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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 06.11.2007, ZRV/0251-Z2L/03

Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines Grundlagenbescheides über Eingangsabgabenfreiheit (Einfuhrumsatzsteuerbefreiung) hinsichtlich von für eine drittländische Privatuniversität eingeführte Bücher gem. Art.51 ZBefrVO

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der durch die Rechtsanwälte Dr.Max Josef Allmayer-Beck, Mag.Dr. Johannes Stockert, 1011 Wien, Parkring 2, vertretenen WFU (im folgenden kurz: Bf), WS, USA, vom gegen die (auf Art.243 f Zollkodex iVm § 85b ZollR-DG gegründete) Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/61790/2000/22, betreffend Abweisung der Berufung vom gegen den den Antrag iSd § 184 Zollkodex iVm §§ 86 Abs.1, 87 Abs.1 u.2 ZollR-DG u.m. § 25 ZollR.DV vom auf (nachträgliche) Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit nach Art. 51 ZollBefrVO iVm § 6 Abs.4 Zi.4 lit.a) und g) UStG 1994 in einer gesonderten Entscheidung (§ 185 BAO) für die am beim Zollamt Flughafen Wien unter der WE-Nr.206/370/600505/41/0 über schriftliche Anmeldung der Spedition UPS Ges.m.b.H. durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art.4 Zi.16 lit.a) iVm Art.79 f u. m. Art.201 Abs.1 lit.a) Zollkodex) einfuhrabgefertigte Waren (technische Broschüren der Waren-Nr.49019900 001) abweisenden Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl.100/61790/2000/9,10 entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Über Antrag (schriftliche Anmeldung gem. § 62 Zollkodex) der UPS Ges.m.b.H., XXXX (als Anmelderin iSd Art. 64 Zollkodex und zugleich indirekter Vertreter (Art.5 Abs.2 Zollkodex) der WFU (Empfängerin laut Berichtigungsbescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl.100/61790/2000/2,6) zu WE-Nr.206/370/600505/41/0 wurden beim Zollamt Flughafen Wien am7.9.2000 unter Zugrundelegung der von der Fa. YBP, Library Services, Contocook, New Hampshire, USA, (als ausländischer Versender lt. Feld 2 der schriftlichen Anmeldung) ausgestellten, an die WFU in WS , USA (als Käuferin) adressierten Rechnung Nr.430591 vom 4 Karton "technische Broschüren" (Waren der Warennr. 4901 99 00001) mit einer Rohmasse von 13 kg im Wert von 938,65 USD in den zollrechtlich freien Verkehr (Art.4 Zi.16 lit.a) iVm Art. 79 Zollkodex) übergeführt und hiefür an gem. Art.201 Abs.1 lit.a) Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG entstandenen Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer gem. §§ 1 Abs.1 Zi.Zi.3, 5 Abs.1 UStG 1994) iHv ATS 1.706,77 (zollfrei ex Zolltarif, 10% der EUSt- Bemessungsgrundlage von ATS 17.067,68) gem. Art.221 Zollkodex der Zollanmelderin zur Entrichtung vorgeschrieben. Die Sendung wurde nach deren Überlassung (Art.4 Zi.20 iVm Art.73 Zollkodex) der genannten Empfängerin an deren (in der der Verzollungsrechnung als Lieferadresse angeführten) Standort 1190 Wien, GTG, geliefert (§ 3 Abs.1 UStG 1994).

Mit an das Hauptzollamt Wien gerichteten (als "Berufung gegen den (zu WE-Nr.206/370/600505/41/0 ) gegen den Bescheid Zl.100/61790/2000/2.6" bezeichneten) Eingabe vom stellte Dr. Max Josef Allmayer-Beck, Rechtsanwalt in Wien, unter Berufung auf eine ihm erteilte Vollmacht (§ 83 BAO) im Namen der WFU ihrem Inhalt nach einen Antrag auf (nachträgliche) Gewährung der Eingangsababenfreiheit für die oberwähnte Sendung iSd Art.184 Zollkodex iVm § 86 f ZollR-DG und führte dazu im Wesentlichen aus:

