1. Schwarzgeschäfte im Baugewerbe (Vermittlung von Arbeitskräften bzw. Durchführung von Verputzarbeiten) als unternehmerische Tätigkeit iSd. § 23 EStG bzw. § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 2. Schätzung nach dem Lebensaufwand
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/15/0135 eingebracht. Behandlung der Beschwerde, soweit sie die Einkommensteuer 2000 bis 2003 betrifft, mit Beschluss vom abgelehnt. Mit Erkenntnis vom wird der angefochtene Bescheid, soweit er die Umsatzsteuer 2002 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dörner & Singer, Rechtsanwälte, 8010 Graz, Brockmanngasse 91/1, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Umsatzsteuer 2002 sowie Einkommensteuer für 2000 bis 2003 im Beisein der Schriftführerin Claudia Schmölzer nach den am sowie am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlungen entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2000 mit € 1.498,80 (ATS 20.624,-), für das Jahr 2001 mit € 2.078,80 (ATS 28.605,-), für das Jahr 2002 mit € 2.076,07 und für das Jahr 2003 mit € 2.913,81 festgesetzt.
Die Umsatzsteuer für 2002 wird mit € 21.333,33 festgesetzt.
Die Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Abgaben sind der nachfolgenden Begründung bzw. den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen; diese bilden einen Bestandteil des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
(1) Dem Finanzamt wurden für die Streitjahre folgende nichtselbständige Bezüge (Lohnzettel) des Berufungswerbers (im Folgenden als Bw. oder MD bezeichnet) bekannt gegeben:
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Bezugszeitraum | Dienstgeber | Steuerpflichtige Bezüge (Kz 245) |
1.1. - | EF | ATS 50.766,-- |
14.8. bis | M-Bau | ATS 56.613,-- |
16.7. bis | EF | ATS 33.146,-- |
15.7. bis | EF |
€ 1.232,35 |
1.1. bis | EF |
€ 2.034,67 |
In den Jahren 2001 bis 2003 bezog der Bw. zeitweilig immer wieder auch Arbeitslosengeld, Notstandshilfe sowie Krankengelder von Seiten des AMS bzw. der GKK.
(2) Im Jahr 2005 fand beim Bw. eine die Streitjahre umfassende abgabenbehördliche Prüfung (nach § 99 Abs. 2 FinStrG) statt. Prüfungsbeginn war der .
Am Tage des Prüfungsbeginnes erging von Seiten des Prüfers an den Bw. ein Vorhalt mit folgendem - auszugsweise wörtlich wieder gegebenen - Inhalt:
"Im Zuge der vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung werden die nachfolgend angeführten vorläufigen Prüfungsfeststellungen durchbesprochen und schriftlich zur Kenntnisnahme gebracht:
1.) Bei einer Abfrage beim Hauptverband der SV scheinen für MD folgende Versicherungszeiten auf: (.....)
2.) Im Mai 2003 gibt ein Anzeiger in der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Graz-Stadt folgendes an:
Angezeigt wird MD, welcher angeblich mehrere Partien Trockenausbauer und Fassadenhersteller betreut. Er soll derzeit 7 Gruppen betreuen. Die Materialeinkäufe werden auf den Namen der Fa. F (Gf. RR) durchgeführt. R soll für MD als Deckmeister fungieren. Das Geld für die einzelnen Baustellen wird von MD schwarz kassiert. (...)
3.) Im Oktober 2003 gibt ein weiterer Anzeiger beim Hauptzollamt Graz, Abteilung KIAB, folgendes an:
MD arbeitet seit Jahren mit der Fa. F zusammen. Hr. R weiß über die diesbezüglichen Machenschaften genauestens Bescheid. Durch die Schwarzarbeiterpartien hat MD im Monat ca. € 60.000,-- Geld, welches ihm selbst bleibt. Weiters gibt der Anzeiger an, dass für MD ca. sechs Partien zu je vier Mann arbeiten. Es handelt sich um rumänische und kroatische Partien.
(.....)
Die Kontakte laufen über den Bauleiter Herrn JK der Fa.F. MD hat nur mit Herrn R abgerechnet. Wenn R gesagt hat, dass er eine Rechnung braucht, hat sich MD immer an einen gewissen IK gewandt. Dieser IK hat dann Gefälligkeitsrechnungen ausgestellt. (.....)
4.) Herr JK gibt in der Niederschrift vom der Prüfungsabteilung Strafsachen gegenüber folgendes an:
Herr K gibt an, dass er erinnerlich seit April 2000 als Angestellter für die Fa. F im Außendienst arbeitet und in weiterer Folge auch für die Kontrolle der Arbeiter auf den Baustellen zuständig war. Auf die Frage mit welchen Arbeitern die Fa. F ihre Aufträge erledigt hat und ob diese Arbeiter angemeldet sind gibt K an, dass R mit 2 Putzpartien a 3-4 Mann fix arbeitet und er davon ausgehe, dass die Arbeiter auch bei der Firma angemeldet sind. Jedoch ist es oft so, dass ich auf eine meiner Baustellen komme und ich die dort anwesenden Arbeiter noch nie gesehen habe und ich auch nicht weiß, wie R ständig zu neuen Putzpartien kommt. Jedenfalls verfügt die Fa. F über 6 Klein LKW (1 LKW je Putzpartie) und sind diese LKW über die Saison (April bis Oktober) auch ständig im Einsatz. Wenn ich gefragt werde, ob mir der Name MD ein Begriff ist, so gebe ich an, dass ich einen Mann namens M, der Nachname ist mir nicht geläufig, kenne. Dieser M hat regen Kontakt zu R und stellt dieser M Herrn R regelmäßig Arbeiterpartien zur Verfügung. Ob M eine eigene Firma hat, ist mir nicht bekannt, jedenfalls ist es immer so, dass R diesen M kontaktiert, wenn Arbeiter benötigt werden.
5.) Frau MG gibt in der Niederschrift vom der Prüfungsabteilung Strafsachen gegenüber folgendes an:
Ich bin im Verkauf für die Fa. L Bauservice GmbH tätig. Weiters schreibe ich die Lieferscheine und die Rechnungen an die Kunden. Seit etwa einem Jahr kommt ein M, ein großer starker Mann, die Ware für die Fa. F einkaufen. Von Hrn. R habe ich das Einverständnis, dass dieser M für die Fa. F Waren einkaufen konnte. Die Lieferscheine und Rechnungen wurden auf die Fa. F geschrieben und auch von dieser Firma bezahlt.
6.) Schreiben des Gendarmerieposten Wies an das Hauptzollamt Graz, Abteilung KIAB, vom :
Am wurde am og. Gendarmerieposten Anzeige erstattet, dass MD Schwarzarbeiter in Österreich vermitteln würde. Auf einer Baustelle in St. Martin im Sulmtal wurde am eine Razzia durchgeführt und dabei 4 rumänische Staatsbürger ohne Arbeitsgenehmigung in Verwahrung genommen. Das Auftragsverhältnis lautete wie folgt: Bauherr JS - Fa. P - Fa. EC. Ein rumänischer Staatsbürger gab bei der Einvernahme an, für eine Fa. C in Graz zu arbeiten. Ein gewisser M hat ihm die Arbeit aufgetragen und wurde von M ein Stundenlohn zwischen 7 und 9 € vereinbart.
7.) Schreiben der Bundesgendarmerie Grenzüberwachungsposten Arnfels an die BH Leibnitz vom :
Die Firmeninhaberin Frau LB wurde verdächtigt vier kroatische Staatsbürger ohne Arbeitserlaubnis auf einem Rohbau in Kitzeck mit Maschinenputzarbeiten beauftragt zu haben. Über Auftrag der Fa. F hat Fr. LB mit ihrem Lebensgefährten MD Verputzarbeiten auf og. Baustelle durchgeführt. Alle vier Kroaten gaben an, dass ihnen von MD eine Arbeit in Österreich gegen Entgelt zugesagt wurde, obwohl dieser wusste, dass sie über keine arbeitsrechtlichen Bewilligungen verfügten. Als Auftraggeber wurde ausschließlich MD genannt.
8.) Herr RR gibt in der Niederschrift vom dem Finanzamt X als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegenüber an:
MD arbeitet auch für andere Verputzfirmen. Namentlich ist ua. eine Fa. S-GmbH bekannt. (.....)
10.) Herr RR gibt in der Niederschrift vom der Prüfungsabteilung Strafsachen gegenüber an:
Kennengelernt habe ich diesen MD am Grazer Lendplatz. Er hat mir erklärt, dass er mir jeden Arbeiter auftreiben kann, sowohl angemeldete als auch Schwarzarbeiter. Abgerechnet wurde entweder pro m2, mit Pauschalsummen oder MD konnte bei der Fa. L Werkzeuge einkaufen. MD hatte sowohl Schwarzarbeiter als auch angemeldete Arbeiter. Die angemeldeten Arbeiter waren bei verschiedenen Firmen angemeldet. MD hat nach seinen eigenen Angaben auch für andere Fassadenputzfirmen gearbeitet.
Von Herrn R wurden in diesem Zusammenhang folgende Eingangsrechnungen vorgelegt. Bei den genannten Firmen, Fa. Sn-Bau-GmbH und Fa. E-Bau-GmbH handelt es sich um Wiener Scheinfirmen. Ua. Rechnungen dürften im Büro von IK geschrieben worden sein (.....)
11.) Am haben Sie, Herr MD, in einer Niederschrift um 7:50 bis 9:40 Uhr der Prüfungsabteilung Strafsachen gegenüber folgendes angegeben:
Ich kenne RR seit meiner Tätigkeit bei der Fa. M-Bau. Diese Firma hatte Geschäftsbeziehungen zur Fa. F GmbH.
Ich habe von R keine Gelder erhalten. Ich habe auch keine Arbeiterpartien gebildet und Herrn R zur Verfügung gestellt.
Am haben Sie, Herr MD, in einer weiteren Niederschrift beginnend um 11:52 Uhr der Prüfungsabteilung Strafsachen gegenüber angegeben:
Auf die vorgehaltenen Aussagen von Herrn RR haben Sie folgendes ausgesagt: Ich glaube, dass ich ca. seit einem Jahr für Herrn R arbeite. Die Arbeit besteht darin, dass mich R anruft und fragt, ob ich ein paar Leute kenne, die am Wochenende Verputzarbeiten durchführen. Dann rufe ich ein paar Leute an, die ich kenne, und schicke sie zur Baustelle. R zahlt dann an mich und ich zahle damit die Verputzer direkt auf der Baustelle.
Auf die Frage, warum Sie bei der Einvernahme um 7:50 Uhr den wahren Sachverhalt geleugnet haben, gaben Sie an, dass Sie Angst hatten und große finanzielle Sorgen und ein krankes Kind haben.
Am haben Sie, Herr MD, in einer weiteren Niederschrift beginnend um 9:30 Uhr der Prüfungsabteilung Strafsachen gegenüber angegeben:
Auf die Geschäftsbeziehung mit RR angesprochen, haben Sie Ihre Aussagen vom wiederholt.
