Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim als Voraussetzung einer außergewöhnlichen Belastung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes N. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist und brachte am eine "Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007" ein.
Der Bw. beantragte in seiner Erklärung u.a. unter KZ 476 außergewöhnliche Belastungen betreffend nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung in Höhe von € 433,13. Weiters beantragte der Bw. unter KZ 439 tatsächliche Kosten in Höhe von € 11.995,40 u.a. für ein Pflegeheim und unter KZ 459 Aufwendungen für private Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger in Höhe von € 20,00.
In den Kosten betreffend Pflegeheimaufenthalt sind auch Kosten für die Unterbringung des Bw. im R. von August bis Dezember 2007 in Höhe von € 4.040,00 enthalten.
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2007 für den Bw. und führte begründend wie folgt aus:
" Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von € 3.031,68 nicht übersteigen.Von den geltend gemachten pflegebedingten Aufwendungen wurde neben dem steuerfreien Pflegegeld eine Haushaltsersparnis in Höhe von € 1.098,30 in Abzug gebracht.Zuwendungen (Spenden) an Insitutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gem. § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 angehören, sind nicht absetzbar.Die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen sind weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher keine außergwöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (Mietkosten für das R.)."
Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom ein und führte wie folgt aus:
"betrifft: Einkommensteuerbescheid 2007 vom Einspruch lt. Ihrer Begründung(u.a. Mietkosten für R.)Jetzt reicht es mir endgültig, besonders dann, wenn man über vier Jahrzehnte Steuerausgleiche beim Finanzamt Bx.. durchgeführt hat. Meine Aussage, als ich zugezogen bin bestätigt sich nur: "Ich bin im Ausland!". Fordern Sie doch meinen Steuerbescheid 2006 vom Finanzamt an, wenn Sie mit einem Computer nicht umgehen wollen. Teilen Sie mir bitte genauestens Ihre Wünsche mit und fordern Sie von mir Ihre weiteren benötigten Unterlagen, genauestens bezeichnet, an. Ich werde sie schnellstens senden.Natürlich sehe ich mich veranlasst, im Sinne vieler Österreicher/innnen, an die Öffentlichkeit zu treten und weitere Schritte zu unternehmen, wie immer Ihre Nachricht lauten sollte. Es wird uns Bürger/innen ja täglich von ganz oben demonstriert, wie man es leider nicht machen sollte. Ehrlich darf man heute nicht sein. ..."
Das Finanzamt erließ daraufhin am einen Mängelbehebungsauftrag und lautet dieser - auszugsweise zitiert - wie folgt:
"BescheidIhr Schreiben vom betreffend Einkommensteuerbescheid 2007, bezeichnet als "Einspruch lt. Ihrer Begründung (u.a. Mietkosten für R.)", wird als Berufung im Sinne des § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) gewertet.§ 243 BAO lautet:Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind Berufung zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.Ihre Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom weist jedoch hinsichtlich des Inhaltes (§ 250 BAO) die nachfolgenden Mängel auf:§ 250 BAO lautet:(1) Die Berufung muß enthalten:a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;c) eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;d) eine Begründung. ...Die Erfordernisse des § 250 Abs. 1 lit. b, c, d sind bisher nicht erfüllt.§ 275 BAO lautet:Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt N. gemäß § 275 BAO zu beheben. Frist zur Beantwortung bis zum . Bei Versäumnis dieser Frist gilt Ihre Berufung als zurückgenommen."