Die WFU in WS, North Carolina, USA, sei eine Universität nach amerikanischem Recht, deren Sitz und Hauptverwaltung sich in den USA befinde. Seit kurzem würden von ihr einzelne Lehrveranstaltungen auch im Ausland, u.a. in Wien, angeboten. Diese würden in dem (von ihr käuflich erworbenen) Haus in 1190 Wien, GTG, abgehalten werden, wobei sich die Nutzung dieses Gebäudes so gestalte, dass halbjährlich ein Professor übersiedle, um hier für die (amerikanischen) Studenten Kurse (insbes. in europäischer Geschichte und Kunstgeschichte) abzuhalten. Um nicht stets das gesamte Vortrags- und Lernmaterial aus den USA mitnehmen zu müssen, habe man beschlossen, die in Wien situierte (administrativ vom jeweils hier anwesenden Gastprofessor geleitete) "Außenstelle" der amerikanischen WFU, welche im Übrigen nach österreichschem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitze, mit einem Grundstock an Literatur auszustatten. Demzufolge habe die WFU in Amerika Bücher angekauft, diese in ihrer Hauptbibliothek registriert und sodann an die Wiener "Außenstelle", deren Aufwand im Übrigen zur Gänze von der Zentrale in Amerika getragen werde, weitergeschickt. Das Eigentum an diesen Büchern, welche bei Bedarf auch wieder an die Hauptbibliothek in den USA zurückgeschickt würden, liege somit ausschließlich bei der WFU in den USA. Es handle sich demnach eigentlich nicht um eine "Einfuhr zollpflichtiger Waren nach Österreich", sondern um eine vorübergehende Leihgabe der Hauptbibliothek an eine Außenstelle. Jedenfalls seien hierauf die Art.50 und 51 des Titels XII der VO (EWG) Nr.918/83 des Rates der Europäischen Gemeinschaften über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen anzuwenden. Darnach könnten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ohne Rücksicht auf ihren Empfänger und ihren Verwendungszweck unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden. Die Außenstelle der WFU in Wien sei ohne Zweifel eine solche Einrichtung iSd Art.51 der Zollbefreiungs-VO und daher zum abgabenfreien Empfang derartiger Lieferungen berechtigt. Ergänzend dazu werde -vorsorglich- in diesem Zusammenhang auch auf den Art.25 des Titels V der VO (EWG) Nr.918/83 des Rates verwiesen, wonach auch Ausstattungs- und Schulmaterial, ja sogar Gebrauchsmöbel, vor allem aber auch Studienbehelfe und Bücher iSd Abs.2 lit.c) leg.cit., von zu Studienzwecken in das Zollgebiet der Gemeinschaften einreisenden Schülern und Studenten zu deren persönlichem Gebrauch während der Studienzeit abgabenfrei belassen würden. Darüber hinaus erfasse der Generaltatbestand des Art.59a des Titels XXII der erwähnten Zollbefreiungs-VO sämtliche Ausrüstungsgegenstände, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft zu nichtkommerziellem Zweck eingeführt werden. Bei der Wake Forest University handle es sich um einen solchen ausländischen Rechtsträger, der sämtliche Gegenstände auf eigene Rechnung in das Gemeinschaftsgebiet für ausschließlich nichtkommerzielle Zwecke einführe, wobei das im Art.59a Abs.2 lit.c) leg.cit. normierte Erfordernis des Verbleibens der betreffenden Gegenstände im Eigentum des ausländischen Rechtsträgers stets gewahrt bleibe. Denn laut Sachverhalt liege hier kein "Absender" und kein "Empfänger" vor, sondern beides sei mit der (amerikanischen) WFU ein und dasselbe Rechtssubjekt, welche die in Amerika bestellten und dort auch ausgelieferten Bücher auch direkt bezahlt habe; allerdings sei die Rechnung- offenbar aus Versehen bzw. als Wertnachweis für den Botendienst- der Sendung nach Österreich beigelegt worden. Keineswegs sei die Sendung nach Österreich entgeltlich geliefert worden, sondern es handle sich vielmehr um eine unentgeltliche Leihgabe unter zwei Abteilungen ein und derselben Universität. Im Übrigen sei auf gegenständlichen Fall gem. § 6 Abs.4 Zi.4 lit.a und g) UStG die Befreiung des Art.184 Zollkodex iVm Art.51 ZBefrVO sehr wohl anzuwenden: Bei Büchern aus einer Bibliothek handle es sich zweifelsfrei um "Sammlungsstücke" einer (geradezu einen "klassischen Fall" einer "Sammlung" darstellenden) wissenschaftlichen Bibliothek mit Büchern zu einem bestimmten Fachgebiet und sohin erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters. Die Bücher seien weder zum Verkauf bestimmt noch entgeltlich erworben worden, da die WFU mit ihrer Wiener Außenstelle keinerlei Geschäfte betreibe, sondern diese zu hundert Prozent von Amerika aus finanziert werde. Es werde daher beantragt, festzustellen, dass die in Rede stehende Sendung der WFU in WS, North Carolina, USA, an deren Außenstelle in Wien gem. Art.184 Zollkodex iVm Art.51 ZBefrVO u.m.§ 6 Abs.4 Zi.4 lit.a) und g) UStG 1994 eingangsabgabenfrei zu belassen und folgedessen die Eingangsabgabenvorschreibung zu WE-Nr.206/370/600432/45/0 aufzuheben sei.

