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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 05.07.2010, ZRV/0156-Z2L/08

Tarifierung eines "Oldtimers"

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes A. vom , Zl. 000, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Abgaben wie folgt abgeändert:


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Abgabenart
Betrag (Euro)
Zoll (A00)
89,69
Einfuhrumsatzsteuer (B00)
331,94
Summe
421,63

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit wurde über die Spedition B. im Rahmen eines indirekten Vertretungsverhältnisses für den Beschwerdeführer (kurz Bf.) als Warenempfänger ein Motorrad in der Einfuhr zum freien Verkehr abgefertigt. In der Zollanmeldung erfolgte eine Tarifierung der Ware nach 8711301000 "Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 250 cm bis 380 cm". Vom Zollamt wurde diese Ware wie beantragt freigegeben und in der Folge ein Abgabenbetrag in Höhe von insgesamt 424,16 € (6% Zoll, sowie 20% Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt.

Gegen diesen Abgabenbescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung des Bf. Begründend führt dieser darin aus, dass es sich bei diesem Fahrzeug um einen Oldtimer handle (Bj. 1972) und folglich nur 10% EUSt zu zahlen gewesen wäre. Dieses Motorrad sei einer der ersten hergestellten Kawasaki 350 mit drei Zylinder und Zweitaktmotor. Diese Berufung wies das Zollamt A. mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. In der Begründung verweist dabei die Rechtsmittelbehörde I. Instanz darauf, dass anlässlich der zur Verzollung beantragten Tarifposition nach 8711 das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einreihung als Sammlungsstück nach der Position 9705 nicht zu prüfen gewesen sei. Eine nachträgliche Feststellung, ob bei der Abfertigung die für die Position 9705 geforderten Voraussetzungen tatsächlich vorgelegen waren könne nach der Abfertigung nicht mehr getroffen werden.

In der Eingabe vom - welche sinngemäß als Beschwerde iSd Bestimmungen des § 85 c ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz) zu werten ist - bringt der Bf. vor, dass es sich bei diesem Motorrad dadurch um ein Sammelstück handle, da dieses erstmals mit drei Zylinder und einem Zweitaktmotor bestückt gewesen wäre. Dieses Fahrzeug weise einen Originalzustand auf, auch seien keine Veränderungen am Fahrwerk oder Motor vorgenommen worden. Als Unterlagen finden sich im Akt des Zollamtes der Schweizer Fahrzeugausweis, Fotos sowie eine Rechnung.

Der Unabhängige Finanzsenat (kurz UFS) brachte dem Bf. den von der Behörde angenommenen Sachverhalt, sowie das vorliegende Ermittlungsergebnis zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Gleichzeitig forderte der UFS den Bf. auf, ergänzende Nachweise zu seiner begehrten Tarifierung vorzulegen. In seiner Antwort mit Schreiben vom führt der Bf. aus, dass es sich bei diesem Fahrzeug um einen Oldtimer handle. Das gegenständliche Motorrad sei das "erste", welches mit drei Zylinder und einem Zweitaktmotor mit 350 ccm ausgestattet worden wäre, wodurch es sich um ein Sammlungsstück handle. Auch habe sich das Motorrad im Originalzustand befunden, somit seien keine Veränderungen am Fahrwerk oder Motor vorgenommen worden. Heutzutage wäre es schon fast unmöglich ein solches Fahrzeug im Originalzustand zu finden. Für einen Sammler - wie auch der Bf. einer sei - könne bei diesem Fahrzeug erkannt werden, mit welcher Qualität und Präzision schon vor 38 Jahren gearbeitet worden sei. Zur damaligen Zeit sei dies das schnellste dreizylindrige Motorrad mit Zweitaktmotor gewesen. Beigelegt wurden dieser Eingabe Auszüge aus Büchern und Prospekten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eingangs ist im anhängigen Verfahren auf die Bestimmungen des Art. 71 ZK (Zollkodex) zu verweisen.

Art. 71 ZK (Zollkodex) lautet:

(1) Die Ergebnisse der Überprüfung der Anmeldung werden der Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind, zugrunde gelegt.

(2) Findet keine Überprüfung der Anmeldung statt, so werden die darin enthaltenen Angaben für die Anwendung des Absatzes 1 zugrunde gelegt.

