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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.06.2011, RV/1038-L/08

Keine Unternehmereigenschaft bei hauptsächlicher Befriedigung von privaten Konsuminteressen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der P Theresa, Adresse, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes ABC, vertreten durch HR Dr. S, vom betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 2003 bis 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Ab war die Bw. Warenpräsentatorin bei der Fa. X. Für den Berufungszeitraum 2003 bis 2007 wurden folgende Einkünfte bzw. Umsätze erklärt:


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Gewinn/Verlust (€)
Umsätze (€)
2003
-415,19
128,84
2004
-541,78
290,33
2005
-489,05
201,90
2006
-398,16
184,22
2007
-450,02
64,89

Im Jahr 2008 wurde das gegenständliche Gewerbe ruhend gemeldet.

Die Umsatzsteuer 2003 wurde zunächst erklärungsgemäß mit Bescheid vom veranlagt, die Einkommensteuer 2003 wurde vorläufig mit 0,00 festgesetzt. Auch in den Jahren 2004 bis 2006 erfolgte die Einkommensteuerveranlagung vorläufig während die Umsatzsteuer zunächst erklärungsgemäß festgesetzt wurde.

Im Zuge der Veranlagung 2007 wurde ein Ersuchen um Ergänzung ausgefertigt () und um Vorlage folgender Unterlagen ersucht:

"Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen für 2004 bis 2007, Belege in Kopie für Aufwendungen für Werbung, Inserate etc. in den genannten Zeiträumen soweit solche angefallen sind." Weiters wurden folgende Fragen gestellt:

"Wie setzt sich Ihre Kundenstruktur zusammen? (Nach: Verwandte, Bekannte, Freunde und Fremde). Soweit Fremde Ihrem Kundenkreis angehörten, wird um Vorlage der an diese erstellten Ausgangsrechnungen in Kopie ersucht. In welchem Ausmaß wurden in den Jahren 2003 bis 2007 Vorführprodukte erworben? Zu welchem Zweck wurden diese verwendet und was deren letztendlicher Verbleib (bitte ebenfalls geeignete Beweise beibringen)? Es werde darauf hingewiesen, dass bezüglich der Tätigkeit amtlicherseits die Vermutung der Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 2 LVO bestehe und die damit verbundenen Maßnahmen von Amts wegen gesetzt werden müssten, sofern diesem Ergänzungsersuchen nicht innerhalb der oben genannten Frist nachgekommen würde."

In Beantwortung dieses Schreibens wurde mit ausgeführt:

Rechnungen für Aufwendungen und Werbung und Inserate seien in den Jahren 2004 bis 2007 nicht angefallen. Auf der Kundenliste stehe Frau K Maria Theresia (Schwiegermutter) ansonsten finde Sponsortätigkeit und kein Verkauf statt. Vorführprodukte seien im Ausmaß von 933,44 € in den Jahre 2004 bis 2007 angefallen. Diese Produkte haben zum Zweck des Testens für interessierte Kunden gedient und seien dadurch auch verbraucht worden.