Das Hauptzollamt Wien wies diesen Antrag in seinem Bescheid vom , Zl.100/61790/2000/9,10, mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Art.184 Zollkodex iVm Art.51 ZBefrVO u.m. §§ 87 Abs.1 Zi.1 u Abs.3, 2 Abs 1 ZollR-DG sowie § 6 Abs.4 Zi.4 lit.a) und g) UStG 1994 ab und begründete seine Entscheidung (Art.4 Zi.5 iVm Art.6 Zollkodex) im Wesentlichen damit, dass die in Rede stehende Sendung von der Fa. YBP, Contocook , USA, geliefert worden sei, wobei die genannte Verkäuferin hiefür USD 938,65 fakturiert habe. Die Sendung sei demnach von einem Unternehmer entgeltlich geliefert worden und erfülle daher nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs.4 Zi.4 lit.g) UStG 1994. Das sonstige in der Eingabe vom enthaltene Vorbringen bezöge sich nicht auf die beantragte (geltend gemachte) Eingangsabgabenbefreiung nach Art.184 Zollkodex iVm Art.51 ZBefrVO u.m. § 6 Abs.4 Zi.4 UStG 1994.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihren Bevollmächtigten mit Eingabe vom fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung (Art.243 Abs.1 und 2 lit.a Zollkodex iVm § 85b ZollR-DG), in welcher sie der bescheiderlassenden Zollbehörde wesentliche Verfahrensmängel sowie unrichtige rechtliche Beurteilung vorwarf und abermals die Zuerkennung der Eingangsabgabenfreiheit für die in Rede stehende Sendung beantragte. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihr bereits im Erstantrag vom enthaltenes Vorbringen: So sei die "Wiener Niederlassung" der WFU in Österreich rechtlich ein "Nullum" und damit weder mit einer heimischen Universität, einer Stiftung, Anstalt oder einem sonstigen Institut vergleichbar. Daher fände, wenn Bücher aus Amerika an die Wiener Außenstelle geliefert würden, auch kein Eigentümerwechsel statt, sondern verblieben die gelieferten Bücher weiterhin im Eigentum der US-amerikanischen WFU. Dadurch, dass das Hauptzollamt Wien nicht auf ihr Vorbringen, es läge keine Einfuhr von Gütern in das Zollgebiet, sondern eine unentgeltliche Leihe von der Hauptbibliothek der Universität an eine ihrer Außenstelle vor, eingegangen sei, leide der angefochtene Bescheid an einem schwerwiegenden Feststellungsmangel. Weiters habe das Hauptzollamt Wien darin aktenwidrig festgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Sendung von der Fa. YBP, Contocook , USA, geliefert worden sei. Denn aus der sich darauf beziehenden Rechnung gehe eindeutig hervor, dass die gegenständlichen Bücher an die WFU, Smith Reynolds Library, in WS , USA, verkauft ("sold to"), aber über ausdrücklichem Willen des genannten Käufers an den Direktor des "Flow Hause" in 1190 Wien, GTG, geliefert ("ship to") worden seien. Tatsächlich könne aus dieser Rechnung nichts anderes entnommen werden als die Tatsache, dass die gegenständlichen Bücher bereits in Amerika bezahlt und nur zwecks schnellerer Abwicklung direkt vom Verkäufer an die angegebene Außenstelle versendet worden seien. Ergänzend bzw. zusammenfassend werde dazu noch festgehalten, dass es der Bf "aus vitalem Interesse heraus" darum gehe, möglichst reibungslos nichtkommerziellen Zwecken dienende Studienmittel, Lehrbehelfe und andere Ausrüstungsgegenstände, die sie an ihrer Außenstelle in Wien zu wissenschaftlicher Forschung benötige, von ihrem Sitz außerhalb der Gemeinschaft aus in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu versenden.