Auf die Geschäftsbeziehung mit der Fa. C angesprochen, haben Sie folgendes angegeben: Es ist richtig, dass ich Baustellen mit von mir vermittelten Arbeitern betreut habe bzw. haben dort Arbeiter gearbeitet, welche von mir vermittelt worden sind. Wenn die Baustelle fertig war, habe ich mit C abgerechnet und die Gelder an die Arbeiter weiter gegeben. Nur ein Teil des Geldes blieb bei mir haften. Darüber habe ich keine Unterlagen.
Auf die Frage, ob Sie an R bzw. C Rechnungen oder Abrechnungen geschrieben haben, gaben Sie folgendes an: Nein, R als auch C haben mir das Geld bar auf die Hand gegeben. Es gibt keine Rechnungen und keine Belege. Ich weiß aber, dass diese Personen für diesen Aufwand Rechnungen schreiben ließen, ohne dass diese Rechnungsleger eine Tätigkeit hiefür ausgeübt haben. Ich kenne die Namen, werde diese Personen aber nicht im Protokoll nennen, da ich diese Personen fürchte, da diese gewalttätig sind. (.....)
12.) Auf Grund der oben genannten Aussagen werden die Besteuerungsgrundlagen der Jahre 2000 bis 2003 im Schätzungswege gemäß § 184 BAO ermittelt und wie folgt zum Ansatz gebracht:
Schätzung 2000:Grundlage: 1 Partie, die am Wochenende bei privaten Häuselbauten eingesetzt wurde1 Partie, die unter der Woche gearbeitet hat, zum Teil angemeldete Arbeiter - verrechnet mittels Rechnungen Wiener Scheinfirmen
Schätzung Umsatzsteuer 2000
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30 Sa/So | 60 Tage a 8h | a 4 Mann/Partie | ||
1.920h | a ATS 250,-- | 480.000,-- | ||
23 Wo | a 500 m² | 11.500 m² | a ATS 96,-- | 1.104.000,-- |
Brutto | 1.584.000,-- | |||
Netto | 1.320.000,-- | |||
Umsatzsteuer | ATS 264.000,-- |
Schätzung Gewinn 2000: ATS 500.000,--
Schätzung 2001:Grundlage: 1 Partie, die am Wochenende bei privaten Häuseln gepfuscht hat1 Partie, die unter der Woche gearbeitet hat, zum Teil angemeldete Arbeiter - verrechnet mittels Rechnungen Wiener Scheinfirmen
Schätzung Umsatzsteuer 2001
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30 Sa/So | 60 Tage a 8h | a 4 Mann/Partie | ||
1.920h | a ATS 260,-- | 499.200,-- | ||
23 Wo | a 500 m² | 11.500 m² | a ATS 100,-- | 1.150.000,-- |
Brutto | 1.649.200,-- | |||
Netto | 1.374.333,-- | |||
Umsatzsteuer | ATS 274.867,-- |
Schätzung Gewinn 2001: ATS 500.000,--
Schätzung 2002:Grundlage: 1 Partie, die am Wochenende bei privaten Häuseln gepfuscht hat1 Partie, die unter der Woche gearbeitet hat, zum Teil angemeldete Arbeiter - verrechnet mittels Rechnungen Wiener Scheinfirmen
Schätzung Umsatzsteuer 2002
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30 Sa/So | 60 Tage a 8h | a 4 Mann/Partie | ||
1.920h | a € 20,-- | € 38.400,-- | ||
23 Wo | a 500 m² a 4 Partien | 46.000 m² | a € 7,56,-- | € 347.760,-- |
Brutto | € 386.160,-- | |||
Netto | € 321.800,-- | |||
Umsatzsteuer | € 64.360,-- |
Schätzung Gewinn 2002: € 72.600,--
Schätzung 2003:Grundlage: 1 Partie, die am Wochenende bei privaten Häuseln gepfuscht hat1 Partie, die unter der Woche gearbeitet hat, zum Teil angemeldete Arbeiter - verrechnet mittels Rechnungen Wiener Scheinfirmen
Schätzung Umsatzsteuer 2003
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15 Sa/So | 30 Tage a 8h | a 4 Mann/Partie | ||
960h | a € 21,80-- | € 20.928,-- | ||
11 Wo | a 500 m² a 6 Partien | 33.000 m² | a € 7,85,-- | € 259.050,-- |
Brutto | € 279.978,-- | |||
Netto | € 0,-- | |||
Umsatzsteuer | € 0,-- |
Schätzung Gewinn 2003: € 58.100,-- (...)".
(3) Der Bw. beantwortete diesen Vorhalt mit Stellungnahme vom , in welcher er zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt ausführte (teilweise wörtlich wieder gegeben):
-- Das behördliche Einschreiten basiere offenbar auf anonymen Anzeigen. Die Identität der Anzeigeerstatter sei offenbar nicht einmal dem mit der Fallbearbeitung betrauten Finanzbeamten bekannt. Soweit die Behörde ihre Schätzungen auf diese Anzeigen stützen sollte, begehe sie eine schwere verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit, da es sich um unverwertbare Beweismittel handle.
-- Der Bw. sei in den Jahren 2000 und 2001 mitLB in einer außerehelichen Beziehung verbunden gewesen. Diese sei Inhaberin des Einzelunternehmens M-Bau gewesen. MD habe sich helfend im Unternehmen seiner damaligen Freundin betätigt, ohne von dieser über weite Zeiträume zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. LB sei im Februar 2001 mit ihrem Unternehmen in Konkurs verfallen, was sie jedoch nicht davon abgehalten habe, "munter weiter zu wirtschaften und sozusagen an der Konkursmasse vorbei Tätigkeiten zu entfalten." Selbst bei der in der Anzeige geschilderten Praxis könne daher - hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 - nur LB selbst, nicht aber der Bw. steuerpflichtiges Subjekt (bzw. Beschuldigter eines Finanzstrafverfahrens) sein.
-- Es wäre nicht verwunderlich, sollte die ehemalige Lebensgefährtin LB die anonyme Anzeige erstattet haben. Diese habe nach Auflösung der Beziehung mit dem Bw. keine Gelegenheit versäumt, dem Bw. zu schaden und ihn wiederholt zur Anzeige zu bringen, "wobei sämtliche dieser Versuche nach in Jahren zuvor erfolgten Verurteilungen mit Freisprüchen" geendet hätten. Es wäre daher bedenklich, sich auf LB als Belastungszeugin zu stützen.
-- Herrn R habe der Bw. erst durch LB kennen gelernt. Das Rechenwerk der M-Bau habe LB erstellt, diese habe auch gegenüber der Fa. F fakturiert. An der Ausstellung von Scheinrechnungen habe der Bw. nicht mitgewirkt. Auf Grund massiver Zahlungsschwierigkeiten habe LB Herrn R vor Konkurseröffnung immer wieder auf Gewährung von Vorschüssen angesprochen. Die gewährten Vorschüsse seien in der Folge im Wege einer Gegenverrechnung für die Vermittlung von Arbeitern wieder abgebaut worden. Daher sei hier schon gedanklich eine Bereicherung des MD nicht möglich. Die Zahlungen seien bar erfolgt, wobei R die Arbeiter nicht direkt honoriert habe. Von diesen Zahlungen habe LB eine Provision in Höhe von 10% einbehalten. Eine indirekte Vorteilszuwendung wäre bestenfalls darin zu erkennen, dass LB während der aufrechten Beziehung alltägliche Ausgaben des Lebensunterhaltes auch zu Gunsten des Bw. bestritten habe.
-- In weiterer Folge habe Herr R den Kontakt zum Bw. intensiviert: Er habe den Bw. dahingehend angesprochen, dass "er sich aus dem Anstellungs- bzw. unselbständigen, aufgrund der Beziehung erklärbaren Mitarbeitsverhältnis bei LB "emanzipieren" und verselbständigen sollte. Demnach sollte nach den Vorstellungen von Herrn R MD ähnlich wie LB als Einzelunternehmer tätig werden, ihm Arbeitskräfte (dazu später) zur Verfügung stellen und auf diese Art eine alternative Geschäftsbeziehung entwickeln. MD wäre wie gesagt in den Augen des Herrn R ausersehen gewesen, sich als Bauleiter auf den Baustellen zu betätigen, von welcher Tätigkeit er jedoch keine Ahnung hatte, weshalb er sich - wie auch von anderen Zeugen geschildert - nie auf solchen Baustellen aufhielt. MD ist insofern kein einziger Bauherr bekannt, und war er in die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmen des RR und den Bauherren in keinster Weise involviert. Nicht in Abrede zu stellen ist, dass zusätzlich zu der oben geschilderten, ungeachtet des Insolvenzverfahrens fortgesetzten Praxis der Leistungserbringung durch die Vermittlung von Arbeitskräften durch die Firma M-Bau im Auftrag der LB RR den Bw. in weiterer Folge auch direkt beauftragte, ihm etwa ab dem Zeitraum Spätsommer des Jahres 2002 Arbeiter an Wochenenden zu vermitteln, ohne dass diese Tätigkeit LB bzw. der M-Bau zuzurechnen wäre.
Zur Darstellung des Herrn R ist auszuführen, dass diesem völlig gleichgültig war, ob diese Arbeitnehmer über entsprechende Papiere verfügten, diese angemeldet waren oder nicht, sodass der Bw. bezüglich dieses Umstandes keine Nachforschungen anstellte.
(.....)
Aufgrund des von Herrn R bei seinem Bauvorhaben ins Treffen geführten Termindruckes war er auch daran interessiert, Arbeitskräfte an Wochenenden und außerhalb der üblichen Saison zu erhalten, wobei er hinsichtlich der nicht angemeldeten Arbeitskräfte die Vorgangsweise praktizierte, diese mit Papieren der angemeldeten Arbeitskräfte auszustatten. Diesbezüglich trichterte er den solcherart beschäftigten Arbeitnehmern ein, dass sie im Fall von Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat oder durch die Fremdenpolizei bezüglich ihrer Identität angeben sollten, dass sie jene Personen seien, deren Papier sie mit sich führten. (.....)
Unbestritten ist, dass der Einschreiter durchaus mehrere Arbeiter kennt, die ihm erklärten, dass sie auch für R nur dann gerne arbeiten würden, wenn die Entgeltzahlung gesichert wäre. Insofern scheint sich herumgesprochen zu haben, dass sich Herr R in Zahlungsschwierigkeiten befand und bei den Lohnzahlungen rückständig war. Vor diesem Hintergrund legten die tatsächlich von MD R namhaft gemachten Arbeiter (nämlich durchaus auch angemeldete) darauf Wert, die Geldzahlungen von MD bar auf die Hand zu erhalten. Wirtschaftlicher Nutznießer dieser Zahlungen war aber nicht der Einschreiter, der auch nicht als Firmeninhaber und Subauftragnehmer des Herrn R anzusehen ist, sondern Herr R selbst, dem diese teilweise illegale Beschäftigung zuzurechnen ist. Die Rolle des Bw. beschränkte sich fast auf eine des Geldboten (zugegebenermaßen eine geringfügige Untertreibung), sieht man von den tatsächlich erhaltenen, in weiterer Folge außer Streit gestellten Zuwendungen ab.