Mit Bescheiden vom wurde die Einkommensteuer 2007 veranlagt und die Bescheide hinsichtlich Einkommensteuer 2003 bis 2006 endgültig erklärt. Die Tätigkeit als Warenpräsentatorin wurde für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2007 als Liebhaberei eingestuft. Die Einkommensteuerbescheide wurden rechtskräftig.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurde ebenfalls mit der Umsatzsteuerbescheid 2007 erlassen und wurden die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2006 gemäß § 295 a BAO geändert. Begründend wurde ausgeführt: Die Abgabenbehörde kommt nach Abschluss des Vorhalteverfahrens im Rahmen der Betrachtung des Gesamtbilds der Verhältnisse zur Ansicht, dass die ausgeübte Tätigkeit als Warenpräsentatorin lediglich der eigenen (sowie der der Verwandten und Bekannten) Selbstversorgung mit Haushaltsartikel diene. Im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG sei Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübe, wobei als gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gelte. Nun würden allerdings keine Tätigkeiten zur Einnahmenerzielung vorliegen, wenn diese wie oben ausgeführt nur darauf gerichtet seien, im eigenen Bereich Ausgaben zu sparen oder Dritten zu ermöglichen, Ausgaben zu sparen. Tätigkeiten die lediglich der Selbstversorgung dienen würden, würden mithin nicht zur Unternehmereigenschaft führen. Die in den betroffenen Zeiträumen erzielten minimalen Umsätze vermögen hieran nichts zu ändern, da die mit einer Tätigkeit die zum Endverbrauch von Leistungen führe, allfällig verbundenen Einnahmen ebenso nicht die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit begründen könnten. Der Leistungen in Anspruch nehme, die eigentlich seiner Privatsphäre zuzurechnen seien, werde deshalb nicht zum Unternehmer mit Vorsteuerabzugsberechtigung, weil er im Zusammenhang mit diesem Leistungsbezug auch eigenen Leistungen erbringe. Da aus den vorgenannten Gründen die Eigenschaft als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG nicht zukomme, waren die Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 2003 bis 2007 unter Ausschluss des geltend gemachten Vorsteuerabzuges vorzunehmen. Zur Bescheidänderung gemäß § 295 a BAO: Gemäß dieser Bestimmung könne ein Bescheid von Amts wegen insofern abgeändert werden, als ein Ereignis eintrete, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder den Umfang eines Abgabenanspruchs habe. Bei Zweifeln an der Einkunftsquelleneigenschaft könne die Abgabenbehörde die Betätigung über einen gewissen Zeitraum beobachten und die Abgaben vorläufig festsetzen. Sie könne die Abgaben aber auch endgültig festsetzen und nach Ablauf des Beobachtungszeitraums eine Liebhabereiprüfung vornehmen und die Bescheide dann gemäß § 295 a BAO abändern. Die im Beobachtungszeitraum gewonnenen Erkenntnisse über die Erfolgsaussichten einer Betätigung würden dabei die Ereignisse darstellen, die - im Hinblick auf die Einkunftsquelleneigenschaft dieser Betätigung - abgabenrechtliche Wirkungen auf den Bestand/Umfang der Abgabenpflicht der vorangegangenen Veranlagungszeiträume haben. Da nun die Betätigung typischerweise der Lebensführung zuzurechnen sei und dabei dieser zudem, wie bereits in der Begründung zum Einkommensteuerbescheid ausführlich dargelegt worden als Ergebnis der vorgenommenen Liebhabereiprüfung unter anderem festgestellt worden sei, dass sie schon objektiv nicht zur Gewinnerzielung geeignet sei erübrigt sich eine weitere Beobachtung und seien die gegenständlichen Berichtigungen vorzunehmen gewesen.

Mit Schreiben vom , eingelangt am Finanzamt ABC am wurde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2007 Berufung erhoben und ausgeführt:

Gemäß § 6 der Liebhabereiverordnung könne Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 der Verordnung, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. In § 6 der LVO wird eine Legaldefinition des Begriffes Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn aufgenommen. Danach könne Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 2 der Verordnung, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Diese Regelung sei ab dem anzuwenden. Keine Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn sei in den Fällen des § 1 Abs. 1 der Verordnung gegeben. Diese Umsätze seien daher einerseits zu versteuern, andererseits stehe dem Unternehmer auch für diesen Bereich das Recht auf Vorsteuerabzug zu. Da für die Tätigkeit 2003 bis 2007 eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO ausgeübt worden sei, liege eine Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nicht vor. (UFS für Oberösterreich GZ. RV/0782-L/06 vom ). Die Feststellung des Finanzamtes es liege offensichtlich keine Gewinnerzielungsabsicht vor, mache die Betätigung als Warenpräsentator nicht zu einer Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn, da die Gewinnerzielungsabsicht nicht Hauptzweck der Betätigung sein müsse.

Abschließend werde darauf hingewiesen, dass Artikel 4 Absatz 1 der 6. EG-Richtlinie besage, dass als Steuerpflichtiger gelte, wer einen in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübe, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Für die Frage des Vorliegens der Unternehmereigenschaft sei somit eine Gewinnerzielungsabsicht bzw. ein positives Gesamtergebnis nicht erforderlich. Es werde daher der Antrag gestellt die Berufung folge zu geben. Mit wurde hinsichtlich dieser Berufung eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ausgeführt:

Wie der Begründung zu den Einkommensteuerbescheiden 2003 bis 2007 vom zu entnehmen sei, sei die Abgabenbehörde hinsichtlich der Tätigkeit zur Ansicht gelangt, dass eine Selbstversorgung mit Haushaltsartikeln und somit ein Anwendungsfall des § 1 Abs. 2 Z 2 der Verordnung BGBl.Nr. 33/193 vorliegt, der auch für die Umsatzsteuer Gültigkeit besitze. Der Begriff der Liebhaberei grenze im Umsatzsteuerrecht die unternehmerische Tätigkeit von der Konsumsphäre (dem Endverbraucher) ab. Eine Betätigung sei daher umsatzsteuerlich Liebhaberei wenn wie in ihrem Fall persönliche Interessen und Neigungen unter dem bloßen Schein einer unternehmerischen Betätigung vorherrschen würden. Leistungen sowie Vorleistungen, die in Zusammenhang mit solchen Konsumsphäre zuzurechnenden Betätigungen erbracht würden, seien umsatzsteuerlich unbeachtlich (). Dies entspreche auch der Zielsetzung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der gemäß durch Abgrenzung zum privaten Endverbrauch die Verhinderung eines unversteuerlichten Letztverbrauchs gewährleistet werden soll.

Mit Schreiben vom , eingelangt am Finanzamt ABC am wurde hinsichtlich der Berufung ein Vorlageantrag gestellt und ausgeführt: Um Wiederholungen zu vermeiden werde auf die Berufungsbegründung vom verwiesen. Die unternehmerische Tätigkeit diene nicht persönlichen Interessen, da Kunden betreut werden und an sie Waren von der Fa. X vermittelt würden (siehe Liste). Es werde daher der Antrag gestellt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat Linz zur Entscheidung vorzulegen:

Der Berufung angelegt war eine als "FAX Back-Abfrage" bezeichnete Liste der X GesmbH beigelegt. Nach den Ausführungen in dieser Liste handelt es sich um eine Sponsorlinien-Abfrage des Monates Jänner 2008.

In der Folge wurde seitens der Referentin am ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt:

"1) Sie waren in den berufungsgegenständlichen Jahren ab nach Ihren Angaben Warenpräsentator der Firma X. Wird diese Tätigkeit noch ausgeübt? Besteht die Gewerbeberechtigung noch?

2) Welche nichtselbständigen Tätigkeiten wurden im Berufungszeitraum in welchem wöchentlichen Ausmaß ausgeübt?

3) Werden auch für den Privatgebrauch Waren von der Firma X bezogen? Wenn ja, in welchem jährlichen Umfang? Legen Sie die diesbezüglichen Rechnungen vor.

4) Legen Sie die Rechnungen betreffend Vorführprodukte vor.

5) Wie viele Produktpräsentationen wurden in den gegenständlichen Jahren von Ihnen durchgeführt? Wo?

Nach Ihren Angaben wurden die Vorführprodukte durch interessierte Kunden verbraucht. In welchem Zusammenhang? Bei Produktpräsentationen?

Bitte machen Sie allenfalls Zeugen namhaft.

In welchem zeitlichen Ausmaß pro Monat wird die Tätigkeit von Ihnen ausgeführt?

6) Nach Ihren Angaben haben Sie als Kundin nur Ihre Schwiegermutter.

Wie viel Ihrer Einkünfte entfällt auf die Sponsortätigkeit?

Schildern Sie diese Tätigkeit.

Wieviel Umsatz wird durch die Kundin K Maria jährlich gemacht? Wie viel Ihrer Einkünfte entfallen auf die Umsätze mit dieser Kundin?

7) Ist an dem von Ihnen angegebenen Betriebsstandort eine unternehmerische Struktur vorhanden? Büro, Schaukästen, oder ähnliches?

8) Wie haben sich die Umsätze in den Folgejahren entwickelt?"

In Beantwortung wurde mit Schreiben vom ausgeführt:

1. Die Tätigkeit wird nicht mehr ausgeübt, das Gewerbe sei ab ruhend gemeldet. 2. Im Jahr 2003 Rezeptionist in einem Hotel mit 38 Stunden in der Woche und ab 2007 als Portier im Landeskrankenhaus B. 3. Ja, ca. 10 %. 4. Rechnungen liegen bei. 5. Einmal monatlich in Privaträumen bei Produktpräsentationen und Mitgeben des Produkts zum Testen an interessierte Kunden. Die Tätigkeit wurde im Monat mit ca. 45 Stunden ausgeführt. 6. Auf die Sponsortätigkeit entfallen alle Einkünfte. 7. Ich war Vermittler der Produkte von der Fa. X an den Endverbraucher. Für diese Tätigkeit erhielt ich von der Fa. X meine Provisionen. Umsatz von Kundin K kann nicht mehr nachvollzogen werden. 8. Nein. 9. Gleichbleibend.

