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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.09.2009, RV/2575-W/09

Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit bei gemeinnützigen Körperschaften

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2575-W/09-RS1
Nach dem in § 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen - auch im Hinblick auf die Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides - die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, Adresse, vertreten durch B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides gemäß § 4 a Z. 3 lit. a und Z. 4 lit. a EStG 1988 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Anbringen vom stellte der A (im folgenden Bw.) einen Antrag auf Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides. Dem Antrag beigelegt waren die Vereinsstatuten des Bw in der Fassung vom .

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den Antrag des Bw. mit folgender Begründung ab: Zur Erlangung des Spendenbegünstigungsbescheides gem. § 4a Z. 3a EStG ist die Verfolgung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 37 BAO bzw. von Zwecken der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe erforderlich. Der Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides stehen folgende Statutenmängel entgegen:

In § 3 Abs. 1 ist ein mildtätiger Zweck anzuführen. Zudem enthält Absatz (1) eine Zweck-Mittel-Vermischung: Die Beratung, Betreuung, Förderung und Unterstützung der Mitglieder stellen Tätigkeiten und damit ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dar und sind in § 3 Abs. 3 des Statutes aufzuzählen. § 3 (3) 11 die Führung von zweckdienlichen Einrichtungen bzw. Beteiligungen an deren Trägerschaft stellt ein finanzielles Mittel dar und ist in § 5 des Statutes aufzuzählen.

Weiters führte das Finanzamt aus: Die Auflösungsbestimmung muss eine Vermögensbindung für den Fall der Auflösung oder der Aufhebung der juristischen Person sowie für den Wegfall des begünstigten Zweckes vorsehen, wobei das Restvermögen ausschließlich für die Zwecke im Sinne des § 4a Z.3 EStG erhalten bleiben muss. Dies ist bei der vorgelegten schriftlichen Rechtsgrundlage nicht gegeben.

Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass Bestätigungen für das Spendengütesiegel nicht die gesetzlich geforderten Bestätigungen eines Wirtschaftsprüfers, wonach die gesetzlichen Erfordernisse gemäß § 4a Z. 3 und 4 EStG gegeben sind, ersetzen können.

Zum Abschluss wies das Finanzamt darauf hin, dass ein neuerlicher Antrag auf Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides eingebracht werden kann. Diesem Antrag ist zwingend das geltende Statut und eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Voraussetzungen gem. § 4a Z. 3 EStG in den Jahren 2006 und 2007 vorzulegen. Weitere Informationen können dem beigelegten Info-Blatt entnommen werden.

Dagegen erhob der Bw Berufung und beantragte die Änderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, das dem Bw. der Spendenbegünstigungsbescheid gem. § 4a Z 3a und 4a EStG erteilt wird. Die Berufung wurde im Einzelnen wie folgt begründet:

Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides ist in den Statuten des Bw. sehr wohl ein mildtätiger Zweck enthalten, so ua. die "Unterstützung von Mitgliedern in finanziellen Notlagen".

Auch hinsichtlich der Auflösungsbestimmung ist die Voraussetzung für den Spendenbegünstigungsbescheid enthalten, nämlich, dass das Vermögen ausschließlich einer Nachfolgeorganisation zum Zwecke der Förderung der Blindenwohlfahrt, also einer Organisation, die einem mildtätigen Zweck ("Wohlfahrt") dient, übertragen werden muss bzw. an eine Nachfolgeorganisation, die das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Voraussetzungen und Verpflichtungen sind den Statuten des Bw. klar zu entnehmen, sodass der berufungswerbende Verein einen Rechtsanspruch auf die Erlassung des Spendenbegünstigungsbescheides hat.

Weiters führte der BW aus: Die Behörde 1. Instanz hat es für den Fall, dass der Vereinszweck und die sonstigen Voraussetzungen für die Erlassung des Spendenbegünstigungsbescheides nicht ohnehin aus den Statuten klar erkennbar sind, in diesem Sinne auch unterlassen, ausreichende Erhebungen zu den vom Berufungswerber verfolgten Zielen und Zwecken anzustellen und insoferne ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen. Eine bloße Interpretation der Statuten im vorgenommenen Sinn kann daher nicht ausreichend für die abschließende Beurteilung der Angelegenheit sein.