Dies geschah jedoch in einem weit eingeschränkteren Ausmaß als angenommen. Gemäß der Verantwortung des Einschreiters vom ist auszuführen, dass er tatsächlich ab dem vorerwähnten Zeitpunkt bis zum Abbruch des Kontaktes mit LB - insofern wohl ihm zurechenbar - an Wochenenden Arbeiter für R vermittelte, welcher nach Quadratmetern bezahlte, wobei R ihm das Geld aushändigte und einen Bruchteil einbehielt.
Die entsprechende "Vermittlungstätigkeit" wurde insgesamt allerdings nicht - wie seitens der Abgabenbehörde angenommen - in einer Größenordnung von jährlich € 58.100,00 oder gar € 72.600,00 honoriert. Aus diesem Sachverhalt dürfte der Bw. ein monatliches Zusatzeinkommen von maximal € 200,00, insgesamt folglich kaum mehr als € 3.000,00 erzielt haben, wobei zugegebenermaßen keine Aufzeichnungen existieren."
MD sei seit Juli 2002 im Gasthaus seiner nunmehrigen Gattin EF laufend geringfügig beschäftigt. Dieses Einkommen reiche jedoch kaum aus, den Lebensunterhalt zu bestreiten und seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern zu erfüllen.
"Möge der vom Bw. in seiner Niederschrift vom geschilderte Zugewinn aus abgabenbehördlicher Sicht auch nicht im Einklang mit den Vorschriften des Einkommensteuer- und des Umsatzsatzsteuergesetzes erzielt worden sein, ist dieser jedoch der Höhe nach zurechtzurücken und kann nur von einer Aufbesserung des monatlichen Einkommens um rund € 200,00 die Rede sein. Auch Einkünfte in der Form, dass der Einschreiter auf Rechnung der Firma F Einkäufe bei der Firma L für den persönlichen Gebrauch tätigen konnte, sind nicht über einen Bagatellbereich hinaus anzunehmen. Selbst bei großzügigster Schätzung wird hier kaum ein Betrag von € 500,00 erreicht werden."
(4) Des Weiteren erstattete der Bw. mit Eingabe vom eine ergänzende Stellungnahme. Darin führte er ua. aus:
"Seitens der Abgabenbehörde wurden zwei ausländerbeschäftigungsrechtliche Sachverhalte aus 2001 und 2003, in denen der Einschreiter als Beschuldigter eines Verwaltungsstrafverfahrens aufscheint, wovon eines zu einem Freispruch und auch das zweite bis heute zu keiner Verurteilung geführt hat, herausgegriffen. Diese Momentaufnahmen werden einfach auf Grund diverser anderer belastender Angaben multipliziert, wobei die Behörde nach dem Motto handelt, dass der Bw. zwar nur zwei Mal erwischt worden wäre, aber wohl immer so gehandelt hätte. Dabei wird überdies der Ausgang des ersten Verwaltungsstrafverfahrens negiert, aus dem klar hervorgeht, dass der Einschreiter nicht auf eigene Rechnung, sondern für LB tätig war.
Selbst wenn man dieser Berechnung folgen wollte, ist jedoch das Schätzungsergebnis geradezu als absurd zu bezeichnen, da gestützt auf andere Erhebungsergebnisse wie z.B. die Angaben des RR zwar im Wege der oben beschriebenen Multiplikation über den Schätzungszeitraum hinweg (Tage zu 8 Stunden zu 4 Mann/I Partie einerseits und Quadratmeter x Wochen andererseits) zwar enorm hohe Bruttoerlöse ermittelt werden, die zu entsprechend hohen Nettoerlösen führen, jedoch der Umstand keinesfalls ausreichend berücksichtigt wird, dass selbst nach den belastenden Angaben des Zeugen R sämtliche Arbeiter vom Einschreiter zu bezahlen waren.
Ganz abgesehen davon, dass der Bw. in seiner Stellungnahme vom bereits darauf hingewiesen hat, dass RR hier die Bedeutung seines Handelns zu Lasten der Bedeutung des Handelns des Einschreiters herunterzuspielen versucht, geht hier die Finanzbehörde von der völlig unrealistischen Annahme aus, dass der Einschreiter zwischen 37,88 und 20,75 % seiner geschätzten Nettoerlöse an Gewinn hätte lukrieren können. (.....)"
(5) Am fand die Schlussbesprechung statt. Laut Niederschrift wurde folgende Schätzung vorgenommen:
Schätzung 2000:
Grundlage: 1 Partie, die am Wochenende bei privaten "Häuselbauten" eingesetzt wurde
Schätzung Umsatzsteuer 2000
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20 Sa/So | 40 Tage a 8h | a 4 Mann/Partie | ||
1.280h | a ATS 250,-- | 320.000,-- | ||
Netto | 266.666,67 |
Schätzung Gewinn 2000: ATS 200.000,--
Schätzung 2001:
Grundlage: 1 Partie, die am Wochenende bei privaten "Häuselbauten" eingesetzt wurde
Schätzung Umsatzsteuer 2001
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20 Sa/So | 40 Tage a 8h | a 4 Mann/Partie | ||
1.280h | a ATS 260,-- | 332.800,-- | ||
Netto | 277.333,33 |
Schätzung Gewinn 2001: ATS 200.000,--
Schätzung 2002: Grundlage: 1 Partie, die am Wochenende bei privaten "Häuseln" gepfuscht hat 1 Partie, die unter der Woche gearbeitet hat, zum Teil angemeldete Arbeiter - verrechnet mittels Rechnungen Wiener Scheinfirmen
Schätzung Umsatzsteuer 2002
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20 Sa/So | 40 Tage a 8h | a 4 Mann/Partie | ||
1.280h | a € 20,-- |
€ 25.600,-- | ||
16 Wo | a 500 m² a 1 Partie | 8.000 m²
| a € 7,56,-- | € 60.480,-- |
Brutto |
€ 86.080,-- | |||
Netto |
€ 71.733,33 |
Schätzung Gewinn 2002: € 18.000,--
Schätzung 2003: Grundlage: 1 Partie, die am Wochenende bei privaten "Häuseln" gepfuscht hat 1 Partie, die unter der Woche gearbeitet hat, zum Teil angemeldete Arbeiter - verrechnet mittels Rechnungen Wiener Scheinfirmen
Schätzung Umsatzsteuer 2003
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15 Sa/So | 30 Tage a 8h | a 4 Mann/Partie | ||
960h | a € 21,80 |
€ 20.928,-- | ||
11 Wo | a 500 m² a 1 Partie | 5.500 m²
| a € 7,85,-- | € 43.175,-- |
Brutto |
€ 64.103,-- | |||
Netto |
€ 53.419,17 |
Schätzung Gewinn 2003: € 18.000,--.
Der Prüfungsbericht vom enthält - neben der oa. Schätzung lt. Niederschrift über die Schlussbesprechung - wortgleich die Ausführungen des Vorhaltes vom .
(6) Auf Basis dieser Feststellungen ergingen die berufungsgegenständlichen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide.
(7) In der dagegen erhobenen Berufung wird - in Ergänzung zu den oa., im Zuge des Prüfungsverfahrens erstatteten Stellungnahmen - vorgebracht:
Die Abgabenbehörde erster Instanz gehe von der völlig verfehlten Annahme aus, dass der Bw. "bereits in den Jahren 2000 bis Mitte 2002 eine selbständige unternehmerische Tätigkeit entfaltet" habe. "Bis über die Hälfte des Jahres 2002" sei er aber gar nicht wirtschaftlich tätig gewesen, er habe bis dahin keine ihm zurechenbare, steuerlich relevante Tätigkeit entfaltet. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe sich weder mit dem Vorbringen des Bw. näher auseinandergesetzt, noch den Beweisanträgen des Bw. Folge geleistet. Frühestens im dritten Quartal 2002 käme eine selbständige Tätigkeit des Bw. in Betracht, wobei das dadurch erzielte Zusatzeinkommen wegen Geringfügigkeit keine steuerliche Nachzahlungspflicht zur Folge haben könne. Des Weiteren wird in der Berufung bemängelt, dass das gegenständliche Verfahren auf Grund einer anonymen Anzeige eingeleitet wurde, welche Vorgangsweise bei Aufrechterhaltung der Wahrung der Anonymität des Anzeigeerstatters letztlich gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen würde. Auf Grund der Art der Verfahrenseinleitung würden sich die bisherigen Erhebungsergebnisse als unverwertbar erweisen.
(8) Im November 2008 erließ das Finanzamt Berufungsvorentscheidungen, mit denen die Umsatzsteuer für die Jahre 2000, 2001 und 2003 jeweils mit € 0,-- , sowie jene für das Jahr 2002 iHv. € 38.400,-- (bisher € 14.347,--) festgesetzt wurde. Für die Einkommensteuerfestsetzung ging das Finanzamt nunmehr von gewerblichen Einkünften des Bw. in Höhe von ATS 290.000,-- (2000), ATS 340.000,-- (2001), € 40.000,-- (2002) sowie € 42.000,-- (2003) aus.
In den Jahren 2000 und 2001 sei der Bw. bei der M-Bau tätig gewesen; er habe Arbeiter auf die Baustellen gebracht und diese kontrolliert, wobei ihm eine Partie unterstand (Angaben des Bw. vor dem UVS am ). Die Schätzung für diese Jahre basiere auf einer "Vermögensdeckungsrechnung". Der Bw. habe laut Niederschrift vom folgende monatliche Fixkosten zu tragen:
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(jeweils in ATS) | 2000 | 2001 |
Alimente für drei Kinder | 10.320,23 | 10.320,23 |
Hauskredit Bosnien | 6.192,14 | 6.192,14 |
Kredit M-Bau | 2.889,66 | 2.889,66 |
Summe | 19.402,02 | 19.402,02 |
Dazu kämen geschätzte Lebenshaltungskosten von rund ATS 13.760,-- pro Monat.
