Qualifizierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem vom Steuerpflichtigen absolvierten "NLP"-Kurs
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. B.H., Beamtin, G., B., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch Artur Leonhard Zech, vom betreffend Einkommen- steuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist als Naturschutzbeauftragte bei der BH F. tätig. In ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 beantragte sie unter anderem, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Absolvierung eines "NLP-Kurses" (Neuro-Linguistik-Programming), und zwar Kurskosten, Fahrtkosten, Nächtigungskosten und Tagesgelder in Höhe von insgesamt 5.016,50 € als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen.
Im Einkommensteuerbescheid vom lehnte das Finanzamt Feldkirch den beantragten Abzug der durch den gegenständlichen Kurs bedingten Aufwendungen mit der Begründung ab, es handle sich im konkreten Fall um Ausbildungskosten (keine berufsspezifische Fortbildung).
Mit Schreiben vom wurde gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. In der Begründung führte die Bw. aus, sie absolviere den Kurs "nlp-resonanz-practitioner" beim nlp-Resonanz-Institut K.. Entgegen der Rechtsmeinung des Finanzamtes Feldkirch handle es sich dabei nicht um Ausbildungskosten, sondern um eine berufsspezifische Fortbildung. Ihr Tätigkeitsfeld bei der BH F. sei die umfassende Naturschutzarbeit. Diese umfasse nicht nur die sehr fachspezifische Gutachtertätigkeit im Rahmen von Behördenverfahren, sondern im hohem Maße auch Kontrolltätigkeit, Gesetzesvollzug, Beratung von anderen Behörden und Privatpersonen in fachlichen und rechtlichen Naturschutzangelegenheiten sowie die Mitarbeit in Arbeitsgruppen. Eines ihrer Aufgabengebiete sei die Betreuung des Nantura-2000-Schutzgebietes B.-M.. Hierbei gehe es vorrangig um Beratung, Bewußtseinsbildung sowie um die Zusammenarbeit mit Land- und Forstwirten bei der Erhaltung und Entwicklung dieses Schutzgebietes. Sowohl als Gutachterin bei Behördenverfahren als auch im Rahmen der Kontrolltätigkeit und des Gesetzesvollzuges sei sie regelmäßig mit konfliktreichen belastenden Situationen konfrontiert. Dies rühre daher, dass Naturschutz im Rahmen der Hoheitsverwaltung meist in der "Verhindererrolle" auftrete. Er werde von den betroffenen Bürgern durchwegs als Einschränkung der persönlichen Möglichkeiten erlebt. Tatsächlich würden immer wieder massive Einschränkungen auftreten, wenn beispielsweise ein Antrag auf Bebauung einer Grundparzelle abgelehnt werde, weil es sich um schützenswerte Sonderstandorte wie Feuchtwiesen oder den Uferschutz eines Baches handle. Die positiven Auswirkungen der Naturschutzarbeit würden hingegen nur selten wahrgenommen, sondern als selbstverständlich erachtet. In manchen Situationen komme erschwerend hinzu, dass die Bw. bei ihrer Mitarbeit in Arbeitsgruppen oder im Zuge ihrer Beratungstätigkeit bzw. der konstruktiven Naturschutzarbeit mit denselben Personen konfrontiert sei wie im Rahmen der Kontrolltätigkeit und des Gesetzesvollzuges. Daher sei es für den Erfolg ihrer beruflichen Tätigkeit von besonderer Bedeutung, sich nicht nur fachlich weiterzubilden, sondern sich im besonderen Maße in den Bereichen Kommunikation und Konfliktbewältigung zu schulen und zu verbessern. Der Dienstgeber erkenne diese Notwendigkeit an und habe ihr für den Kurs "nlp-resonanz-practitioner" einen finanziellen Zuschuss von 1.200,00 € gewährt. Der gegenständliche Kurs habe sich besonders wegen der angebotenen Qualifizierungsmöglichkeiten angeboten. Der Inhalt dieses Kurses umfasse:
Selbstmanagement: Dies sei für die Bw. insbesondere für das bessere Formulieren von Argumenten und das Erreichen von Zielen mit schwierigen Gesprächspartnern von Bedeutung.