Im Beschwerdefall ist die Frage strittig, ob das mit WE-Nr. X/X in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte gebrauchte Motorrad in die Warennummer 8711 oder 9705 einzureihen war. Aus dem Feld D/J des Einheitspapiers (Zollanmeldung) ist ersichtlich, dass die Vornahme einer Zollbeschau im Sinne von Art. 68 Buchstabe b) ZK durch die Zollbehörde unterblieb. Das Ergebnis der Überprüfung der Anmeldung wurde mit dem Vermerk "konform" bestätigt. Das heißt, die Zollstelle bestätigte den Inhalt der Zollanmeldung, somit auch die darin enthaltene Warennummer. Da ein abweichendes Ergebnis der Überprüfung der Zollanmeldung im Zollbefund nicht vermerkt wurde (Art. 247 Abs. 2 ZK-DVO), sind im Beschwerdefall letztlich die in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben der Anwendung der einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften, insbesondere der buchmäßigen Erfassung zugrunde zu legen (Art. 71 Abs. 1 ZK).

In Art. 71 ZK werden die Bemessungsgrundlagen im Sinne der Art. 214 Abs. 1 und 67 ZK gesetzlich definiert. Für den Fall, dass keine Überprüfung der Anmeldung stattfindet, werden gem. Art. 71 Abs. 2 ZK die darin enthaltenen Angaben dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt.

Diese maßgeblichen Angaben der Zollanmeldung kann jedoch sowohl die Zollbehörde durch entsprechende Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 115 Abs. 1 BAO) als auch der Beteiligte durch Vorlage entsprechender Beweisunterlagen im Nachhinein widerlegen. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass der Zollbefund eine öffentliche Urkunde ist und damit mit besonderer Beweiskraft ausgestaltet ist. An die Feststellungen ihrer Unrichtigkeit sind daher besonders strenge Anforderungen zu stellen (Schwarz/Wockenfoth, Kommentar zum Zollrecht, 3. Auflage, Band 1, Art. 71, Rz. 3; Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage, Art. 71, Rz. 4).

Sobald die Zollstelle die angemeldeten Waren antragsgemäß abgefertigt hat, sind aber zuverlässige Feststellungen über eine andere als in der Anmeldung angegebene Beschaffenheit für den Beteiligten wie für die Zollbehörden nur noch schwierig zu treffen. Im anhängigen Rechtsmittelverfahren ist nach den Ausführungen des Bf. allein die Frage strittig, ob das zur Verzollung angemeldete Motorrad jene Merkmale aufwies, die eine Einreihung nach der Zolltarifnummer 9705 begründet. Folglich bedarf es im Nachhinein zuverlässiger objektiver Feststellungen über die tatsächlichen Beschaffenheitsmerkmale des gegenständlichen Fahrzeuges. Es muss jedenfalls feststellbar sein, dass die für eine Einreihung in die Warennummer 9705 vorgegebenen, nachstehend näher beschriebenen Bedingungen im konkreten Fall vorlagen.

Eine tatsächliche Warenbeschaffenheit kann demnach primär nur anhand von geeigneten Unterlagen durchgeführt werden. Aus den bisher vorliegenden Unterlagen - auch unter Berücksichtigung der erfolgten Nachreichungen - lässt sich die vom Bf. begehrte tarifarische Einreihung als Sammlungsstück in die Position 9705 keinesfalls zweifelsfrei feststellen. Somit kann auch keine gesicherte Aussage getroffen werden, ob die ursprünglich anlässlich der beantragten Abfertigung erklärte und von der Zollbehörde akzeptierte Einreihung der Ware nach 8711 falsch war. Wie bereits oben ausgeführt, normiert Art. 71 Abs. 2 ZK eine Beschaffenheitsvermutung, wonach bei Verzicht der Zollbehörde auf die Überprüfung der Angaben in der Anmeldung diese Angaben für die weitere Zollbehandlung maßgebend sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere Feststellungen widerlegen, wobei jedoch demjenigen die Beweislast trifft, der diese Änderung begehrt. In der vor dem UFS angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom hat das Zollamt die Rechtgrundlagen für die zolltarifarische Einreihung des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges der Marke Kawasaki 350, Bj. 1972 ausführlich dargestellt. Wie dem Bf. u.a. im Vorhalt des mitgeteilt, lauten die maßgebliche Rechtsgrundlage für die zolltarifarische Einreihung eines Kraftfahrzeugs als Sammlungsstück in die Position 9705 wie folgt:

Teil I Titel I des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom enthält die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Die Allgemeine Vorschrift 1 bestimmt, dass die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise darstellen und für die Einreihung der Waren der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften maßgebend sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 25. Mai1989 in der Rechtssache 40/88, Weber, Slg. 1989, 1395, Randnr. 13).