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2000 | 2001 | |
Fixkosten | 19.402,02 | 19.402,02 |
Lebenshaltungskosten | 13.760,-- | 13.760,-- |
Summe/Monat | 33.162,32 | 33.162,32 |
Summe/Jahr | 397.947,88 | 397.947,88 |
Nichtselbständige Nettoeinkünfte | 107.379,-- | 57.659,-- |
Unterdeckung lt. BP | 290.569,-- | 340.289,-- |
Die Schätzung für die Jahre 2002 und 2003 erfolge auf Grund der Aussagen der Zeugen RR und JK sowie der Angaben des Bw. (der zugegeben habe, Arbeiter an die Fa. F bzw. an EC vermittelt zu haben) wie folgt:
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Zeitraum 2002 | 2 Partien für Fa. F |
2 Partien = 8 Mann | 224 Wochen |
a 7 Monate (April - Okt.) | a 39 Stunden |
entspricht 56 Mo (224 Wochen) | 8.736 Gesamtstunden |
a € 22,-- Stundensatz | |
€ 192.192,-- fakturierter Betrag | |
abzüglich € 19.219,-- (10% Provision) | |
abzüglich € 28.000 (Anmeldegebühren € 500,--/Monat) | |
€ 144.972,80 | |
€ 104.832,-- an Arbeiter ausbezahlt (€ 12,-- x 8.736 h) | |
€ 40.140,80 Rückfluss abzüglich Löhne | |
Zeitraum 2003 | 2 Partien für Fa. F 1 Partie für EC |
3 Partien = 12 Mann | 240 Wochen |
a 5 Monate (April - Aug.) | a 39 Stunden |
entspricht 60 Mo (240 Wochen) | 9.360 Gesamtstunden |
a € 23,-- Stundensatz | |
€ 215.280,-- fakturierter Betrag | |
abzüglich € 21.528,-- (10% Provision) | |
abzüglich € 30.000 (Anmeldegebühren € 500,--/Monat) | |
€ 163.752,-- | |
€ 121.680,-- an Arbeiter ausbezahlt (€ 13,-- x 9.369 h) | |
€ 42.072,-- Rückfluss abzüglich Löhne |
Als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für 2002 nahm das Finanzamt auf Grund der "Eingangsrechnungen von Wiener Scheinfirmen mit ausgewiesener USt" den Betrag von € 192.000,-- an. Diese Rechnungen seien vom Bw. besorgt worden.
(9) Der Antrag auf Vorlage der Berufung an den UFS bezieht sich auf die Vorschreibung der Umsatzsteuer für 2002 sowie der Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003 und wird im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Die Abgabenbehörde erster Instanz verweigere jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen. Die Berufungsvorentscheidungen würden keine nachvollziehbaren Ausführungen dahingehend enthalten, aus welchen Erwägungen die vermeintlichen Erlöse nunmehr "anders zugeordnet" und die Umsatzsteuervorschreibung 2002 bzw. die Einkommensteuerfestsetzungen 2000 bis 2003 deutlich erhöht, die Umsatzsteuervorschreibungen für 2000, 2001 und 2003 hingegen gänzlich fallen gelassen wurden. Unabhängig von der Frage der Schätzungsberechtigung dem Grunde nach sei die Schätzungsmethodik des Finanzamtes geradezu absurd: Dieses habe auf Grund zweier Verwaltungsstrafverfahren (betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) im Prüfungszeitraum im Wege einer multiplizierten Hochrechnung abgeleitet, dass der Bw. regelmäßig solche unrechtmäßigen Beschäftigungen vermittelt und daraus ein Einkommen lukriert hätte. Eines der beiden Verwaltungsstrafverfahren sei infolge einer erfolgreichen Berufung vor dem UVS eingestellt worden, das andere sei im Jahr 2004 im wahrsten Sinne "eingeschlafen", weshalb auch in diesem Verfahren eine Verurteilung des Bw. aus dem Grunde der Verjährung nicht mehr möglich sei. Obwohl daher der Bw. niemals wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verurteilt worden sei (bzw. nicht mehr verurteilt werden könne), werde dieser Sachverhalt von Seiten des Finanzamtes als vorrangiges Argument für das Vorliegen einer regelmäßigen Einnahmequelle des Bw. hergenommen. Das Finanzamt habe ungeachtet der umfangreichen Berufungsausführungen weder weitere Erhebungen getätigt, noch die Belastungszeugen mit den Angaben des Bw. konfrontiert. Insbesondere LB sowie RR hätten ein besonderes Interesse daran gehabt, vom eigenen abgabenrechtlich bzw. finanzstrafrechtlich relevanten Fehlverhalten abzulenken und den Bw. zu belasten. Die in der Berufungsvorentscheidung angestellten Berechnungen zur Unterdeckung würden nicht überzeugen, da hier der Umstand vernachlässigt werde, dass der "Anzeigeerstatter" (gemeint wohl: Bw.) - so gut es ging - von EF unterstützt worden sei, was letztlich auch bei dieser zu wirtschaftlichen Problemen geführt habe. Die Lebenshaltungskosten für Wohnung, Auto etc. seien zur Gänze von ihr getragen worden. Weiters seien die unterhaltsberechtigten Kinder und die geschiedene Gattin des Bw. bei den ihnen zustehenden Alimentationszahlungen Kompromisse eingegangen und hätten dem Bw. Stundungen und Nachlässe gewährt.
(10) Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UFS wurden an zwei Verhandlungstagen neben dem Bw. einige Zeugen einvernommen. Von Seiten des Bw. ergingen per bzw. per ergänzende Stellungnahmen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Bw. in den Streitjahren eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 23 EStG 1988 bzw. eine unternehmerische Tätigkeit iSd. § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 entfaltet und daraus steuerlich relevante Umsätze bzw. Einkünfte - und gegebenenfalls in welcher Höhe - erzielt hat oder nicht.
Für den Zeitraum ab ca. Mitte 2002 gesteht der Bw. selbst zu, eigenständig wirtschaftlich tätig gewesen zu sein. Die daraus lukrierten Gelder würden sich jedoch - so der Bw. - in steuerlich unbeachtlicher Höhe (von rund € 2.000,-- bis 3.000,-- jährlich) bewegen. Im Zeitraum 2000 bis Mitte 2002 sei er aber nur "helfend im Unternehmen seiner damaligen Freundin (LB) betätigt" gewesen, "ohne von dieser über weite Zeiträume zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein" (Berufungseingabe S. 5, erster Absatz). Er habe daher während dieses Zeitraumes - wenn überhaupt - lediglich nichtselbständige Einkünfte erzielt.
Davon abweichend ging das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass der Bw. in sämtlichen Streitjahren gewerblich tätig war und daraus Einkünfte in oben dargestellter Höhe erzielt hat.
1. Zur Frage der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit durch den Bw.:
1.1. Der UFS geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Der Bw. hat in den Jahren 2000 bis 2003 wiederholt bzw. mehr oder weniger regelmäßig und damit nachhaltig für verschiedene Firmen, insbesondere etwa die Fa. F sowie die Fa. C, als Subunternehmer Verputzarbeiten durch von ihm selbst organisierte Arbeitskräfte durchgeführt (bzw. durchführen lassen). Er hat entsprechende "Arbeitspartien" zusammengestellt und diese - zumindest teilweise - zu den diversen Baustellen seiner Auftraggeber gebracht. Der Bw. hat diese Tätigkeit in den Jahren 2000 und 2001 im Rahmen der Fa. M-Bau gemeinsam mit LB ausgeübt, wobei die Beschaffung und Organisation der Arbeiter sowie die Abrechnung mit diesen durch ihn allein erfolgte. Bei der Abrechnung mit den Auftraggebern trat mitunter auch LB - teils allein, teils gemeinsam mit dem Bw. - in Erscheinung. Frau LB stellte im Wesentlichen ihre Gewerbeberechtigung zur Verfügung und akquirierte vereinzelt auch Aufträge. Über das Vermögen der LB wurde im Februar 2001 der Konkurs eröffnet, doch wurde die Tätigkeit der Beschaffung bzw. Vermittlung von Arbeitskräften für Verputzarbeiten auch weiterhin wahrgenommen (zB Baustelle im Bezirk Leibnitz im Juni 2001, s. dazu Niederschriften der BH Leibnitz vom ). In den Jahren 2002 und 2003 übte der Bw. diese Tätigkeit allein und eigenständig, also ohne jede Mitwirkung der LB, aus. Der Bw. hat durch die beschriebene Tätigkeit in den Streitjahren eine gewerbliche Tätigkeit iSd. § 23 EStG 1988 entfaltet und Einkünfte in unten näher dargestellter Höhe (s. Punkt 2.2.) erzielt. Es war dadurch iSd. § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unternehmerisch tätig und sind ihm die ua. Umsätze zuzurechnen (Punkt 2.3.).
1.2. Der UFS konnte sich bei Ermittlung des vorangeführten Sachverhaltes insbesondere auf folgende Umstände stützen (Beweiswürdigung):
1.2.1. Es sind - soweit überblickbar - zumindest drei konkrete Vorfälle aktenkundig, aus denen hervorgeht, dass der Bw. - im Regelfall mit von ihm organisierten Arbeitskräften - diverse Baustellen "betreut" hat (vorwiegend zum Zwecke der Durchführung von Verputzarbeiten):
-- Vorfall im September 2000 betreffend Baustelle Dr. M in Ü als Subunternehmer des JH (s. zB Niederschrift des GP Kaindorf mit Herrn JH vom );
-- Vorfall am 5./ auf der Baustelle J in A (Betretung mehrerer ausländischer Arbeitskräfte ohne die hiezu erforderlichen Bewilligungen bzw. ohne sozialversicherungsrechtliche Anmeldung; s. dazu zB Verhandlungsprotokoll des UVS Steiermark vom bzw. Bescheid des UVS Steiermark vom );
-- Vorfall am auf der Baustelle St in Sb (Betretung mehrerer ausländischer Arbeitskräfte ohne die hiezu erforderlichen Bewilligungen; s. Niederschriften der BH Deutschlandsberg vom bzw. Bericht des GP Wies an die KIAB vom ).
Dass der Bw. nicht nur in diesen konkreten, behördlich festgestellten Einzelfällen als gewerblicher Unternehmer tätig war, sondern diese Tätigkeit in den Streitjahren wiederholt bzw. nachhaltig ausgeübt hat, ergibt sich für den UFS aus folgenden weiteren Umständen:
1.2.2. Hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 gesteht der Bw. seine Betätigung im Wesentlichen selbst zu:
-- Im Zuge seiner ersten Einvernahme durch die Prüfungsabteilung Strafsachen (PaSt) am leugnete der Bw. zunächst noch, Arbeitspartien gebildet und Herrn RR (Fa. F) gegen Entgelt zur Verfügung gestellt zu haben (Einvernahme von 7:50 bis 8:40 Uhr). Im Zuge der weiteren Einvernahme (ab ca. 11:50 bis 14:30 Uhr) gab der Bw. nach Vorhalt der anderslautenden Aussagen des RR an wie folgt: "Ich glaube, dass ich seit ca. einem Jahr für Herrn R arbeite. ..... Diese Arbeit besteht darin, dass mich Herr R anruft und fragt, ob ich ein paar Leute kenne, die am Wochenende Verputzarbeiten durchführen. Dann rufe ich ein paar Leute an, die ich kenne und schicke sie zur Baustelle, die mir Herr R angibt. Der Preis wird nach bearbeiteten Quadratmetern ausgemacht. R zahlt dann an mich und ich zahle damit die Verputzer direkt auf der Baustelle. ... Ich bekomme dann eine Art Provision für die Vermittlung der Verputzer. Diese wird pauschal festgelegt. ... Ich bekomme dieses Geld immer bar von R. Wieviel ich in den letzten Jahren erhalten habe, weiß ich nicht. ... Ich hole mir die Arbeiter im Gasthaus Y, Z-Platz. Dort verkehren sie. Herr R kennt die Partieführer auch, aber ich vermittle immer." Über konkrete Nachfrage gab der Bw. zu, dass er quasi als "Partieführer" mit seinen Partien für die Fa. F gearbeitet, in der Folge direkt mit dieser Fa. abgerechnet und das an ihn bezahlte Geld an die Arbeiter weiter aufgeteilt habe (S. 4 der genannten Niederschrift).