Die im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Statuten des Bw. lauten auszugsweise wie folgt:

§1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen: A .

2) Der A. ist ordentliches Mitglied des D.

3) Der A. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Er erstreckt seine Tätigkeit, die nicht auf Gewinn gerichtet ist, auf das Gebiet des Bundeslandes E und hat seinen Sitz in F.

4) Der A. enthält sich jeder parteilichen und konfessionellen Tendenz. Er ist Rechtspersönlichkeit und hat eigenes Vermögen.

§ 3 Aufgaben und Ziele

1) Die Aufgaben des A. bestehen in

1. Interessensvertretung blinder und sehbehinderter Menschen

2. Beratung, Betreuung, Förderung und Unterstützung der Mitglieder

3. Förderung einer umfassenden Integration und des selbstbestimmten Lebens

2) Basis für die Erfüllung der übernommenen Aufgaben sind jene Kompetenzen, die blinde und sehbehinderte Menschen durch ihre Erfahrung als Betroffene erworben haben; Leitmotiv ist der Selbsthilfegedanke.

3) Die Aufgaben nach Abs. 1 werden vor allem wahrgenommen durch:

1. Schaffung von Bewusstsein und Förderung von Maßnahmen zur Vermeidung von Barrieren und Diskriminierung

2. Einflussnahme auf die Gesetzgebung und Verwaltung

3. Förderung der beruflichen und sozialen Rehabilitation und Integration

4. Förderung der medizinischen Rehabilitation und von Maßnahmen zur Verhütung von Sehbehinderung und Blindheit; Zusammenarbeit mit Kliniken und Augenärzten

5. Förderung der Entwicklung, Erziehung und Bildung blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendlicher

6. Förderung von Maßnahmen im Interesse von blinden und sehbehinderten Menschen mit zusätzlichen Behinderungen

7. Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen sowie Förderung ihrer Entwicklung

8. Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von blinden und sehbehinderten Menschen im öffentlichen Raum

9. Förderung des kulturellen Lebens, der Geselligkeit und des Sportes blinder und sehbehinderter Menschen

10. Unterstützung von Mitgliedern in finanzieller Not

11. Führung von zweckdienlichen Einrichtungen bzw. Beteiligungen an deren Trägerschaft

12. Erstellung von Gutachten und Erteilung von Auskünften in allen blinden- und sehbehindertenspezifischen Angelegenheiten

13. Herausgabe von Zeitschriften und anderen Publikationen

14. Sensibilisierungs- und Öffentlichkeitsarbeit unter Benutzung aller geeigneten Medien

15. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen im In- und Ausland

4) Sehgeschädigte Menschen ohne Mitgliedsberechtigung werden beraten und können bei vorhandenen Möglichkeiten Hilfestellung in Anspruch nehmen.

§ 5 Beschaffung der finanziellen Mittel

1) Die finanziellen Mittel des Vereins werden insbesondere beschafft durch:

1. Mitgliedsbeiträge

2. Subventionen aus öffentlichen Mitteln

3. behördlich bewilligten Sammlungen und sonstigen Wohltätigkeitsaktionen

4. Anteilen an Aktionen des D

5. Fundraising und Sponsoring

6. Durchführung von Projekten

7. Vertrieb von Werbeschriften und Werbeartikeln

8. Warenvertrieb, Dienstleistungen, Vermietung und Verpachtung

9. Vermächtnisse, Stiftungen und andere Zuwendungen

10. Gründung von und die Beteiligung an Kapitalgesellschaften, jedoch nur im Rahmen und zum Zwecke der Erreichung der gemeinnützigen Ziele

2) Zur Beschaffung dieser finanziellen Mittel zur Durchführung der im § 3 näher bezeichneten Aufgaben hat sich der Verein redlicher Mittel und einer gesetzeskonformen Vorgangsweise zu bedienen.