Der Bw. beantwortete den Mängelbehebungsauftrag mit Schriftsatz vom und führte darin wie folgt aus:
"Laut Ihres Bescheides vom gebe ich entsprechend nach bestem Gewissen laut § 250 BAO folgende Angaben:a) Ich habe gegen meinen Antrag meines "Einkommensteuerbescheides 2007" und Ihres Bescheides vom Einspruch erhoben, der natürlich bis zur Klärung aufrecht bleibt.b) Mein Einspruch richtet sich unter anderem hauptsächlich gegen die Nichtanerkennung meiner Miete im "R.", für mich unverständlich!c) Es wird eine Änderung meiner nicht anerkannten Miete, pauschale Fahrt- und Übersiedlungskosten auf Grund meiner Übersiedlung von A. nach B., meine geringe Zuwendung an das "Hilfswerk", Aberkennung meiner Haushaltsersparnis, die mir von Ihrem Finanzamt anerkannt wurde, obwohl ich monatlich eine Unterhaltsleistung an meine Exfrau in der Höhe von € 512,- leiste, nachdem sie trotz Bemühungen keine entsprechende Arbeit bekommt und wofür daher eigentlich unser Staat sorgen sollte und sie nicht tun und lassen dürfte, was ihr gerade einfällt, Schwarzgelder bezieht und nichts bekannt gibt, Änderungen an unserem Haus vornimmt, ohne zu fragen, obwohl ihr nur die Hälfte des Hauses gehörrt und nicht ihre schwarzen Einkünfte dem Staat bekanntgibt.d) Begründung: Nicht ganz verständlich für mich ist unter anderem die Nichtanerkennung der Mietkosten für "R.", obwohl ich eine Behinderung von 70% nachgewiesen habe. Sollte es dabei bleiben, sehe ich mich gezwungen, wieder in ein Behindertenheim zu übersiedeln. Für mich aber stellt sich die Frage, wer wird für die Restkosten aufkommen, nachdem ich auch Unterhalt an meine Exfrau zu bezahlen habe. Anscheinend darf man in Österreich nichts selbst tun, sondern nur darauf warten, daß der Gesundheitszustand schlimmer wird, was bereits nach meinem Arzt Dr. Kr. eingetreten ist (Arterienverkalkung in den Beinen)."
Die Berufung des Bw. wurde mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 275 BAO vom betreffend Einkommensteuerbescheid 2007 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wird einleitend der § 34 EStG 1988 betreffend außergewöhnliche Belastungen zitiert. Weiters wird -auszugsweise zitiert - wie folgt ausgeführt:
" ... Eine Zwangsläufigkeit für die Mietkosten im "R. zur W. in E." und Übersiedlungskosten ist unter den dargestellten Gründen nicht ersichtlich, da eine besondere Pflegebetreuung nicht nachgewiesen wurde und auch nicht behauptet wurde.
... Es stellt sich somit die Frage, ob das R. zur W. als Alters- und Pflegeheim anzusehen ist. Dazu ist unter "www.R..at" Folgendes zu lesen:
Jeder Mensch steht irgendwann vor der Entscheidung wie er seinen weiteren Lebensabend gestalten möchte. Bis jetzt musste man sich externe Hilfe leisten und trotzdem mit seiner Einsamkeit zurecht kommen. Wer nicht mehr allzu mobil ist hat umso mehr Probleme sich mit Gleichgesinnten zu treffen.Unser Traum wäre mit unseren Gästen eine große Familie zu werden, wo jeder Zeit für den anderen hat, alleine sein kann wenn man will und doch nie einsam ist. Wie unter "Über uns" beschrieben, ist die medizinische Versorgung kein Problem. Sie können sich Ihr Zimmer selbst gestalten und auch im Garten selbst mitarbeiten, Blumen pflanzen oder sich im Haus betätigen. Sie können ihr Leben einfach genießen und brauchen sich um nichts mehr zu kümmern. Wir verfügen sogar über eine eigene Kapelle auf unserem Areal.Mein Name ist H.R. und leite das R.. Wie bereits erwähnt verfolge ich neben dem normalen Pensionsbetrieb meine Vision einer Gemeinschaft von Menschen die Dauerhaft in Gesellschaft anderer Ihren Lebensabend verbringen wollen. Aus eigenen Überlegungen heraus, was ich selbst einmal machen sollte wenn ich ein Alter erreiche, in dem ich nicht mehr so einfach meine Hausarbeiten erledigen kann und vor allem nicht einsam sein möchte, kam ich auf diese Idee. Mehr darüber erfahrt Ihr unter "Unsere Vision". Ich und mein Team werden sich um Sie kümmern. Für Pflege und Betreuung ist vorgesorgt, außerdem sind in E. die meisten Ärzte und sozialen Einrichtungen vom ganzen Bezirk N.1 niedergelassen. Auch das Krankenhaus N.1 ist nur circa 5 Minuten entfernt und unsere Rettung E. der Arbeiter Samariter Bund E. wurde 2006 bei den Landessanitätsbewerben in B.1 Landesmeister.Wir sind eine etwas andere Pension und suchen, neben unseren normalen Kurzzeitgästen, Gäste, vor allem Pensionisten, die sich auf Dauer bei uns wohlfühlen möchten. Für Pflege wird gesorgt.Eigenes Bett und Möbelstücke können gerne mitgebracht werden, ebenso freuen wir uns über Ihr Haustier, da auch wir Hunde und Katzen besitzen. Wir bieten Ein- und Zweibettzimmer mit Dusche, WC und Fernseher.Unser großes Haus ist mit eigener Bibliothek, Computerzimmer inklusive Internetzugang, Infrarotwärmekabine, Spielzimmer mit Billard, Dart, Tischfußball etc. Speisesaal, Wintergarten sowie einer großen Terrasse ausgestattet. In Zukunft soll es auch eine Sauna geben.
