Sonstiger Bescheid, UFSG vom 25.11.2005, RV/0143-G/05

Unzulässigkeit einer Berufung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0143-G/05-RS1
Eine ausschließlich gegen die in einem Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) genannte falsche Bezeichnung der bezugsauszahlenden Stelle gerichtete Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen, da die bezugsauszahlende Stelle nicht Spruchbestandteil ist.

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch RA, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

Sachverhalt

Die Berufungswerberin ist bei ihrem Ehegatten, einem Rechtsanwalt und gleichzeitig ihr bevollmächtigter steuerlicher Vertreter, als Kanzleileiterin beschäftigt. Der im Arbeitnehmerveranlagungsverfahren ergangene, mit Berufung angefochtene, Bescheid ergab eine Gutschrift in Höhe von € 240,49, wobei als bezugsauszahlende Stelle der nichtselbstständigen Einkünfte die Berufungswerberin selbst genannt wurde. In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, dies habe offenbar zur Folge gehabt, dass vom Finanzamt der Berufungswerberin auch die Verständigung über die Zuteilung einer zusätzlichen Steuernummer zum Zwecke der Festsetzung und Einhebung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und der Lohnsteuer übermittelt wurde. Die Berufungswerberin begehrte demnach die Richtigstellung dahingehend, dass nicht sie selbst, sondern ihr tatsächlicher Arbeitgeber, als bezugsauszahlende Stelle im Bescheid genannt werde.

Mit der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid dem Begehren entsprechend ab. Am Anfang des Bescheides wird vermerkt, dass die Einkommensteuer für das Jahr 2003 mit -240,49 € festgesetzt werde und weiters, dass bisher ebenfalls -240,49 € vorgeschrieben gewesen wären. Am Ende wird angegeben, dass die Abgabengutschrift € 0,00 betragen würde.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wird erläutert, dass im Rahmen der Berufungsvorentscheidung nunmehr zu Lasten der Berufungswerberin die im bekämpften Bescheid mit € 240,49 richtig ausgewiesene Abgabengutschrift unrichtigerweise mit € 0,00 festgesetzt bzw. errechnet worden sei. Dies gelte wohl auch dann, wenn das Finanzamt mittlerweile die Abgabengutschrift auf das Konto der Berufungswerberin zur Überweisung gebracht habe. Zusammenfassend liege daher auch nach der Berufungsvorentscheidung wieder ein mangelhafter Bescheid vor.

Begründung

Gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Mit einem Rechtsmittel kann nur der Spruch eines Bescheides, nicht ein in dessen Begründung vorkommender Ausdruck, bekämpft werden (, VwSlg 2154 F/1960). Dies deswegen, weil nur der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwächst und einen Berufungswerber in subjektiven Rechten verletzen kann (vgl. ).

Wie oben dargestellt richtet sich die gegenständliche Berufung gegen die im Bescheid falsch ausgewiesene bezugsauszahlende Stelle. Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Abgabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Nach dem Erkenntnis des , sollte der Spruch eines Bescheides die Höhe der Abgabe und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) gemäß § 198 Abs. 2 BAO selbst enthalten und diesbezüglich nicht auf die Begründung verweisen. Bemessungsgrundlagen sind bei der veranlagten Einkommensteuer das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Auflage, Tz. 17 zu § 198).

Entsprechend diesen Darstellungen lautet der Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides nach der Benennung des Bescheidadressaten daher wie folgt:

EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2003 Die Arbeitnehmerveranlagung ergibt für das Jahr 2003 eine Gutschrift in Höhe von 240,49 €

Hinweis: Die Abgabengutschrift wird in den nächsten Tagen auf das von Ihnen bekannt gegebene Konto Nr. XXX überwiesen.

Das Einkommen im Jahr 2003 beträgt 28.257,50 €.

Die Berechnung der Einkommensteuer ist nach den oben dargestellten Grundlagen nicht Bestandteil des Spruches sondern stellt einen Teil der Begründung des Bescheides dar. Da das Begehren in der Berufung ausschließlich auf die Änderung der in der Begründung genannten bezugsauszahlenden Stelle gerichtet ist und die Änderung der bezugsauszahlenden Stelle auf den Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides keine Auswirkungen hat, somit die Berufungswerberin nicht in subjektiven Rechten verletzt sein konnte, war die Einbringung der gegenständlichen Berufung nicht zulässig. Zudem konnte sich die Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages nicht mehr beschwert erachten, da das sich aus der Arbeitnehmerveranlagung ergebende Steuerguthaben auf ihr Konto überwiesen und die bezugsauszahlende Stelle vom Finanzamt abgeändert worden war.

Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Spruch
Berufung
bezugsauszahlende Stelle
Verweise
, VwSlg 2154 F/1960

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at