In seiner (auf § 85b ZollR-DG gegründeten) Berufungsvorentscheidung vom , Zl.100/61790/2000/19, wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab. Die gegenständlichen Bücher seien, wie die Bf selbst angebe, nicht unentgeltlich, sondern von ihr käuflich erworben worden. Schon aus diesem Grunde könne von einer unentgeltlichen Lieferung nicht die Rede sein, zumal der Umstand, dass das "Haupthaus" in den USA die Bücher bezahlt habe, nichts an dieser Tatsache ändere. Im Gegensatz zur Rechtsansicht der Bf handle es sich bei gegenständlicher Sendung sehr wohl um eine solche, die dem Zollrecht unterliege, da die Bücher körperlich in das Zollgebiet der Gemeinschaften verbracht worden seien und daher zollrechtlich zu behandeln seien. Wesentlich sei dabei, dass sie käuflich erworben und in das Zollgebiet verbracht worden seien. Dass mit der Lieferung an die Wiener Außenstelle der WFU kein Eigentümerwechsel stattgefunden habe, ändere nichts an dieser Tatsache, da die "kostenlose" Überlassung der Bücher durch das "Haupthaus" in WS, USA, an die "Zweigniederlassung" in Wien keine unentgeltliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstelle. Die Bf habe nämlich die Bücher für sich selbst gekauft und sie nach Österreich verbracht. Da es sich also um eine entgeltliche Lieferung gehandelt habe, sei der weitere Aspekt, dass nämlich die Bücher direkt von einem Unternehmer geliefert worden sei, im gegenständlichen Fall (bereits) irrelevant.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig gem. Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex iVm § 85c ZollR-DG eingebrachte Beschwerde vom , in der der Antrag, die verfahrensgegenständliche Sendung von Eingangsabgaben freizustellen, im Wesentlichen wie folgt begründet wurde: Das Hauptzollamt Wien habe in seiner Berufungsvorentscheidung wiederum einige im bisherigen Verfahren von ihr vorgebrachte Argumente und Aspekte nicht berücksichtigt, sodass die Rüge von Verfahrens -und Feststellungsmängeln vollinhaltlich aufrecht bleibe. Ausdrücklich werde abermals auf den Beschwerdepunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung hingewiesen: Bei der WFU handle es sich keinesfalls um ein Unternehmen. Selbst wenn man auf Grund des Ankaufs der Bücher durch die Hauptbibliothek in den USA eine entgeltliche Sendung annehme, so sei diese nicht durch einen Unternehmer erfolgt; nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs.4 Zi.4 lit.g) UStG 1994 seien die beiden dort normierten Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nämlich keineswegs kumulativ zu sehen, sondern es reiche, wenn eine der beiden Bedingungen erfüllt würden. Insofern sei auch der Begründung des bekämpften Bescheides beizupflichten, dass der Umstand, dass die Ware direkt von einem Unternehmer (dem Buchhändler in den USA) geliefert worden sei, für die zollrechtliche Behandlung irrelevant. Das Hauptzollamt Wien irre jedoch, wenn es annehme, dass damit die WFU, die die Bücher unstrittig entgeltlich erworben habe, deswegen selbst Unternehmerin sei. Diese sei vielmehr eine Universität nach amerikanischem Recht, die keinerlei kommerziellen Zwecke verfolge und hauptsächlich durch Zuwendungen, Stiftungen und Institutionen sowie eingehobene Studiengebühren finanziert werde. Der Umstand, dass die genannte Erwerberin in diesem Fall die Lieferung nicht selbst vorgenommen habe, sondern den Verkäufer angewiesen bzw. beauftragt habe, die gekauften Bücher nach Österreich zu übersenden, könne hier keine Rolle spielen. Die Waren seien namens und im Auftrag der WFU, welche rechtmäßige Eigentümerin der Gegenstände sei, nach Österreich geliefert worden. Nur diese Tatsache sei für die Beurteilung, ob eine (allenfalls entgeltliche) Einfuhr durch einen Unternehmer in das Zollgebiet stattgefunden habe, maßgebend. Im gegenständlichen Fall könne in Ansehung dieser Sachlage davon aber keinesfalls die Rede sein.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. Art.184 Zollkodex legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Fälle fest, in denen auf Grund besonderer Umstände eine Befreiung von den Einfuhrabgaben bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gewährt wird.

Der Art.184 Zollkodex beinhaltet also nur einen Verweis auf die Befreiungstatbestände in der Zollbefreiungs-Verordnung (im folgenden kurz: ZBefrVO, VO 918/83 des Rates vom ).

Titel XII des Kapitels I dieser Verordnung hat Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie wissenschaftliche Instrumente und Apparate zum Gegenstand.

Nach Art.50 derselben können die im Anhang I aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ohne Rücksicht auf ihren Empfänger und ihren Verwendungszweck unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden, wobei gem. Art.1 Abs.2 lit.a) leg.cit. im Sinne dieser Verordnung als "Eingangsabgaben" Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr zu erhebende Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gelten.

Nach Art.51 leg.cit. können die im Anhang II aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters unter Befreiung von Eingangsabgaben (iSd. Definition lt. Art.1 Abs.2 lit.a) ZoBefrVO) eingeführt werden, sofern sie bestimmt sind zur Verwendung durch öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen und Anstalten erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters oder durch Einrichtungen oder Anstalten, die zu dem Kreis der in Spalte 3 des genannten Anhanges in Bezug auf den jeweiligen Gegenstand bezeichneten begünstigten Einrichtungen und Anstalten zählen, sofern sie von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur abgabenfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind.

Dazu beschreiben die §§ 86 bis 97 ZollR-DG das zollbehördliche Feststellungsverfahren und enthalten zusätzliche nationale Abgabenbefreiungstatbestände sowie Durchführungsvorschriften zur ZBefrVO.