Führung und Verantwortung übernehmen, Teammanagement: Dies sei für die Bw. vor allem bei kommissionellen Verhandlungen, Besprechungen, in Arbeitsgruppen, bei der Betreuung der Naturwacht und im Rahmen des Gesetzesvollzuges relevant.
Stressmanagement: Dies sei wichtig im Rahmen von Konfliktsituationen (schwierige Gesprächspartner, Gesetzesvollzug) und für das Arbeiten unter Zeitdruck (Erstattung von Gutachten im Rahmen von kommissionellen Behördenverfahren).
Zur näheren Information werde auf die beigelegte Kopie der Kursbeschreibung verwiesen. Gesamthaft liege daher keine Ausbildung für eine andere berufliche Tätigkeit, sondern eine unmittelbare und notwendige Fortbildung für die gegenwärtige berufliche Tätigkeit der Bw. vor. Es werde daher die gänzliche Anerkennung der im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 geltend gemachten Werbungskosten, einschließlich der Kosten für den Kurs "nlp-resonanz-practitioner" beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheid 2002 als unbegründet abgewiesen. In der gesondert übermittelten Begründung wurde diesbezüglich ausgeführt, unter beruflicher Fortbildung sei die Verbesserung der bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Steuerpflichtige zu verstehen. Gegenständlich sei nicht davon auszugehen, dass die Bw. durch die Kursbesuche (NLP) in einem (anderen) Beruf ausgebildet worden sei. Daher sei lediglich zu untersuchen, ob die in Rede stehenden Kursbesuche für die Bw. Maßnahmen zur Berufsfortbildung darstellten oder ob sie den steuerlich nicht begünstigten Bereich der Lebensführung zuzuordnen wären. Im Berufungsschriftsatz sei ausgeführt worden, die Bw. sei im Rahmen ihrer Tätigkeit als Naturschutzbeauftragte bei der BH F. mit folgenden Tätigkeitsbereichen beauftragt:
Gutachtertätigkeit im Rahmen von naturschutz-, forst- und abfallrechtlichen Verfahren sowie Umwidmungsverfahren
Kontrolltätigkeit (Einhaltung von naturschutzrechtlichen Bestimmungen und Bescheiden)
Gesetzesvollzug
Beratung anderer Behörden und Privatpersonen in fachlichen Naturschutzangelegenheiten
Mitarbeit in Arbeitsgruppen
Die BH F. habe die Befassung der Bw. mit den genannten Tätigkeitsbereichen bestätigt. Die Bw. habe zudem vorgebracht, dass es speziell in den Tätigkeitsbereichen "Kontrolle" und "Gesetzesvollzug" regelmäßig zu konfliktreichen und belastenden Situationen komme, weshalb für den Erfolg ihrer beruflichen Tätigkeit von besonderer Bedeutung sei, sich nicht nur fachlich weiterzubilden, sondern sich insbesondere im Bereich Kommunikation und Konfliktbewältigung zu schulen und zu verbessern. Der gegenständliche "NLP-Kurs" mit den Inhalten Selbstmanagement, Führung und Verantwortung übernehmen, Teammanagement und Stressmanagement sei beruflich insbesondere beim Formulieren und Argumentieren mit Gesprächspartnern, bei der Bewältigung von Konfliktsituationen, der Arbeit unter Zeitdruck, etc. von Nutzen.