-- Im Rahmen einer weiteren Vernehmung durch das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz am gab der Bw. ua. an: "R als Verantwortlicher der Fa. F hat mich angerufen und gefragt, ob ich wieder eine Partie Arbeiter für seine Baustellen habe. Ich kannte die verschiedenen Arbeiter. Ich setzte mich mit den Arbeitern in Verbindung. ... Wenn eine Baustelle fertig war, habe ich mit R nach m² die Baustelle abgerechnet. Ich habe dann an die Arbeiter das Geld weiter gegeben. Ich habe für mich nur einen Teil des Geldes für die Vermittlung der Arbeiter an R einbehalten. Konkrete Aufzeichnungen habe ich nicht." Die Zusammenarbeit mit der Fa. C wurde vom Bw. in derselben Art und Weise beschrieben. Sowohl R als auch C hätten ihm das Geld immer "bar auf die Hand gegeben". Rechnungen und Belege habe es von seiner Seite nie gegeben.
-- Auch in seiner Stellungnahme vom gesteht der Bw. zu, ab ca. 2002 von R mit der Vermittlung von Arbeitskräften betraut worden zu sein, "ohne dass diese Tätigkeit LB bzw. der M-Bau zuzurechnen wäre." R habe dem Bw. das Geld bar ausgehändigt, er habe es dann an die Arbeiter weiter gegeben und sich einen "Bruchteil" einbehalten (S. 7f. der genannten Stellungnahme).
Diese Angaben des Bw. werden durch verschiedene Zeugenaussagen untermauert:
-- Der Zeuge RR gab vor dem UFS ua. an: "Die Tätigkeit des Bw. bestand ausschließlich in der Vermittlung von Arbeitskräften für Verputzarbeiten." Die Zusammenarbeit mit dem Bw. sei besonders in den Jahren 2002 und 2003 "intensiv" gewesen. Wann immer er Leute gebraucht habe, habe ihm der Bw. diese vermitteln können (Niederschrift über die Zeugenvernehmung vor dem UFS am ).
-- In diesem Sinne gab auch Herr JK, ein (vormaliger) Angestellter der Fa. F, gegenüber der PaSt an, dass der Bw. regen Kontakt zu Herrn R habe und er R regelmäßig Arbeiterpartien zur Verfügung gestellt habe. Der Bw. habe Herrn R jederzeit Putzpartien bereitstellen können (Niederschrift des Finanzamtes Graz-Umgebung, PaSt, vom ).
1.2.3. Aber auch für die Jahre 2000 und 2001 konnte die Abgabenbehörde zu Recht davon ausgehen, dass der Bw. gewerblich - und nicht bloß nichtselbständig - tätig gewesen ist. Der UFS geht aus nachfolgend angeführten Gründen davon aus, dass der Bw. seine Tätigkeit in diesen Jahren gemeinsam mit LB, quasi als - zumindest gleichberechtigter - Mitunternehmer, ausgeübt hat:
-- Der Bw. unterhielt in den angeführten Jahren mitLB (zumindest) eine Geschlechtsbeziehung (eine Lebensgemeinschaft wird vom Bw. in Abrede gestellt). LB wurde mit Wirkung ab Februar 2000 die Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Baumeistergewerbes erteilt. Sie firmierte unter dem Namen M-Bau und spezialisierte sich auf Innenverputze und Fassadenputzarbeiten. Über das Vermögen der LB wurde im Februar 2001 das Konkursverfahren eröffnet (Beschluss des LGZ Graz vom ). Die bestellte Masseverwalterin Dr. GP hält in ihren Berichten ua. fest, dass "die gesamte Arbeitsabwicklung im gemeinschuldnerischen Unternehmen ein kunterbuntes Durcheinander von Eigenmächtigkeiten diverser ... Mitarbeiter zeigt." Die Masseverwalterin äußert in ihren Berichten mehrfach die Annahme, dass "auf die unternehmerischen Geschicke - in welcher Weise auch immer - neben der Gemeinschuldnerin auch andere Personen Einfluss nehmen konnten. ... Diese Annahme wird bekräftigt durch die Tatsache, dass die Gemeinschuldnerin nicht in der Lage war, Namen und Anschrift von Geschäftspartnern, sowie Abstellplätze und unternehmerischen Vermögens konkret und vollständig zu benennen." (s. Berichte Dris. GP vom 12. März bzw. vom ).
-- Im Herbst 2000 erstattete der Bw. gemeinsam mit LB bei der Gendarmerie in XX Anzeige, dass einer ihrer früheren Arbeiter unrechtmäßig diverse der M-Bau gehörige Geräte entwendet hätte. In den bezüglichen Niederschriften wird der Bw. - etwa in seinen Personalien - stets als Bauleiter der M-Bau bezeichnet. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Abrechnungsmodalitäten mit Kunden der M-Bau offenbar ganz maßgeblich vom Bw. ausverhandelt wurden (s. zB Niederschrift des GP Kd mit JH vom ). Der Bw. spricht in den bezüglichen Protokollen stets von "unserer Firma" (Strafanzeige des GP Sö vom samt Beilagen). Aus dem Gesamtinhalt dieser Unterlagen geht hervor, dass der Bw. nicht bloß in untergeordneter (helfender), sondern sehr wohl in führender Position im Unternehmen der M-Bau tätig war.
-- Am wurden auf einer Baustelle im Bezirk Leibnitz vier ausländische Staatsangehörige angetroffen, welche dort tätig waren, ohne über die hiefür erforderlichen Bewilligungen (Beschäftigungsbewilligung, Befreiungsschein) zu verfügen. Alle vier Personen gaben übereinstimmend an, vom Bw. für diese Arbeit angeworben zu sein. Der Bw. habe sie zur Baustelle geführt und ihnen die Anweisungen für ihre Tätigkeiten erteilt (s. die bezüglichen Niederschriften der BH Leibnitz vom ).
-- Zum oa. Vorfall am 5. Bzw. gab es ein Verfahren vor dem UVS Steiermark. Dort gab der Zeuge RR in der mündlichen Verhandlung ua. an wie folgt: "Ich habe vor dem gegenständlichen Vorfall schon mehrmals Innen- und Außenputzarbeiten in Sub an die Fa. M-Bau vergeben. ... Bei den Besprechungen war in der Regel die damalige Geschäftsführerin der Fa. LB anwesend und auch der Berufungswerber [MD]. ... Der Ablauf war so, dass die Leute der M-Bau , von wem genau weiß ich nicht, auf die Baustelle gebracht wurden. ... Bezahlt wurde in bar. Dabei waren in der Regel ebenfalls Frau LB und Herr MD anwesend. Wenn kurzfristig etwas umzudisponieren war, konnte ich sowohl Frau LB als auch Herrn MD telefonisch erreichen. ... Ich weiß nichts darüber, ob Herr MD, wenn ich mit ihm etwas besprochen habe, mit Frau LB Rücksprache halten musste. Frau LB war nicht immer greifbar, weil sie sich um drei Kinder kümmern musste. ... Die Baustelle in A habe ich nach der Kontrolle mit eigenem Personal fertig gemacht. Für die teilweise erbrachten Leistungen habe ich mit der Fa. M-Bau auf die übliche Weise abgerechnet. Auch bei dieser Abrechnung waren der Berufungswerber und Frau LB anwesend. Ich habe Herrn MD nicht bar ausgezahlt, wohl aber habe ich Vorschüsse geleistet, die dann im Zuge der Endabrechnung berücksichtigt wurden. Die Zusammenarbeit mit der M-Bau wurde erst nach der gegenständlichen Kontrolle intensiviert..." (Verhandlungsschrift des UVS Steiermark vom , S. 11f.).
-- Der UVS Steiermark traf in seiner Entscheidung vom ua. folgende Feststellungen (S. 3): "Der Bw. und LB handelten die Subaufträge meist gemeinsam aus. ... Die Aufgabe des Bw. bestand darin, die für die Durchführung des Subauftrages erforderliche Putzpartie zu organisieren. ... Die F GmbH zahlte an den Bw. üblicherweise diverse Vorschüsse. Nach der Endabrechnung bezahlte RR den noch offenen Betrag in bar an den Bw. und LB, die bei dieser Gelegenheit gemeinsam anwesend waren. Im Rahmen seiner rechtlichen Würdigungführte der UVS aus (S. 6): "LB und der Bw. traten gegenüber RR in Erscheinung und waren in der Regel gemeinsam am Aushandeln des Subauftrages, an der Kontrolle der Baustelle, an der Empfangnahme des Geldes (den Vorschuss kassierte MD allein) und an der Quartierbeschaffung für die Ausländer beteiligt. Der Bw. war die treibende Kraft, als es um die Beschaffung der Arbeitskräfte im Ausland ging,... es scheint, dass der Bw. in der beruflichen Beziehung zu Frau LB den Ton angab, dies möglicherweise bis zu dem Grad, dass er LB für seine Zwecke benützte..."
-- Im Arbeitsbogen des Prüfers findet sich ein Kontoauszug aus der Buchhaltung der Fa. F vom , angefertigt in der Kanzlei der (damaligen) Steuerberaterin der genannten Firma, wonach an den Bw. (und nicht etwa an Frau B oder die Fa. M-Bau) auf Grund eines Beleges vom - via Scheck - eine "Provision für Gewerbepark H, Bau D" iHv. ATS 32.000,-- zur Auszahlung gelangt ist.
-- Aktenkundig sind des Weiteren zwei Visitenkarten mit dem Namen des Bw. bzw. mit jenem der LB, welche auch den Schriftzug der Fa. M-Bau aufweisen. Auf diesen findet sich kein näherer Hinweis auf die jeweilige Funktion der betreffenden Personen. Es ist nach Meinung des UFS unüblich, für einen vorgeblich bloß nichtselbständig beschäftigten, bzw. gar nur "helfend tätigen" Mitarbeiter im Baugewerbe eine gesonderte Visitenkarte anzufertigen, noch dazu in identer optischer Aufmachung wie jene der vermeintlichen - alleinigen - "Chefin" des Unternehmens.