Nach § 87 Abs.1 Zi.1 ZollR-DG bedarf es für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit eines Antrages. Die Feststellung erfolgt in jenen Fällen, in denen entweder für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können (lit.a)), wobei der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen hat, auf welche Fälle dies zutrifft (Abs.2 lig.cit.), oder der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird (lit.b), mit gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO).

Dazu enthalten die §§ 25 und 26 ZollR-DV taxativ jene Fälle, in denen ein gesondertes Feststellungsverfahren durchzuführen bzw. ein Grundlagenbescheid erforderlich ist.

So bestimmt insbesondere der § 25 Abs.1 Zi.5 ZollR-DV, dass die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bei Titel XII der ZBefrVO jedenfalls mit gesonderter Entscheidung (§ 87 Abs.2 ZollR-DG iVm § 185 BAO) zu erfolgen hat, soweit es sich um Waren des Anhanges II ZBefrVO, um andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gem. Art.52 und 53 leg.cit, oder um Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gem. Art.59a leg.cit handelt.

Der § 6 Abs.4 UStG 1994 dehnt die (obzitierten) Regeln der ZBefrVO auf die Einfuhrumsatzsteuer aus und enthält die zu beachtenden Sonderbestimmungen.

Gem. § 6 Abs.4 Zi.4 UStG 1994 ist dabei die Einfuhr der Gegenstände, die nach Kapitel I und III der ZBefrVO zollfrei eingeführt werden können, allerdings u.a. nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen steuerfrei: Zum einen sind die Artikel 20 bis 24, 52 bis 59b, 63a und 63b der VO nicht anzuwenden (lit.a); zum anderen ist die in den Artikeln 50 und 51 der VO enthaltene Befreiung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters auf die Gegenstände der lit. B der Anhänge I und II der VO beschränkt. Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Artikel 51 der VO) hängt weiters davon ab, dass die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden oder -im Falle einer entgeltlichen Einfuhr- nicht von einem Unternehmer geliefert werden (lit.g).

Im gegenständlichen Fall wird von der Bf in deren Eingabe vom , welche zwar als "Berufung" bezeichnet, ihrem Inhalt nach allerdings eindeutig als (gem. Art.184 Zollkodex iVm § 87 Abs.1 Zi.1 lit.a) und b), Abs.2 ZollR-DG (iVm § 25 Abs.1 Zi.5 ZollR-DV) erstinstanzlicher) Antrag auf (nachträgliche) Eingangsabgabenbefreiung (Erlassung eines Grundlagenbescheides iSd § 185 BAO) aufzufassen ist, als gesetzliche Grundlage, nach denen ihrer Auffassung nach die Eingangsabgabenfreiheit für die in Rede stehende Sendung zustehe, sowohl der Artikel 51 ZBefrVO als auch der § 6 Abs.4 Zi.4 lit.a) und g) UStG 1994 geltend gemacht und -"vorsorglich"(offenbar gemeint "ergänzend") - auch noch die Art.25, 50 und 59a leg.cit) "eingewendet".

Dazu stellt der Unabhängige Finanzsenat Nachstehendes fest:

1. Nach dem Wortlaut des Art.50 ZBefrVO können lediglich die im Anhang I angeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ohne Rücksicht auf ihren Empfänger und ihren Verwendungszweck unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden, nicht aber (auch) die nach Art.51 im Anhang II aufgeführten Gegenstände, wie dies die Bf laut deren Vorbringen offenbar -rechtsirrig- vermeint:

Laut vorliegender (zollamtlich angenommener, Art.63 Zollkodex) Warenanmeldung vom zu WE-Nr.206/370/600432/45/0 gelangten Waren des KN-Codes 4901 99 zur Einfuhr, im betreffenden Anhang I zur ZBefrVO ist dieser KN-Code hingegen nicht angeführt. Der Art. 50 ZBefrVO scheidet demnach als gesetzliche Grundlage für eine mögliche Eingangsabgabenbefreiung aus.

2. Da gem. § 6 Abs.4 Zi.4 lit.a) UStG 1994 u.a. der Art.59a ZBefVO nicht anzuwenden ist und somit für darin angeführte "Ausrüstungen" keine Einfuhrumsatzsteuerbefreiung (sondern lediglich eine Zollfreiheit iSd Art.1 Abs.2 lit.a) ZBefrVO) vorgesehen ist, erübrigt sich von Vornherein ein näheres Eingehen auf die darin angeführten Voraussetzungen.