Auch wenn Kurse betreffend "Neuro-Linguistik-Programming", deren Sinn die Förderung der Kommunikationsmöglichkeiten sei, geeignet seien, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, stellten sie keine berufsspezifische Fortbildung dar. Für diese Beurteilung spreche zunächst der Umstand, dass die Kurse von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen (Kursbeschreibung: Zielgruppe - für alle, die offen seien für neue persönliche Erfahrungen und die die Grundkenntnisse des nlp erlernen möchten) besucht würden, woraus abgeleitet werden könne, das in den Kursen vermittelte Wissen sei von sehr allgemeiner Art. Kommunikative Fähigkeiten seien nicht nur im Beruf der Bw., sondern in einer Vielzahl von Berufen sowie auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten, und zwar im Zusammenhang mit Menschen ganz allgemein, von Bedeutung. Dieser weite Bereich der Bedeutung kommunikativer Fähigkeiten lasse jedoch eine einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen nicht zu. Auch von einer untergeordneten, einen gemischten Aufwand auschließenden Bedeutung der privaten Veranlassung könne daher nicht gesprochen werden. Die Bw. habe zwar glaubhaft machen können, dass das Wissen, welches sie durch den Besuch des "NLP-Kurses" erworben habe, ihrer beruflichen Tätigkeit dienlich sei. Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter hätten, stellten jedoch keine Werbungskosten dar. Kurse für die Verbesserung kommunikativer Fähigkeiten könnten daher nicht als Berufsfortbildung betrachtet werden, weshalb damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen auch nicht als Werbungskosten abgesetzt werden könnten.
Mit Schriftsatz vom beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat. In der mit Schreiben vom nachgereichten Begründung wurde in Ergänzung zum Berufungsschriftsatz vom ausgeführt, im öffentlichem Dienst werde nicht nur, wie in früheren Zeiten, auf Gründlichkeit, Genauigkeit, Verlässlichkeit, Pünktlichkeit, Korrektheit, Sparsamkeit, etc. Wert gelegt. Werte wie Bürgernähe, Kundenfreundlichkeit und Leistungsorientiertheit seien hinzugekommen und würden immer größere Bedeutung gewinnen. So sei im Leitbild der V. Landesverwaltung angeführt, die Aufgabenstellung der Landesverwaltung lasse ihre dienende Rolle erkennen. Diese müsse auch in der Art, wie die Verwaltung dem Bürger begegnet, zum Ausdruck kommen. Herausragende Orientierungsfunktion für die Landesverwaltung komme dem Staatsziel der Sicherung der freien Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen zu. Die Einsicht in den Aufgabenbereich der Landesverwaltung schütze aber auch davor, den Dienst am Bürger als Pflicht zur Gefälligkeit misszuverstehen. Vielfach sei die Verwaltung dazu berufen, der Verwirklichung von Einzelinteressen aus Gründen des Gemeinwohls Schranken zu setzen. Jeder Mitarbeiter müsse den ihm übertragenen Aufgaben seine ganze Arbeitskraft widmen. Er soll sich mit seiner Tätigkeit identifizieren und bereit sein, sich ständig fortzubilden. Die Fortbildung fördere die Persönlichkeitsentfaltung und damit auch die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft. Um diesem Wandel der Berufserfordernisse zu entsprechen, sei ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Konfliktfähigkeit und Verhandlungsgeschick unabdingbar. Daher sei die Bw. gezwungen, sich nicht nur fachlich, sondern auch im Bereich der sozialen Kompetenz zu schulen. Für diesen Zweck sei ihr der Kurs "nlp-resonanz-practitioner" beim nlp-Resonanz-Institut K. am besten geeignet erschienen. In ihrem beruflichen Tätigkeitsfeld gewinne die Bewußtseinsbildung vermehrt an Bedeutung. Wenn