzsteuer August 2008 als Text geschrieben.

Da die Bw. kein grobes Verschulden treffe, sie ihren Abgabepflichten bisher immer vollumfänglich nachgekommen sei und die Umsatzsteuer tatsächlich entrichtet worden sei, werde beantragt, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Umsatzsteuer Juli 2008 am fällig gewesen sei. Entrichtet worden sei der Restbetrag von € 25.440,17 jedoch erst am (gebucht als Umsatzsteuer Oktober 2008) - also verspätet.

Bei Inanspruchnahme eines Begünstigungstatbestandes, wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstelle, müsse der in Anspruch Nehmende selbst unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände nachweisen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne. Allein der Hinweis auf die falsche Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 5 BAO) genüge jedoch nicht, um die Anwendung einer solchen Begünstigung zu erwirken.

Da im vorliegenden Fall die Umsatzsteuer Juli 2008 verspätet entrichtet worden sei, bestehe der Bescheid vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht.

In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom führt die Bw. aus, dass die Zahlung verspätet erfolgt sei, weil bei der Internetüberweisung versehentlich der falsche Empfänger (St. statt Finanzamt Wien 1/23) ausgewählt worden sei. Die Abbuchung sei am erfolgt (laut beiliegender Kopie des Kontoauszuges).

Bei korrekter Eingabe des Empfängers wäre die Überweisung zeitgerecht erfolgt. Der Fehler sei erst bei Erhalt der Rücküberweisung von der St. entdeckt und durch neuerliche Überweisung korrigiert worden.

Laut Darstellung der Bw. sei ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO durch die versehentliche Auswahl eines falschen Empfängers nicht gegeben. Es werde daher beantragt, den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom aufzuheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ist nur dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, siehe Ritz, BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15).

Grobes Verschulden ist ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.

Wie schon von der Abgabenbehörde erster Instanz richtig ausgeführt tritt bei Begünstigungstatbeständen wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstellt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Da die Bw. erst im Vorlageantrag entscheidungsrelevante Tatsachen und Beweise vorgebracht hat, konnte darauf bisher von der Abgabenbehörde erster Instanz auch nicht Bedacht genommen werden. So ist dem Vorlageantrag - in Abänderung der in der Berufung geäußerten Verantwortung - zu entnehmen, dass bei der Internetüberweisung versehentlich der falsche Empfänger (St. statt Finanzamt Wien 1/23) ausgewählt worden sei. Die Abbuchung sei (laut beiliegender Kopie des Kontoauszuges) am erfolgt. Bei korrekter Eingabe des Empfängers wäre die Überweisung zeitgerecht erfolgt. Der vom Finanzamt unwidersprochenen glaubwürdigen Darstellung der Bw. folgend ist der Fehler erst bei Erhalt der Rücküberweisung von der St. entdeckt und durch neuerliche Überweisung korrigiert worden.

Laut den dem Vorlageantrag beigelegten Unterlagen wurde die Rücküberweisung der Fehlüberweisung von der St. am veranlasst und am am Konto der Bw. als Gutschrift gebucht. Angesichts der Tatsache, dass die Bw. schon mit der Umsatzsteuervoranmeldung 06/2008 säumig war, konnte die Begünstigung der ausnahmsweisen Säumnis gemäß § 217 Abs. 5 BAO von der Bw. nicht in Anspruch genommen werden, sodass auch bei umgehender Überweisung der Umsatzsteuervoranmeldung 07/2008 noch am (Tag der Gutschrift am eigenen Konto) die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages nicht mehr verhindert werden hätte können, da erfahrungsgemäß die Überweisung zumindest einen Arbeitstag in Anspruch nimmt. Dass die Korrektur bzw. die Überweisung an die richtige Kontonummer des Finanzamtes erst (fast zwei Wochen später) am erfolgt ist, ist somit unbeachtlich.

Ein Eingabefehler, der einer Buchhalterin im Zuge der Telebanking-Eingabe einer Überweisung an das Finanzamt unterläuft, kann einen Fehler darstellen, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Eine Kontrolle jeder einzelnen Überweisung, die eine erfahrene und verlässliche Buchhalterin durchführt, also eine Überwachung "auf Schritt und Tritt", ist nicht erforderlich. Eine andere Beurteilung wäre etwa dann geboten, wenn der Buchhalterin bereits (wiederholt) Fehler unterlaufen wären. In einem solchen Fall bestünde eine erhöhte Überwachungspflicht. Es gibt jedoch keine ausreichenden Hinweise darauf, dass die Mitarbeiterin, der die Erledigung der steuerlichen Agenden bzw. die Überweisung der Zahlungsverpflichtungen übertragen war, bisher im Zusammenhang mit Internet-Überweisungen nicht immer sorgfältig und zuverlässig gearbeitet hat.

Laut Darstellung der Bw. wurde der Fehler bei Erhalt der Rücküberweisung von der St. entdeckt und die korrekte Überweisung an die richtige Kontonummer des Finanzamtes Wien 1/23 durchgeführt. Da das bisherige Verhalten der Mitarbeiterin der Bw. keinen Anlass gab, Probleme an der Durchführung der Internetzahlungen zu erkennen, kann aus der speziellen Situation kein der Bw. anzulastendes Auswahl- oder Überwachungsverschulden, das einem grobem Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO entspricht, abgeleitet werden, sodass der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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