3. Der Anwendung des ebenfalls (wenn auch nur "vorsorglich") geltend gemachten Befreiungstatbestandes des Art.25 ZBefrVO (= Titel V: "Ausstattung, Schulmaterial und andere Gegenstände von Schülern und Studenten") auf gegenständliche Sendung steht entgegen, dass nach dem aktenkundigen Sachverhalt diese nicht durch die Studenten selbst (als in Betracht kommende Begünstigte) eingeführt worden sind, sondern durch die Bf. Begünstigt nach dieser Bestimmung sind nur Schüler und Studenten, die zu Schul- bzw. Studienzwecken in das Zollgebiet der Gemeinschaft einreisen (Art.25 Abs.1 ZBefrVO).

4.Dezitiert beantragt die Bf die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit (Einfuhrumsatzsteuerfreiheit) für die in Rede stehenden (neuen) Bücher gem. Art.51 ZBefrVO iVm § 6 Abs.4 Zi.4 lit.a) und g) UStG 1994.

Allerdings erfüllt die aktenkundige (unstrittige) Sachlage auch diesen (ausdrücklich geltend gemachten und von der Bf im bisherigen Verfahren näher ausgeführten) Befreiungstatbestand nicht. Die im Art 51 leg.cit. enthaltene Befreiung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ist nämlich auf die Gegenstände der lit. B der Anhänge I und II der VO beschränkt. Lit. B des Anhanges I ("Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters") hat dabei die im Anhang II unter Buchstabe A genannten, von der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellten Gegenstände zum Inhalt, betrifft also nicht die in Rede stehenden Bücher. Lit. B des Anhanges II ist überschrieben mit "Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters"; darunter fallen Sammlungsstücke und Kunstgegenstände verschiedener KN-Codes, die zum einen nicht zum Verkauf und zum anderen für Museen, Galerien und andere Einrichtungen (als jeweils begünstigte Anstalt oder Einrichtung) bestimmt sind, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind. Wenn die Bf in ihrem Anbringen vom diesbezüglich ausführt, dass es sich bei den in Rede stehenden Büchern auf Grund der Tatsache, dass diese in die Bibliothek der Universität aufgenommen (inventarisiert) worden sind, um "Sammlungsstücke" handle, zumal eine wissenschaftliche Bibliothek "geradezu den klassischen Fall einer Sammlung" darstelle, so ist diesem Vorbringen die einhellige Rechtsauffassung von Lehre und Rechtsprechung entgegenzuhalten: Darnach sind Sammlungsstücke Objekte, deren kultureller Wert den Gebrauchswert- wenn sie einen solchen überhaupt besitzen -so wesentlich übersteigt, dass sie nach der Verkehrsauffassung primär nicht Zwecken des täglichen Lebens dienen, sondern regelmäßig mit anderen Gegenständen gleicher Art nach einem systematischen Zusammenhang aufbewahrt und gepflegt werden (VwGH v., 0126/76). Nach dem Vorbringen der Bf dienen die beschwerdegegenständlichen Bücher und Broschüren hingegen dem "täglichen" Gebrauch durch Studenten und Professoren (Universitätslehrer), werden also als Unterrichts- bzw. Lehrmittel (Nachschlagewerke, Fachlektüre) im universitären Lehr- und Forschungsbetrieb eingesetzt. Von "Sammlungsstücken" im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu auch das weitere VwGH- Erkenntnis vom , 96/16/0097, sowie das Urteil des FG Berlin v., VII 504/91, ZfZ 1996,350) kann hiebei somit keine Rede sein; dieser Auffassung folgt im Übrigen auch die zollbehördliche Verwaltungspraxis, indem für sie als "Sammlungsstücke" und "Kunstgegenstände" überhaupt nur Waren der Tarifpositionen 9701 bis 9705 in Betracht kommen (sh. dazu auch "Umsatzsteuer" Kommentar v. DDr.Hans Georg Ruppe, WUV, Tz. 521 zu § 6 UStG, Darnach wird "...die EUSt- Befreiung nur gewährt für...Sammlungsstücke und Kunstgegenstände, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, bei Einfuhren für Museen, Galerien u. dgl.. Nicht befreit ist damit insbesondere die Einfuhr von Büchern zu erzieherischen oder wissenschaftlichen Zwecken.....").

Da die beschwerdegegenständlichen Bücher, wie oben dargestellt, somit nicht zum im (im Art.51 ZBefrVO genannten) Anhang II zur ZBefrVO definierten Warenkreis zählen, ist auf sie der Befreiungstatbestand des Art.51 ZBefrVO auch nicht anwendbar und würde sich ein (weiteres) Eingehen auf das sonstige sich darauf beziehende Vorbringen der Bf damit erübrigen.