In der Folge wurde mit Schreiben vom ein neuerlicher Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt:

"1) Bitte geben Sie bekannt, wo genau die Produktvorführungen stattgefunden haben (Adresse, Name der Person, die ihre Wohnung für die Produktvorführung zur Verfügung gestellt hat).

2) Bitte machen Sie Zeugen für das Durchführen von Produktpräsentationen durch Sie namhaft (ladungsfähige Adresse und Namen).

3) Bitte geben Sie bekannt, wie die Abrechung der Provisionszahlungen mit der Firma X funktioniert, schildern Sie genau Ihre Tätigkeit und legen Sie die Abrechnungen der von der Firma X erhaltenen Provisionen der berufungsgegenständlichen Jahre vor. Wie errechnen sich die Provisionen?

4) Die Referentin zweifelt aufgrund der vorliegenden Unterlagen an Ihrer Unternehmereigenschaft. Sie geht davon aus, dass bei Ihrer Tätigkeit das Kriterium der Einnahmenerzielung gänzlich in den Hintergrund tritt und das Hauptaugenmerk auf der privaten Konsumsphäre liegt. Dies in Übereinstimmung mit den Bescheidbegründungen der Amtspartei.

Die als Vorführprodukte erworbenen Waren stellen nach Art und Umfang typischerweise in Haushalten notwendige Wasch- Putz- und Toilettartikel sowie Nahrungsergänzungsmittel dar. Die Referentin geht davon aus, dass die Tätigkeit der Versorgung der eigenen Familie und von Freunden/Bekannten mit diesen Produkten dient.

Dafür spricht auch die Kundenliste, die nur aus wenigen Namen mit Familienmitgliedern besteht. Rechnungen betreffend Privateinkäufe wurden trotz Vorhaltes. nicht vorgelegt.

Bitte nehmen Sie dazu Stellung.

5) Was passiert mit den Vorführprodukten? Werden die Reste privat verbraucht?

Für das Jahr 2006 wurde nur eine Rechnung vorgelegt, nach dieser wurde ein Wasserfiltersystem erworben. Ein solches Produkt stellt kein typischerweise als Vorführprodukt erworbenes Wirtschaftsgut dar.

Weitere Vorführprodukte wurden nicht erworben. Das widerspricht dem Vorbringen von regelmäßigem Verbrauch von Vorführprodukten im Rahmen von Produktvorführungen. Da nach ihren vorgelegten Rechnungen immer nur ein Stück eines bestimmten Putzmittels oder Körperpflegemittels bestellt wurden, erscheint es auch nicht glaubwürdig, dass Produkte an interessierte Personen zum Testen mitgegeben wurden - die Produkte wären bei Folgepräsentationen dann gar nicht mehr zur Verfügung gestanden.

Bitte nehmen Sie dazu Stellung.

6) Wie viele Personen leben in Ihrem Haushalt?"

Mit Schreiben vom wurde der Vorhalt beantwortet und ausgeführt:

"1. Die Produktvorführungen haben meist bei mir zu Hause stattgefunden, ab und zu bei Interessenten. 2. Es sei schon so lange her sie könne sich nicht mehr erinnern welche Personen daran teilgenommen haben. 3. Für die Warenvermittlung der Fa. X und dem Kunden erhielt ich Provisionen die sich nach Gesamtumsatz richteten. Die Provisionsabrechnungen von 2004 bis 2007 liegen bei. Vom Jahr 2003 werde ich nachreichen. 4. Wasch-, Putz- und Toilettartikel sind Eigenmarken der Fa. X und sind Produkte die am meisten gingen. 5. Die Vorführprodukte wurden zur Gänze für Vorführungen und Testen verbraucht. 6. Im Jahr 2006 hatte ich noch genügend Vorführprodukte daher hatte ich keine neuen Bestellungen. Zu diesem Zeitpunkt waren wir zwei Personen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig ist.

Nach § 2 Abs. 5 Z 2 UStG gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei) nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.