es ihr im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nicht gelinge, die von ihr behandelten Inhalte den betroffenen Bürgern so zu präsentieren und zu "verkaufen", dass sie auf Akzeptanz stießen, seien ihre Karrierechancen gemindert. Im öffentlichen Dienst würden immer mehr Fortbildungen angeboten, die dem Überbegriff "soziale Kompetenz" zuzuordnen seien. Wie aus dem obig zitierten Leitbild der V. Landesverwaltung zu ersehen sei, seien die Bediensteten angehalten, diese Fortbildungen auch zu nützen. Dies verschaffe Vorteile bei internen Bewerbungen. Umgekehrt führe mangelnde soziale Kompetenz, Verhandlungsgeschick und Konfliktfähigkeit zur Streichung von leistungsbezogenen Zulagen (Verwendungszulage) und zum Ausbleiben von Sondervorrückungen. Beides hätte für die Bw. empfindliche Einbußen ihrer Einnahmen und Nachteile bei amtsinternen Ausschreibungen zur Folge. Ihres Wissens treffe dies auch auf die Bediensteten des Finanzamtes zu. Daher sei der geltend gemachte Kurs unabdingbar für die Sicherung ihres Einkommens bei zunehmender Konkurrenzsituation und Mangel an qualifizierten Arbeitsplätzen selbst bei Akademikern. Im Rahmen der allgemeinen Neuorientierung der öffentlichen Verwaltung sei auch schon eine Ausgliederung von Bereichen, beispielsweise von diversen Gutachtertätigkeiten an private Auftraggeber diskutiert worden. Es handle sich hier, wie in vielen Ressorts, gegenwärtig um eine "diffuse" Diskussion ohne konkrete Grundlage. Trotzdem sei die Bw. gezwungen, auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters, ihrer speziellen Ausbildung als Biologin sowie des extrem angespannten Arbeitsmarktes für Biologen für eine mögliche (dann zwingende) Neuausschreibung ihres Arbeitsplatzes optimal qualifiziert zu sein (siehe § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988). In diesem Zusammenhang sei zudem auf die geänderten Rahmenbedingungen durch das EStG 1988 und vor allem dessen Auslegung bezüglich "Aus- und Fortbildungskosten" zu verweisen, da hier der Gesetzgeber bereits auf die zunehmende Notwendigkeit von umfassender, lebenslanger Fortbildung reagiert habe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 106/1999) sind Werbungskosten auch die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Gegenständlich ist strittig, ob die im Zusammenhang mit der Absolvierung eines "NLP"-Kurses stehenden Aufwendungen (Kurskosten, Fahrtkosten, Nächtigungskosten, Tagesgelder) Maßnahmen zur Berufsfortbildung darstellen oder ob sie dem steuerlich nicht begünstigten Bereich der Lebensführung zuzuordnen sind.
Die Bw. brachte im Wesentlichen vor, für eine erfolgreiche Tätigkeit als Naturschutzbeauftragte bei der BH F. sei nicht nur die fachliche Weiterbildung, sondern auch die Schulung in den Bereichen soziale Kompetenz, Kommunikation und Konfliktbewältigung von Bedeutung. Der Kurs "nlp-resonanz-practitioner" fördere die Persönlichkeitsentfaltung und damit auch die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie die Bewußtseinsbildung. Diese Bereiche seien im öffentlichen Dienst zunehmend wichtiger. Ein Mangel an sozialer Kompetenz führe zur Streichung von leistungsbezogenen Zulagen (Verwendungszulage) und zum Ausbleiben von Sondervorrückungen. Beides hätte für die Bw. empfindliche Einbußen ihrer Einnahmen und Nachteile bei amtsinternen Ausschreibungen zur Folge. Der geltend gemachte Kurs verschaffe der Bw. Vorteile bei internen Bewerbungen und sei unabdingbar für die Sicherung des Einkommens der Bw. bei zunehmender Konkurrenzsituation und Mangel an qualifizierten Arbeitsplätzen selbst bei Akademikern. Zudem sei im Rahmen der allgemeinen Neuorientierung