Der Vollständigkeit halber und um dem im bisherigen Verfahrensverlauf seitens der Bf erhobenen Vorwurf, die belangte Zollbehörde sei in ihren bisher erlassenen Bescheiden (d. i. zum einen die erstinstanzliche Entscheidung gem. Art.4 Zi.5 iVm Art.6 Zollkodex und zum anderen die Berufungsvorentscheidung gem. Art.243 iVm Art.245 u.m.§ 85b ZollR-DG) nicht bzw. nicht im erforderlichen Ausmaß auf ihre Argumentation eingegangen, zu begegnen, stellt der Unabhängige Finanzsenat zu den (sonstigen) Ausführungen der Bf, soweit diese einerseits die Notwendigkeit, die in Rede stehende Sendung überhaupt einer Zollbehandlung zuzuführen, in Abrede stellen, weil es sich dabei nicht um eine "Einfuhr zollpflichtiger Waren", sondern um eine "unentgeltliche Leihgabe einer Organisationseinheit einer Universität an eine andere Organisationseinheit derselben Universität" handle, und andererseits darauf abzielen, darzutun, dass die gewählte Vorgangsweise bei der Einfuhr der gegenständlichen Bücher den Einfuhrumsatzsteuerbefreiungstatbestand nach § 6 Abs.4 UStG 1994 erfüllen, Folgendes fest:

Zum Ersteren verweist der Unabhängige Finanzsenat, ausgehend von der rechtlichen Situation, dass es sich bei der "Einfuhr" um einen Realakt, also zunächst nicht um ein Zollverfahren oder eine sonstige rechtliche Bestimmung handelt, sondern um das endgültige oder vorübergehende Verbringen von -aus einem Drittland kommenden- Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft (sh. dazu Peter Witte, Zollkodex-Kommentar, Verlag C.H. Beck, "Zoll - ABC: Einfuhr"), auf den Art.37 Zollkodex, wonach sämtliche Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung unterliegen, wobei diese im Fall von Nichtgemeinschaftswaren (Art.4 Zi.8 Zollkodex) so lange beibehalten wird, bis sie ihren zollrechtliche Status (Art.4 Zi.6 Zollkodex) wechseln, sowie auf den Art.40 Zollkodex, wonach sämtliche Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu gestellen sind. Gestellte Nichtgemeinschaftswaren müssen eine für diese zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten (Art.48 Zollkodex), wobei dies in der Regel durch Überführung in ein Zollverfahren (Art.4 Zi.15 lit.a) Zollkodex), wie insbesondere durch Überführung in den freien Verkehr (Art.4 Zi.16 lit.a) Zollkodex) geschieht. Nach Art.59 Abs.1 Zollkodex sind weiters alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, zu dem betreffenden Zollverfahren anzumelden. Daraus folgt also, dass die gegenständlichen Bücher mit ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaften jedenfalls einer "Zollbehandlung" zuzuführen waren, und zwar unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich eingeführt worden sind und ob sie zum endgültigen Verbleib im Zollgebiet bestimmt waren oder nur vorübergehend in das Zollgebiet eingeführt wurden.

Zum Zweiten lägen im gegenständlichen Fall selbst unter der (fiktiven) Annahme, es hätte sich bei den eingeführten Büchern tatsächlich um "Sammlungsstücke erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters" iSd Anhanges II zur ZBefrVO gehandelt, die Voraussetzungen für die Anwendung der (hier wohl einzigen näher in Betracht zu ziehenden) Einfuhrumsatzsteuerbefreiung gem. § 6 Abs.4 Zi.4 lit.a) und g) UStG 1994 nicht vor: Denn nach dem dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Sachverhalt sind die in Rede stehenden Bücher keineswegs unentgeltlich (für die WFU in WS, USA, an ihre Zustelladresse in Wien) in das Zollgebiet der Gemeinschaft bzw. in das Anwendungsgebiet für die Einfuhrumsatzsteuer (= Österreich) eingeführt worden. Ausländischer Lieferant derselben war die Fa. YBP in Contocook , USA, wobei dieser Lieferung ein Kaufgeschäft, also ein entgeltliches Rechtsgeschäft zwischen der genannten Lieferanten (als Verkäuferin) und der Warenempfängerin WFU (als Käuferin der Waren), zu Grunde gelegen ist, wie dies auch einwandfrei aus den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere der Warenanmeldung zu WE-Nr.206/370/600505/41/0 vom und dem (rechtskräftigen) Berichtigungsbescheid des Hauptzollamtes Linz vom , Zl.100/61790/2000/2,6, worin zum einen die Fa. YBP, Contocook , USA, als Versenderin bzw. Ausführer aufscheint und zum anderen die WFU in Wien, Österreich, als Empfängerin der unter der genannten Warenanmeldung einfuhrabgefertigten Waren festgestellt wird, sowie der Faktura Nr.430597 vom , hervorgeht.