Die Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur gehört zum Kapitel 97 (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten) und lautet: "Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert".

Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, welche nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Positionen darstellen, lauten zur Unterposition 9705 0000 auszugsweise:

Hierher gehören auch Kraftfahrzeuge als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert, wenn sie den Kriterien des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-200/84 entsprechen und somit:

- einen gewissen Seltenheitswert haben;

- normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß genutzt werden;

- Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind;

- einen hohen Wert haben und

- einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften oder einen Abschnitt dieser Entwicklung dokumentieren.

Im Hinblick darauf, dass es sich bei einem Kraftfahrzeug grundsätzlich um einen relativ kurzlebigen Gebrauchsgegenstand handelt, der der ständig fortschreitenden technischen Entwicklung unterliegt, können - soweit nicht offensichtlich Tatsachen dagegen sprechen - die vorstehenden Voraussetzungen des genannten Urteils als gegeben unterstellt werden für:

- Kraftfahrzeuge in ihrem Originalzustand - ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestelles, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. -, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen;

- alle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950 hergestellt wurden, auch in nicht fahrbereitem Zustand.

Der Tenor des Urteiles des EuGH in der Rechtssache C-200/84 lautet:

Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 99.05 des Gebrauchszolltarifes (dies war die vor Einführung der Kombinierten Nomenklatur maßgebliche Tarifnummer mit praktisch dem gleichen Wortlaut wie die nunmehrige Position 9705) sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebarauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.

Von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert im Sinne der Tarifnummer 99.05 des Gebrauchszolltarifes sind solche Sammlungsstücke, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen.

Der Tenor des Urteiles des EuGH in der Rechtssache C-259/97 lautet:

Die Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, dass ein historischer oder völkerkundlicher Wert bei Kraftfahrzeugen vermutet wird, die

- sich im Originalzustand - ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. -befinden,

- 30 Jahre oder älter sind und

- einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.

Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind jedoch nicht von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, wenn sie keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können.

Darüber hinaus müssen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Kriterien in Bezug auf die Eigenschaften erfüllt sein, die für die Aufnahme eines Kraftfahrzeugs in eine Sammlung erforderlich sind.