Nach Art. 4 Abs. 1 der 6. MehrwertsteuerRL ist das Ergebnis einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Einnahmenerzielung irrelevant und somit kein zulässiges Kriterium zur Eingrenzung der unternehmerischen Tätigkeit.

Nach Art 9 Abs. 1 der MwStSystRL gilt als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt.

Den Ausführungen der Bw. in der Berufung, wonach die fehlende Gewinnerzielungsabsicht für die Umsatzsteuer europarechtlich unbeachtlich sei, wird demnach gefolgt.

Wenn die Bw. einwendet, die Versagung des Vorsteuerabzugs im konkrete Fall entspräche nicht dem EU-Recht so wird ausgeführt: Der Unternehmerbegriff ist der 6. MwSt-RL fremd. Sie verwendet stattdessen in Art 4 Abs. 1 den Begriff des Steuerpflichtigen, wobei nach Art 17 Abs. 2 nur Steuerpflichtige zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind. Im vorliegenden Fall beruft sich der Bw. auf Art 4 Abs. 1 der 6. MwST-RL, wonach als Steuerpflichtiger gilt, wer eine jener wirtschaftlichen Tätigkeiten, die in Art 4 Abs. 2 genannt werden, selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt.

Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn diese mit dem Bestreben, nachhaltig Einnahmen zu erzielen, betrieben wird. Auch aus Sicht des Gemeinschaftsrechts ist daher eine Abgrenzung zwischen der unternehmerischen Einnahmenerzielung einerseits und der privaten Bedürfnisbefriedigung ("Konsum") andererseits iSd 6. MwSt-RL und dabei im Besonderen im Hinblick auf Art 4 zulässig und geboten. Es genügt also nicht, die Tarnkappe gelegentlicher Einnahmenerzielung über Hobbys und Privatvergnügen überzuziehen, um als Unternehmer den Vorsteuerabzug zu erhalten. Entscheidend ist, ob im Kern eine marktwirtschaftliche Tätigkeit zur Einnahmenerzielung entfaltet wird oder Privatvergnügen als unternehmerische Tätigkeit getarnt (kaschiert) wird. § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 Liebhaberei-VO sind in diesem Sinn nicht zu beanstanden. (vgl. Pülzl, S 750 in SWK 2001 und den Artikel "Die Tätigkeit des Warenpräsentators als umsatzsteuerliche Liebhaberei, Steckenbauer-Gschwandtner, taxlex 2010, S 12 ff)

Aus den von der Bw. vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ist ersichtlich, dass die in Zusammenhang mit der Vertretertätigkeit des Bw. stehenden Ausgaben (für die das Recht auf Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, woraus sich im Wesentlichen die von der Bw. geltend gemachten Gutschriften ergeben) die Umsätze eklatant übersteigen, mit Ausnahme des Jahres 2006 wurden sogar für Vorführprodukte mehr ausgegeben, als Provisionen erwirtschaftet wurden.


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Wareneinsatz
Provisionen incl. Ust.
2003
280,80
154,61
2004
292,28
348,40
2005
323,43
242,28
2006
112,41
221,07
2007
205,32
77,87

Der Vorhalt, dass die Referentin aufgrund der vorliegenden Unterlagen an der Unternehmereigenschaft zweifelt und sie davon ausgeht, dass bei der vorliegenden Tätigkeit das Kriterium der Einnahmenerzielung gänzlich in den Hintergrund tritt und das Hauptaugenmerk auf der privaten Konsumsphäre liegt, blieb ohne Entgegnung. Zur Frage, ob auch Waren zum Privatgebrauch von der Fa. X bezogen werden, wurde in der Vorhaltsbeantwortung ausgeführt "Ja, ca. 10%". Von welcher Basis ausgehend, wurde nicht ausgeführt, Rechnungen dafür wurden trotz Vorhaltes nicht vorgelegt. Das Produktsortiment der Firma X umfasst unter anderem diverse Reinigungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Tiernahrung, Getränke, diverse Kosmetikartikel, Haushaltswaren (z.B. Kochgeschirr, Kochmesser usw.) und auch Schmuck (siehe Internet).