der öffentlichen Verwaltung bereits eine Ausgliederung von Bereichen, beispielsweise von diversen Gutachtertätigkeiten an private Auftraggeber diskutiert worden. Es handle sich hier, wie in vielen Ressorts, gegenwärtig um eine "diffuse" Diskussion ohne konkrete Grundlage. Trotzdem sei die Bw. gezwungen, auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters, ihrer speziellen Ausbildung als Biologin sowie des extrem angespannten Arbeitsmarktes für Biologen für eine mögliche (dann zwingende) Neuausschreibung ihres Arbeitsplatzes optimal qualifiziert zu sein (siehe § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988). Den Kursinhalt "Selbstmanagement" diene dem besseren Formulieren von Argumenten und dem Erreichen von Zielen mit schwierigen Gesprächspartnern. Der Kursinhalt "Teammanagement" sei für die Bw. vor allem bei kommissionellen Verhandlungen, Besprechungen, in Arbeitsgruppen, bei der Betreuung der Naturwacht und im Rahmen des Gesetzesvollzuges relevant. Stressmanagement benötige die Bw. im Rahmen von Konfliktsituationen (schwierige Gesprächspartner, Gesetzesvollzug) und für das Arbeiten unter Zeitdruck (Erstattung von Gutachten im Rahmen von kommissionellen Behördenverfahren). Der Dienstgeber der Bw., der die Bedeutung des gegenständlichen Kurses für die Tätigkeit der Bw. anerkenne, habe der Bw. daher einen finanziellen Zuschuss von 1.200,00 € zu den Kurskosten gewährt.
Veranstalter des Kurses "nlp-resonanz-practitioner" war das nlp-Resonanz-Institut K. . Auf der Homepage dieses Instituts unter "www.K..com/ku." finden sich über den von der Bw. absolvierten Kurs folgende Informationen :
+ nlp-resonanz® -practitioner
Ziele:
Weiterbildung und Schulung von Eigen- und Sozialkompetenz
Ressourcen wecken und Umsetzen von Fähigkeiten im privaten und beruflichen Alltag
Work-Live-Balance in allen 5 Rollen
Inhalt:
1) Selbstmanagement
Ausstrahlung und sicheres Auftreten
Zugang zu den eigenen Ressourcen freilegen
SinnFindung + SichFindung
Balance zwischen Beruf und Privatleben
2) Teammanagement
sich erfolgreich im Team einbringen
Teams lösungs- und ressourcenorientiert führen
Gesprächsziele besser formulieren und erreichen
3) Stressmanagement
in Stresssituationen kühlen Kopf bewahren
volle Leistungsfähigkeit entfalten
Stress als Chance erkennen
4) Partnerschaft
konstruktiv streiten lernen
sich immer wieder neu entdecken und begehren
Balance zwischen Geben und Nehmen
diskutieren, spielen und ausgelassen sein
Ablauf und Organisation
5 Wochen bzw. 9 Wochenenden, insgesamt 225 Einheiten
4 Supervisionen zu je 15 Einheiten zwischen den Kursabschnitten
Peergruppen, Fachgespräche, Praxis
Abschluss mit Diplom zum nlp-resonanz® -practitioner
Zielgruppe
Für alle, die offen sind für neue Erfahrungen und die Grundkenntnisse des nlp erlernen möchten. Der nlp-resonanz® -practitioner dient sowohl zur privaten als auch zur beruflichen Weiterbildung. So nützen auch viele Paare den "practitioner" zur Weiterentwicklung in ihrer Beziehung
Nutzen und Ergebnisse
Verbesserung der Work-Live-Balance als zentraler Punkt:
Diesbezüglich wurden 901 Fragebögen innerhalb der letzten drei Jahre ausgewertet, wobei die Testpersonen sowohl am Kursende als auch am Kursanfang einen Fragebogen ausfüllten. Dies führte zu folgenden Ergebnissen:
1. eigene Leistungsfähigkeit steigt um durchschnittlich 28%
2. Zufriedenheit im Beruf und Privatleben steigt von 14% auf 37%
3. körperliches Wohlbefinden und "Gesundsein" steigt um 60%
4. Herzbeschwerden sinken von 20% auf 1%