§18 Auflösung der Landesgruppe

1) Die Auflösung der A. kann nur von einer eigens zur Beschlussfassung über diesen Antrag einzuberufenden Generalversammlung, auf deren Tagesordnung dieser Punkt ausdrücklich vermerkt sein muss, beschlossen werden. Diese Generalversammlung ist jedoch nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist.

2) Der Antrag, die Landesgruppe aufzulösen, gilt als angenommen, wenn ¾ aller anwesenden ordentlichen Mitglieder demselben zustimmen.

3) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Obmann für den darauffolgenden Tag neuerlich eine Generalversammlung zur Behandlung des Tagesordnungspunktes " Auflösung der Landesgruppe" einzuberufen. Diese Generalversammlung ist jedoch ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

4) Über die Verwendung des bei der Auflösung des A. verbliebenen Vermögens sowie der bestehenden Betriebe und Einrichtungen entscheidet die letzte Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Es darf dieses Vermögen aber nur - und dies ausschließlich - einer Nachfolgeorganisation zum Zwecke der Förderung der Blindenwohlfahrt in voller Höhe übertragen werden.

5) Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an eine Nachfolgeorganisation zu übergaben, die dieses Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 4a Z. 3 lit. a EStG gelten als Betriebsausgaben Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken (Spenden) von:

a) Geld oder Sachen an

- Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder

- Körperschaften des öffentlichen Rechts oder

- vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zum Zeitpunkt der Zuwendung in der dafür vorgesehenen Liste des Finanzamtes Wien 1/23 (Z. 4) eingetragen sind.

Gemäß § 4a Z. 4 lit. a EStG ist Voraussetzung für die Aufnahme in die in Z. 3 jeweils genannte Liste:

a) für Körperschaften im Sinne der Z. 3 lit. a:

- Die Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff der

Bundesabgabenordnung.

- Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem

Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Z. 3.

- Die Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten,

ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen gemäß § 45a der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben.

- Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der

Körperschaft übersteigen 10% der Spendeneinnahmen nicht.

Gemäß letztem Absatz des § 4a EStG ist das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne der lit. a oder b von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Wien 1/23 jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Erfüllung der formalen gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen, die Körperschaft unter einer Steuernummer zu erfassen und sämtliche Körperschaften, die diesen Voraussetzungen entsprechen, zumindest einmal jährlich in elektronisch geeigneter Form auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen. Wird die Aufnahme in eine Liste erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre und die Daten, unter der die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt zu übermitteln.

Gemäß § 124b Z.152 EStG sind § 4a Z. 3 und Z. 4 sowie § 18 Abs. 1 Z. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2009, erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 getätigt werden. Zur Aufnahme in die in § 4a Z. 4 genannten Listen für das Jahr 2009 haben Körperschaften im Sinne des § 4a Z. 3, die selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die die Voraussetzungen im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sind, zur Wahrung der rückwirkenden Spendenabzugsfähigkeit bis dem Finanzamt Wien 1/23 die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in § 4a Z. 4 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2006 und 2007 gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Ab dem Abschlussstichtag des Jahres 2008 gilt § 4a Z. 4, sodass eine Spendenabzugsfähigkeit erst mit Eintragung in der jeweiligen Liste gegeben ist. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Listen für 2009 erstmalig bis zu veröffentlichen. Diese bis veröffentlichten Listen gelten für Zuwendungen ab dem .

Gemäß § 34 Abs. 1 BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.

Gemäß § 39 BAO liegt ausschließliche Förderung vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:

1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.

4. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

Gemäß § 40 Abs. 1 BAO liegt unmittelbare Förderung vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BAO muss die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.

Gemäß § 41 Abs. 2 BAO liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.

Streitpunkte im vorliegenden Fall sind die Fragen: ob die Auflösungsbestimmung in den Statuten der Bw. eine Vermögensbindung für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der juristischen Person sowie für den Wegfall des begünstigten Zweckes vorsehen; ob durch die Bestimmung das Restvermögen ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 4a Z. 3 EStG erhalten bleibt und ob die Statuten den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 BAO entsprechen.

Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass die Statuten der Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitpunkt nicht den Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO entsprechen.