Die als Vorführprodukte erworbenen Waren stellen nach Art und Umfang typischerweise in Haushalten notwendige Wasch-, Putz- und Toilettartikel sowie Nahrungsergänzungsmittel dar. Darauf wurde auch im genannten Vorhalt hingewiesen und hat sich die Bw. trotz Aufforderung zur Stellungnahme dazu nicht geäußert. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Wasch-, Putz- und Toilletartikel der Fa. X am besten verkauft hätten. Da aber kein direkter Verkauf durch die Bw. stattfindet sondern nur eine Vermittlung kann auch dieses Argument die Bedenken der Referentin an der Unternehmereigenschaft nicht zerstreuen. Es erscheint ungewöhnlich und unglaubwürdig, dass derartige Mengen bei Produktpräsentationen einmal monatlich verbraucht werden. Zudem wurde auch ein Wasserfiltersystem erworben. Dies ist die einzige für das Jahr 2006 vorgelegte Rechnung. Zum nach der Referentin zweifelhaften Status als Vorführprodukt wurde trotz Vorhaltes keine Stellung genommen.

Die Referentin geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass diese Produkte für private Zwecke (Selbstversorgung und Versorgung von Verwandten/Freunden mit Produkten der Fa. X) erworben wurden.

Aufgrund der knappen und vagen Ausführungen der Bw. kann im Streitfall anhand der Aktenlage nur festgestellt werden, dass diese in den Streitjahren höchstens in einem äußerst bescheidenen Umfang eine nebenberufliche Tätigkeit als Warenpräsentatorin ausgeübt hat. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass im Streitfall der Regelfall einer Tätigkeit einer Warenpräsentatorin vorliegt. Die Bw. gab in der Beantwortung des Vorhaltes vom an, dass sie in den Jahren 2003 bis 2006 im wöchentlichen Ausmaß von 38 Std. als Rezeptionistin in einem Hotel und im Jahr 2007 als Portier im LKH B gearbeitet habe, es werde einmal monatlich in Privaträumen eine Produktpräsentation durchgeführt. Zeugen dafür konnten jedoch trotz Vorhaltes keine namhaft gemacht werden (Vorhaltsbeantwortung vom ).

Nach dem Vorbringen der Bw. würden sich pro Jahr zwischen ca. 12 Produktpräsentationen ergeben (Zur Berechnung wurden 10 Präsentationen jährlich berücksichtigt). Ebenfalls lt. Vorhaltsbeantwortung ein Zeiteinsatz von 45 Std. monatlich (zur Berechnung 10x Jährlich berücksichtigt). Stellt man dies den erzielten Umsätzen und den Wareneinsätzen gegenüber so ergibt sich folgendes Bild:


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Wareneinsatz
Provisionen incl. Ust.
Provision je Präsentation
Umsatz je Stunde (450 Std. jährlich)
2003
280,80
154,61
15,46
0,34
2004
292,28
348,40
34,84
0,77
2005
323,43
242,28
24,23
0,54
2006
112,41
221,07
22,11
0,49
2007
205,32
77,87
7,79
0,17

Diese Zahlen belegen die Zweifel der Referentin an einer unternehmerischen Tätigkeit der Bw. und auch an ihren in den Vorhaltsbeantwortung gemachten Angaben zur Häufigkeit von Produktpräsentationen und zum Zeiteinsatz. Ein wirtschaftlich denkender Mensch, der eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen anstrebt, würde einer solchen Tätigkeit nicht nachgehen. Noch dazu, wo noch weitere Betriebsausgaben als mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehend geltend gemacht wurden wie zB Reisekosten, Afa.

Aufgrund der Aktenlage kann seitens der Referentin in freier Beweiswürdigung nur der Schluss gezogen werden, dass die Bw. in den Streitjahren die Produkte der Firma X nur hobbymäßig und zwar in einem sehr eingeschränkten Umfang an einen nicht feststellbaren Personenkreis (nach Ansicht der Referentin Familienmitglieder und Freunde) vertrieben hat und geht die Referentin davon aus, dass die Tätigkeit als Vertreter der Firma X hauptsächlich für die Befriedigung der privaten Konsuminteressen der Bw. (und allenfalls seiner Familie und seiner Freunde) genutzt wurde und eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen nicht angestrebt wird. Eine derartige Tätigkeit stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar.

Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.

Beilage: Die im Zuge der Vorhaltsbeantwortungen übermittelten Originalrechnungen werden retourniert.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at