-- Der Name der Fa.M-Bau leitet sich von den Namen der daran (damals) führend beteiligten Personen ab, wobei das "M" für den Vornamen des Bw. stand (s. zB S. 6 der Stellungnahme des Bw. vom ; sowie Bericht Dris. GP vom , S. 7). Wäre der Bw. - wie er des Öfteren vorbringt - im Unternehmen bloß untergeordnet bzw. helfend "quasiim Rahmen einer außerehelichen Beistandspflicht" tätig gewesen, so hätte nach Meinung des UFS der Anfangsbuchstabe seines Vornamens in den Firmennamen sicher nicht - gleichrangig mit jenem der "Chefin" - Eingang gefunden.
-- Der Zeuge R gab vor dem UFS an: "Die M-Bau bestand für mich aus 2 Personen, nämlich aus Frau B und dem Bw." (Protokoll vom , S. 4). Dazu passen auch die diesbezüglich plausibel erscheinenden Angaben der LB vor dem Finanzamt Graz-Stadt am , dass sie und der Bw. gemeinsam auf die Idee gekommen seien, die Fa. M-Bau zu gründen.
Auf Grund der angeführten Umstände konnte der UFS in freier Beweiswürdigung davon ausgehen, dass der Bw. - solange er im Rahmen der M-Bau auftrat (also in etwa im Zeitraum 2000 und 2001) - jedenfalls in führender Position im Unternehmen tätig war. Seine Kompetenzen waren zumindest jenen der LB gleich gestellt. Für die Überlassung bzw. Organisation und Vermittlung von Arbeitskräften sowie für die Abrechnung mit den Arbeitern war er sogar allein verantwortlich.
1.2.4. Wenn in der Berufung mehrfach von den "inflationär unwahren Aussagen" der LB die Rede ist, so ist darauf zu verweisen, dass der hier maßgebliche Sachverhalt im Wesentlichen ohne Berücksichtigung der Angaben der Frau LB festgestellt werden konnte.
Nach Meinung des Referenten ist sowohl den Angaben des Bw. als auch jenen der Zeugin LB mit einer gewissen Skepsis zu begegnen, sind sie doch offenbar von Versuchen geprägt, dem jeweils Anderen die alleinige (wirtschaftliche) Verantwortung für die großteils mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang stehenden Tätigkeiten der M-Bau zuzuschieben. Wenn der UFS die Angaben des Bw. zum Teil als bloße Schutzbehauptungen wertet, so liegt dies darin begründet, dass sich der Bw. vor den Behörden mehrfach widersprüchlich verantwortet hat: So etwa leugnete er vor der PaSt zunächst, Arbeiterpartien zusammengestellt und dafür (ua. von R) Geld erhalten zu haben. Über Vorhalt anderslautender Aussagen gestand er dies letztlich aber doch ein (s. Niederschriften der PaSt vom ). Vor dem UFS gab der Bw. über entsprechende Nachfrage zunächst an, in den Streitjahren lediglich im Besitz eines einzigen Fahrzeuges gewesen zu sein. Nachdem ihm jedoch anderslautende EKIS-Abfrageergebnisse vorgehalten wurden, gab er schließlich zu, damals insgesamt drei Fahrzeuge besessen zu haben. Der Bw. muss sich zudem den Vorwurf gefallen lassen, dass er mit (ihm sehr wohl bekannten) gesetzlichen Bestimmungen einen - gelinde gesagt - äußerst sorglosen Umgang an den Tag legte. So gesteht er selbst zu, sich um die "Anmeldung" der von ihm vermittelten Arbeiter keine Gedanken gemacht zu haben.
Wenn daher der Bw. geltend macht, die von ihm getätigten "Schwarzgeschäfte" seien im Auftrag der LB erfolgt (zB S. 5 der Stellungnahme an den ) bzw. dem Zeugen R zuzurechnen (zB S. 7 der Stellungnahme vom ), so ist dies - nicht zuletzt auf Grund der oben dargelegten Umstände (ua. auch der eigenen Angaben des Bw.) - als bloße Schutzbehauptung anzusehen.
Nach Ansicht des UFS trat der Bw. im Rahmen der M-Bau zumindest gleichberechtigt mit der Gewerbeinhaberin nach außen in Erscheinung (in der Art eines Mitunternehmers). Für die Beschaffung und Überlassung der Arbeitskräfte zeichnete der Bw. sogar - so die ha. Auffassung - alleine verantwortlich. Hier ist nochmals insbesondere auf die Aussagen des Zeugen R zu verweisen, wonach ihm der Bw. bei Bedarf jederzeit Arbeitskräfte für Verputzarbeiten beschaffen konnte. Für den Zeitraum 2002 und 2003 stellt der Bw. ohnedies nicht in Abrede, alleine - also ohne "Mitarbeit" der LB - für RR tätig geworden zu sein.
Wenn der Bw. vermeint, (gerade) die Aussagen des RR vor dem UFS würden seine "bisherige Verantwortung vollinhaltlich bestätigen" (Stellungnahme des Bw. vom , S. 2), so ist dies für den UFS nicht nachvollziehbar, gab der Zeuge doch an, dass ausschließlich der Bw. für die Organisation der Partien bzw. für die Vermittlung geeigneter Arbeitskräfte zuständig gewesen sei (Verhandlungsprotokoll vom , S. 3). Bezüglich der Abrechnung mit der Fa. M-Bau gab der Zeuge vor dem UFS zunächst an, er habe jeweils mit dem Bw. einen bestimmten Betrag (je m² oder eine Pauschale) vereinbart und diesem das Geld bar ausgezahlt. Was dieser dann damit gemacht habe, könne er nicht sagen. Im Zuge der weiteren Befragung wollte (oder konnte) sich RR vor dem UFS nicht mehr so genau festlegen, an wen nun die Bezahlung (während aufrechter gemeinsamer Tätigkeit des Bw. mit Frau B, also in den Jahren 2000 und 2001) erfolgte (s. die wechselnde Verantwortung im Protokoll S. 2 und 3). Diese wechselnden Aussagen legen den Schluss nahe, dass die Zahlungen in den Jahren 2000 und 2001 überwiegend an den Bw. und Frau B gemeinsam erfolgt sind. Zumindest vereinzelt hat aber auch der Bw. allein kassiert (ausnahmslos etwa Vorschüsse). Das ergibt sich etwa aus den Angaben des RR vor dem Finanzamt Graz-Umgebung am (s. 2 und 3), in denen LB mit keinem Wort erwähnt wird, aber auch aus dem bereits erwähnten Kontoauszug, wonach der Bw. im Jahr 2001 (!) von der Fa. F eine Provision von ATS 32.000,-- erhielt. Letztlich legte sich der Zeuge auch vor dem UFS darauf fest, dass er ab einem gewissen Zeitpunkt mit LB "nichts mehr zu tun haben wollte", weil er diese nicht mochte, weshalb er sich dann nur noch an den Bw. (allein) gewendet habe. Denn bei Bezahlung an den Bw. habe er davon ausgehen können, dass die Abwicklung mit den Arbeitern korrekt ablaufen würde (S. 3 des Verhandlungsprotokolles vom ). Dass der Zeuge R die Auszahlung an den Bw. "vorzog", wird schließlich vom Bw. (in der Stellungnahme vom , S. 7) selbst zugestanden. Im Ergebnis stärken diese Angaben somit die Annahme, dass der Bw. - in den Jahren 2000 und 2001 zumindest als Mitunternehmer, danach allein und eigenständig - gewerblich tätig war. Eine derartige Vorgangsweise, dass sich nämlich der Leistungsempfänger selbst aussuchen kann, an wen er die Zahlung (schuldbefreiend) leisten möchte, ist wohl nur denkbar, wenn dem Bw. im Rahmen der gemeinsamen Tätigkeit mit LB entsprechende unternehmerische (Mit-)Verantwortung zugekommen ist, wäre aber nicht möglich gewesen, hätte der Bw. - seinem als bloße Schutzbehauptung zu qualifizierenden Vorbringen entsprechend - im Unternehmen bloß eine nichtselbständige bzw. helfende Position inne gehabt.
Soweit sich der Bw. darauf stützt, dass er hinsichtlich des Vorfalles am 5. Bzw. (Baustelle in A) vom UVS Steiermark mit Entscheidung vom vom Vorwurf der illegalen Ausländerbeschäftigung "freigesprochen" wurde, so übersieht er, dass die vom UVS einerseits und die von den Abgabenbehörden andererseits abgeführten Verfahren völlig unterschiedliche Rechtsbereiche betreffen, nämlich zum Einen das Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. zum Anderen das EStG. Vor dem UVS stand demgemäß zur Beurteilung, wem der Umstand zuzurechnen war, dass ausländische Arbeitskräfte ohne die hiezu erforderlichen behördlichen Bewilligungen beschäftigt wurden, während vor dem UFS zu entscheiden war, inwieweit der Bw. durch die Überlassung und Vermittlung von Arbeitern (bzw. die Durchführung von Verputzarbeiten durch die von ihm organisierten Arbeitskräfte) in steuerlich relevanter Weise tätig wurde. Zudem kam auch der UVS in der genannten Entscheidung zu dem Schluss, dass der Bw. bei Beschaffung der ausländischen Arbeiter "die treibende Kraft" war und er überdies "in der beruflichen Beziehung zu Frau B den Ton angab". Der UVS hatte jedoch weder die Frage zu beantworten, wer als Überlasser der ausländischen Arbeiter anzusehen war, noch zu prüfen, ob sich der Bw. einer illegalen Arbeitsvermittlung schuldig gemacht hat (da dies nicht Sache des do. Berufungsverfahrens war). Aus der freisprechenden UVS-Entscheidung kann sohin keinesfalls eine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren abgeleitet werden (vgl. dazu zB ; weiters auch -K/11).
2. Zur Schätzung:
2.1. Außer Streit steht, dass der Bw. keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen geführt hat bzw. kein vollständiges, in sich geschlossenes Rechenwerk vorlegen konnte (s. zB die bereits oa. Angaben des Bw. im Zuge der Vernehmung durch das Finanzamt Graz-Stadt am sowie S. 8 der Stellungnahme des Bw. vom ).
Die Schätzungsberechtigung nach § 184 BAO war sohin dem Grunde nach jedenfalls gegeben.
2.2. Schätzung Einkommensteuer 2000 - 2003:
Die Schätzung des Finanzamtes beruht nach ha. Ansicht auf äußerst ungewissen Grundlagen. Die einzelnen Beteiligten tätigten im Rahmen ihrer verschiedenen Befragungen - sofern überhaupt Angaben gemacht werden konnten - höchst unterschiedliche Aussagen über die vereinbarten und zur Auszahlung gelangten Entgelte. So ist teilweise von Pauschalpreisen die Rede, dann wieder seien die Preise nach m², ein andermal nach Stunden verrechnet worden. Der Bw. gab vor dem UVS an, mit den von ihm organisierten Arbeitern einen Preis von ATS 28,-- bis 30,-- pro m² und Mann ausgemacht zu haben. R habe ihm üblicherweise ca. ATS 55,-- bis 60,-- pro m² (und Partie) bezahlt (s. Verhandlungsprotokoll des UVS vom , S. 9). Das würde bedeuten, dass der Bw. bei Einsatz von vier Arbeitern einen Verlust (!) von rund ATS 60,-- je m² in Kauf genommen hätte, was natürlich unglaubwürdig ist. Es fehlt auch an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, welche und wie viele Baustellen in welchem Ausmaß (nur an Wochenenden oder auch unter der Woche?) betreut wurden. Unklar bleibt überdies, inwieweit bzw. in welchem Verhältnis in den Jahren 2000 und 2001 eine Aufteilung der lukrierten Gelder zwischen dem Bw. und LB erfolgt ist.