Diese Feststellung gründet sich auf folgende Erwägungen:

§ 4a EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 26/2009 fasst die den Spendenabzug betreffenden Regelungen zusammen. Die Z. 1 und 2 dieses neuen § 4a entsprechen unverändert den bisher im § 4 Abs. 4 Z. 5 und 6 enthaltenen Regelungen. Die bisher in den § 4 Abs. 4 Z. 5 und 6 EStG 1988 vorgesehene Abzugsfähigkeit von Spenden wird durch die § 4a Z.3 und 4 EStG 1988 ausgedehnt. Nach dem StRefG 2009 sollen Zuwendungen (Spenden) für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für Zwecke der Katastrophenhilfe abzugsfähig sein. Voraussetzung soll aber wie bei den bisher vorgesehenen Spendenbegünstigungen sein, das durch das Anlegen der Maßstäbe der §§ 34 ff BAO auf die Spendenorganisationen die Förderung eigennütziger Zwecke ausgeschlossen wird.

§ 4a Z. 3 lit. a EStG in Verbindung mit Z. 4 lit. a sieht vor, dass die Empfängerkörperschaft alle in den §§ 34 ff BAO festgelegten grundlegenden Voraussetzungen für die Erlangung von Abgabenbegünstigungen erfüllen muss, um als begünstigter Spendenempfänger in Betracht zu kommen. Zusätzlich ist in Z. 4 lit. a eine Einschränkung auf Empfängerkörperschaften vorgesehen, die sich im Wesentlichen (zumindest 75% der Gesamtressourcen) auf mildtätigem Gebiet, in der Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern oder in der Hilfestellung in Katastrophenfällen betätigen, wobei auch eine Kombination dieser Zwecke möglich ist. Eine betriebliche Tätigkeit darf nur in einem sehr eingeschränkten Rahmen erfolgen. Zusätzlich soll eine gewisse Kontinuität der Betätigung über einen zumindest dreijährigen Zeitraum vorausgesetzt sein. Als begünstigte Spendenempfänger-Körperschaften nach § 4a Z. 3 lit. a EStG kommen neben juristischen Personen des Privatrechts (z.B. Vereine oder GmbHs) auch Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. kirchliche Organisationen mit ausschließlich mildtätigem Zweck) oder Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts in Frage, wenn sie die von der BAO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Um der Bedeutung der so genannten "Spendensammelvereine" Rechnung zu tragen, sollen auch Spenden an solche Institutionen von der Abzugsfähigkeit umfasst sein. Da diese aber - mangels ausschließlicher und unmittelbarer Förderung eines begünstigten Zweckes - nicht in den Anwendungsbereich der §§ 34 ff BAO fallen, sollen für diese in Z. 4 lit. b eigene, den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen im Wesentlichen entsprechende, Regeln aufgestellt werden. (RV zum StRefG 2009, ErläutRV 54 BlgNR 24. GP.)

Da sich aus § 3 der Vereinsstatuten der Bw. ergibt, dass dieser nicht nur eine spendensammelnde Körperschaft ist sondern eine "operative Körperschaft", unterliegt er den Bestimmungen des § 4a Z. 3 lit. a EStG. Als Verein und damit Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfüllt er die Voraussetzungen des § 4a Z. 3 lit. a EStG.

Erwägungen zur Auflösungsbestimmung:

§ 34 Abs. 1 BAO sieht vor, dass abgabenrechtliche Begünstigungen an die Voraussetzungen geknüpft sind, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, die nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. § 39 BAO nennt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer ausschließlichen Förderung. Da es sich um eine kumulative Aufzählung handelt, genügt es, wenn eine Voraussetzung nicht erfüllt ist um die ausschließliche Förderung und die damit verbundenen abgabenrechtlichen Begünstigungen auszuschließen.

Eine Bindung des Restvermögens ist nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 39 Z. 5 BAO) in drei Fällen erforderlich (die freiwillige Auflösung des Vereins, die behördliche Aufhebung des Vereins sowie die Änderung des Vereinszweckes). Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt es aber keinen Verstoß gegen § 39 Z. 5 BAO dar, wenn der Fall der behördlichen Auflösung des Vereines in der Rechtsgrundlage nicht berücksichtigt ist.