(Als Empfänger ist dabei derjenige anzusehen, dem die Ware auszuliefern ist, dem Wortsinn nach also die Person, für die die Ware nach den vorhandenen Unterlagen und den Weisungen an den Frachtführer oder Spediteur bestimmt ist, wobei -zusätzlich zu dieser bloß beförderungsmäßigen Empfängerstellung- zu berücksichtigen ist, dass der Empfänger wirtschaftlich die Eingangsabgaben tragen soll und daher auch materiell durch die ergehende Mitteilung über den Abgabenbetrag betroffen ist. Daher wird in der Regel der Käufer, Mieter oder Entlehner der Ware Empfänger sein; lediglich wenn der Versender die Waren zur eigenen Verfügung in das Anwendungsgebiet verbringt, ist er zugleich auch Empfänger.)

Da es sich gegenständlichenfalls um eine entgeltliche Einfuhr handelt, dürften die betreffenden Gegenstände (d.s. auf in lit. B der Anhänge I und II der ZBefrVO beschränkte Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters), nicht von einem Unternehmer geliefert werden, um sie gem. § 6 Abs.4 Zi.4 lit.a) und g) UStG 1994 einfuhrumsatzsteuerfrei einführen zu können.

(Bezüglich des Begriffs "Lieferung" ist dabei von der im § 3 Abs.1 leg.cit. enthaltenen Legaldefinition auszugehen, wonach eine Lieferung eine Leistung ist, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen; die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann dabei entweder vom Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.)

Nach der Aktenlage erfolgte im gegenständlichen Fall die Lieferung (= Verschaffung der Verfügungsmacht an den Abnehmer) durch einen Unternehmer, nämlich durch die Fa. YBP, und zwar dadurch, dass jenes (ausländische) Unternehmen das Speditionsunternehmen UPS GmbH. beauftragte, die betreffenden (noch neuen) Bücher, welche die Bf von ihm käuflich erworben hatte, in das Zollgebiet der Gemeinschaft, und zwar nach Wien, Österreich, zu transportieren, um sie hier- wie mit der Käuferin (Abnehmerin) WFU, WS, USA, vereinbart- beim (in ihrem Eigentum stehenden) Haus in 1190 Wien, GTG, abzuliefern bzw. dem hier anwesenden (und laut bisherigem Vorbringen der Bf selbstverständlich zur Übernahme der Sendung namens der WFU ermächtigten) Professor für Germanistik, Larry West, zu übergeben. Eine "Verbringung zur eigenen Verfügung (des Versenders)" liegt - entgegen der diesbezüglichen im Rechtsmittelvorbringen zum Ausdruck gebrachten (oder jedenfalls sinngemäß so zu verstehenden) Behauptung der Bf- in Ansehung der dem Unabhängigen Finanzsenat bekannten Sachlage- hingegen nicht vor: Versender der Waren ist (laut Feld 2 der schriftlichen Warenanmeldung der UPS GmbH. vom ) die Fa. YBP, Contocook , USA; als Warenempfänger scheint die WFU, eine vom genannten Versender verschiedene Person, auf, sodass von einer "Verfügung zu eigenen Handeln" hier also keineswegs gesprochen werden kann.

Da, wie die diesbezüglich vorgenommene (amtswegige) Prüfung ergeben hat, der (dem Unabhängigen Finanzsenat bekannte) Sachverhalt augenscheinlich auch keinen sonstigen, die Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerfreiheit (als Rechtsfolge) nach sich ziehenden Tatbestand erfüllt, war die vom Hauptzollamt Wien in dessen Entscheidung zur Sache eingenommene Rechtsposition als im Grunde rechtsrichtig zu bestätigen. Demgegenüber haben sich die von der Bf im bisherigen Verfahrensverlauf mit dem Ziel, die Eingangsabgabenfreiheit hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Sendung darzutun und erweisen, geäußerten Rechtsauffassungen, wie oben ausführlich dargelegt und erläutert, als entweder nicht stichhaltig oder nicht der geltenden Gesetzeslage entsprechend herausgestellt und konnten somit dem Antrag der Bf nicht zum Erfolg verhelfen, sondern war über die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 184 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 50 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
Art. 51 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
Art. 25 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
Art. 59a ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
§ 87 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 6 Abs. 4 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Befreiung von Einfuhrabgaben
Übwerführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Befreiungstatbestand
Zollbefreiungs-Verordnung
Gegenstände erzieherischen
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Eingangsabgaben
Verwendung
nationale Abgabenbefreiungstatbestände
Antrag
Grundlagenbescheid
gesonderte Entscheidung
Waren des Anhanges II ZBefrVO
Einfuhrumsatzsteuerfreiheit
Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen
Einfuhr
entgeltliche Einfuhr
unentgeltliche Einfuhr
Unternehmer
Verwendungszweck
Bücher
Ausstattung
Schulmaterial und andere gegenstände von Schülern und Studenten
Überführung in ein Zollverfahren
Lieferung
Verfügung zu eigenen Handen
Empfänger
Versender
Verweise


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