Aus dieser Eigendarstellung des Rx. zur W. muß verneint werden, daß es sich hiebei um ein Alters- und Pflegeheim handelt. Wenngleich auch Pflege (in welchem Ausmaß?) angeboten wird, richtet sich das Angebot an Kurzzeitgäste sowie an Pensionisten gleichermaßen.Abschließend wird hinsichtilch des Unterhalts an die Exfrau auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen, wobei es nur dann zu außergewöhnlichen Belastungen kommen kann, wenn diese Belastungen bei der Exfrau außergewöhnliche Belastungen vorliegen würden."
Der Bw. stellte im Ergebnis mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II: Instanz und führte wie folgt aus:
"Nochmaliger Einspruch Ihres Bescheides vom ...Ich denke, jetzt reicht es mir endgültig. Anscheinend arbeitet das Finanzamt im A.1 anders als in B.11. Nun verstehe ich auch, warum sich so wenige Österreicher/innen beim "Arbeitnehmer-Antrag" jährlich beteiligen, wenn sie nur Schwierigkeiten und Unkosten haben. Mein Ausspruch, als ich wegen eines 38jährigen, der von Geburt auf im Rollstuhl sitzt, nicht sprechen kann und auch nur mit der linken Hand mit einem Speziallöffel notdürftig essen kann, war: "Ich bin im Ausland"! Dazu stehe ich leider heute noch. Ich denke, nach über 40jährigen Anträgen an das zuständige Finanzamt, steht mir dieses Kritik zu."
Der Unabhängige Finanzsenat beauftragte mit Schreiben vom 25. August das Finanzamt damit, die Betreiberin des Rx., Frau H.R., als Zeugin einzuvernehmen.
Das Finanzamt übermittelte dem Unabhängigen Finanzamt die Niederschrift der Einvernahme vom .
Der Unabhängige Finanzsenat übermittelte dem Bw. die Niederschrift der Einvernahme zur Kenntnis und zu einer allfälligen Stellungnahme.
Mit Schreiben vom nahm der Bw. zur übermittelten Niederschrift der Einvernahme Stellung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen, ob die Kosten aus einer Unterbringung in einer Pension als außergewöhnliche Belastungen aus dem Titel einer Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim berücksichtigt werden können (Ansicht des Bw.) oder nicht (Ansicht des Finanzamtes).
Alters- und Pflegeheim
Als Sachverhalt wird vom Unabhängigen Finanzsenat u.a. die in der Niederschrift mit der Betreiberin des Rx., in dem der Bw. untergebracht ist, gemachten Ausführungen angenommen und lauten diese Ausführungen wie folgt:
"Niederschrift, aufgenommen am Mit Frau H.R., R. Leiter der Amtshandlung: LJ. Sonstige Anwesende: ME.
Auf der Homepage Ihrer Pension ist zu lesen: "Für Pflege wird gesorgt." "Ich und mein Team werden sich um Sie kümmern." "Für Pflege und Betreuung ist vorgesorgt." "Die medizinische Versorgung ist kein Problem."
Wie viele Bewohner, die auf Dauer gepflegt werden sollen, sind im R. untergebracht?
Derzeit habe ich 5 Zimmer an 5 Pensionisten vermietet. Bezüglich der Homepage ist gemeint, dass Altenpfleger von der Volkshilfe ins Haus kommen, wenn der Bedarf gegeben ist, sowie diese Pfleger auch in private Haushalte kommen. Auch der praktische Arzt macht bei Bedarf Hausbesuche.
Wie sind die Zimmer eingerichtet (Pflegebett)?
Die Zimmer sind ganz normale Fremdenzimmer, ohne besondere Einrichtungen für Behinderte oder mit irgendwelchen medizinisch-technischen Ausstattungen. Ich führe diese Pension als normale Fremdenpension, wobei ich derzeit eben diese 5 Pensionisten fix beherberge. Es kommt aber vor, dass ich das eine oder andere Zimmer an Touristen oder Monteure im Rahmen einer Frühstückspension (Zimmer + Frühstück) vermiete. Diese Vermietung reicht gerade, um das Haus zu erhalten.
Wie groß sind die jeweiligen Zimmer, in denen die Bewohner gepflegt werden?