In der Satzung der Bw. wurde zwar für die Auflösung und den Wegfall des bisherigen Vereinszweckes Vorsorge getroffen allerdings entspricht die Restvermögensbindung in § 18 Abs. 5 der Statuten nicht den Erfordernissen des § 39 Z. 5 BAO iVm. § 4a Z. 4 EStG.

In den vorliegenden Statuten fehlt die Vermögensbindung an den begünstigten dh. mildtätigen Zweck. Der Gesetzgeber will mit dem StRefG 2009 Spenden für u.a. mildtätigen Zwecke abzugsfähig machen. Mildtätigen Zwecken kann die Organisation aber nur dann dienen, wenn das Restvermögen auch wieder ausschließlich mildtätigen Zwecken zugeführt wird.

Da der § 18 Abs. 5 der Vereinsstatuten nur vorschreibt, dass das Vereinsvermögen bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes an eine Nachfolgeorganisation zu übergeben ist, die dieses Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat, verfehlt die Bestimmung damit das gesetzliche Erfordernis. Dieser Umstand kann auch nicht durch die Satzungsbestimmung des § 18 Abs. 4 saniert werden, welche nur für den Fall der Auflösung vorsieht, dass das verbliebene Vermögen [...] aber nur - und dies ausschließlich - einer Nachfolgeorganisation zum Zwecke der Förderung der Blindenwohlfahrt in voller Höhe übertragen werden darf.

Erwägungen zum Ermittlungsverfahren:

Dem Einwand, die Behörde erste Instanz habe es, für den Fall, dass der Vereinszweck und die sonstigen Voraussetzungen für die Erlassung des Spendenbegünstigungsbescheides nicht ohnehin aus den Statuten klar erkennbar sind, in diesem Sinne auch unterlassen, ausreichende Erhebungen zu den vom Berufungswerber verfolgten Zielen und Zwecken anzustellen und ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu führen, kann der Unabhängige Finanzsenat nicht folgen.

Nach dem im § 41 Abs 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, daß auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (). Erweist sich die Satzung als unzureichend und entspricht diese nicht einwandfrei den Gemeinnützigkeitsvorschriften der BAO, ist es nach der ständigen Judikatur des VwGH nicht mehr nötig, die tatsächliche Geschäftsführung näher zu untersuchen (). In diesem Fall sind die Begünstigungsvorschriften der Abgabengesetze von vornherein nicht anwendbar.

Erwägungen zur Zweckbestimmung in den Statuten:

Um dem Erfordernis der Ausschließlichkeit zu entsprechen, darf der Verein grundsätzlich keine anderen als begünstigte Zwecke verfolgen. Der Vereinszweck darf nicht mit den Mitteln zur Erreichung des Vereinszweckes verwechselt werden. Bei der Abfassung von Vereinsstatuten muss daher darauf geachtet werden, dass im Vereinszweck weder die ideellen noch die materiellen Mittel zur Erreichung des Zweckes genannt sind. Weiters ist eine genaue Trennung zwischen ideellen und materiellen Mittel vorzunehmen.

In den Statuten der Bw. finden sich unter § 3 Abs. 1 die verfolgten Zwecke, unter § 3 Abs. 3 die ideellen Mittel (Mittel der Zweckverwirklichung) und unter § 5 die materiellen Mittel (finanzielle Grundlage der Vereinstätigkeit).

Die unter § 3 Abs. 1 Z. 2 genannte "Beratung, Betreuung, Förderung und Unterstützung der Mitglieder" stellt ein Mittel und keinen Zweck dar. Die restlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 wiederum enthalten aber keine begünstigten Zwecke, sodass es den Statuten außerdem an dem Erfordernis der Ausschließlichkeit fehlt.

Auf Grundlage der oben dargestellten Ausführungen gelangt der Unabhängige Finanzsenat daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Statuten der Bw. nicht den Erfordernissen der BAO entsprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 39 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 41 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4a Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
formell
Satzungsmäßigkeit
gemeinnützig
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 394

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at