Zu beurteilen war daher im anhängigen Verfahren, ob das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nach seiner Art und Beschaffenheit als ein Sammlungsstück von geschichtlichem Wert zu betrachten ist. Maßgeblich ist dabei ob sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Importabfertigung in einem Originalzustand, d.h. ohne wesentliche Änderung des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. - befand, über welchem Zeitraum dieses Modell mit welcher Stückzahl produziert wurde (Seltenheitswert) und ob zuvor bzw. danach vergleichbare Modelle dieses Motorradtyps hergestellt wurden. Diesbezüglich wurde der Bf. auch aufgefordert entsprechende Belege nachzureichen. Weiters erging an den Bf. auch das Kriterium, dass das abgefertigte Motorrad "Gegenstand eines Spezialhandels" gewesen sei, entsprechend nachzuweisen. Überdies sollte der Bf. darüber eine Aussage treffen, ob hinsichtlich des Kaufpreises (€ 1.500,00) das Kriterium "hoher Wert" als erfüllt anzusehen ist. Gleichfalls wurde der Bf. aufgefordert einen Beweis zu erbringen, bzw. ausreichend und nachvollziehbar zu begründen, warum es sich beim gegenständlichen Motorrad um ein Produkt handeln sollte, welches einen charakteristischen Schritt in der technischen Entwicklung der Menschheit darstellt. Vom UFS ist zum letztgenannten Kriterium darauf zu verweisen, dass der Begriff "von geschichtlichem Wert" im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen bedeutet, dass das konkrete Fahrzeug geeignet sein muss, zur Geschichtsbildung beizutragen, insbesondere aufgrund seiner bedeutenden technischen Neuerungen einen exemplarischen Entwicklungsstandart und einen grundlegenden Wandel in der Entwicklungsgeschichte des Kraftfahrzeugbaus zu verkörpern. Mit seinen Ausführungen in der Eingabe vom vermag der Bf. gerade in diesem letztgenannten Punkt nicht durchzudringen. Wenn der Bf. vermeint, dass der technisch charakteristische Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaft dadurch gegeben sei, da es sich bei diesem Motorradtyp um die erste dreizylindrige Maschine mit einem Zweitaktmotor mit 350 ccm handle, so ist dem zu entgegenen, dass Kawasaki bereits im Jahr 1969 (Literaturnachweis Andi Seiler "Typenkompass-Kawasaki") mit der "500 H 1" (Mach III) gleichfalls ein Dreizylinder-Motorrad entwickelte, welches mit einem Zweitaktmotor ausgestattet war. Lediglich eine Änderung im Hubraum stellt jedoch keinesfalls eine derartige technische Neuerung bzw. einen grundlegenden Wandel in der Entwicklung des KFZ-Baus dar, wodurch zu diesem Punkt die Voraussetzung für eine Einreihung nach 9705 nicht erfüllt werden. Folglich hatte bereits aus diesem Grund im anhängigen Verfahren eine abweisende Entscheidung zu ergehen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang jedoch auch darauf zu verweisen, dass gleichfalls die "Mach I" mit 250 ccm, als auch die Mach II mit 350 ccm mit den ebenfalls vom Bf. beschriebenen Motoren bereits seit 1971 von Kawasaki produziert wurden (Literaturnachweis Thomas Trapp/Andy Schwietzer in "Motorrad Oldtimer, Katalog Nr. 11) und folglich jene Ausführung dass es sich bei dem, vom Bf. angekauften Zweirad Baujahr 1972 um eines der "ersten" Modelle mit dreizylindrige Zweitakt-Motoren handle, nicht nachvollzogen werden kann. Im Übrigen ist auszuführen, dass - wie dem Bf. ohnedies im Vorhalt des UFS mitgeteilt wurde - nach antragsgemäßer Abfertigung ohne nähere Überprüfung der Zollbehörde demjenigen eine erhöhte Beweispflicht zukommt, der Änderungen zur bereits erfolgten Abfertigung begehrt. Der Beweispflicht kommt jedoch der Bf. im anhängigen Verfahren nicht in ausreichender Weise nach. So kann dieser mit seinen Vorbringen hinsichtlich der "einzigartigen technischen Errungenschaft" nicht überzeugen, sondern bleibt überdies Angaben betreffend "Seltenheitswert" (produzierte Stückzahl vergleichbarer Modelle) und ob bezüglich des gegenständlichen einspurigen KFZ ein, hoher "Ankaufswert" vorliegt zur Gänze schuldig. Auch aus den vom Bf. nachgereichten Unterlagen sind diesbezüglich keine Angaben zu entnehmen. Vielmehr finden darin die vorstehenden Ausführungen des UFS insofern Bestätigung, dass das Modell "Kawasaki 350 S 2" im Motoraufbau im Wesentlichen der 500er "H1" entsprach. Dieses letztgenannte Modell war ebenfalls mit einem dreizylindrigen Zweitakt-Motor bestückt und sorgte zwei Jahre lang, bis zum Erscheinen der S 2 im Frühjahr 1971 für Aufsehen. Das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für eine Einreihung der gegenständlichen Ware nach 9705 wurde demnach vom Bf. nicht in ausreichender Weise nachgewiesen.

Zur Abänderung der Abgabenfestsetzung ist festzustellen, dass lt. Rechnung vom neben dem Motorrad auch der Import einer dazugehörigen Ersatzauspuffanlage erfolgte, wobei diese wertmäßig im Gesamtankaufspreis enthalten war. Der anteilige Akaufspreis dieser "Ersatzauspuffanlage" beträgt sowohl lt. Mitteilung des Bf. als auch des Schweizer Verkäufers 90,00 €. Die Einfuhrverzollung dieser Ersatzauspuffanlage hat nach den tarifarischen Vorschriften getrennt als Motorradteil nach der Tarifnummer 8714190000 (Abgabenbelastung Zoll 3,7%, 20 EUSt) zu erfolgen. Folglich war die ursprüngliche Abgabenvorschreibung - wie im Spruch ausgeführt - entsprechend abzuändern.

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Oldtimer
Sammlungsstück
technische Errungenschaft
Verweise
EuGH, C-200/84
EuGH, C-40/88

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at