Von mir wird niemand gepflegt. Wenn jemand Pflege (z.B. für Körperpflege, Duschen) benötigt, macht dies die Volkshilfe. Derzeit benötigt von meinen Hausgästen niemand eine Pflege. Die Zimmer sind ca. 15 und 22m² groß.
Gibt es in den Räumen, die von den Bewohnern regelmäßig benutzt werden, einen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Schwesternruf bzw. Notruf?
Nein, so etwas gibt es nicht.
Welche Funktionsräume entsprechend einem Pflegeheim sind bei Ihnen vorhanden (ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum, ein Dienstzimmer bzw. Stützpunkt für das Pflegepersonal, ein Raum für die Verwaltung des Heimes, ein Raum für die Leitung des Pflegedienstes, (siehe § 6 NO Pflegeheim Verordnung)?
Da mein Haus kein Pflegeheim ist und auch nicht als Pflegeheim geführt wird, habe ich diese Art von Einrichtungen nicht. Ein Speiseraum ist aber vorhanden. Fr. Ba. hat Halbpension, die anderen 4 Dauergäste Vollpension. Kurzfristige Gäste bekommen nur Frühstück.
Welche Pflegemaßnahmen werden von den auf der Homepage getätigten Aussagen abgedeckt? Welche Pflege wird angeboten?
Von mir selbst wird keine Pflege angeboten. Wenn jemand Pflege benötigt, so hat er sich selbst darum zu kümmern und hat die jeweilige Person diese Pflege (z.B. durch die Volkshilfe) auch selbst zu bezahlen. Ich selbst biete keine Pflege an und stelle auch für Pflege nichts in Rechnung. Ich verrechne lediglich für Vollpension pro Monat € 810,--, nach längerem als 3 Monate Daueraufenthalt € 600,-- pro Monat (siehe Beilage 1).
Wer leistet diese Pflegearbeit in Ihrer Pension? Welches Personal und welche Ausbildung hat dieses Personal?
Wie erwähnt leiste ich keine Pflegearbeit. Falls durch die Volkshilfe gepflegt wird, wird dies direkt zwischen Pflegebedürftigem und der Volkshilfe vereinbart. Die derzeit bei mir wohnhaften Senioren benötigen keine Pflege. Es handelt sich um Fr Ba. Erika, Hrn. Bw., Fr. Wo., Hrn. Ar. und Fr. Pz..
Wie viele ausgebildete Pflegekräfte werden eingesetzt?
Es werden von mir keine Pflegekräfte eingesetzt. Ich beschäftige überhaupt kein Personal.
Welche Aufzeichnungen werden für die Bewohner geführt (§ 9 NO Pflegeheim Verordnung Dokumentationen)?
Es werden keine Aufzeichnungen geführt, da ich kein Pflegeheim nach der NÖ Pflegeheim Verordnung führe. Ich würde diese Art des Wohnens als Wohngemeinschaft bezeichnen.
Wie wird der Tarif ermittelt (§ 13 NO Pflegeheim Verordnung Leistungen Pauschbetrag für Grundleistungen, Zuschläge für Pflegeleistungen)?
Da ich kein Pflegeheim führe, ist dies nicht notwendig.
Wurde ein Heimvertrag mit den Bewohnern abgeschlossen (§ 15 NO Pflegeheim Verordnung Der Heimträger hat mit jedem Bewohner einen Heimvertrag abzuschließen. Der Heimträger hat einen Musterheimvertrag zu erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen)?
Nein. Ich führe lediglich Aufzeichnungen mittels Gästeblatt. Hr. Bw. und Fr. Wo. haben den Hauptwohnsitz in meiner Pension, die drei anderen haben als Hauptwohnsitz ihre jeweiligen Privatwohnungen.
Gibt es in der Heimordnung Erläuterungen zu Name, Zuständigkeit und Befugnisse des Heimleiters sowie Erläuterungen zur ärztlichen und pflegerischen Betreuung (siehe § 15 Abs. 4 NO Pflegeheim Verordnung)?
Ich führe kein Pflegeheim, daher gibt es keine Heimordnung und keinen Heimleiter.