Insbesondere aus dem Inhalt dieser homepage, aber auch aus den Darlegungen der Bw. geht hervor, dass der "nlp-resonanz-practitioner" Kurs persönlichkeitsbildende Elemente und Möglichkeiten des erfolgreichen zwischenmenschlichen Kommunizierens vermittelt. Der Nutzen des Kurses wird zudem mit einer Steigerung der eigenen Leistungsfähigkeit, der Zufriedenheit im Beruf und Privatleben und dem körperliches Wohlbefinden angegeben. Dass die Bw. die im gegenständlichen Kurs erworbenen Kenntnisse beruflich einsetzen und benützen kann bzw. dies auch tut, und dass das dort erworbene Wissen ihrer Karriere förderlich ist, stellt der unabhängige Finanzsenat nicht in Abrede. Ihm ist auch bewußt, dass soziale Kompentenz im Berufsalltag zunehmend an Bedeutung gewinnt, und zwar nicht nur in der öffentlichen Verwaltung, auch in der Gerichtsbarkeit und der Privatwirtschaft. Daher ist auch die Zielgruppe des Kurses bewußt allgemein gehalten, der Veranstalter wendet sich an alle, die offen sind für neue Erfahrungen und die Grundkenntnisse des nlp erlernen möchten. Zudem sind, wie aus der auf der homepage des Veranstalters befindlichen Kursbeschreibung eindeutig hervorgeht, die im Kurs erworbenen Kenntnisse nicht nur in verschiedensten Tätigkeitsbereichen einsetzbar (z.B. bei Lehrern, Richtern, Exekutive, Sozialarbeitern, Angestellten aus der Wirtschaft), sondern kommen gleichermaßen der privaten Lebensführung dieser Personen zu Gute.
Gegenständlich hat zwar der Dienstgeber durch die Tragung eines Teiles der Kurskosten sein Interesse an der Absolvierung des Kurses dargetan. Dieser Kostenersatz stellt ein Indiz für die Berufungsbedingtheit der geltend gemachten Aufwendungen dar; dass die Aufwendungen objektiv betrachtet ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich beruflich bedingt sind, ergibt sich dadurch noch nicht. In Anbetracht der Inhomogenität der Zielgruppe und der aus der Kursbeschreibung ersichtlichen allgemeinen Natur des Kursinhaltes, der keineswegs auf die Probleme von im öffentlichen Bereich in vergleichbarer Weise wie die Bw. tätigen Akademikern abstellt, kommt der unabhängige Finanzsenat bei der Prüfung der Veranlassung der Aufwendungen zu dem Ergebnis, dass von einer untergeordneten privaten Veranlassung nicht gesprochen werden kann. Somit ist vom Vorliegen eines gemischten Aufwandes auszugehen.
Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine einwandfreie Trennung der beruflichen von der privaten Sphäre nicht möglich, besteht gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 a EStG 1988 ein striktes Aufteilungsverbot, mit der Folge, dass den gesamten Aufwendungen der Werbungskostencharakter abzusprechen ist. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof (z.B. ; , 0097) sowie der unabhängige Finanzsenat (z.B. UFSG , RV/0185-G/02; ; UFSK , RV/0319-K/02; /-W/03) in zahlreichen Erkenntnissen bzw. Berufungsentscheidungen bei diversen "NLP"-Kursen diesbezüglichen Aufwendungen den Werbungskostenabzug versagt.
Unter Berücksichtigung der auf der homepage des Veranstalters expressis verbis angeführten vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten des im Kurs vermittelten Wissens im privaten Lebensbereich und des Mangels an eindeutigen berufsspezifischen Inhalten, sieht der unabhängige Finanzsenat gegenständlich keine einwandfreie Trennungsmöglichkeit zwischen der beruflichen und der privaten Sphäre, weshalb den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kurs "nlp-resonanz-practitioner" gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 zur Gänze die steuerliche Absetzbarkeit zu versagen war.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | "NLP"-Kurs Berufsfortbildung Bereich der Lebensführung Mischaufwand |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at