Der UFS erachtet daher im vorliegenden Fall eine Schätzung an Hand der Lebenshaltungskosten für zielführender und stützt diese auf nachfolgende Umstände:
-- Der Bw. gab am vor dem Finanzamt Graz-Stadt (PaSt) an, dass er (!) für einen gemeinsam mit seiner Gattin EF bei der A-Bank aufgenommenen Kredit monatlich € 450,-- sowie für einen "Kredit aus der Zeit der Fa. M-Bau" monatlich € 210,-- zurückzahlen würde. An seine geschiedene Gattin RD würde er ca. € 250,-- bis 300,-- leisten. Der Bw. gab explizit an, dass er selbst all diese Zahlungen leistet.
-- RD gab ihrerseits an, der Bw. zahle für die drei gemeinsamen Kinder an sie monatlich € 250,-- je Kind (Niederschrift der PaSt vom ). Das jüngste Kind war damals 5 Monate alt. Diese Angaben bestätigte sie in der Verhandlung vor dem UFS zunächst. Es sei selten vorgekommen, dass sie vom Bw. gar keine Unterhaltszahlungen erhalten habe (s. Niederschrift vom , S. 2). Erst über Nachfragen des steuerlichen Vertreters gab sie an, dass es auch sein könne, den genannten Betrag von € 250,-- insgesamt für alle Kinder bekommen zu haben. Der UFS erachtet jedoch die zeitnahe vor der PaSt getätigten Aussagen, die sie über Befragen durch den Referenten zunächst auch ohne jede Einschränkung bestätigt hat, für glaubhafter. Es erscheint auch nicht plausibel, dass die geschiedene Gattin des Bw. bei der von ihr geschilderten Einkommenssituation (damaliger Monatsverdienst von rund € 400,--) mit einer Unterhaltszahlung von insgesamt lediglich € 250,- für ihren Lebensunterhalt sowie den ihrer Kinder aufkommen hätte können.
-- Frau EF gab vor dem UFS an, für nahezu sämtliche Aufwendungen ihres Mannes (des Bw.) aufzukommen. Sie betrieb in den Streitjahren ein Gasthaus und erachtet es der UFS für plausibel, dass sie den Bw. damals im Rahmen dieses Betriebes weitestgehend (unentgeltlich) verköstigt hat (wobei aber der Bw. sicherlich nicht sämtliche seiner Mahlzeiten ausschließlich im Gasthaus seiner Gattin eingenommen haben wird). Inwieweit dafür im Betrieb der EF entsprechende Privatanteile (bzw. Eigenverbrauch) in Ansatz gebracht wurden (bzw. werden), wäre in ihrem Abgabenverfahren näher zu überprüfen. Ebenso erachtet es der UFS als glaubhaft, dass der Bw. unentgeltlich bei seiner Ehefrau wohnen konnte und er daher aus Eigenem im Wesentlichen keine Wohnkosten zu tragen hatte. Der UFS hält es aber nicht für glaubhaft, dass Frau EF darüber hinausgehend weitere Beiträge zum Lebensaufwand des Bw. geleistet haben soll. EF erzielte den entsprechenden Abgabenbescheiden zufolge in den Jahren 1999 bis 2003 (aber auch in den Jahren danach) aus ihrem Gasthaus jeweils Verluste, selbst unter Berücksichtigung ihrer Pensionsbezüge (sowie einiger weiterer - geringfügiger - Bezüge) verblieben im Ergebnis jeweils negative Gesamteinkünfte:
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1999 (ATS) | 2000 (ATS) | 2001 (ATS) | 2002 (€) | 2003 (€) | |
Gewerbebetrieb | -226.336,-- | -220.548,-- | -86.056,-- | -13.255,-- | -11.541,-- |
Pension (ua.) | 168.790,-- | 75.033,-- | 82.927,-- | 8.799,-- | 5.671,-- |
Gesamteinkünfte | -57.546,-- | -145.515,-- | -3.129,-- | -4.456,-- | -5.870,-- |
Angesichts dieser Einkunftssituation war Frau EF im Streitzeitraum tatsächlich gar nicht in der Lage, in bedeutsamen Ausmaß weitere Zuschüsse zum Lebensaufwand des Bw. beizusteuern. Wenn Frau EF im Rahmen ihrer Zeugenbefragung vor dem UFS und im Weiteren auch der Bw. angaben, von verschiedenen Personen (zB einem Stammgast) bei Bedarf finanzielle Zuwendungen erhalten zu haben, so ist auf Folgendes zu verweisen: Die zum Beweis dieses Vorbringens vorgelegten Unterlagen betreffen zum Einen das Jahr 2008 ("Leihe" von € 500,--, mit welchem Betrag eine Rechnung des steuerlichen Vertreters - und nicht etwa der "normale" Lebensaufwand des Bw. - beglichen wurde) sowie zum Anderen eine "Schuld" aus dem Jahre 2011/2012 (das genaue Jahr ist auf den handgeschriebenen Zetteln nicht entzifferbar) iHv. € 2.600,--. Diese Belege vermögen sohin für die Streitjahre 2000 bis 2003 nichts auszusagen. Dazu kommt, dass es sich hiebei zumeist um Gelder (Darlehen) gehandelt habe, die zumindest zum Teil wieder zurückgezahlt werden mussten. Diese "Darlehen" fanden - laut Aussage der Gattin des Bw. - überdies Eingang in die Buchhaltung des Gasthauses (s. Zeugenprotokoll des ). Dies lässt nur den Schluss zu, dass damit für den Betrieb des (laufend Verluste erwirtschaftenden) Gasthausbetriebes notwendige Anschaffungen, nicht aber Ausgaben der Lebensführung des Bw. (Kleidung, Kfz-Aufwand, Lokalbesuche, Spieleinsätze uä.) getätigt wurden.
Der Bw. war in den Streitjahren Inhaber von (zumindest) drei Kraftfahrzeugen (zwei PKWs, ein LKW; s. Verhandlungsprotokoll des S. 2). Dafür fallen - zwingend - regelmäßig Aufwendungen für Haftpflichtversicherung (samt Versicherungssteuer), jährliche Überprüfung, Treibstoff etc. an.
Die Zeugin B gab an, der Bw. habe - mehr oder weniger regelmäßig - "gespielt". Dies hat auch der Bw. nicht in Abrede gestellt (außer das Spielen "am Automaten"), seine Wetteinsätze hätten sich aber mit monatlich rund € 2,- bis 3,- lediglich im Bagatellbereich bewegt (s. zB Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Graz vom , S. 7). Es ist jedoch nach Meinung des UFS absolut unglaubwürdig, dass bei regelmäßigen (bzw. zumindest oftmaligen) Aufenthalten in Wett- und Spiellokalen Einsätze von insgesamt nur rund € 3,-- im Monat (!) geleistet worden sein sollen. Vielmehr ist von einem wöchentlichen Mindestaufwand von rund € 50,-- (sohin € 200,-- je Monat) auszugehen. Dass der Bw. des Öfteren in Wettlokalen aufhältig war, ergibt sich auch aus den Angaben einzelner von ihm organisierter Arbeiter (s. dazu zB die Niederschriften der BH Deutschlandsberg vom über die Vernehmung der Zeugen IC und VC).
Der Bw. verfügte im Streitzeitraum über ein eigenes Handy (s. zB Visitenkarte).
Unterstellt man nun, dass der Bw. keine Wohnkosten zu tragen hatte und er seine Verköstigung weitgehend (aber nicht ausschließlich) im Lokal der EF abdecken konnte, so verbleiben immer noch Kosten für Kleidung, den oa. Kfz-Aufwand und Freizeit (Lokalbesuche, Wetteinsätze, Handy), welche bei äußerst vorsichtiger, am untersten Limit angesetzter Schätzung zumindest mit rund € 350,-- monatlich angenommen werden können.
Die monatlichen Lebenshaltungskosten des Bw. beliefen sich daher in den Jahren 2000 bis 2002 (zumindest) auf
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Kreditrückzahlung A-Bank |
€ 225,-- (halber Anteil des Bw.) |
Kreditrückzahlung M-Bau |
€ 210,-- |
Unterhalt 2 Kinder |
€ 500,-- |
Aufwand für Kleidung, Kfz, Wetteinsätze etc. | € 350,-- |
gesamt sohin monatlich |
€ 1.285,-- |
pro Jahr daher rund |
€ 15.400,-- (= ca. ATS 211.900,--) |
Im Jahr 2003 erhöhte sich der monatliche Aufwand um die Unterhaltszahlungen für ein weiteres Kind um rund € 200,-- je Monat bzw. € 2.400,-- im Jahr (Lebensaufwand für das gesamte Kalenderjahr 2003: € 17.800,--).
Bei dieser Rechnung berücksichtigt der UFS, dass der bei der A-Bank laufende Kredit sowohl auf den Bw. als auch dessen Ehegattin läuft. Daher wurde auch nur der halbe Rückzahlungsbetrag angesetzt, obwohl der Bw. vor der PaSt ausdrücklich angab, dass er den gesamten Betrag von € 450,- zur Gänze aus Eigenem trug.
Diese "Lebenshaltungskosten" konnte der Bw. zum Teil mit seinen nichtselbständigen Bezügen (sowie den Arbeitslosengeldern und der Notstandshilfe) abdecken, sodass sich seine gewerblichen Einkünfte folgendermaßen errechnen:
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2000 (ATS) | 2001 (ATS) | 2002 (€) | 2003 (€) | |
Jährl. "Lebensaufwand" | 211.900,- | 211.900,- | 15.400,- | 17.800,- |
Bezüge EF | -50.766,- | -33.146,- | -1.232,- | -2.035,- |
Bezüge M-Bau | -56.613,- | |||
Sonstige Bezüge | -24.513,- | -1.441,- | -1.069,- | |
Rest = Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. UFS daher | 104.521,- | 154.241,- | 12.727,- | 14.696,- |
2.3. Schätzung Umsatzsteuer 2002:
Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist vor dem UFS nur noch die Festsetzung für das Jahr 2002 strittig. Für die Jahre 2000, 2001 und 2003 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer mittels Berufungsvorentscheidung - begründungslos und somit nicht nachvollziehbar - jeweils mit € 0,-- fest.
Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für 2002 beruht maßgeblich auf der Feststellung, der Bw. habe Rechnungen von Wiener Scheinfirmen (mit ausgewiesener USt) "besorgt" (s. gesonderte Begründung der Berufungsvorentscheidung, Punkt 2.10). Das Finanzamt bezieht sich hiebei insbesondere auf vorgefundene Rechnungen der Fa. Sn-Bau-GmbH sowie der E-Bau-GmbH. Nach Meinung des UFS besteht jedoch auf Grund der aufgenommenen Beweise kein hinreichend gesicherter Zusammenhang des Bw. und diesen Rechnungen. Selbst LB gab an, dass der Bw. selbst nie Rechnungen ausgestellt habe (Zeugeneinvernahme vor dem UFS am , S. 3). Wenn der Bw. tatsächlich Rechnungen herbeigeschafft habe, dann seien diese von einem gewissen Herrn K ausgestellt bzw. in dessen Büro hergestellt worden (Zeugeneinvernahme der Frau B durch das Finanzamt Graz-Stadt am , S. 3). Eine - vom Finanzamt offenbar angezogene - Steuerschuld des Bw. auf Grund der Rechnung (iSd. § 11 Abs. 12 UStG) vermag diese Vorgangsweise jedoch nicht zu begründen.
Die Schätzung des UFS beruht nun auf folgenden Grundlagen:
Der Bw. wurde für verschiedene Firmen, erwiesenermaßen zB für die Fa. F und die Fa. C, als Subunternehmer tätig. Er übernahm für seine Auftraggeber die Betreuung verschiedener Baustellen, indem er Arbeiter für Verputzarbeiten organisierte, diese zu den Baustellen brachte, ihnen die Arbeitsanweisungen erteilte und deren Arbeit - zumindest zum Teil - kontrollierte (teils erfolgte die Kontrolle auch durch die auftraggebenden Unternehmen; s. zB die Angaben des JK in der Niederschrift des Finanzamtes Graz-Umgebung vom ). Der Bw. erhielt dafür Geld von seinen Auftraggebern und war es ihm selbst überlassen, welchen Anteil er davon an die von ihm zusammen gestellten "Putzpartien" weiterleitete. Der Bw. trat sowohl gegenüber seinen Auftraggebern als auch gegenüber den von ihm organisierten Arbeitern als eigenständiger Unternehmer in Erscheinung. Er trat gegenüber beiden Seiten im eigenen Namen auf und wurde auf eigene Rechnung tätig (s. dazu zB die Angaben des Bw. in der Verhandlung vor dem UVS am sowie jene des RR in der Niederschrift des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , S. 2 unten). Er führte keinen Leistungsaustausch zwischen seinen Auftraggebern und den Arbeitern herbei, der Leistungsaustausch erfolgte stets zwischen dem Bw. und den verschiedenen Baufirmen einerseits sowie zwischen dem Bw. und den von ihm organisierten Arbeitern andererseits. Der Bw. hatte dabei selbst das finanzielle Risiko zu tragen. Es ist daher nicht gänzlich korrekt, wenn der Bw. vielfach bloß als "Vermittler" (ieS) von Arbeitskräften bezeichnet wird (wenn sich der Bw. im Übrigen selbst als bloßen Geldboten qualifiziert, so ist dies absolut unzutreffend). Dem Bw. sind umsatzsteuerlich vielmehr sämtliche gegenüber seinen Auftraggebern übernommenen bzw. erbrachten Leistungen zuzurechnen, auch wenn er sich zu deren Erbringung letztendlich der Mitarbeit der von ihm organisierten Arbeiter bediente. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer des Bw. sind daher sämtliche Entgelte, die der Bw. von seinen Auftraggebern erhalten hat, und nicht nur eine ihm allenfalls verbliebene Provision, auch wenn der Bw. unzweifelhaft einen Teil dieser Gelder an "seine" Arbeiter - quasi als Lohn - weiter geben musste (s. dazu zB Ruppe, UStG 4. Auflage, § 1 Tz 253ff. sowie § 3 Tz 84ff.). Diese Umsätze sind dem Bw. im hinsichtlich der Umsatzsteuer strittigen Jahr allein zuzurechnen, da die Zusammenarbeit mit LB im Rahmen der M-Bau den Angaben des Bw. zufolge im Jahr 2002 bereits beendet war (siehe oben).
Der Bw. konnte (oder wollte) sich vor dem UFS nicht festlegen, welcher anteilige Betrag ihm durchschnittlich von den insgesamt vereinnahmten Geldern verblieb. Sein Anteil an der Gesamtleistung habe sich in unterschiedlicher prozentueller Höhe bewegt, ein angenommener Durchschnittsprozentsatz von 10% erscheine jedoch eindeutig als zu hoch gegriffen (so der Bw. in seiner Stellungnahme vom , S. 9).
Dass der Bw. Gelder für seine Leistungen vereinnahmt hat, steht außer Zweifel (s. zB die Einvernahme des Bw. durch das Finanzamt Graz-Stadt am , die Aussagen des Zeugen R vor dem UFS am , sowie den bereits oben erwähnten Beleg über die Auszahlung einer "Provision" durch die Fa. F iHv. ATS 32.000,-). Das Entgelt wurde ua. aber auch dadurch geleistet, dass der Bw. zB auf Rechnung der Fa. F Einkäufe (Werkzeug uä.) tätigen konnte (Angaben der MG vor der PaSt am , sowie des RR vor dem Finanzamt Graz-Umgebung am ).
Da nun keine zuverlässigen Anhaltspunkte für die letztlich dem Bw. verbliebenen anteiligen Beträge ("Provisionen") vorliegen und auch der Bw. selbst offenbar nicht in der Lage ist, hiezu annähernd konkrete Angaben zu machen, geht der UFS davon aus, dass dem Bw. für seine Leistungen (Organisation von Arbeitern und Durchführung von Verputzarbeiten mit diesen Arbeitern) jedenfalls zumindest durchschnittlich 10% der insgesamt von ihm vereinnahmten Entgelte als "Gewinn" verblieben. Dies nicht zuletzt deshalb, da der Bw. im Zuge der Verhandlung vor dem UFS - außer Protokoll - selbst von einem Anteil von rund 10% sprach, und sich der UFS - mangels anderweitiger Unterlagen oder Beweismittel - nur an diesem Prozentsatz orientieren kann. Der Ansatz eines geringeren Satzes erscheint auch wenig glaubhaft, da sich diesfalls die Tätigkeit des Bw. auf Grund des damit verbundenen Aufwandes (Telefonate mit potenziellen Arbeitern, Besorgung von Zimmern für die aus dem Ausland anreisenden Arbeiter, Transport der Arbeiter zu diversen Baustellen in der gesamten Steiermark, Kontrollfahrten zu den Baustellen etc.) nicht mehr rechnen würde.
Da der Bw. keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen vorlegen und vor dem UFS selbst über dezidierte Nachfrage keine annähernd konkreten Angaben über die ihm durchschnittlich verbliebene "Provision" machen konnte, ist die dadurch gegebene größere Ungewissheitskomponente der vorliegenden Schätzung im Verhalten des Bw. selbst begründet (wobei die Annahme eines 10%-igen Durchschnittssatzes im Entscheidungsfall letztlich für den Bw. ohnehin günstiger ausfällt, als wenn seinem Vorbringen folgend ein geringerer Anteil angesetzt würde; siehe dazu nachfolgend).
Ausgehend von den oben für das Jahr 2002 ermittelten gewerblichen Einkünften des Bw. iHv. € 12.727,- sowie einem rund 10%-igen "Provisions"-Anteil des Bw. errechnen sich die von ihm insgesamt - brutto - vereinnahmten Umsätze mit insgesamt (gerundet) € 128.000,- (=€ 12.727,- x 10). Aus diesem Bruttobetrag ist die 20%-ige Umsatzsteuer herauszurechnen, sodass sich die maßgebliche Steuerbemessungsgrundlage wie folgt ergibt:
Umsätze von € 128.000,-- / 1,2 = Nettoumsätze (ohne USt) von € 106.666,67 zuzüglich Umsatzsteuer 20%: € 21.333,33 (ergibt in Summe wiederum Gesamtumsätze, inkl. USt, von € 128.000,--).
Bei dieser - auf den ermittelten Lebenshaltungskosten basierenden - Schätzung gereicht es dem Bw. im Übrigen zum Vorteil, wenn sein Anteil seitens des UFS (lediglich) mit 10% angenommen wird, obwohl er selbst diesen Prozentsatz - siehe oben - "eindeutig als zu hoch gegriffen" erachtet.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem UFS wurden dem Bw. einige (kopierte) handschriftliche Aufzeichnungen vorgelegt, mit dem Ersuchen, die von ihm selbst angefertigten Zettel (mit einem "M") zu markieren. Auf den solcherart als vom Bw. stammende Aufzeichnungen gekennzeichneten Zetteln finden sich - weitgehend an Hand von angeführten Quadratmetern ermittelte bzw. abgerechnete - Summen iHv. beispielsweise € 65.500,- (Aktenseite 61 des PaSt-Arbeitsbogens), € 75.038,- (Auflistung ohne erkennbare Seitennummerierung, einliegend im PaSt-Arbeitsbogen zwischen AS 21 und 22) sowie € 7.325,- (AS 18). Wenngleich die aktenkundigen handschriftlichen Aufzeichnungen des Bw. ungeordnet, undatiert und (vermutlich) unvollständig sind und diese daher eine Rekonstruktion der Umsätze nicht einmal ansatzweise zulassen, so zeigen diese beispielhaft angeführten Beträge doch hinreichend klar, dass die vom UFS durchgeführte Schätzung (Annahme von vereinnahmten Geldern iHv. insgesamt € 128.000,-) keineswegs an der Realität vorbeigeht.
3. Verfahrensrechtliches:
Der Bw. macht mehrfach geltend, dass das gegenständliche Verfahren auf Grundlage anonymer Anzeigen eingeleitet worden sei und diese Vorgangsweise bei Aufrechterhaltung der Wahrung der Anonymität des Anzeigeerstatters gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen würde. Dem ist zu erwidern, dass im Abgabenverfahren zwar ein Verbot der Verwertung "geheimer" Beweismittel besteht (dh. deren inhaltliche Auswertung darf nicht zur Begründung von Feststellungen in einem Bescheid herangezogen werden), anonyme Mitteilungen oder Aussagen geheim gehaltener Personen für die Abgabenbehörde aber sehr wohl den Anstoß geben können, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder eigenständige Erhebungen durchzuführen (zB Stoll, BAO, § 166, 1764).
Aus den eingehend dargelegten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 5 Berechnungsblätter
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Schätzung nach dem Lebensaufwand Lebenshaltungskosten gewerbliches Unternehmen Baugewerbe Vermittlung von Arbeitskräften Provision Schwarzarbeit Schwarzgeschäfte Beweiswürdigung. |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at