Dem Bw. wurde die Niederschrift vom mit der Betreiberin des Rx., Frau H.R., zur Kenntnisnahme und zu einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Der Bw. führt in seiner Stellungnahme zur übermittelten Niederschrift vom wie folgt aus:
"Recht herzlichen Dank für Ihre Überweisung der Niederschrift von Frau H.R.. Von meiner Warte aus gesehen entsprechen Ihre Angaben der Wahrheit. Ergänzend darf ich sagen, bei nicht Anerkennung meiner Berufung, sehe ich mich gezwungen, in ein Pflegeheim zu gehen und mir zustehende Pflege in Anspruch zu nehmen. Anscheinend darf man heutzutage im fortgeschrittenen Alter und bei Pflegebedürftigkeit nichts mehr selber tun, was dem Staat bestimmt billiger käme. ..."
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher sachverhaltsmäßig davon aus, dass der Bw. im Zeitraum August bis Dezember 2007 nicht in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war.
Die Kosten der Unterbringung sind keine außergewöhnliche Belastungen, wenn die Unterbringung lediglich aus Altersgründen erfolgt (; ). Außergewöhnliche Belastungen können aber gegeben sein, wenn Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Betreuungsbedürftigkeit Aufwendungen verursachen (). Ist aus einem dieser Gründe die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim geboten, so sind auch die Kosten der Unterbringung absetzbar.
Von einer besonderen Pflege oder Betreuungsbedürftigkeit kann bei einem Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim bei Anspruch auf das Pflegegeld der Pflegestufe 1 ausgegangen werden, der Selbstbehalt kommt in diesen Fällen nicht zum Tragen.
Trägt die untergebrachte Person die Kosten selbst und verfügt sie über keinen eigenen Haushalt, so ist eine Haushaltsersparnis für ersparte Wohn- und Verpflegungskosten (in Höhe des Wertes der vollen freien Station gem V über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, derzeit 196,50 €) anzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob die Unterbringung vorübergehend oder auf Dauer erfolgt. In begründeten Einzelfällen kann ein niedrigerer Wert herangezogen werden (Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], in Anm 78).
Die im Zeitraum August bis Dezember 2007 aus der Unterbringung des Bw. im R. erwachsenen Kosten können aber deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, da der Bw. in keinem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war.
Nach § 34 abzugsfähig sind etwa Kosten der Übersiedlung in ein Alters- oder Pflegeheim infolge Pflegebedürftigkeit ( Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], in Anm 78 Stichwort Umzugskosten.
Da der Bw mit dem Umzug ins R. in kein Alters- oder Pflegeheim übersiedelt ist, können auch keine Übersiedlungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Unterhaltleistungen
Im Schriftsatz vom gab der Bw. bekannt, dass er einen monatlichen Unterhalt an seine geschiedene Gattin in Höhe von € 512,00 leistet, da diese trotz Bemühungen keine entsprechende Arbeit bekommt.
Gem. § 34 Abs. 7 EStG 1988 sind folgende Unterhaltsaufwendungen nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung abzugsfähig, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen: ... Unterhaltsleistungen an den (Ehe)Partner und den geschiedenen Ehegatten (auch bei Wiederverehelichung), ... Unterhaltsleistungen zwischen Ehegatten sind nach der Anordnung des Gesetzgebers steuerlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn sie würden beim StPfl. selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen (zB Krankheitskosten). Abgesehen von dieser Ausnahme sind Unterhaltsleistungen selbst dann vom Abzug ausgeschlossen, wenn eine rechtliche Verpflichtung - bspw Notsituation der Unterhaltsberechtigten - besteht (vgl. ). Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten ( Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Tz 51),
Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind ebenfalls keine außergewöhnlichen Belastungen (), auch dann nicht, wenn dieser krankheitsbedingt keiner Arbeit nachgehen kann ().
Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner fehlt darüber hinaus das Merkmal der Außergewöhnlichkeit (vgl. )
Der vom Bw. an seine geschiedene Gattin bezahlte Unterhalt stellt aufgrund des festgestellten Sachverhaltes keine außergewöhnliche Belastung beim Bw. dar.
Spenden
Der Bw. beantragte eine Spende in Höhe von € 20,00 an das "Hilfswerk" als Sonderausgabe unter dem Titel "Private Zuwendungen an begünstigte SpendenempfängerInnen".
Die Zuwendungen müssen an einen der taxativ bzw. hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen fest umschriebenen Empfänger für begünstigte Zwecke erfolgen (siehe Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, MSA EStG [], § 4 Anm 126).
Zuwendungen (Spenden) an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gem. § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 angehören, sind iVm § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 nicht absetzbar. Da dies im streitgegenständlichen Verfahren der Fall ist, konnte die Spende nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Altersheim Pflegeheim Alters- und Pflegeheim Pension Pensionsbetrieb Unterhaltsleistungen Spenden Zuwendungen |
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